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    Ad Hoc-Mitteilungen von Metabox - nach Belieben des Vorstands? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.07.00 21:37:10 von
    neuester Beitrag 22.07.00 13:10:07 von
    Beiträge: 8
    ID: 192.675
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      schrieb am 21.07.00 21:37:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Der Versuch eines Beitrags zur Versachlichung der Diskussion um die Ad Hoc-Mitteilungen von Metabox:

      § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes. Die Richtlinie.



      § 15 Veröffentlichung und Mitteilung
      kursbeeinflussender Tatsachen


      (1) Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß unverzüglich eine neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- oder Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, oder im Fall zugelassener Schuldverschreibungen die Fähigkeit des Emittenten, seinen Verpflichtungen nachzukommen, beeinträchtigen kann. Das Bundesaufsichtsamt kann den Emittenten auf Antrag von der Veröffentlichungspflicht befreien, wenn die Veröffentlichung der Tatsache geeignet ist, den berechtigten Interessen des Emittenten zu schaden.

      (2) Der Emittent hat die nach Absatz 1 zu veröffentlichende Tatsache vor der Veröffentlichung

      1. der Geschäftsführung der Börsen, an denen die Wertpapiere zum Handel zugelassen sind,

      2. der Geschäftsführung der Börsen, an denen ausschließlich Derivate im Sinne des § 2 Abs. 2 gehandelt werden, sofern die Wertpapiere Gegenstand der Derivate sind, und

      3. dem Bundesaufsichtsamt

      mitzuteilen. Die Geschäftsführung darf die ihr nach Satz 1 mitgeteilte Tatsache vor der Veröffentlichung nur zum Zwecke der Entscheidung verwenden, ob die Feststellung des Börsenpreises auszusetzen oder einzustellen ist. Das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Mitteilung nach Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vornehmen, wenn dadurch die Entscheidung der Geschäftsführung über die Aussetzung oder Einstellung der Feststellung des Börsenpreises nicht beeinträchtigt wird.

      (3) Die Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 ist

      1. in mindestens einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder

      2. über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland haben und an einer inländischen Börse zur Teilnahme am Handel zugelassen sind, und Versicherungsunternehmen weit verbreitet ist,

      in deutscher Sprache vorzunehmen; das Bundesaufsichtsamt kann gestatten, daß Emittenten mit Sitz im Ausland die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vornehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Eine Veröffentlichung in anderer Weise darf nicht vor der Veröffentlichung nach Satz 1 erfolgen. Das Bundesaufsichtsamt kann bei umfangreichen Angaben gestatten, daß eine Zusammenfassung gemäß Satz 1 veröffentlicht wird, wenn die vollständigen Angaben bei den Zahlstellen des Emittenten kostenfrei erhältlich sind und in der Veröffentlichung hierauf hingewiesen wird.

      (4) Der Emittent hat die Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 unverzüglich der Geschäftsführung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 erfaßten Börsen und dem Bundesaufsichtsamt zu übersenden, soweit nicht das Bundesaufsichtsamt nach Absatz 2 Satz 3 gestattet hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung vorzunehmen.

      (5) Das Bundesaufsichtsamt kann von dem Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 geregelten Pflichten erforderlich ist. Während der üblichen Arbeitszeit ist seinen Bediensteten und den von ihm beauftragten Personen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlich ist, das Betreten der Grundstücke und Geschäftsräume des Emittenten zu gestatten. § 16 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.

      (6) Verstößt der Emittent gegen die Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 3, so ist er einem anderen nicht zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Schadensersatzansprüche, die auf anderen Rechtsgrundlagen beruhen, bleiben unberührt.
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      schrieb am 21.07.00 22:30:04
      Beitrag Nr. 2 ()
      Eine Konkretisierung:

      BAWe: Regelpublizität ersetzt nicht die Ad hoc-Mitteilung

      Frankfurt am Main, 22. Juli 1996: Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) hat mit einer am 19. Juli veröffentlichten Bekanntmachung zum Verhältnis von Regelpublizität und Ad hoc-Publizität Stellung genommen. Potentiell kursrelevante Tatsachen im Jahresabschluß bzw. Zwischenbericht sind spätestens nach dessen Aufstellung durch den Vorstand bekanntzumachen. Sind Einzelereignisse erst in ihrer Summe geeignet, den Börsenpreis erheblich zu beeinflussen, ist dies unverzüglich als neue Tatsache zu veröffentlichen.

      Nach Auffassung des BAWe verstößt die Informationspolitik mancher Unternehmen gegen § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG). Insbesondere nach Eintritt von Verlusten hat das Amt eine zurückhaltende Veröffentlichungspraxis beobachtet. Offensichtlich hoffen einige Gesellschaften darauf, im Rahmen des Jahresabschlusses oder des Zwischenberichts neben den negativen Informationen erste Erfolge des laufenden Geschäftsjahres bekanntgeben zu können. Das BAWe hat dies mehrfach beanstandet.

