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    Trading in GmbH? Doppelte Buchführung von Termingeschäften und Co (Seite 14)

    eröffnet am 20.01.20 21:17:49 von
    neuester Beitrag 06.10.23 17:58:35 von
    Beiträge: 421
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      schrieb am 06.05.21 19:20:38
      Beitrag Nr. 291 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.088.674 von Schmetterling_3STV am 06.05.21 18:16:13
      Zitat von Schmetterling_3STV: Was im Gesellschaftsvertrag der GmbH steht, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle. Das Umsatzsteuergesetz stellt auf die wirklichen Geschäfte der Firma ab. Wenn die keine Umsätze mit Umsatzsteuer tätigt, kann sie keine Vorsteuer abziehen, wie in §15 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert. Ein wenig Dienstleistungen am Markt anbietet, um im Jahr einige Umsätze mit Umsatzsteuer zu genieren, dürfte auch nicht lange gut gehen, wenn dabei immer ein Vorsteuerüberhang übrig bleibt. Aus der "gewöhnlichen" Geschäftstätigkeit würde die Firma dann auch keinen Gewinn generieren. Da dürfte das Finanzamt irgendwann mit "Liebhaberei" ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht kommen, auch wenn die Gesamtfirma dicke Gewinne macht. Die rümpfen doch schon argwöhnisch mit der Nase, wenn eine Firma praktisch nur Auslandsgeschäft hat und dadurch immer Vorsteuerüberhang.


      Ja das stimmt, alles was du schreibst.... Aber wenn im Gesellschaftszweck der Handel mit eigenen Vermögen drin steht, ist das die "Hauptleistung" des Unternehmens. Steht ja auch so im "Zweck" drin.
      Dann geht das Finanzamt erstmal davon aus, dass das auch dein Geschäft ist.

      Ist der Hauptzweck das Coaching, ist das Coaching die Hauptleistung. Es kommt nämlich nicht darauf an, woher der meißte Umsatz ist. Sondern das was beabsichtigt ist. Und ja irgendwann macht das Finanzamt vielleicht tärä, aber im Endergebnis nicht relevant. Du kannst ja nichts dafür, das die Einnahmen gering sind. Du schuldest mit einer GmbH keinen Gewinnerfolg.

      Die Umsatzsteuer ist auch keine Unternehmenssteuer sondern eine Verbrauchersteuer. Sie darf Unternehmen letztendlich gar nicht negativ treffen. Nur Verbraucher.

      Außerdem sind ja die Verrechnung der Umsatzsteuer ja sowieso eher ein Thema in den ersten Monaten (Gründungskosten etc,) wie die steuerliche Behandlung in paar Jahren dann ist, interessiert ja keinen.

      Nimm das Beispiel doch umkehrt. Neben wir an, du willst wirklich das Coaching anbieten, weil du ein cooler Trader bist. Und als Nachweis deines coolen Tradings unterhältst du ein Konto. Wie soll dann das Finanzamt das anders sehen wollen? Das geht ja gar nicht. Und wenn es dann nicht so gut läuft, wie aktuell bei 1.000 den Unternehmen, wie will dir das Finanzamt daraus einen Strick drehen?
      Das geht vielleicht bei einem Einzelunternehmen (Liebhaberei) aber nicht bei einer GmbH.

