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    Günstigerprüfung, Altersentlastungsbetrag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.07.17 11:53:07 von
    neuester Beitrag 31.07.17 12:53:27 von
    Beiträge: 8
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      schrieb am 30.07.17 11:53:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Manche denken vielleicht: „Mein Grenzsteuersatz (GS) beträgt 25%, da lohnt sich eine Günstigerprüfung (GP) nicht mehr.“ So steht es auch in einer Info der Diba. Durch den Altersentlastungsbetrag (AE) darf der GS aber ganz schön höher liegen. Der AE steht Personen über 65 zu. Beispiel:

      Zu versteuerndes Einkommen 16000,- im Jahr 2016. Steuer 1523,- . GS 25%. AE nicht ausgenutzt. Kapitalerträge in Höhe von 2001,- . Die Depotbank hat auf 1200,- Ertrag 300,- Steuern abgeführt. Soli und Kist erhöhen den abgeführten Betrag noch etwas.

      Jetzt GP bei AE 30,4% max 1444,- . Das zu versteuernde Einkommen erhöht sich um ca 840,- (70% von 1200,-) von 16000,- auf 16840,- . Steuer 1735,- .

      Die Steuer steigt um 212,- , aber die 300,- abgeführten Steuern werden erstattet. Für mehr als 88,- würde ich noch gern die Anlage KAP ausfüllen. Ab einem GS von 36% (also ca 40000 zu verst Eink) lohnt sich die GP im Beispiel nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 30.07.17 15:12:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      Grundsätzlich ein spannendes Thema, wie man gerade bei geringen Kapitaleinkünften steuerlich am günstigsten fährt.

      Man muss allerdings beim Beispiel noch zusätzlich betrachten, dass der Altersentlastungsbetrag abnimmt, je später man das 65. Lebensjahr erreicht und wenn dies z.B. 2017 der Fall ist, ein Höchstbetrag von 988 Euro und 20,8% gelten. (Siehe die Staffelung im Wikipedia) Allerdings sind auch höhere Beträge möglich, wenn man schon vor längerer Zeit 65 wurde.
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      schrieb am 30.07.17 16:56:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja, der Altersentlastungsbetrag ist gestaffelt nach Lebensalter. Die Person im Beispiel ist 71.

      Wie gesagt, die Person im Beispiel darf ca 24.000,- Kapitaleinkünfte haben. Ist das gering?
      Avatar
      schrieb am 30.07.17 17:52:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie rechnest Du das?
      Jenseits der 30 Grad kann ich nicht mehr über einen Dreisatz hinaus rechnen, sorry.
      1444 / 0,304 = 4750 erbringt die maximale Ersparnis.
      Aber ab wann es keine Erstattung mehr gibt? Kann schon sein, dass das 24.000 ist.
      Macht ja auch nichts. So oder so muss man ja nichts nachzahlen.
      Avatar
      schrieb am 30.07.17 23:15:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      honigbaer,
      da hast du aber sehr willkürlich zwei Zahlen miteinander verbunden. Warum hast du nicht noch mit der heutigen Mittagstemperatur multiliziert? 1444 / 0,304 * 30.

      Sagen wir, die Person im Beispiel hat eine gute Altersrente und Witwenrente. Damit kommt sie auf 16000,- zu verst Eink. Den AE nutzt sie nicht aus. Sie könnte ihn aber ausnutzen, wenn sie Günstigerprüfung beantragt. Ihr zu verst Eink steigt zunächst um 1200,- durch Kapitalerträge. 30,4% (rund 30%) werden dann von den 1200,- wegen AE wieder abgezogen. Das zu verst Eink steigt also um 840,- . Dann sieht man in die EinkSteuertabelle und vergleicht den Steuerunterschied mit dem, was die Depotbank abgeführt hat.

      Riesig wird die Steuererstattung nie. Kann aber, wie du sagst, nie schaden. Zwei Deckel beschränken eine Steuererstattung. Einmal wird der Abzug wegen AE auf maximal 30,4% von 1444,- begrenzt (ca 435,- ; im Beispiel noch nicht erreicht). Der andere Deckel ist die Steuerprogression. Die AbgSteuer beträgt ja konstant 25%. Im Beispiel führen Kapitalerträge von ca 24.000,- zu keiner Steuererstattung mehr.

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      schrieb am 31.07.17 05:35:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      „Einmal wird der Abzug wegen AE auf maximal 30,4% von 1444,- begrenzt (ca 435,- ; im Beispiel noch nicht erreicht).“
      Der Satz ist falsch.

      Richtig ist:
      Einmal wird der Abzug wegen AE auf 30,4% der Kapitaleinkünfte, maximal auf 1444,- begrenzt (1444,- wurden im Beispiel nicht erreicht).
      Avatar
      schrieb am 31.07.17 10:06:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      Aber meine Zahlen passen ja dann doch, 4750 * 30,4% = 1444 bringt die maximale Steuerminderung durch den AE-Abzug.

      Ansonsten muss man wohl tatsächlich die Steuer-Tabelle suchen. Der Grenzsteuersatz von vielleicht 33% oder 35% (also 8 bis 10% über den 25% Abgeltungssteuer) auf die Kapitaleinkünfte jenseits der Deckelung des Altersentlastungsbetrags macht irgendwann so viel aus, wie der Rabatt, indem die 16.000 Einkommen mit einem Tarif unter 25% belastet sind.
      Avatar
      schrieb am 31.07.17 12:53:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      honigbaer,
      naja die Gleichung stimmt, ich sehe aber noch nicht, welche Bedeutung die 4750,- haben soll. Das zu verst Eink wird maximal um 1444,- gesenkt – nach Erhöhung um die Kapitalerträge.

      Im Beispiel betragen die Kapitalerträge 1200,- (2001,- – 801,- Sparerpauschbetrag). Hier wird das zu verst Eink erst um 1200,- erhöht, dann um 360,- gesenkt (1200 * 30,4% = ca 360,-).

      Lassen wir die Person im Beispiel Kapitalerträge von 14000,- haben. Dann ergibt sich ein zu verst Eink von 28556,- (16000,- + 14000,- - 1444,-). Steuer darauf: 5020,- . Steuer vor GP: 5023,- (1523,- Steuer auf 16000,- + 3500,- Steuer, die die Depotbank schon abgeführt hat). Hier käme ich ins Grübeln, ob ich wegen 3,- Steuerersparnis die Anlage KAP ausfüllen soll.


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