ETF, Thesaurierend, Physisch - Steuerfragen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 20.06.17 20:12:32 von
neuester Beitrag 17.04.18 07:32:10 von
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Hallo,
ich habe vor mit einem ETF-Sparplan monatlich 50€ in den iShares Core MSCI World UCITS ETF (WKN A0RPWH) zu investieren. Der ETF ist ja thesaurierend, physisch und liegt im Ausland. Bis 2018, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, muss man sich ja noch selbst darum kümmern, dass die Steuern abgeführt werden.
Wenn ich jetzt einen Freistellungsauftrag einreiche, fällt dann das ganze Thema Abgeltungssteuer/Steuererklärung weg, da meine Erträge ja weit unter der Freistellungsgrenze liegt?
Mfg Tobi
ich habe vor mit einem ETF-Sparplan monatlich 50€ in den iShares Core MSCI World UCITS ETF (WKN A0RPWH) zu investieren. Der ETF ist ja thesaurierend, physisch und liegt im Ausland. Bis 2018, wenn die Gesetzesänderung in Kraft tritt, muss man sich ja noch selbst darum kümmern, dass die Steuern abgeführt werden.
Wenn ich jetzt einen Freistellungsauftrag einreiche, fällt dann das ganze Thema Abgeltungssteuer/Steuererklärung weg, da meine Erträge ja weit unter der Freistellungsgrenze liegt?
Mfg Tobi
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.173.926 von tobi_ am 20.06.17 20:12:32
Was soll die Auslandsbank mit einem Freistellungsauftrag? Selbst wenn er in einem Inlandsdepot liegt, benötigt man dafür jetzt keinen Freistellungsauftrag, da kein Steuerabzug von der Bank vorgenommen wird.
Gruß
Taxadvisor
Zitat von tobi_: Der ETF ist ja thesaurierend, physisch und liegt im Ausland.
Wenn ich jetzt einen Freistellungsauftrag einreiche, fällt dann das ganze Thema Abgeltungssteuer/Steuererklärung weg, da meine Erträge ja weit unter der Freistellungsgrenze liegt?
Was soll die Auslandsbank mit einem Freistellungsauftrag? Selbst wenn er in einem Inlandsdepot liegt, benötigt man dafür jetzt keinen Freistellungsauftrag, da kein Steuerabzug von der Bank vorgenommen wird.
Gruß
Taxadvisor
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.176.206 von Taxadvisor am 21.06.17 09:06:17"Besteuerung bald kein Auswahlkriterium mehr
Bislang ist die Abgeltungssteuer ein Grund für Anleger, physisch wiederanlegende ETFs eher zu meiden. Oft sind solche ETFs im Ausland aufgelegt. Dann gilt, dass Anleger sich selbst darum kümmern müssen, die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern. Sie dürfen es nicht versäumen, alle Jahre wieder die entsprechenden Erträge samt Quellensteuererstattung in der Steuererklärung anzugeben – und müssen die Unterlagen dann aufheben, bis sie den Fonds verkaufen.
Nur, wenn Anleger lückenlos dokumentieren können, auf die Dividenden bereits Steuern gezahlt zu haben, verrechnet das Finanzamt diese bereits gezahlte Abgeltungssteuer mit der Abgeltungssteuer, die bei Verkauf auf die Wertsteigerung anfällt. Beim synthetisch thesaurierenden ETF gibt es dagegen keine ausschüttungsgleichen Erträge und damit auch keine Steuerpflicht. Anleger sparen sich Arbeit mit der Steuererklärung – und zahlen erst, wenn sie den ETF verkaufen.
Ab 2018 gleiche Besteuerung für alle
Der Gesetzgeber hat darin eine Ungleichbehandlung festgestellt – und diese angepackt. Mit der Novelle des Investmentsteuergesetzes, die 2018 in Kraft tritt, wird die Steuerstundung bei allen Aktienfonds mit geringer oder keiner Ausschüttung aufgehoben.
Statt eine konkrete Ausschüttung zu besteuern, legt der Gesetzgeber dann eine pauschale Wertsteigerung (sogenannte Vorabpauschale) als Steuerbemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer fest. Um die Vorabpauschale zu ermitteln wird der Anteilswert des Fonds zu Jahresbeginn mit dem sogenannten Basiszins – der Mindestverzinsung am Markt, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr festlegt – multipliziert. Davon geht eine Kostenpauschale in Höhe von 30 Prozent ab. Der Basiszins liegt aktuell bei 1,1 Prozent.
