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    Auslandsdepot (z.B. IB) und Dividenden deutscher Unternehmen AbgSt und KiSt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.02.19 21:02:34 von
    neuester Beitrag 30.04.19 22:59:04 von
    Beiträge: 14
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      schrieb am 17.02.19 21:02:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      wenn ein deutsches Unternehmen Dividende ausschüttet und die Aktien in einem Depot im Ausland (z.B. Interactive Brokers) gehalten werden, wird nach meinem Kenntnisstand 25% AbgSt. zzgl 5.5% Soli von der deutschen Lager-/Zahlstelle einbehalten.

      Taxadviser hat in einem Beitrag (im Jahr 2014) geschrieben, dass diese Erträge nun nicht mehr erklärungspflichtig seien, soweit keine Kirchensteuer anfällt und das Thema damit durch sei, sofern keine Günstigerprüfung beantragt wird.

      Nun stellen sich mir zwei Fragen:

      1. Wie kann man diese Erträge nun zur Bezahlung der Kirchensteuer erklären?

      Ich gehe davon aus, dass es sich, trotz Auslandsdepot, um inländische Kapitalerträge (deutsche Aktiendividende) handelt, die dem inländischen Steuerabzug (AbgSt + Soli) unterlegen haben und damit in KAP Zeile 7 eingetragen werden müssen. In den Zeilen 48 und 49 trägt man dann die bereits abgezogenen Steuern (AbgSt + Soli) ein. In Zeile 50 (Kirchensteuer) steht dann eine Null und das Finanzamt erkennt, dass der inländische Steuerabzug nur teilweise erfolgte und berechnet den nachzuzahlenden Betrag (Kirchensteuer). Liege ich da richtig?

      2. Müssen dazu Einzelsteuerbescheinigungen eingereicht werden oder reicht der Depotauszug des Brokers?

      Auf die Zeilen KAP 7, 48, 49, 50 sind auch alle anderen Erträge, wie Zinsen und Dividenden in inländischen Depots, aufzuaddieren. Das Finanzamt erkennt also nur die Abweichung der Gesamtsummen und kann nicht zuordnen, für welche Erträge die inländische Steuer unvollständig entrichtet wurde. Ich gehe aber davon aus, dass auf dem Depotauszug des ausländischen Brokers, alle Dividendenzahlungen sowie die bereits einbehaltenen Steuern (AbgSt + Soli) ersichtlich sein müssten. Müssen nun zusätzlich für jede, auf dem Auslandsdepot eingegangene, Dividenden deutscher Unternehmen Einzelsteuerbescheinigungen eingereicht werden (Gebühr z.B. bei IB 30€ pro Zeile)?

      Falls jemand Erfahrungen damit gesammelt hat und mir weiterhelfen kann: Besten Dank im Voraus!
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 10:26:41
      Beitrag Nr. 2 ()
      Felsblock,
      wie genau die Div von einer AG zum Aktionär gelangt, weiß ich nicht. Das läuft wohl über clearstream oder andere Lagerstellen. Die Lagerstelle behält keine Abgsteuer ein. Das macht erst die deutsche Depotbank, ein deutscher Broker. Die Depotbank führt seit ein paar Jahren auch Kist ab. Ein ausländischer Broker (IB) führt weder Abgsteuer noch Kist ab.

      Deshalb mußt du deine Erträge bei allen deinen Depotbanken in deiner Steuererklärung angeben, sobald du eine ausl Depotbank hast. Das FA errechnet aus deinen Angaben die Abgsteuer und Kist. Als Beleg könnte eine Liste von IB dienen. Vielleicht eine Kopie aus der postbox. Das FA meldet sich bei dir, wenn die Belege nicht ausreichen.

      Um die Anlage KAP zu vermeiden, habe ich keinen ausl Broker. Sollte dein zu versteuerndes Einkommen unter 9t € liegen, brauchst du keine Erklärung mit KAP abzugeben.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 13:16:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.898.941 von alzwo am 18.02.19 10:26:41Hallo alzwo,

      vielen Dank für deine Antwort. Aber ich glaube, ich muss dir in diesem Fall widersprechen.