      Das Gesetz fordert, neue, potentiell kursrelevante Tatsachen unverzüglich als Ad hoc-Mitteilung bekanntzumachen. Beim Geschäftsergebnis ist die Unverzüglichkeit der Ad hoc-Mitteilung nur sichergestellt, wenn es veröffentlicht wird, sobald es dem Vorstand zur Verfügung steht. Dies ist spätestens mit der Aufstellung des Jahresabschlusses oder Zwischenberichts der Fall. Die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat oder die Hauptversammlung darf dabei nicht abgewartet werden. Gemäß § 264 HGB ist die Aufstellung des Jahresabschlusses alleinige Aufgabe des Vorstands. Der Aufsichtsrat hat zwar die Möglichkeit, die Feststellung des Jahresabschlusses zu verweigern. Einfluß hat er jedoch nur auf dessen bilanzielle Darstellung; das tatsächlich erwirtschaftete Ergebnis kann er dagegen nicht ungeschehen machen.

      Strittig war bei einigen Emittenten insbesondere die Behandlung von Einzelereignissen, die bei isolierter Betrachtung keine Pflicht zur Ad hoc-Publizität auslösen. Werden im Rahmen des Jahresabschlusses oder des Zwischenberichts Einzelereignisse summiert, kann das Ergebnis zur erheblichen Beeinflussung des Börsenpreises geeignet sein. Das BAWe hat klargestellt, daß eine solche neue Tatsache unverzüglich als Ad hoc-Mitteilung zu veröffentlichen ist.

      "Mit der Bekanntmachung haben wir unsere Auslegung des Gesetzes deutlich gemacht. Ich bin zuversichtlich, daß sich die Emittenten künftig entsprechend verhalten werden. Die Information der Marktteilnehmer ist höher zu bewerten als das Darstellungsinteresse einzelner Unternehmen", sagte Georg Wittich, Präsident des BAWe.

      Die "Bekanntmachung zum Verhältnis von Regelpublizität und Ad hoc-Publizität vom 9. Juli 1996" des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel wurde im Bundesanzeiger Nr. 133 vom 19. Juli 1996, Seite 8167, veröffentlicht.
      Avatar
      schrieb am 21.07.00 22:41:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

      Bekanntmachung zur Veröffentlichung und Mitteilung kursbeeinflussender Tatsachen nach § 15 des Wertpapierhandelsgesetzes
      vom 29. Januar 1996


      Fundstelle: Bundesanzeiger Nr. 22/1002 vom 1. Februar 1996

      1.
      Der Emittent von Wertpapieren, die zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen sind, muß nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) unverzüglich Tatsachen mit der Eignung zur erheblichen Kursbeeinflussung veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt sind. Der Zweck der Veröffentlichung macht es in der Praxis erforderlich, in der Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WpHG kenntlich zu machen, daß es sich um eine Ad hoc-Meldung des Emittenten gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG handelt. Um dies zu gewährleisten, sollte bereits bei der Vergabe des Auftrags zur Veröffentlichung kenntlich gemacht werden, daß es sich um eine solche Ad hoc-Meldung handelt, damit die Anzeige in die entsprechende Rubrik des Börsenpflichtblattes oder des elektronisch betriebenen Informationssystems aufgenommen werden kann. Existiert eine solche Rubrik nicht, sollte in der Überschrift durch Verwendung des Begriffes „Ad hoc-Meldung" oder durch Nennung des § 15 WpHG oder durch eine sonstige geeignete Bezeichnung deutlich gemacht werden, daß es sich um eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG handelt. Sind zwei oder mehr Emittenten bezüglich derselben Tatsache zur Veröffentlichung verpflichtet, kann die Veröffentlichung in einer Meldung zusammengefaßt erfolgen, wenn alle Emittenten namentlich genannt werden. Bei der Veröffentlichung über ein elektronisch betriebenes Informationsverbreitungssystem gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WpHG sind dabei bereits in der Titelzeile alle meldepflichtigen Emittenten zu nennen.

      2.
      Nach § 15 Abs. 3 Satz 1 des WpHG war es bisher ausnahmslos erforderlich, eine Veröffentlichung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG in deutscher Sprache vorzunehmen. Durch Artikel 22 des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1966) ist § 15 Abs. 3 Satz 1 WpHG mit Wirkung zum 01. Januar 1996 dahingehend ergänzt worden, daß das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) Emittenten mit Sitz im Ausland gestatten kann, die Veröffentlichung in einer anderen Sprache vorzunehmen, wenn dadurch eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint.

      Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel gestattet Emittenten mit Sitz im Ausland hiermit, Veröffentlichungen nach § 15 Abs. 1 Satz 1 WpHG in englischer Sprache vorzunehmen. Die englische Sprache wird von den professionellen Marktteilnehmern - d.h. von der sogenannten Bereichsöffentlichkeit - beherrscht, so daß eine ausreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit nicht gefährdet erscheint. Die Emittenten sind damit in der Lage, die kursbeeinflussenden Tatsachen früher zu veröffentlichen, da der Zeitaufwand für die Übersetzung in die deutsche Sprache entfällt. Dadurch wird eine ordnungsgemäße Preisbildung gefördert sowie das Vertrauen der Anleger in die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts gestärkt.

      3.
      Es wird gebeten, in der Mitteilung an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WpHG die von der Meldung betroffenen Wertpapiere unter Angabe der Wertpapier-Kennummer und des Börsenplatzes aufzuführen, soweit sie dem Emittenten bekannt sind, sowie für eventuelle Rückfragen die volle Anschrift des Emittenten und die Telefonnummer eines Ansprechpartners anzugeben.


      Frankfurt am Main, den 29. Januar 1996


      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel

      Der Präsident


      Wittich
      Avatar
      schrieb am 21.07.00 22:48:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Janphil!

      Es kommt nicht nur darauf an, was im Gesetz steht; vielmehr ist entscheidend, wie dieses ausgelegt wird und von der Rechtsprechung angewandt wird! Wenn ich es schaffe, werde ich am Montag oder Dienstag mal gucken, ob ich nen Kommentar zum WpHG aufgetrieben bekomme (da steht das drin). Dann gucke ich mal, ob das was interessantes drinsteht; wenn ja, dann poste ich das hier mal rein!

      Ciao,
      Elninho
      Avatar
      schrieb am 21.07.00 23:06:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel


      Missbrauch der Ad-hoc-Publizität nach § 15 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG)

      Schreiben des Bundesaufsichtsamtes für den Wertpapierhandel vom 22. März 2000 an die Vorstände der zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassenen Aktiengesellschaften sowie die persönlich haftenden Gesellschafter der zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassenen Kommanditgesellschaften auf Aktien


      Sehr geehrte Damen und Herren,

      vor mehr als fünf Jahren, am 01.01.1995, traten die Regelungen zur Ad-hoc-Publizität im Wertpapierhandelsgesetz in Kraft. Die Zahl der veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen inländischer Emittenten ist seitdem von 992 (im Gesamtjahr 1995) auf 3.219 im vergangenen Jahr gestiegen. Dieser Anstieg ist grundsätzlich zu begrüßen, er dürfte auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein: zum einen auf eine größere Zahl börsennotierter Unternehmen, zum anderen aber auch auf eine erhöhte Publizitätsfreude vieler Gesellschaften. Die gesteigerte Publizität bedeutet jedoch nicht in allen Fällen einen Gewinn an Transparenz für den Kapitalmarkt. Beginnend im vorletzten und verstärkt im letzten Jahr war zu beobachten, dass bei einer nicht geringen Zahl von Mitteilungen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 15 WpHG nicht vollumfänglich oder gar nicht vorlagen. Einige Emittenten setzten das Instrument der Ad-hoc-Publizität primär für Zwecke der Öffentlichkeitsarbeit ein, was aus Sicht des Bundesaufsichtsamtes einen Missbrauch darstellt. Durch ein derartiges Publizitätsverhalten wird es der (Bereichs-)Öffentlichkeit zunehmend erschwert, die wirklich bedeutsamen Informationen schnell erkennen und verarbeiten zu können. Gerade in der letzten Zeit wurde dies von vielen Kapitalmarktteilnehmern verstärkt beklagt.

      Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, Ad-hoc-Mitteilungen auf die vom Gesetzgeber vorgegebenen Inhalte zu beschränken. Um den oben angedeuteten Praktiken entgegenzuwirken, bitte ich Sie, Ad-hoc-Mitteilungen künftig wie folgt zu strukturieren:

      Pflichtteil

      Überschrift: Ad-hoc-Mitteilung oder Mitteilung nach § 15 WpHG

      Name des Emittenten: XY-AG/KGaA

      Tatsache gemäß § 15 WpHG: z.B. Steigerung des Jahresüberschusses um 25%


      Für die Formulierung der "Tatsache" sollten möglichst nicht mehr als 10 bis 20 Schreibmaschinenzeilen benötigt werden.

      mögliche (freiwillige) Ergänzungen

      Erläuterung der Tatsache

      Hinweis auf weitere Informationsmöglichkeiten, z.B. Telefonnummer der PR-Abteilung, Internet-Homepage etc.



