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    Frage zu Kapitalerhöhunh einer AG - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.11.00 11:50:30 von
    neuester Beitrag 01.12.00 17:54:54 von
    Beiträge: 6
    ID: 309.915
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      schrieb am 30.11.00 11:50:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Die XY-AG beschließt eine Kapitalerhöhung um die Summe X

      Frage:

      1. Wann gilt eine Kapitalerhöhung als abgeschlossen?

      2. Was passiert mit den eingegangenen Geldern, wenn die Kapitalerhöhung nicht zustande kommt?

      3. Supergau: Die AG stellt Liquidationsantrag, bevor die Kapitalerhöhung abgeschlossen ist. Was passiert mit den Geldern.

      Für kompetente Antworten wäre ich Euch sehr verbunden

      MichSonn
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 11:58:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      wer heuer ne ke durchzieht dem steht das wasser bis zum hals! hab kein bock auf lange postings, bin angesteckt von der allgemeinen psychose, wenn de drin bist hau das teil raus. ke`s sind gut für 50% nasse
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 13:20:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich wollte keine Empfehlung, in welche Aktie ich investieren oder wie ich mich bei einer Kapitalerhöhung verhalten soll, denn dann wäre ich hier im falschen Board.

      Ich wollte ledlich die obige Frage beantwortet wissen.
      Avatar
      schrieb am 30.11.00 21:24:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      hi michsonn!

      hier kommt es darauf an,welche art von ke die xy-ag durchgeführt hat bzw. durchführen will.

      1.) ordentliche ke (§§182-191 AktG)

      bei der ordentliche ke bedarf es einer 3/4-mehrheit auf der
      hauptversammlung oder einer anderen,in der satzung festzuschreibenden mehrheit.
      die altaktionäre erhalten ein bezugsrecht auf die jungen aktien (dieses kann mit
      mindestens 3/4 mehrheit ausgeschlossen werden.durch die zugeflossenen mittel erhöht sich
      das grundkapital entsprechend dem nennwert der jungen aktien,das agio ist gemäß §272 II HGB
      in die kapitalrücklage einzustellen.

      2.) bedingte ke (§§192-201 AktG)

      hier werden junge aktien gebildet,die den inhabern von wandelschuldverschreibungen aufgrund
      ihres umtausch- bzw. bezugsrechts (optionsanleihe) bzw. deren arbeitnehmern aufgrund von
      gewinnbeteiligungen zustehen.das bezugsrecht der altaktionäre ist in diesen ausgeschlossen.
      AUCh zur vorbereitung von unternehmenszusammenschlüssen wird die bedingte ke durchgeführt,um
      die eigentümer des übernommenen unternehmens auszuzahlen.

      3.) genehmigtes kapital (§§202-206 AktG)

      hier liegt eine ermächtigung des vorstandes durch satzung oder beschluss der HV eine ke durchzuführen.
      die durchführung erfordert dann die zustimmung des aufsichtsrates.
      der vorteil: schnellere reaktion und anpassung von emissionsvolumen und bezugskurs an
      kapitalmarktgegebenheiten.

      4.) nominelle ke (§§207-220 AktG)

      umwandlung von gewinnrücklagen und kapitalrücklage in grundkapital;kein zufluß finanzieller mittel,
      nur angleichung des nominellen grundkapitals (lies mal näheres unter ke aus gesellschaftsmitteln nach,
      habe jetzt kein bock,das auch noch zu erklären).die aktionäre erhalten freiaktien oder sogn. gratsiaktien.
      z.b. wird die kreditwürdigkeit durch solch eine ke erhöht.

      so,in deinem fall nehme ich mal an,daß eine ke nach 1.) durchgeführt wurde bzw. hätte stattfinden sollen.
      es bedarf einer 3/4 mehrheit auf der hv dazu.das benötigte kapital wird durch junge aktien "angeschafft".
      das unternehmen bzw. die leitführende bank kann sich ausrechnen,wieviel junge aktien ausgegeben werden
      müssen,um eine bestimmte summe,sprich die ke, zu erhalten.du bekommst im falle einer ke (1) ein formular deiner
      bank,in dem dann die bestimmten bezugsrechte,ausgabekurs der jungen aktien,bla bla steht.gehst du auf das at ein,
      cool,falls nicht,und so wird davon ausgegangen,springt die bank als "käufer" ein.falls du das at nicht annimmst,
      veräußert deine bank die bezugsrechte am kapitalmarkt,oftmals kommt es aber auch gar nicht dazu.
      die 2.frage erübrigt sich,da ja höchstwahrscheinlich die oben erwähnte form einer ke durchgeführt wurde.
      in solch einem falle kommt die ke auf jeden fall zustande.zu deiner 3.ten frage,nun,liquidationantrag ...hmmm....
      ...du meinst sicher insolvenzantrag?ich gehe jetzt mal davon aus,ok :).
      stellt ein unternehmen einen insolvenzantrag -->zahlungsunfähigkeit.
      es kann zwar weiter operieren,aber viel sinn macht es nicht mehr.ein gutes beispiel ist baan.kann sein,daß dann
      die xy-ag geschluckt wird von einem anderen unternehmen.daß aber die xy-ag im falle einer insolvenz (vergleich nicht
      naheliegend,da weinger als 1% der insolvenzen in vergleichsverfahren landen,und von den 1% wiederum nur 0,5% erfolgreich sind)
      ihre gläubiger befriedingen kann - nö nö,sehr zweifelhaft.
      das zweifelhafteste ist aber die ke + insolvenz,das kann nur = dummheit ergeben.

      rechtliche hilfen findest du bestimmt beim schutz der kleinanleger.

      ciao ph
      Avatar
      schrieb am 01.12.00 11:29:39
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo MichSonn,

      Zunächst muss zwischen Beschluss und Durchführung der KE uterschieden werden.

      Die Durchführung der KE ist erst wirksam, wenn sie im HReg eingetragen wird. Dies wiederum ist nur möglich, wenn u.a. die Zeichnungsscheine bei der Anmeldung der Durchführung zum HReg vorgewiesen werden.

      Wird die KE nicht durchgeführt, müsste es einen Rückforderungsanspruch geben, da keine Aktien zugeteilt wurden - die AG hat nicht erfüllt.

      Stellt die AG dann Insolvenzantrag, müsste der Rückforderungsanspruch als normale Insolvenzforderung (also weder bevorrechtigt noch nachrangig) anzusehen sein - im Normalfall quasi wertlos.

      Gruß
      Commander

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      schrieb am 01.12.00 17:54:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielen Dank für Eure Postings.

      Frage restlos beantwortet.


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