      Deine Beschreibung mag in groben Zügen für Aktiengewinne sowie Dividenden ausländischer Aktien stimmen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass bei DEUTSCHEN Aktien, die Dividenden dem sofortigen Abzug von Abgeltungssteuer sowie Solidaritätszuschlag unterliegen, auch wenn Sie bei einem ausländischen Broker gehalten werden. Lediglich im Falle einer Günstigerprüfung oder eben zur Bezahlung der Kirchensteuer müssen diese Kapitalerträge erklärt werden. Meine Verständnisfrage bezieht sich eben darauf, wie das erfolgen muss, damit fehlende KiSt nachbezahlt werden kann ohne die Dividenden deutscher Aktien doppelt mit AbgSt sowie Soli zu besteuern.

      Beste Grüße
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 13:43:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Felsblock dein Steuerberater kann dir da sicher weiterhelfen oder spreche doch gleich den User @Taxadvisor an, der ist StB und fachlich sehr versiert.
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 15:05:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.900.366 von Felsblock am 18.02.19 13:16:59In Zeile 6 ein Kreuz, ansonsten kommen die Dividenden in Zeile 7 und die Steuern in Zeile 48/49.

      Gruß
      Taxadvisor
      2 Antworten

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      schrieb am 18.02.19 15:53:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      Felsblock,
      sieh dir mal eine Div-Abrechnung von IB für eine deutsche Aktie genau an. Wurde dort Abgsteuer abgeführt? Wenn nein, mußt du schon deshalb Anlage KAP ausfüllen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 21:13:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.901.482 von alzwo am 18.02.19 15:53:09@Taxadvisor Vielen Dank!

      @alzwo Die Anlage KAP muss ich sowieso jedes Jahr aus den verschiedensten Gründen ausfüllen. Wie ich schon in meinen beiden vorherigen Beiträgen schrieb, wird auf den Dividendeneingang deutscher Aktien AbgSt +Soli erhoben. Meine Frage bezog sich lediglich auf die fehlende KiSt. Taxadvisor hat diese nun, dankenswerter Weise, eindeutig beantwortet.


      Hat hier jemand Erfahrungen, ob das Finanzamt für solche Fälle Einzelsteuerbescheinigungen haben möchte? Bei 30€ Gebühr je Einzelsteuerbescheinigung muss ich mir sonst schon überlegen, ob ich deutsche Aktien nicht doch lieber ausschließlich bei deutschen Brokern halte.

      Gruß
      Felsblock
      Avatar
      schrieb am 18.02.19 22:09:33
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      @alzwo: du liegst falsch, Abgeltungsteuer wird auch bei ausländischen Depots einbehalten, so ist das nun mal bei einer Quellensteuer.


      >>>In Zeile 6 ein Kreuz, ansonsten kommen die Dividenden in Zeile 7 und die Steuern in Zeile 48/49.

      Nur zur Ergänzung: Wenn nur(!) der Antrag Zeile 6 gestellt wird reicht die Angabe der Steuern (Zeile 48 und 49).


      >>>Hat hier jemand Erfahrungen, ob das Finanzamt für solche Fälle Einzelsteuerbescheinigungen haben möchte?

      Steuererhöhende Tatsachen werden in der Regel geglaubt.

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 19.02.19 08:48:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      reckoner, Felsblock,
      tatsächlich habe ich nicht gedacht, daß die Lagerstelle Steuern für den Staat eintreibt.
      Avatar
      schrieb am 20.02.19 11:32:29
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo alzwo,

      >>>tatsächlich habe ich nicht gedacht, daß die Lagerstelle Steuern für den Staat eintreibt.

      Wo, bei/von wem genau die Steuern kassiert werden kann ich auch nicht sagen, ich würde aber eher direkt bei dem Unternehmen denken, oder bei der abwickelnden Bank (gemeint ist nicht die Depotbank, sondern die von der AG mit der Dividendenausschüttung beauftragte Bank).