      Du bist nicht verpflichtet mit einer GmbH erfolgreich zu sein und das Finanzamt macht auch nicht auf Unternehmensberatung und erklärt dir wie man erfolgreich ein Unternehmen führt. Und nehmen wir an, das Finanzamt sieht es anders... und macht tärä... Dann passiert doch nichts anderes, als das du so gestellt wirst wie mit einer reinen Trading GmbH.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 18:16:13
      Beitrag Nr. 290 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.086.193 von bomike am 06.05.21 16:32:26Was im Gesellschaftsvertrag der GmbH steht, spielt für die Umsatzsteuer keine Rolle. Das Umsatzsteuergesetz stellt auf die wirklichen Geschäfte der Firma ab. Wenn die keine Umsätze mit Umsatzsteuer tätigt, kann sie keine Vorsteuer abziehen, wie in §15 Abs. 2 Nr. 1 UStG definiert. Ein wenig Dienstleistungen am Markt anbietet, um im Jahr einige Umsätze mit Umsatzsteuer zu genieren, dürfte auch nicht lange gut gehen, wenn dabei immer ein Vorsteuerüberhang übrig bleibt. Aus der "gewöhnlichen" Geschäftstätigkeit würde die Firma dann auch keinen Gewinn generieren. Da dürfte das Finanzamt irgendwann mit "Liebhaberei" ohne nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht kommen, auch wenn die Gesamtfirma dicke Gewinne macht. Die rümpfen doch schon argwöhnisch mit der Nase, wenn eine Firma praktisch nur Auslandsgeschäft hat und dadurch immer Vorsteuerüberhang.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 16:32:26
      Beitrag Nr. 289 ()
      Wenn ich jetzt eine GmbH gründen würde: Würde ich im Zweck angeben: Personalcoaching und Schulungsangebote und Seminare... Sowas in die Richtung. Also Thema Weiterbildung. Dann bist du super flexibel in der späteren Gestaltung. "Intern" wäre das für mich eine GmbH die andere Coacht wie man an der Börse richtig handelt. Von daher ist es auch logisch das ich entsprechend ein Tradingkonto unterhalte. Auch zu Schulungszwecken und Anschauungsmaterial für meine "Kunden"

      Damit wäre der Hauptzweck der GmbH zu 100% Umsatzsteuer. Dann würde ich eine profane Webseite erstellen mit Coachingangeboten. Und wenn Trading gut läuft, würde ich später dann auch bissl Werbung machen und was verkaufen. Dann kann ich die Gründungskosten und den Unterhalt voll verrechnen. Mindestens die ersten zwei Jahre. So würde ich es machen.
      4 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 15:32:12
      Beitrag Nr. 288 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.079.407 von africoke am 06.05.21 11:35:37
      Zitat von africoke: @bomike
      Genau das Endergebnis ist immer identisch. Auf dem Weg dorthin versucht jeder die Hand aufzuhalten, deshalb die unterschiedlichen Auffassungen. Ich habe bisher auch nie Probleme gehabt, am Jahresende habe ich die GuV von meinem Broker erhalten und die Zahlen in meiner Steuererklärung eingetippelt, Beleg dazu und fertig.

      @klara74
      Ich will auch nicht den StB wechseln. Das Angebot von Ride "automatische Wertpapierverbuchung" funktioniert nur mit den Brokern mit denen sie eine Vereinbarung haben, ihr wisst wieso, weshalb,warum.-)

      Deshalb kommt es für mich nicht in Frage.

      Zu dem Thema deines GF und Umsatzsteuer. Der GF soll ja kein Gehaltsempfänger sein, sondern er soll quasi seine erbrachte Dienstleistung für die GmbH in Rechnung stellen zzgl. Umsatzsteuer.

      Dies hat die Wirkung auf Ebene der GmbH, die Eingangsrechnung enthält Vorsteuer die erbrachte Leistung "Arbeitsleistung" sind Kostenaufwendungen.

      Auf Ebene des GF bedeutet dies er unterhält ein Gewerbe beispielsw. Beratung/Dienstleistung etc, damit er
      a) Rechnungen ausstellen darf und
      b) zusätzlich Umsatzsteuer ausweisen darf

      die Einnahmen die der GF aus seinem Gewerbe erzielt unterliegen dann der Gewerbesteuer (bei Gewinn) sowie der Einkommensteuer nach seinen tariflichen Merkmalen


      Es ist ja immer eine Frage was man zum Schluss will. Z.b. also nicht angestellt und Rechnungen schreiben. Für eine erbrachte Dienstleistung (GF an GmbH) fällt grundsätzlich die Umsatzsteuer an. Außer es gibt Ausnahmen oder man ist Kleinstunternehmer.

