Muss man Steuerbescheinigung vorlegen,wenn keine Erträge erzielt wurden? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.03.16 18:38:41 von
neuester Beitrag 28.03.16 12:48:29 von
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Hallo,
ich habe Depots bei 2 Banken,von einer der beiden Banken habe ich eine eine Steuerbescheinigung erhalten,es wurden 2015 keine Erträge erzielt.Muss ich diese Steuerbescheinigung dem Finanzamt vorlegen?Im Jahr 2014 wurden bei dieser Bank noch Erträge erzielt.
Vielen Dank für sachkundige Hinweise im Voraus!
Gruß
bolro
ich habe Depots bei 2 Banken,von einer der beiden Banken habe ich eine eine Steuerbescheinigung erhalten,es wurden 2015 keine Erträge erzielt.Muss ich diese Steuerbescheinigung dem Finanzamt vorlegen?Im Jahr 2014 wurden bei dieser Bank noch Erträge erzielt.
Vielen Dank für sachkundige Hinweise im Voraus!
Gruß
bolro
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.064.342 von bolro am 26.03.16 18:38:41Hallo bolro,
grundsätzlich musst Du bei Deiner ESt-Erklärung NIE eine Steuerbescheinigung vorlegen. Du hast ja die Abgeltungssteuer bezahlt und damit ist die Steuerpflicht dann abgegolten!
Du kannst aber die Steuererklärung vorlegen, wenn Du einen Verlustvortrag (aus früheren Verlusten) in der Steuererklärung hast oder wenn Dein Steuersatz für die Kapitalerträge unter 25% liegt.
Kurz und Gut: NEIN - Du brauchst die Steuererklärung nicht einreichen!
Schöne Ostern!
Rene
grundsätzlich musst Du bei Deiner ESt-Erklärung NIE eine Steuerbescheinigung vorlegen. Du hast ja die Abgeltungssteuer bezahlt und damit ist die Steuerpflicht dann abgegolten!
Du kannst aber die Steuererklärung vorlegen, wenn Du einen Verlustvortrag (aus früheren Verlusten) in der Steuererklärung hast oder wenn Dein Steuersatz für die Kapitalerträge unter 25% liegt.
Kurz und Gut: NEIN - Du brauchst die Steuererklärung nicht einreichen!
Schöne Ostern!
Rene
Hallo,
>>>grundsätzlich musst Du bei Deiner ESt-Erklärung NIE eine Steuerbescheinigung vorlegen.
Weil du das NIE so betont hast: Das stimmt so pauschal natürlich nicht.
Vorlegen muss man (nicht abschließend):
- Antrag auf Günstigerprüfung (Anlage KAP Zeile 4)
- Ersatzbemessungsgrundlage
Stefan
>>>grundsätzlich musst Du bei Deiner ESt-Erklärung NIE eine Steuerbescheinigung vorlegen.
Weil du das NIE so betont hast: Das stimmt so pauschal natürlich nicht.
Vorlegen muss man (nicht abschließend):
- Antrag auf Günstigerprüfung (Anlage KAP Zeile 4)
- Ersatzbemessungsgrundlage
Stefan
Hier scheinen sich ja die Experten zu tummeln, habe eine Frage zur Anlage KAP, Stichwort Quellensteuer und Doppelbesteuerungsabkommen: Teilweise ist es so, dass in einem ausländischen Land eine relativ hohe Quellensteuer abgeführt wird und man bei der Einkommensteuererklärung nur einen Teil davon zurückerhält, Beispiel Portugal: Quellensteuer 28 Prozent, aber nur 15 Prozent im Rahmen der Einkommensteuererklärung erstattungsfähig.
Dafür ist in der Anlage KAP die Zeile 51 ("Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern") vorhanden. Meine Frage: Muss ich dort den gesamten Steuerbetrag angeben oder nur den erstattungsfähigen? Oder anders gefragt: Muss ICH den erstattungsfähigen Betrag ausrechnen oder macht das das Finanzamt (die Bescheinigung über die abgeführte Quellensteuer wird ja eingereicht, so dass prinzipiell auch letzteres der Fall sein könnte)?
Danke.
Dafür ist in der Anlage KAP die Zeile 51 ("Anrechenbare noch nicht angerechnete ausländische Steuern") vorhanden. Meine Frage: Muss ich dort den gesamten Steuerbetrag angeben oder nur den erstattungsfähigen? Oder anders gefragt: Muss ICH den erstattungsfähigen Betrag ausrechnen oder macht das das Finanzamt (die Bescheinigung über die abgeführte Quellensteuer wird ja eingereicht, so dass prinzipiell auch letzteres der Fall sein könnte)?
Danke.
Hallo BartS.,
es heißt ja "Anrechenbare ... Steuern" und nicht "gezahlte Steuern", daher würde ich da nur die - in den meisten Fällen - 15% eintragen.
Und grundsätzlich: Später den Bescheid insbesondere auf solche Dinge prüfen.
