Intertainment -- eine Mantelspekulation (Seite 33)
eröffnet am 19.04.18 22:06:24 von
neuester Beitrag 10.05.24 14:36:59 von
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Auch interessant das keiner was sagt zum GB.
😉
Kommt aber vllt doch ne Überraschung wer weiß.
👍😎💪☀️
😉
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👍😎💪☀️
GB 21 überflogen aber konnte keine Breaking News feststellen.
Verzögerungen durch Corona und Russlandkrise.
Also weiter warten.
😉👍😎💪
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Also weiter warten.
😉👍😎💪
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.293.176 von clever_broker am 06.04.22 11:37:28Terminplanaenderung !
nicht am Sa. , sondern morgen schon ............. https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2022-04/5589774…
nicht am Sa. , sondern morgen schon ............. https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2022-04/5589774…
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.422.250 von clever_broker am 25.04.22 22:51:44Das war sicher ein Eingabefehler, das Volumen als Kurs, was dann 18 Minuten später mit einem "Tick" zu 0,715 korrigiert wurde.
In STU wurden heute 5000 Stück zu 5 Euro gehandelt……!
Das kann ja nur ein Fehler oder ein Späßle gewesen sein.
Wobei ich mich sehr freuen würde wenn wir uns sprunghaft auf das Niveau der 5 Euro begeben würden. 🤣😎👍💪
Das kann ja nur ein Fehler oder ein Späßle gewesen sein.
Wobei ich mich sehr freuen würde wenn wir uns sprunghaft auf das Niveau der 5 Euro begeben würden. 🤣😎👍💪
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/…
Hier noch mal zur Komplettierung das entsprechende Bmf Rundschreiben
Hier noch mal zur Komplettierung das entsprechende Bmf Rundschreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.394.506 von honigbaer am 21.04.22 13:02:58Vielen Dank für diese ausführliche Erklärung!!!
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.394.251 von weevil am 21.04.22 12:30:27Die zu erfüllenden Bedingungen sind alleine schon schwer einzuhalten, da kann es Probleme bei der Abgrenzung geben, Kunden- und Lieferantenkreis sowie Qualifikation der Mitarbeiter muss gleich bleiben. Der Geschäftsbetrieb darf auch nicht zeitweilig ruhen, der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht dann unter und es darf auch kein zusätzlicher Geschäftbetrieb aufgenommen werden. Also wenn der Filmverleih auch einen Kiosk im Kino betreiben will, gibt es vielleicht schon Probleme.
https://dejure.org/gesetze/KStG/8d.html
Die Hoffnung beim Wegfall des 8c wäre die Möglichkeit einer branchenübergreifenden Nutzung der Verlustvorträge, was den potenziellen Interessentenkreis erweitern würde. §8d hat eben gewisse Hürden, wenn sich nur der Kreis der Gesellschafter etwas ändert und eine Sanierung erfolgt, mag das funktionieren, mit einem ganz neuen Hauptaktionär mit 90% Anteil, der seine igenen Kunden und Produkte einbringt, ist es sicher schwieriger.
Die Einschränkung durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne Erweiterung kann ja auch bei späteren Kapitalmaßnahmen und Beteiligungsverkäufen wieder relevant werden. Die generelle Schranke bei der Verlustverrechnung, nur die erste Million darf jährlich zu 100% verrechnet werden, erschwert die Nutzung der Verlustvorträge über einen kurzen Zeitraum.
Nicht zuletzt würde ein Wegfall der Branchenbeschränkung ja auch bedeuten, dass Intertainment ein neues Geschäftsmodell aufgreifen könnte (Photovoltaik oder was auch immer) und dazu steuerunschädlich Kapital von DRitten einwerben könnte, was jetzt nicht möglich ist. Es geht also beim Thema 8c nicht nur darum, Verlustvorträge für internationale Großkonzerne handelbar zu machen, sondern auch darum, Firmen eine Sanierung aus eigener Kraft mit zusätzlichen oder neuen Geschäften zu erlauben. Und natürlich noch um die Ungerechtigkeit, dass das Finanzamt Gewinne besteuern möchte, Verluste aber beschränkt oder gar nicht verrechnen will.
Privatanleger kennen das Problem ja auch mit der Verrechnungsbeschränkung von Tatalverlusten auf 20 TEuro.
