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    Wo steht, das Overnightkosten/Finanzierungskosten steuerlich absetzbar sind? (Seite 5)

    eröffnet am 03.05.19 14:12:39 von
    neuester Beitrag 18.08.23 12:40:13 von
    Beiträge: 48
    ID: 1.303.271
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      schrieb am 03.05.19 21:44:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Ich wuerde CFD-Finanzierungskosten nicht als "steuerlich absetzbar" bezeichnen aber sie sollten in der Ertraegnisaufstellung als abzugsfaehige Kosten vor den Ertraegen dargestellt werden.

      Nicht zu verwechseln mit Zinsen fuer Wertpapierkredite, die in den meisten Jurisdiktionen sicher nicht abzugsfaehig sind.
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 21:21:57
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Taxadvisor

      Kannst Du eventuell noch eine Hilfestellung geben? Bist ja Experte auf dem Gebiet.

      VG
      Felix80
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 21:07:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.483.233 von Glueckskind2016 am 03.05.19 20:28:45Kannst Dich z.B. auf den Aufsatz von Haisch beziehen (DStZ). Damit sollte auch der StB was anfangen können. Ist schon etwas älter, aber es wurde argumentiert, warum u.a. die Finanzierungskosten als An- oder Vorauszahlungen auf den Differenzausgleich betrachtet werden müssen. Hoffe dies hilft Dir weiter. Ansonsten schreib mir ne Boardmail.


      Haisch, Martin L.
      Aufsatz vom 01.02.2010
      Besteuerung von Contracts for Difference im Privatvermögen
      Zugleich ein Beitrag zur Derivatebesteuerung ab 2009
      Kurzfassung:
      Mit Hilfe von so genannten Contracts of Difference (CfDs) können mit geringerem Kapitaleinsatz Absicherungs-, Spekulations- und Arbitrageziele verfolgt werden. Bei Beendigung des Geschäfts besteht jedoch ausschließlich die Möglichkeit des "cash-settlements", sodass nur die Differenz zwischen Kauf- und Verkaufskurs ausbezahlt wird. Der Autor gibt weitere Hinweise zur Funktionsweise der CfDs und ordnet sie als Termingeschäft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG ein, das einer einheitlichen Betrachtungsweise zu folgen hat.
      Ein weiteres Kennzeichen von CfDs sei, dass sie im Gegensatz zu Optionen oder Futures über eine unbegrenzte Laufzeit verfügten und daher in ihre Preisbildung auch keine laufzeitbedingten Volatilitätseinflüsse eingingen. Im Unterschied zu Aktien, die einen Hauptteil ihrer Basiswerte darstellten, vermittelten sie jedoch keine Stimmrechte, wenngleich für die Dividenden ausgleichende Kompensationszahlungen erfolgten. Umgekehrt müsse der CfD-Anleger allerdings im Rahmen einer short-Position die Dividenden hinzuzahlen. Aufgrund der Hebelwirkung der CfDs seien bei ihrem Einsatz zudem Sicherheitsleistungen ("initial margins") zu hinterlegen, die sich während der Transaktion erhöhen könnten ("variation margins").
      Eine Grundfrage bei der Besteuerung der CfDs bestehe nun darin, ob diese Instrumente einer transparenten Besteuerung unterlägen, sodass steuerlich direkt auf den hinter den CfDs stehenden Basiswert abgestellt werden müsse. Dies scheitere aber daran, dass der CfD-Anleger nicht als wirtschaftlicher Eigentümer des Basiswertes angesehen werden könne und die CfDs auch nicht mit einem Investmentanteil vergleichbar seien. Daher müssten die CfDs selbst besteuert werden, die sich dann als Termingeschäfte i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG darstellten.
      In diesem Rahmen unterlägen alle Zahlungsflüsse bei CfDs einer einheitlichen Betrachtung, sodass die Kompensations- und Zinsausgleichszahlungen nicht anderen Einkunftstatbeständen zuzuordnen seien. Diese Zahlungen müssten vielmehr als An- oder Vorauszahlungen auf den Differenzausgleich betrachtet werden. Diese bedeute andererseits jedoch nicht, dass all diese Zahlungen steuerlich erst zum Zeitpunkt der Endbesteuerung erfasst würden. Eine solche Vorgehensweise scheitere bereits aus praktischen Gründen, sodass zwischenzeitliche Zahlungsvorgänge bereits der Kapitalertragsteuer unterfielen. Dies gelte jedoch nicht für die "margins", die zumindest teilweise als Pfandrecht einzustufen seien.
      Vergleiche man nun den CfD-Handel mit dem direkten Aktienhandel, so habe der CfD-Handel den ersten Vorteil, dass eventuelle Verluste nicht nach der nur für Aktien geltenden Verlustbeschränkung des § 20 Abs. 6 S. 5 EStG behandelt würden. Eine analoge Anwendung dieser Norm auf CfDs scheitere ebenfalls, da eine planwidrige Regelungslücke fehle und die Analogie auch belastend wirke. Ein zweiter Vorteil bestehe schließlich darin, dass die Fremdfinanzierung der CfDs über "margins" Teil des Termingeschäftes sei, während Fremdfinanzierungen bei Aktien aufgrund des Werbungskostenabzugsverbots nicht mehr berücksichtigt werden könnten.
      Redaktionelle Hinweise:
      Der Literatur-Beitrag wurde für Sie zusammengefasst. Zum Bezug des Literatur-Volltextes wenden Sie sich bitte an den Verlag der Zeitschrift (siehe 0115447) oder an einen Kopierdienst (siehe 0171868).
      Normen:
      EStG:20
      Fundstellen:
      DStZ-2010-0061
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 20:28:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Felix, danke für die Texte, die hatte ich meiner Sachbearbeiterin allerdings schon geschickt. Sie ist der Meinung, das die Overnightkosten Zinsen sind und nicht zu den unmittelbaren Kosten gehören, weil ich die cfd’s ja nicht über Nacht halten muss! Ich bräuchte eine Aufstellung, welche Kosten der Gesetzgeber damit meint.... Sonst muss ich ggf. klagen.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 19:48:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.480.110 von Glueckskind2016 am 03.05.19 14:12:39Du erzielst mit CFDs Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Buchst. a EStG.