Stefan
es heißt ja "Anrechenbare ... Steuern" und nicht "gezahlte Steuern", daher würde ich da nur die - in den meisten Fällen - 15% eintragen.
Und grundsätzlich: Später den Bescheid insbesondere auf solche Dinge prüfen.
Stefan
Wird es bei inländischer Kontoführung nicht in der Regel so sein, dass die anrechenbare Steuer von der Bank bereits angerechnet wurde. (siehe Steuerbescheinigung bzw Erträgnisaufstellung)
Hallo honigbaer,
ja, das sollte eigentlich sogar immer so sein.
Wenn nicht angerechnet wird dann ist das nicht möglich (etwa Spanien, oder bei den meisten Banken Irland).
Daher gehe ich bei BartS. von einem ausländischen Depot aus.
Stefan
ja, das sollte eigentlich sogar immer so sein.
Wenn nicht angerechnet wird dann ist das nicht möglich (etwa Spanien, oder bei den meisten Banken Irland).
Daher gehe ich bei BartS. von einem ausländischen Depot aus.
Stefan
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.067.864 von reckoner am 28.03.16 00:53:46
Fast, ausländisches Festgeld. Leider antworten auf mene Frage die einen so und die anderen so, wobei es niemand sicher zu wissen scheint. Wobei deine Antwort natürlich plausibel klingt.
Zitat von reckoner: Daher gehe ich bei BartS. von einem ausländischen Depot aus.
Fast, ausländisches Festgeld. Leider antworten auf mene Frage die einen so und die anderen so, wobei es niemand sicher zu wissen scheint. Wobei deine Antwort natürlich plausibel klingt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.067.888 von BartS. am 28.03.16 01:11:41Die anrechenbare Steuer sind regelmäßig die 15%, der Rest kann beim ausl. Staat zur Erstattung angemeldet werden und hat in der dt. StErkl nix zu suchen. Soweit das DBA vorsieht, dass auf Zinsen keine QuSt erhoben werden darf, hat die QuSt in voller Höhe nix in der Erkl. zu suchen, dann muss alles vom QuSt-Staat erstattet werden. Näheres auf den Seiten des BZSt, dort gibt es eine Übersicht zur Anrechenbarkeit.
Gruß
Taxadvisor
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.068.680 von Taxadvisor am 28.03.16 11:00:47
Danke. Aber was ist mit "Soweit das DBA vorsieht, dass auf Zinsen keine QuSt erhoben werden darf, hat die QuSt in voller Höhe nix in der Erkl. zu suchen," gemeint? Der Fall, dass Deutschland und der ausländische Staat vereinbart haben, dass keine Quellensteuer berechnet wird, der ausländische Staat es aber doch tut?
Zitat von Taxadvisor: Die anrechenbare Steuer sind regelmäßig die 15%, der Rest kann beim ausl. Staat zur Erstattung angemeldet werden und hat in der dt. StErkl nix zu suchen. Soweit das DBA vorsieht, dass auf Zinsen keine QuSt erhoben werden darf, hat die QuSt in voller Höhe nix in der Erkl. zu suchen, dann muss alles vom QuSt-Staat erstattet werden. Näheres auf den Seiten des BZSt, dort gibt es eine Übersicht zur Anrechenbarkeit.
Gruß
Taxadvisor
Danke. Aber was ist mit "Soweit das DBA vorsieht, dass auf Zinsen keine QuSt erhoben werden darf, hat die QuSt in voller Höhe nix in der Erkl. zu suchen," gemeint? Der Fall, dass Deutschland und der ausländische Staat vereinbart haben, dass keine Quellensteuer berechnet wird, der ausländische Staat es aber doch tut?
Antwort auf Beitrag Nr.: 52.068.698 von BartS. am 28.03.16 11:07:15
Einige ausl. Staaten reduzieren die QuSt gleich auf den Satz gem. DBA, andere (dazu zählt z.B. auch D im Verhältnis zu ausl. Investoren) sehen vor, dass die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet wird. In den DBA kann nicht geregelt werden, dass keine QuSt erhoben wird, nur dass Sie im Verhältnis untereinander auf einen Höchstsatz beschränkt wird.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von BartS.: Danke. Aber was ist mit "Soweit das DBA vorsieht, dass auf Zinsen keine QuSt erhoben werden darf, hat die QuSt in voller Höhe nix in der Erkl. zu suchen," gemeint? Der Fall, dass Deutschland und der ausländische Staat vereinbart haben, dass keine Quellensteuer berechnet wird, der ausländische Staat es aber doch tut?
Einige ausl. Staaten reduzieren die QuSt gleich auf den Satz gem. DBA, andere (dazu zählt z.B. auch D im Verhältnis zu ausl. Investoren) sehen vor, dass die zu viel gezahlte Steuer auf Antrag erstattet wird. In den DBA kann nicht geregelt werden, dass keine QuSt erhoben wird, nur dass Sie im Verhältnis untereinander auf einen Höchstsatz beschränkt wird.
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