      Stefan
      Avatar
      schrieb am 29.04.19 12:56:30
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 59.901.137 von Taxadvisor am 18.02.19 15:05:34
      Zitat von Taxadvisor: In Zeile 6 ein Kreuz, ansonsten kommen die Dividenden in Zeile 7 und die Steuern in Zeile 48/49.

      Gruß
      Taxadvisor




      Diese Aussage verwirrt mich etwas, denn Steuerberater Frank Konewka hat am 25.04.2019 beim CapTrader Webinar gesagt, dass alle Erträge, auch von deutschen Aktien, ausländische Kapitalerträge sind, wenn sich das Depot bei einem ausl. Broker wie, IB, CapTrader, Lynx, etc. befindet.
      D.h. ja sie müssten in Zeile 15 der Anlage KAP anstatt Zeile 7 eingetragen werden.

      (Minute 12:30 im Video) https://www.captrader.com/de/kundenlogin/trading-academy/

      @Taxadvisor könntest du das bitte nochmals klar stellen? Welche Aussage ist nun richtig?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 29.04.19 13:10:29
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.447.083 von toschub am 29.04.19 12:56:30
      Zitat von toschub:
      Zitat von Taxadvisor: In Zeile 6 ein Kreuz, ansonsten kommen die Dividenden in Zeile 7 und die Steuern in Zeile 48/49.

      Gruß
      Taxadvisor




      Diese Aussage verwirrt mich etwas, denn Steuerberater Frank Konewka hat am 25.04.2019 beim CapTrader Webinar gesagt, dass alle Erträge, auch von deutschen Aktien, ausländische Kapitalerträge sind, wenn sich das Depot bei einem ausl. Broker wie, IB, CapTrader, Lynx, etc. befindet.
      D.h. ja sie müssten in Zeile 15 der Anlage KAP anstatt Zeile 7 eingetragen werden.

      (Minute 12:30 im Video) https://www.captrader.com/de/kundenlogin/trading-academy/

      @Taxadvisor könntest du das bitte nochmals klar stellen? Welche Aussage ist nun richtig?


      Dividenden von Aktiengesellschaften mit Sitz in D sind inländische Dividenden, die einbehaltene dt. "Quellensteuer" ist als AbgSt zu erklären. Da gibt es nichts "klarzustellen". Wenn der Kollege das so gesagt haben soll (Video habe ich mir nicht angesehen), irrt er. Veräußerungsgewinne sind allerdings komplett "ausländische", da hier keine deutsche Steuer einbehalten wurde. Bei der Veräußerung kommt es nicht auf den Sitz der AG an.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 30.04.19 15:37:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      >>>dass alle Erträge, auch von deutschen Aktien, ausländische Kapitalerträge sind,

      Leider sind sowohl das Formular Anlage KAP als auch die dazugehörige Anleitung nicht eindeutig.

      Ich hatte mal eine längere Debatte dazu (finde den Thread leider nicht mehr), und da sind wir zu dem Schluss gekommen, dass inländische Dividenden in Zeile 7 zu erklären sind (obwohl auch das nicht ganz sauber ist).

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.04.19 22:59:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.457.610 von reckoner am 30.04.19 15:37:33
      Zitat von reckoner: Hallo,

      >>>dass alle Erträge, auch von deutschen Aktien, ausländische Kapitalerträge sind,

      Leider sind sowohl das Formular Anlage KAP als auch die dazugehörige Anleitung nicht eindeutig.

      Ich hatte mal eine längere Debatte dazu (finde den Thread leider nicht mehr), und da sind wir zu dem Schluss gekommen, dass inländische Dividenden in Zeile 7 zu erklären sind (obwohl auch das nicht ganz sauber ist).

      Stefan


      Die Überprüfung der Kapitalerträge macht ja nur Sinn, wenn die Steuer auf Kapitalerträge Zeile 7 (abzgl. Freibetrag und angerechnete QuSt) 25% entspricht. Das die Dividenden inländische sind, ergibt sich ja auch aus § 43 EStG (und die Zuordnung zu Zeile 7 aus dem Formular "die dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben", das Formular ist daher m.E. eindeutig).

      Gruß
      Taxadvisor


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