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    Gedankenspiel - ist eine Schadensersatzklage gegen Lafontaine moeglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.11.00 23:27:11 von
    neuester Beitrag 05.11.02 20:41:49 von
    Beiträge: 4
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      Avatar
      schrieb am 26.11.00 23:27:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      anleger AA hat im juli 1999 aktie XX zu 70 euro gekauft. das

      **** kaufgeschaeft kam dadurch zustande, *****

      dass der anleger sich darauf verlassen hat,
      dass er im februar 2000 steuerfrei verkaufen darf.
      aktie XX notierte im februar 2000 tatsaechlich bei 120 euro.

      am jahresende `99 hat lafontaine die regeln veraendert.
      zu diesem zeitpunkt standen alle aktien schlecht
      und ein vorzeitiger verkauf waere unsinnig gewesen.

      jetzt notiert die aktie bei 20 euro. AA ist dick im minus
      und beschuldigt dafuer lafontaine.

      ist ein aktienkauf nicht eine art vom vertrag?
      sollen die bereits zustande gekommene vertraege
      von einer neuregelung geschont werden?

      gibt es dazu juristenmeinungen? urteile?
      AA und die ganze community waeren sehr dankbar.

      cheers, guuruh
      Avatar
      schrieb am 05.04.01 07:09:03
      Beitrag Nr. 2 ()
      Leute, interessiert es keinen? Wie ich es sehe, war die
      Verlängerung der Spekulationsfrist ein rückwirkendes Gesetz,
      was schon die Römer für nicht zulässig halteten.

      Was mich wundert ist, daß es in diesem Lande Anwältte gibt,
      die Milliardenprojekte stoppen oder verzögern, um sich zu profilieren
      (siehe zB. EADS) und gleichzeitig lassen etwas durchgehen,
      was mit einem fundamentalen Rechtsempfinden kollidiert.

      Mit einem Gruss an Lafontaine, Eichel & co.

      Alleluja und cheers,
      guuruh

      ==================
      hier die Meldung

      Subject: speku

      Verlängerung der Spekulationsfrist vielleicht doch verfassungswidrig?
      Bundesfinanzhof äußerte Bedenken
      Der Bundesfinanzhof hat kürzlich in einem Verfahren Bedenken gegen die
      Neuregelung der Besteuerung von Spekulationsgeschäften (private
      Veräußerungsgeschäfte) geäußert, welche möglicherweise Anlass für
      Optimismus für eine grundsätzliche Beurteilung durch das BVerfG geben.
      Ein Steuerpflichtiger hatte im August 1990 ein Grundstück erworben und
      mit Vertrag vom 22. April 1999 veräußert. Nachdem ein Antrag auf
      Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1999 Gegenstand
      einer bereits anhängigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung
      durch das Finanzgericht vor dem BFH wurde, hat der BFH dem Finanzgericht
      in seinem Beschluss im Aussetzungsverfahren widersprochen. Der BFH führt
      aus: "Die angegriffene Regelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG
      n.F. begegnet mit Blick auf das sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art.
      20 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) ergebende grundsätzliche Verbot,
      rückwirkend belastende Steuergesetze zu erlassen, schwerwiegenden
      verfassungsrechtlichen Zweifel." Für die Stattgabe des
      Aussetzungsantrages genügen ernstliche Zweifel.
      Die Spekulationsfrist wurde vom Gesetzgeber im Steuerentlastungsgesetz
      vom 24. März 1999 geändert. Der BFH hat keine Aussage für den Fall einer
      Veräußerung vor dem vorgenannten Datum gemacht.
      Der Senat des Bundesfinanzhofes brauchte nicht zu entscheiden, ob die
      Neuregelung in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG n.F. im Streitfall
      eine verfassungsrechtlich grundsätzlich unzulässige sog. "echte
      Rückwirkung" oder lediglich eine regelmäßig verfassungsrechtlich
      zulässige "unechte Rückwirkung" im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG
      entfaltet, da es in dem anhängigen Verfahren lediglich um ein
      Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs.3 FGO ging.
      (Hinweislich: Im Rahmen eines Antragsverfahrens auf Aussetzung der
      Vollziehung genügt es völlig, wenn bei der summarischen (überschlägigen)
      Prüfung schon bei Annahme einer unechten Rückwirkung schwerwiegende
      verfassungsrechtliche Zweifel bestehen.)
      Insofern kommt dem Beschluss des BFH Az.: IX B 90/00 vom 5.3.2001 keine
      sehr bedeutende Rolle zu.
      Der Urteilsbegründung des BFH ist jedoch zu entnehmen, dass seitens des
      BFH grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Neuregelung
      bestehen. Es ist also nicht ganz ausgeschlossen, dass das
      Bundesverfassungsgericht in einem anhängigen Verfahren feststellt, dass
      die rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist verfassungswidrig
      ist. Zumindest ist mit dem Beschluss vom 5.3.2001 eine gute
      Argumentationsgrundlage für all diejenigen gegeben, welche bei anhängigen
      Verfahren eine Aussetzung der Vollziehung, ein Ruhen des Verfahrens oder
      bei frisch ergangenen Bescheiden eine Vorläufigkeit (§ 165
      Abgabenordnung) dahingehend erreichen wollen. Betroffene sollten hier
      entsprechend tätig werden nur soweit Steuerbescheide noch nicht
      bestandskräftig sind oder erst noch erlassen werden. Es sollte nun
      zunächst abgewartet werden, wie sich das Bundesverfassungsgericht zur
      grundsätzlichen Problematik im Verfahren Az: IX R 62/99 - zu EStG §23
      Abs. 1 Nr. 1b, GG Art. 3 Abs. 1, FGO §76 Abs. 1 äußert.
      Hier der Volltext des Beschlusses des Bundesfinanzhofes, Az.: IX B 90/00
      vom 5.3.2001

      Autor: Olaf Kirchhoff, 13:47 30.03.01
      Avatar
      schrieb am 05.04.01 07:17:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Sorry, Korrektur:

      hielten nicht halteten
      DASA in Hamburg nicht EADS

      cheers, guuruh
      Avatar
      schrieb am 05.11.02 20:41:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      HB/huh/uhl BERLIN. Bei der von SPD und Grünen geplanten generellen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Wertpapiergeschäften wird es wohl eine Galgenfrist bis nach der Hessen-Wahl im Februar geben. Dem Referentenentwurf des Bundesfinanzministeriums zufolge will der Fiskus erst bei Wertpapierverkäufen zugreifen, die nach der 3. Lesung im Bundestag am 21. Februar 2003 getätigt wurden.

      Entsprechendes soll auch für Veräußerungsgewinne aus Termingeschäften und Fondsanteilen gelten sowie aus dem Verkauf nicht selbst genutzter Immobilien. Anteilsscheininhaber und Direktanleger müssten gleich behandelt werden, heißt es in der Begründung zum „Steuervergünstigungsabbaugesetz“. Danach werden die nach dem 21. Februar realisierten Veräußerungsgewinne zeitlich unbegrenzt und damit auch ohne Einschränkung rückwirkend besteuert.




      ...und wieder dasselbe. wenn anleger AA ein papier
      bereits 1 jahr gehalten hat, wird trotzdem nicht
      befreit. im februar wird wohl der aktienmarkt zusammenbrechen.


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