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    Börsenzeitschriften von Steuern absetzbar? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.04.00 12:59:19 von
    neuester Beitrag 29.04.00 14:38:33 von
    Beiträge: 5
    ID: 126.905
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      Avatar
      schrieb am 29.04.00 12:59:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Sind Zeitschriften oder Bücher von der Steuer absetzbar?

      In welchem Rahmen und unter welchen Voraussetzungen?

      Wo gibt man sie an?
      Avatar
      schrieb am 29.04.00 13:17:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Kannst Du mit Deinen Spekulationsgewinnen verrechnen.
      Avatar
      schrieb am 29.04.00 13:24:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Börsenzeitschriften sind prinzipiell von der Steuer abzusetzen.

      Angeben kann man diese in den Werbungskosten, jedoch sollte man hierbei ein wenig vorsichtig sein.

      Die Angabe von Börsenzeitschriften in den Werbungskosten lässt die Finanzbeamten seit kurzer Zeit aufhorchen, da Sie in dem Delinquenten nun jemanden vermuten, der wohl auch auf kurzfristige Anlageerfolge spekuliert. Da viele aber Ihre Spekulationsgewinne gar nicht erst angeben gilt hier eben Vorsicht.

      Die Finanzbeamten achten da jetzt besonders drauf.

      Desweiteren wären sogar Telefonkosten absetzbar, aber nur unter dem selben Gesichtspunkt.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 29.04.00 13:34:01
      Beitrag Nr. 4 ()
      allerdings sind auch nicht alle zeitschriften und magazine absetzbar.

      so wird z.b. die börsenzeitung in der regel anerkannt, faz oder das handelsblatt in der regel nicht. kommt aber auch auf das jeweilige
      finanzamt bzw. den beamten an.

      zu den telefon und onlinekosten: wie kann man diese ansetzen? pauschal? es kann ja nicht nachgewiesen werden wie ogt ich z.b. bei
      meinem broker oder bei WO war und wie oft bei coupé online :-).

      hat hier jemand erfahrung? welche summe wird hier in der regel anerkannt? ein chat bei WO ist ja teilweise auch vergnügen?

      gruss,
      THE REAL MARKETER
      Avatar
      schrieb am 29.04.00 14:38:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      PC- und Providergebühren können als Werbungskosten angegeben werden,wenn man glaubhaft macht, dass diese fast ausschliesslich für Börsengeschäfte eingestzt werden (also: Recherchen online bei Wallstreet usw. Online-Broking usw.) Am einfachtens ist es aufzuführen in der Steuererklärung, wenn man eine flatrate hat. Für PC-Kosten hat man ohnehin die jeweilige Rechnung.


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