Trading von Aktien und Kryptowährungen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.01.18 08:18:39 von
neuester Beitrag 08.01.18 15:55:57 von
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Hallo zusammen,
eine vielleicht etwas naive Frage:
Gibt es Handelsvolumina ab denen einem unterstellt werden könnte, gewerbliches Trading zu betreiben?
Für das Finanzamt sollte es doch keinen relevanten Unterschied machen, denn für das Aktientrading zahlt man Abgeltungssteuer und für das Trading von Kryptos den persönlichen Steuersatz.
Danke und Gruß
BG88
eine vielleicht etwas naive Frage:
Gibt es Handelsvolumina ab denen einem unterstellt werden könnte, gewerbliches Trading zu betreiben?
Für das Finanzamt sollte es doch keinen relevanten Unterschied machen, denn für das Aktientrading zahlt man Abgeltungssteuer und für das Trading von Kryptos den persönlichen Steuersatz.
Danke und Gruß
BG88
Das hat vermutlich mit dem Volumen weniger zu tun, als mit der Art der Transaktionen und den Geschäftspartnern. Ob das den Aktivitäten einer Wertpapierhandelsbank entspricht. Der Rahmen privater Vermögensverwaltung ist dabei aber recht weit gesteckt.
Meist geht es um die Anerkennung der Handelsverluste ale gewerbliche Verluste, die dann auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden könnten. Dass man als Privatperson mit Gewalt gewerbesteuerpflichtig werden möchte, ist eher die Ausnahme. Absehbar wird natürlich genau die Verlustproblematik bei den Kryptowährungen ein großes Thema werden und die Finanzverwaltung hat kein Interesse, die Transaktionen als gewerblich einzustufen. Eine Zuordnung zum betrieblichen Vermögen kann bei Selbständigen in Betracht kommen, müsste dann aber begründet werden. Oder die Zuornung zum Betriebsvermögen wird gezielt herbeigeführt, wenn die Handelsaktivitäten z.B. von einer GmbH betrieben werden.
Meist geht es um die Anerkennung der Handelsverluste ale gewerbliche Verluste, die dann auch mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden könnten. Dass man als Privatperson mit Gewalt gewerbesteuerpflichtig werden möchte, ist eher die Ausnahme. Absehbar wird natürlich genau die Verlustproblematik bei den Kryptowährungen ein großes Thema werden und die Finanzverwaltung hat kein Interesse, die Transaktionen als gewerblich einzustufen. Eine Zuordnung zum betrieblichen Vermögen kann bei Selbständigen in Betracht kommen, müsste dann aber begründet werden. Oder die Zuornung zum Betriebsvermögen wird gezielt herbeigeführt, wenn die Handelsaktivitäten z.B. von einer GmbH betrieben werden.
Hallo Honigbaer,
danke für die ausführliche Antwort!
VG
BG88
danke für die ausführliche Antwort!
VG
BG88
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