Letztlich hängt das auch zusammen, der Staat macht über die Steuergestze sozusagen ein interesse geltend, dass "Wirecardverluste" niemals steuerlich wirksam werden, weder bei einem Mantelkäufer als Verlustvortrag, noch bei einem Privatanleger als Kurstotalverlust.
https://dejure.org/gesetze/KStG/8d.html
Die Hoffnung beim Wegfall des 8c wäre die Möglichkeit einer branchenübergreifenden Nutzung der Verlustvorträge, was den potenziellen Interessentenkreis erweitern würde. §8d hat eben gewisse Hürden, wenn sich nur der Kreis der Gesellschafter etwas ändert und eine Sanierung erfolgt, mag das funktionieren, mit einem ganz neuen Hauptaktionär mit 90% Anteil, der seine igenen Kunden und Produkte einbringt, ist es sicher schwieriger.
Die Einschränkung durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne Erweiterung kann ja auch bei späteren Kapitalmaßnahmen und Beteiligungsverkäufen wieder relevant werden. Die generelle Schranke bei der Verlustverrechnung, nur die erste Million darf jährlich zu 100% verrechnet werden, erschwert die Nutzung der Verlustvorträge über einen kurzen Zeitraum.
Nicht zuletzt würde ein Wegfall der Branchenbeschränkung ja auch bedeuten, dass Intertainment ein neues Geschäftsmodell aufgreifen könnte (Photovoltaik oder was auch immer) und dazu steuerunschädlich Kapital von DRitten einwerben könnte, was jetzt nicht möglich ist. Es geht also beim Thema 8c nicht nur darum, Verlustvorträge für internationale Großkonzerne handelbar zu machen, sondern auch darum, Firmen eine Sanierung aus eigener Kraft mit zusätzlichen oder neuen Geschäften zu erlauben. Und natürlich noch um die Ungerechtigkeit, dass das Finanzamt Gewinne besteuern möchte, Verluste aber beschränkt oder gar nicht verrechnen will.
Privatanleger kennen das Problem ja auch mit der Verrechnungsbeschränkung von Tatalverlusten auf 20 TEuro.
Letztlich hängt das auch zusammen, der Staat macht über die Steuergestze sozusagen ein interesse geltend, dass "Wirecardverluste" niemals steuerlich wirksam werden, weder bei einem Mantelkäufer als Verlustvortrag, noch bei einem Privatanleger als Kurstotalverlust.
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.394.200 von honigbaer am 21.04.22 12:22:40Ja, ok!
Aber das bedeutet doch für ITN, dass, solange das Geschäftsmodel weitergeführt werden würde, jemand die Firma komplett übernehmen könnte und die Verlustvorträge nutzen kann (z.B KKR, o.ä.), richtig?
Wenn allerdings ITN z.B. eine Bäckerei würde, wären die Verlustvorträge verloren.
Daher meine Frage, was genau erhofft man sich jetzt vom Bundesverfassungsgericht?
Aber das bedeutet doch für ITN, dass, solange das Geschäftsmodel weitergeführt werden würde, jemand die Firma komplett übernehmen könnte und die Verlustvorträge nutzen kann (z.B KKR, o.ä.), richtig?
Wenn allerdings ITN z.B. eine Bäckerei würde, wären die Verlustvorträge verloren.
Daher meine Frage, was genau erhofft man sich jetzt vom Bundesverfassungsgericht?
Antwort auf Beitrag Nr.: 71.393.972 von weevil am 21.04.22 11:54:03
Das sagt nicht der Steuerberaterverband, sondern das ist seit Einführung des §8d geltende Rechtslage.
Das ist der "Fortführungsgebundene Verlustvortrag", der aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Der Steuerberaterverband sieht die Regelung in §8c als noch mit der Verfassung vereinbar an.
Zitat von weevil: Moin,
Wenn ich es richtig verstehe, sagt der Steuerberaterverband, dass aufgrund des 8d die Verlustvorträge auch bei einem Wechsel von mehr als 50% der Anteile nicht verloren gehen, solange das gleiche Geschäftsmodel weitergeführt wird.
Verstehe ich das richtig?
Das sagt nicht der Steuerberaterverband, sondern das ist seit Einführung des §8d geltende Rechtslage.
Das ist der "Fortführungsgebundene Verlustvortrag", der aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
Der Steuerberaterverband sieht die Regelung in §8c als noch mit der Verfassung vereinbar an.