      Dort steht:
      Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch der Gewinn bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.


      Des Weiteren ist § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG relevant.

      Dort steht:
      Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.

      Dies sollte Dir weiterhelfen.

      Beste Grüße
      Felix80

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      Avatar
      schrieb am 03.05.19 17:57:35
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.481.799 von LeDax am 03.05.19 17:22:05Danke, mache ich
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 17:22:05
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 60.480.110 von Glueckskind2016 am 03.05.19 14:12:39Ich würde die Frage nochmal in der Rubrik Daytrading stellen, dort lesen wahrscheinlich mehr Leute mit als im CFD Bereich.

      Viel Erfolg.

      Viele Grüße
      Avatar
      schrieb am 03.05.19 14:12:39
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich CFD´s über eine in Deutschland ansässige Bank handele, sieht die Berechnung der Steuerbemessungsgrundlage so aus, das Provisionen und Overnightkosten vom Bruttogewinn (Ankaufskurs-Verkaufskurs) abgezogen werden. Vom verbleibenden Gewinn/Verlust wird die Kapitalertragsteuer abgezogen.
      Wenn ich ein Konto im Ausland habe, bekomme ich Kontoauszüge, wo diese Posten aufgelistet sind. ich bin selbst für die Versteuerung verantwortlich.

      Mein Problem: Mein Broker hat die Overnightkosten als Finanzierungskosten bezeichnet. Mein Finanzamt sieht diese Kosten jetzt als Werbungskosten und will sie steuerlich nicht berücksichtigen. Es geht um einen mittleren 5 stelligen Betrag. Bisher habe ich keinen Steuerberater gefunden, der sich damit richtig auskennt! Unglaublich aber war. Lediglich auf steuernetz habe ich eine konkrete Aussage, das diese Finanzierungskosten steuerlich berücksichtigt werden müssen, leider ohne Angabe, wo das konkret steht.

      Meine Frage: Wer kann mir sagen, mit welcher gesetzlichen Grundlage (Paragraph oder Bmf Schreiben) ziehen die Banken in Deutschland die Overnightkosten vom steuerlichen Gewinn ab?
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