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    dividende als kapitalrückzahlung bei ausländischer ag - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.12.17 22:28:41 von
    neuester Beitrag 10.12.17 21:14:58 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 04.12.17 22:28:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      zumindest bei der letzten dividendenzahlung der marine harvest fiel keinerlei norwegische steuer an, da es sich um eine kapitalrückzahlung handelte. dann wiederum stellt sich jedoch die frage, warum in deutschland kapitalertagsteuer und soli einbehalten werden. bei deutschen ag, die dividenden aus dem kapital zahlen, ist dies meines wissens nicht der fall. kennt sich jemand mit der materie aus?
      Avatar
      schrieb am 05.12.17 05:41:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Effektiv bleibt es sich eh egal, da der Einstandswert nicht runtergesetzt wird was ja bei deutschen AGs in solchen Fällen passiert. Heisst Steuer wird erst beim Verkauf dann fällig.

      Ich gehe davon aus dass die Banken es bei ausländischen AGs generell so behandeln.
      Avatar
      schrieb am 05.12.17 20:14:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      Von meiner (Deutsche) Bank wird zumindest bei schweizer Firmen, die eine Kapitalrückzahlung vornehmen, beim Einstandskurs eine entsprechende Reduktion vorgenommen. Gegenüber einer regulären Dividende, wo ich im Folgejahr automatisch 20% schweizer Quellensteuer zurückbekomme ( Dätwyler, EMS, Inficon, Nestle, Partners Group, Richemont, Sonova),
      bin ich bei der aktuellen Abgeltungssteuerregelung schlechter gestellt, zumindest,
      wenn die Aktien nach dem 1.1.09 erworben wurden (DKSH, Hochdorf, Kardex, Komax, U-Blox).
      Kapitalrückzahlungen gibt oder gab es auch bei meinen älteren Beteiligungen Emmi, Geberit, Kühne + Nagel.
      Avatar
      schrieb am 10.12.17 21:14:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn die Ausschüttung steuerfrei erfolgen soll (ohne Abzug deutscher Abgeltungsteuer) bzw. die Steuer erstattet werden soll, muss das betreffende ausländische Unternehmen das beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Erfolgt das nicht, wird die Ausschüttung entsprechend KStG § 27 als steuerpflichtiger Ertrag gewertet, die Anschaffungskosten werden in diesem Fall nicht gemindert:

      http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Feststellung_ELR_27Ab…


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