      Nicht im Sinne der Ad-hoc-Publizität liegt es,

      die eingangs einer Ad-hoc-Mitteilung genannte Tatsache gegen Ende der Mitteilung nochmals in wörtliche Zitate aus Erklärungen von Vorstandsmitgliedern oder anderen Personen gekleidet zu wiederholen.
      Gleiches gilt generell für die Wiederholung von zu einem früheren Zeitpunkt schon veröffentlichten Informationen oder gar nicht existenten "Tatsachen".
      Ferner sind Reaktionen auf Angriffe durch Mitbewerber des Unternehmens sowie die eigene Bewertung von Mitbewerbern nicht gesetzlich gewollter Gegenstand von Ad-hoc-Mitteilungen.
      Als Missstand sind ferner die Veröffentlichung des eigenen Firmenprofils in Ad-hoc-Mitteilungen sowie Zwischenberichte und Jahresabschlüsse in voller Länge zu betrachten. Zwischenberichte und Jahresabschlüsse können zwar der Ad-hoc-Publizitätspflicht unterliegende Tatsachen enthalten, es sind aber nur diese Tatsachen (z.B. ein signifikantes Gewinnwachstum) ad hoc zu veröffentlichen, nicht jedoch der gesamte, möglicherweise mehrere Seiten umfassende Bericht.

      Ich bitte Sie, diese Hinweise bei der Abfassung von Ad-hoc-Mitteilungen zu beachten, damit der hohe Stellenwert des Instruments der Ad-hoc-Publizität bei allen Kapitalmarktteilnehmern erhalten bleibt. Sollte es nicht gelingen, die veröffentlichten Ad-hoc-Mitteilungen in der hier vorgeschlagenen Weise auf die Intentionen des Gesetzgebers zurückzuführen, wären gesetzliche Maßnahmen unausweichlich, die ich dann für das 4. Finanzmarktförderungsgesetz vorschlagen würde.

      Mit freundlichen Grüßen


      (Wittich)

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      schrieb am 22.07.00 01:48:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich denke, jetzt habe ich den entscheidenden Text gefunden. Und zwar auf der Homepage des Bundesaufsichtsamts für den Wertpapierhandel www.bawe.de, dort unter "Gesetze und Vorschriften", dann "Sonstiges", und dort einen ausführlichen Text (Kommentar) mit dem Titel "Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität nach dem Wertpapierhandelsgesetz - Erläuterungen und Empfehlungen zur Behandlung kursbeeinflussender Tatsachen gemäß §§ 12 ff. Wertpapierhandelsgesetz" (2. Aufl.) - 118 Seiten als PDF-File. Interessant für unseren "Fall" sind aber nur die Seiten 25-55, die ich morgen mal lesen und darüber berichten werde.

      Gruß, Jan-Philip
      Avatar
      schrieb am 22.07.00 02:45:13
      Beitrag Nr. 7 ()
      Nichts als Fakten... danke Janphil! Zu Deinem Posting im CEO-Thread: :D Gute Nacht A.S.
      Avatar
      schrieb am 22.07.00 13:10:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      von akki1 21.07.00 20:28:37
      betrifft Aktie: MET(A)BOX AG

      Ich denke, dass der Vorstand von Met(a)box kursrelevante Informationen im Rahmen seiner Ad Hoc-Pflicht bekanntgegeben hat. Durch die Bekanntgabe in einem fruehen Stadium wird Insiderhandel eingedaemmt. Das ist der Sinn der Ad Hoc-Pflicht.

      Dabei hat Metabox auch den Status der Auftraege (LOI, Rahmenvertrag, Auftraggeber will nicht genannt werden etc.) deutlich gemacht, so dass jeder ueber die Risiken, dass die Auftraege nicht zur Ausfuehrung kommen, informiert war und auf dieser Basis sich fuer oder gegen ein Metabox-Investment entscheiden konnte.


      Ich denke, aufgrund des allgemeinen Hype ist Metabox mit Zusatzinformationen schon an die Grenzen gegangen. Wem die Informationslage zu ungewiss ist, kauft halt keine Aktien sondern wartet, bis die Vertraege endgueltig sind oder bis die ersten Auslieferungen begonnen haben oder bis Ergebnisse gemeldet werden oder alle zig Millionen boxen ausgeliefert und alle Forderungen hieraus bezahlt sind.

      -----

      Es ist unglaublich, wie mit zweierlei Maß gemessen wird. Man nenne mir bitte ein einziges Unternehmen am Neuen Markt, das eine solche Ausforschungswut (z.B. von boardbekannten Jüngern der erfolglosen Konkurrenz) über sich ergehen lassen mußte - und dann auch noch derart bereitwillig Auskunft gibt.

      Jan-Philip


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      Ad Hoc-Mitteilungen von Metabox - nach Belieben des Vorstands?