      Das Problem bei einer Trading GmbH ist aber, das ich die Umsatzsteuer die der GF der GmbH in Rechnung stellt, nicht verrechnen kann. Brutal verlorenes Geld. Die Trading GmbH darg Umsatzsteuer nicht verrechnen. Weil sie nicht zur Umsatzsteuer optiert.

      Beispiel GF oder ein anderes Unternehmen stellt der GmbH Rechnungen in Höhe von 100 Tsd im Jahr inklusive round about 19% Umsatzsteuer = 19.000,- Tsd. Diese 19.000,- Umsatzsteuer würde eine normale GmbH vom Finanzamt zurück bekommen. Die Trading GmbH nicht. Auch wenn die GmbH was kauft... verliert sie die Umsatzsteuer. Das ist der absolute Super Gau.

      Ich würde eine GmbH gründen die zum Beispiel im Unternehmenszweck Unternehmensberatung macht oder ähnliches. Dann habe ich null Diskussion mit Banken wegen Girokonto etc. und jede GmbH kann trotzdem eigene Gelder verwalten, das muß nicht im Unternehmenszweck explizit drin stehen. Es wird 1.000 de GmbHs geben die nebenbei rum Datteln ohne das es im Unternehmenszweck erwähnt wird. Dann kann ich aber auch zu 100% Umsatzsteuer ziehen...

      Eine Trading GmbH wird gleichgestellt wie ein üblicher Verbraucher. (im Bezug zur Umsatzsteuer) Aus steuerlicher Sicht, echt sehr unglücklich.
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 11:35:37
      Beitrag Nr. 287 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.078.399 von Klara74 am 06.05.21 10:49:51@bomike
      Genau das Endergebnis ist immer identisch. Auf dem Weg dorthin versucht jeder die Hand aufzuhalten, deshalb die unterschiedlichen Auffassungen. Ich habe bisher auch nie Probleme gehabt, am Jahresende habe ich die GuV von meinem Broker erhalten und die Zahlen in meiner Steuererklärung eingetippelt, Beleg dazu und fertig.

      @klara74
      Ich will auch nicht den StB wechseln. Das Angebot von Ride "automatische Wertpapierverbuchung" funktioniert nur mit den Brokern mit denen sie eine Vereinbarung haben, ihr wisst wieso, weshalb,warum.-)

      Deshalb kommt es für mich nicht in Frage.

      Zu dem Thema deines GF und Umsatzsteuer. Der GF soll ja kein Gehaltsempfänger sein, sondern er soll quasi seine erbrachte Dienstleistung für die GmbH in Rechnung stellen zzgl. Umsatzsteuer.

      Dies hat die Wirkung auf Ebene der GmbH, die Eingangsrechnung enthält Vorsteuer die erbrachte Leistung "Arbeitsleistung" sind Kostenaufwendungen.

      Auf Ebene des GF bedeutet dies er unterhält ein Gewerbe beispielsw. Beratung/Dienstleistung etc, damit er
      a) Rechnungen ausstellen darf und
      b) zusätzlich Umsatzsteuer ausweisen darf

      die Einnahmen die der GF aus seinem Gewerbe erzielt unterliegen dann der Gewerbesteuer (bei Gewinn) sowie der Einkommensteuer nach seinen tariflichen Merkmalen
      1 Antwort

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      schrieb am 06.05.21 11:07:19
      Beitrag Nr. 286 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.077.991 von Klara74 am 06.05.21 10:34:14
      Zitat von Klara74:
      Zitat von africoke: ...


      Ich nehme mal an dass du folgendes meinst:

      Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH, somit bezieht er auch sein Geschäftsführergehalt welches zunächst mit allen Sozialabgaben (Lohnsteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) zu belegen ist. Mit den 51%, nehme ich an, willst du darauf hinaus, dass er von der Pflicht der Sozialabgaben (in den Fall Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. Krankenversicherung) befreit wird.

      Worauf genau soll er jetzt Umsatzsteuer entrichten?