Künftig werden dann alle Fondsvarianten – physisch, synthetisch, ausschüttend oder thesaurierend – anhand dieser Pauschale besteuert. Details zur neuen Besteuerung einzelner ETF-Typen ab 2018 finden Sie im Detailartikel zu den thesaurierenden Fonds, ausführliche Beispielrechungen in unserem Detailartikel zum Investmentsteuergesetz und in unserem Blog-Beitrag. "
http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/etf-vergleich/
Bei den thesaurierenden, physischen ETFs die im Ausland liegen, muss ich doch selbst dafür sorgen, dass die Steuern abgeführt werden. Das mache ich über meine Steuererklärung. Soweit richtig?
Ich habe ja einen Freibetrag von 801€. Wenn ich jetzt bei meiner Bank, wo das Depot liegt, einen Freistellungsauftrag einreiche, dürfte doch auf den ETF keine Steuern anfallen, da meine Erträge unter der Freibetragsgrenze liegen.
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
Bislang ist die Abgeltungssteuer ein Grund für Anleger, physisch wiederanlegende ETFs eher zu meiden. Oft sind solche ETFs im Ausland aufgelegt. Dann gilt, dass Anleger sich selbst darum kümmern müssen, die sogenannten ausschüttungsgleichen Erträge zu versteuern. Sie dürfen es nicht versäumen, alle Jahre wieder die entsprechenden Erträge samt Quellensteuererstattung in der Steuererklärung anzugeben – und müssen die Unterlagen dann aufheben, bis sie den Fonds verkaufen.
Nur, wenn Anleger lückenlos dokumentieren können, auf die Dividenden bereits Steuern gezahlt zu haben, verrechnet das Finanzamt diese bereits gezahlte Abgeltungssteuer mit der Abgeltungssteuer, die bei Verkauf auf die Wertsteigerung anfällt. Beim synthetisch thesaurierenden ETF gibt es dagegen keine ausschüttungsgleichen Erträge und damit auch keine Steuerpflicht. Anleger sparen sich Arbeit mit der Steuererklärung – und zahlen erst, wenn sie den ETF verkaufen.
Ab 2018 gleiche Besteuerung für alle
Der Gesetzgeber hat darin eine Ungleichbehandlung festgestellt – und diese angepackt. Mit der Novelle des Investmentsteuergesetzes, die 2018 in Kraft tritt, wird die Steuerstundung bei allen Aktienfonds mit geringer oder keiner Ausschüttung aufgehoben.
Statt eine konkrete Ausschüttung zu besteuern, legt der Gesetzgeber dann eine pauschale Wertsteigerung (sogenannte Vorabpauschale) als Steuerbemessungsgrundlage für die Abgeltungssteuer fest. Um die Vorabpauschale zu ermitteln wird der Anteilswert des Fonds zu Jahresbeginn mit dem sogenannten Basiszins – der Mindestverzinsung am Markt, die das Bundesfinanzministerium jedes Jahr festlegt – multipliziert. Davon geht eine Kostenpauschale in Höhe von 30 Prozent ab. Der Basiszins liegt aktuell bei 1,1 Prozent.
Künftig werden dann alle Fondsvarianten – physisch, synthetisch, ausschüttend oder thesaurierend – anhand dieser Pauschale besteuert. Details zur neuen Besteuerung einzelner ETF-Typen ab 2018 finden Sie im Detailartikel zu den thesaurierenden Fonds, ausführliche Beispielrechungen in unserem Detailartikel zum Investmentsteuergesetz und in unserem Blog-Beitrag. "
http://www.finanztip.de/indexfonds-etf/etf-vergleich/
Bei den thesaurierenden, physischen ETFs die im Ausland liegen, muss ich doch selbst dafür sorgen, dass die Steuern abgeführt werden. Das mache ich über meine Steuererklärung. Soweit richtig?
Ich habe ja einen Freibetrag von 801€. Wenn ich jetzt bei meiner Bank, wo das Depot liegt, einen Freistellungsauftrag einreiche, dürfte doch auf den ETF keine Steuern anfallen, da meine Erträge unter der Freibetragsgrenze liegen.
Habe ich irgendwo einen Denkfehler?
Antwort auf Beitrag Nr.: 55.176.206 von Taxadvisor am 21.06.17 09:06:17Nach mehrmaligen durchlesen deines Beitrages ist mir mein Denkfehler doch noch aufgefallen. Kannst also den langen Beitrag ignorieren.
Ich komme also nicht darum am Ende des Jahres eine Steuererklärung abzugeben?
Ich komme also nicht darum am Ende des Jahres eine Steuererklärung abzugeben?
Wie lange dauert eine Dividenden Gutschrift bei etf? Im speziellen dbx1dg, ex Dividende am 09.04. bisher aber keine Gutschrift. Ist ausschüttend. Danke
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