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    Verlustvortrag aus 2008 verrechnen mit Gewinnen in 2020 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.04.20 21:51:02 von
    neuester Beitrag 26.04.20 08:36:19 von
    Beiträge: 5
    ID: 1.323.205
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      Avatar
      schrieb am 12.04.20 21:51:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      aus 2008 habe ich noch einen Verlustvortrag in Höhe von 10.000 EUR aus Wertpapiergeschäften in meinem Steuerbescheid. Die will ich mit den Gewinnen aus 2020 am Jahresende verrechnen.

      kann mir bitte jemand sagen, was ich dabei zu beachten habe, wie gehe ich da vor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 13.04.20 08:56:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.308.497 von Aspire2920 am 12.04.20 21:51:02Das kann man doch jetzt nicht mehr verrechnen, oder?
      Das geht meines Wissens nur in dem Jahr in dem man Gewinn gemacht hat und einen anderen Wert mit Verlust verkauft.
      Hier wird dann die gezahlte Abgeltungssteuer usw. gegen gerechnet.
      Solltest du ernsthaft Verluste aus 2008 jetzt geltend machen können, wäre das für mich absolut neu.
      Avatar
      schrieb am 13.04.20 09:53:36
      Beitrag Nr. 3 ()
      Verlustvorträge muss man Jahr für Jahr, für Jahr vortragen. In 2020 einen Verlustvortrag, der 2008 erzielt wurde einreichen geht natürlich nicht.

      Außerdem: Verluste aus der Zeit vor Einführung der Abgeltungssteuer konnten letztmals mit Wertpapier-Veräußerungsgewinnen des Jahrs 2013 verrechnet werden. Danach ist die Verrechnung nur noch mit anderen Veräußerungsgewinnen (z.B. aus Immobilientransaktionen) verrechenbar.
      Avatar
      schrieb am 13.04.20 12:22:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 63.308.497 von Aspire2920 am 12.04.20 21:51:02
      Zitat von Aspire2920: aus 2008 habe ich noch einen Verlustvortrag in Höhe von 10.000 EUR aus Wertpapiergeschäften in meinem Steuerbescheid. Die will ich mit den Gewinnen aus 2020 am Jahresende verrechnen.

      kann mir bitte jemand sagen, was ich dabei zu beachten habe, wie gehe ich da vor


      Altverluste aus der Zeit vor der AbgSt konnten in der Übergangsphase bis 2013 mit Veräußerungsgewinnen unter der AbgSt verrechnet werden. Ab 2014 ist nur noch eine Verrechnung mit anderen Gewinnen i.S.d. § 23 EStG (Immobilien, Antiquitäten, Champions-League-Tickets, Kryptowährungen etc.) möglich.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 26.04.20 08:36:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Börsennotierte Papiere im Sinne des § 23 EStG
      Hallo zusammen,

      welche börsennotierten Papiere erzeugen denn Gewinne/Verluste im Sinne des § 23 EStG?
      Hat da jemand Ideen?

      Hintergrund: ich trage seit 2008 Altverluste vor mir her. Ein Bescheid über "die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrages zur Einkommensteuer zum 31.12.2018" liegt vor.

      Hierin wird bescheinigt:
      "Der verbleibende Verlustvortrag wird nach § 10 d Abs. 4 EStG für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften auf € <hoher Betrag> festgestellt".

      Eigentlich handel ich Aktien und zahle auch brav meine Kapitalertragsteuer.
      Sollte ich vielleicht andere Produkte handeln um Altverluste nutzen zu können?

      Vielen Dank für Ideen!!!


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