      Hallo,
      Ich beziehe mich auf folgendes :
      https://www.steuerberater-muenchen.de/steuerlexikon/geschaef…

      ... auszug:

      - Selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer: Alternativ kann der Geschäftsführer das aktuelle Gehalt, das er verdient, per Rechnung mit Umsatzsteuer an das Unternehmen abrechnen. In diesem Fall zahlt er Einkommensteuer entsprechend seiner individuellen Steuermerkmale. Zudem kann Gewerbesteuer anfallen.

      Grüsse
      Klara


      Was der schreibt finde ich etwas irreführend. Entweder bist du angestellt oder nicht. Wenn du Hauptgesellschafter bist, dann ist es ja eine art "Privileg" das du eben von den Sozialabgaben befreit bist, wenn du dich anstellen läßt.

      Sich anstellen zu lassen, macht auch Sinn. Geschäftsführer zu sein ohne Anstellung ist zwar theoretisch möglich, aber irgendwie sinnbefreit. Statt der Anstellung, dann Rechnungen zu schreiben ist nach meiner Ansicht völlig unlogisch, weil du ja dann als Privatperson zusätzlich zur GmbH nochmals ein Gewerbe betreibst, nämlich als Einzelperson. Dann hast du zwei Gewerbe, die GmbH und das Einzelunternehmen. Auch das Thema der verdeckten Gewinnentnahme wird da durch "getriggert".

      Zudem würde auch beides gehen, angestellt sein und trotzdem Rechnungen stellen können. Das eine schließt also das andere nicht aus. (mache ich regelmäßig). Wenn du Rechnungen stellst, also als "Privatperson" selbstständig bist, dann kannst du ja bis zu (ich glaube aktuell) 22.000,- im Jahr abrechnen ohne Umsatzsteuer (Kleinstunternehmerregelung).
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 10:49:51
      Beitrag Nr. 285 ()
      Hallo,

      nebenbei: suche noch Buchführungssoftware, die die IB Trades einliest. Habe die Offerte von RIDE angesehen, aber aus verschiedenen Gründen(z.b. habe noch andere Gesellschaften) will ich meinen Steuerberater nicht wechseln, obwohl in dem Bereich Trading ist er ein "Unbedarfter".

      Gruss
      Klara
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 06.05.21 10:34:14
      Beitrag Nr. 284 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.060.423 von africoke am 05.05.21 11:11:04
      Zitat von africoke:
      Zitat von Klara74: Hallo,
      wir sind gerade dabei eine GmbH zu gründen, der Geschäftsführer hat 51% der Geschäftsanteile, sodass er sozialversicherungsbefreit ist und bekommt ein Geschäftsführergehalt. Muss er am Ende auch Umsatzsteuer der Gesellschaft in Rechnung stellen ?
      Liebe Grüsse
      Klara



      Ich nehme mal an dass du folgendes meinst:

      Der Geschäftsführer ist Angestellter der GmbH, somit bezieht er auch sein Geschäftsführergehalt welches zunächst mit allen Sozialabgaben (Lohnsteuer, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung) zu belegen ist. Mit den 51%, nehme ich an, willst du darauf hinaus, dass er von der Pflicht der Sozialabgaben (in den Fall Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und ggf. Krankenversicherung) befreit wird.

      Worauf genau soll er jetzt Umsatzsteuer entrichten?



      Hallo,
      Ich beziehe mich auf folgendes :
      https://www.steuerberater-muenchen.de/steuerlexikon/geschaef…

      ... auszug:

      - Selbstständiger Gesellschafter-Geschäftsführer: Alternativ kann der Geschäftsführer das aktuelle Gehalt, das er verdient, per Rechnung mit Umsatzsteuer an das Unternehmen abrechnen. In diesem Fall zahlt er Einkommensteuer entsprechend seiner individuellen Steuermerkmale. Zudem kann Gewerbesteuer anfallen.

