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    Steuerliche Absetzbarkeit Arbeitszimmer für Depotverwaltung sowie Absetzbarkeit von Internetkosten f - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.07.00 18:40:46 von
    neuester Beitrag 18.08.00 22:32:40 von
    Beiträge: 6
    ID: 192.991
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      Avatar
      schrieb am 22.07.00 18:40:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Leverkusen, den 22.07.2000

      Liebe Aktienfreunde,

      weiß jemand von Euch, ab welchem Depotvolumen ein Arbeitszimmer steuerlich absetzbar ist ?
      Bei wem von Euch wurde ein Arbeitszimmer bei einem Depotvolumen von 100 Tsd. Euro abgelehnt oder akzeptiert ?

      Wer hat Erfahrungen mit der Absetzbarkeit von Internetkosten ?
      Eigentlich müßte ja auch das Finanzamt einsehen, daß, wenn man steuererlich seine Neuemissionsgewinne aus Zeichnungen bei Internetemissionshäusern angibt, auch die Internetkosten absetzen können muß. Denn ohne Internetanschluß kann man ja bei Internetemissionshäusern nicht zeichnen.

      Wie seht Ihr das ?

      Zahlreiche Antworten und Erfahrungsberichte erwünscht !!!!!

      MfG
      Euer TurboInvestor
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 10:22:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo TI2,

      ich denke, grundsätzlich besteht erstmal die Frage, ob Du Dein Aktiengeschäft gewerblich betreibst. Solltest Du das, dann ist ein Arbeitszimmmer unabhängig vom Depotvolumen und die Internetkosten (soweit vom Privaten trennbar) absetzbar, solltest Du aber ein Gewerbe vermeiden wollen, wäre ich damit sehr vorsichtig.

      Vielleicht könnten sich die Profis im Steuerrecht hier mal in der unterschiedlichen Handhabung zwischen Privat und Gewerbe bzgl. Aktiengeschäft äußern.
      Wenn ich richtig informiert bin, gibt es bei gewerblicher Ausübung keine Spekulationsfrist, es ist alles zu versteuern. Wenn das so ist, würde ich lieber auf die Geltendmachung eines Arbeitszimmers verzichten.

      anya
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 10:28:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      Leverkusen, den 23.07.2000,

      Liebe anya,

      Vielen Dank für Deinen Beitrag. Die Vermögensverwaltung ist privat und nicht gewerblich. Bei dem von mir angegebenen Depotvolumen könnte man auch nur schwer davon alleine leben, auf Dauer zumindestens.

      Mit freundlichen Grüßen,
      TurboInvestor
      Avatar
      schrieb am 23.07.00 16:40:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi Turboinvestor,
      für die Absetzbarkeit der Kosten für ein Arbeitszimmers kommt es weder auf die Höhe der Spekulationsgewinne bzw. des gehaltenen Aktienvolumens an noch darauf, ob Deine Aktienaktivitäten als Gewerbebetrieb zu betrachten sind. Es ist alleine zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zum Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer vorliegen. Daß das Arbeitszimmer den Mittelpunkt Deiner gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet, ist wohl auszuschließen, so daß lediglich ein Abzug des Höchstbetrages von 2400 DM in Frage käme. Da Dir für Deine Aktienverwaltung logischerweise kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist m.E. der Höchstbetrag zu gewähren, egal welches Volumen Dein Depot hat (es sei denn es kommt zu laufenden Verlusten und damit zu Liebhaberei).
      Zu den Internetkosten: evtl. Grundgebühren für den Provider sind nicht anzusetzen (private Mitveranlassung nicht auszuschließen und zudem sowieso gegeben), hinsichtlich der laufenden Telefongebühren mußt du dem Finanzamt halt glaubhaft machen, wie viel davon auf Deine Aktienverwaltung entfällt. Das ganze ist oftmals Verhandlungssache (hängt vom geweiligen Bearbeiter ab) und evtl. solltest Du Dir die Mühe machen, für einen oder mehrere Monate alles genau aufzuschreiben und das dann als Maßstab für die anderen Monate ansetzen.
      Zu Anya bezgl. Gewerblichkeit von Aktienaktivitäten: Sobald das Finanzamt zu der Auffassung gelangt, daß in einem bestimmten Fall das Hantieren mit den Aktien über eine Vermögensverwaltung hinausgeht und ein Gewerbetrieb begründet wird, sind die allgemeinen Regeln des Betriebsvermögensvergleichs anzuwenden, d.h sämtliche Aktien sind mit den entsprechenden Einlagewerten in das Betriebsvermögen einzulegen und Gewinne bzw. Verluste werden unabhängig von Spekulationsfristen im Betriebsvermögen realisiert. Bis zum Beginn des Gewerbetriebs realisierte Kursgewinne sind nach den allgemeinen Regelungen zu versteuern, ist die Spekulationsfrist abgelaufen, bleibt ein evtl. Kurszuwachs steuerlich unbeachtlich, da auf der privaten, nicht steuerbaren Vermögensebene realisiert.
      Avatar
      schrieb am 16.08.00 23:24:18
      Beitrag Nr. 5 ()
      Leverkusen, den 16.08.2000

      Hallo lvg,

      vielen Dank für Deine sehr fundierte und hilfreiche Antwort !!!!!!!
      Eine Frage hätte ich noch. Was könnte das Finanzamt dazu veranlassen, dovon auszugehen, die Sache als gewerblich anzusehen. Ich bin etwas in Sorge, da ich Kunde bei mehreren Internetemissionshäusern bin und mittlerweile gut 10 Bank- und Brokerverbindungen mit Konten + Depots habe. Die meisten davon sind allerdings ziemlich leer und werden von mir nur zum Neuemissionsabzocken genutzt.

      Nochmals vielen Dank für Deine Hilfe !

      Mit freundlichen Grüßen,
      TurboInvestor

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      Avatar
      schrieb am 18.08.00 22:32:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      -> Was könnte das Finanzamt dazu veranlassen, dovon auszugehen, die Sache als gewerblich anzusehen.

      Hallo,

      wenn Du sonst keine weiteren Einkünfte aus unselbstständiger Beschäftigung hast bzw. nicht mehr als 19h/Woche regelmässiger Beschäftigung nachgehst. (in Anlehnung an SGB III)

      Gruesse :-)


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