      Grüsse
      Klara
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.05.21 22:54:06
      Beitrag Nr. 283 ()
      Letztendlich gehts doch nur darum, ob am Ende des Jahres ein Gewinn oder ein Verlust vorhanden ist. Nicht mehr und nicht weniger. Ich hatte mehrere Jahresprüfungen meiner Tradingkonten. Gab nie Probleme. Ok das ist jetzt paar Jahre her, aber das Grundprinzip ändert sich ja nicht. Das Finanzamt will wissen, hast du Geld gemacht oder Geld verloren. Und dazu wollen sie die Nachweise (Kontoauszüge des Brokers). Warum jeder einzelne Trade extra verbucht werden sollte, leuchtet mir nicht ein.

      Das ein Wirtschaftsprüfer jeden einzelnen Trade verbuchen will, liegt an deren Zunft. Das Trading GmbH Anbieter das behaupten, ist für mich nur Marketing und um Geld zu machen.

      Zum Schluß gibt es eine "echte" Realität. Und diese bestimmt das Finanzamt. Und die wollen nachvollziehbar sehen können, wie sich die Ergebnisse herleiten. Denn auch wenn alles theoretisch gebucht wird, sind die Nachweise der Kontoauszüge immer die Grundlage. Bei einer Prüfung wollen sie auch die normalen Kontoauszüge der Bank sehen und nicht nur die Buchungen. Sie wollen auch Rechnungen sehen und nicht nur die Buchungen. Sie wollen Belege sehen.

      Das Steuerergebnis ändert sich ja auch nicht, ob du jeden Tag buchst oder nur einmal zum Ende des Jahres. Von daher entsteht ja auch keine Restriktion seitens des Finanzamtes. Denn egal wie man es macht, das Endergebnis ist immer identisch.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 05.05.21 22:34:34
      Beitrag Nr. 282 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 68.070.461 von africoke am 05.05.21 20:24:54Sicherlich enthält die CSV-Datei alles, was nötig ist.

      Folgende Links sind hier irgendwo bereits mal genannt worden, vielleicht hilft es weiter:
      - https://wissen.ride.capital/knowledge/wie-werden-stillhalter… (siehe b) Forwards und Futures, das wird auch für CFDs gelten)
      - https://github.com/laroche/trading-gmbh

      Das wird alles machbar sein, RIDE hat's auch hinbekommen, war nicht einfach, aber machbar.

      davon muss der StB nun sein Buchungsbeleg ableiten

      Präziser: Der StB muss davon seine Buchungssätze ableiten, den Beleg mußt Du liefern.

      Wenn ich voraussetze, dass jede Einzelausführung gebucht werden muss, dann ist ein CFD-Trade, der in EUR abgewickelt wird, relativ leicht. Ich vermute, und ich wiederhole, vermute:
      - Open: Initial Margin aktivieren (Sonstige Vermögensgegenstände / Verbindlichkeiten?)
      - Ein Swap ist möglicherweise mit "gezahlten Zinsen" gleichzusetzen
      - Bei einem Future müßte man noch täglich die "Variation Margin" buchen, CFD genauso? (Sonst. Vggs, Sonst. Vbdl., je nachdem, ob sie gezahlt oder erhalten wird)
      - Close: Sonstige Vermögensgegenstände und/oder Sonstige Verbindlichkeiten wieder auflösen

      Eine einzelne Zeile im CSV kann also mehrere DATEV-Buchungssätze erfordern, sogar "viele" (bei Währungsumrechnungen, Handelsgebühren etc). Hält man eine Position über den Bilanzstichtag hinweg, sind weitere Buchungen erforderlich.

      Nach anderer Meinung (z.B. bomikes StB) würde es ausreichen, das Ergebnis eines ganzen Trades zu verbuchen, jedenfalls sofern der Geschäftsvorgang trivial nachvollzogen werden kann. Ist mir sehr sympathisch, ich habe dazu zwei eigene Experten befragt und exakt zwei unterschiedliche Meinungen bekommen (nicht drei, wie erwartet).

      Fakt ist, das wird mir gerade wieder klar, ich lalle hier nur rum. Ich weiß über den ganzen Buchungskram so gut wie nichts. Aber wenn ich drüber rede, wird mir klar, dass es komplex ist und wahrscheinlich dort Tücken hat, wo ich keine vermute, das ist alles. Deswegen hab ich das nicht wieder gelöscht.
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