Halbeinkünfteverfahren bei ausländischen Aktien in USA- Wer weiß Bescheid??? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.00 00:29:15 von
neuester Beitrag 29.12.00 10:13:45 von
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Hallo,
habe nachfolgenden Artikel gefunden. Außerdem noch auf n-tv heute nachmittag erfahren (ReutersTalk), daß bei in den USA gehandelten Aktien die Wertstellung, und nicht die Ausführung für die Spekufrist entscheidend ist; Reuters-Gesprächspartner hat diesbezüglich mit Experten gesprochen. Dies wäre dann aber nen Tag später, und für morgen verkaufte Werte in den USA im Sinne des Halbeinkünfteverfahrens zu spät.
Was stimmt denn nun???
PaulchenP
Der angesprochene Artikel...
Anschaffung
Gemäß § 23 Absatz 1 EStG setzt ein Spekulationsgeschäft zwingend einen Anschaffungsvorgang voraus.
Den Normalfall der Anschaffung stellt der entgeltliche Erwerb von Aktien, also der Kauf, dar. Rechtlich gesehen zerfällt der Kaufvorgang in ein Verpflichtungsgeschäft (Vertrag) und ein Verfügungsgeschäft (dingliche Übertragung). Beim Kauf börsennotierter Aktien kommt dieser juristischen Trennung keine praktische Bedeutung zu, da mit der Orderausführung der Kaufvertrag und die dingliche Depotübertragung der Wertpapiere in aller Regel zeitlich zusammenfallen. Indes kann es beim vorbörslichen Erwerb von Aktien, z. B. bei der Zeichnung von Aktien oder dem Kauf nicht börsennotierter Titel, im Einzelfall zum zeitlichen Auseinanderfallen von Kaufvertragsabschluß und tatsächlicher Depoteinbuchung der erworbenen Aktien kommen. In solchen Fällen gilt, daß der Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- bzw. Verkaufsvertrages für die Berechnung der Spekulationsfrist maßgebend ist.
Neben dem Kauf stellt auch der Tausch einen "entgeltlichen" Erwerb dar. Der Tausch von Aktien zwischen privaten Anteilseignern hat wegen der hohen Fungibilität börsennotierter Aktien kaum praktische Bedeutung. Grundsätzlich gilt jedoch, daß sich die Anschaffungskosten nach dem "gemeinen Wert" der erhaltenen Aktien bemessen. Den gemeinen Wert stellt im Falle börsennotierter Aktien ihr Börsenkurs dar.
Praktisch bedeutsamer ist der Aktientausch infolge von Vorgängen auf der Gesellschaftsebene, etwa bei einer Übernahme oder einer Fusion. Bei einer Übernahme ist es durchaus üblich, daß die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft mit Aktien der übernehmenden Gesellschaft bezahlt werden. Bei einer Fusion erhalten die Aktionäre der fusionierenden Gesellschaften für die Hingabe ihrer Altanteile regelmäßig Aktien der (neu gegründeten) Dachgesellschaft. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob die Hingabe der Altaktien einen Veräußerungsvorgang darstellt, der (bei Einhaltung der Spekulationsfrist) ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft auslöst. Auch wenn es hierzu unterschiedliche Meinungen in der Literatur gibt, bejahen die herrschende Rechtsauffassung und (natürlich) auch die Finanzverwaltung regelmäßig das Vorliegen eines Veräußerungsvorgangs. Insofern kommt es immer dann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft, wenn infolge einer Fusion oder Übernahme die Aktien der übernommenen Gesellschaft gegen die Aktien der übernehmenden Gesellschaft eingetauscht werden und der Erwerb der Aktien der übernommenen Gesellschaft nicht mehr als ein Jahr zurücklag.
habe nachfolgenden Artikel gefunden. Außerdem noch auf n-tv heute nachmittag erfahren (ReutersTalk), daß bei in den USA gehandelten Aktien die Wertstellung, und nicht die Ausführung für die Spekufrist entscheidend ist; Reuters-Gesprächspartner hat diesbezüglich mit Experten gesprochen. Dies wäre dann aber nen Tag später, und für morgen verkaufte Werte in den USA im Sinne des Halbeinkünfteverfahrens zu spät.
Was stimmt denn nun???
PaulchenP
Der angesprochene Artikel...
Anschaffung
Gemäß § 23 Absatz 1 EStG setzt ein Spekulationsgeschäft zwingend einen Anschaffungsvorgang voraus.
Den Normalfall der Anschaffung stellt der entgeltliche Erwerb von Aktien, also der Kauf, dar. Rechtlich gesehen zerfällt der Kaufvorgang in ein Verpflichtungsgeschäft (Vertrag) und ein Verfügungsgeschäft (dingliche Übertragung). Beim Kauf börsennotierter Aktien kommt dieser juristischen Trennung keine praktische Bedeutung zu, da mit der Orderausführung der Kaufvertrag und die dingliche Depotübertragung der Wertpapiere in aller Regel zeitlich zusammenfallen. Indes kann es beim vorbörslichen Erwerb von Aktien, z. B. bei der Zeichnung von Aktien oder dem Kauf nicht börsennotierter Titel, im Einzelfall zum zeitlichen Auseinanderfallen von Kaufvertragsabschluß und tatsächlicher Depoteinbuchung der erworbenen Aktien kommen. In solchen Fällen gilt, daß der Zeitpunkt des Abschlusses des Kauf- bzw. Verkaufsvertrages für die Berechnung der Spekulationsfrist maßgebend ist.
Neben dem Kauf stellt auch der Tausch einen "entgeltlichen" Erwerb dar. Der Tausch von Aktien zwischen privaten Anteilseignern hat wegen der hohen Fungibilität börsennotierter Aktien kaum praktische Bedeutung. Grundsätzlich gilt jedoch, daß sich die Anschaffungskosten nach dem "gemeinen Wert" der erhaltenen Aktien bemessen. Den gemeinen Wert stellt im Falle börsennotierter Aktien ihr Börsenkurs dar.
Praktisch bedeutsamer ist der Aktientausch infolge von Vorgängen auf der Gesellschaftsebene, etwa bei einer Übernahme oder einer Fusion. Bei einer Übernahme ist es durchaus üblich, daß die Aktionäre der übernommenen Gesellschaft mit Aktien der übernehmenden Gesellschaft bezahlt werden. Bei einer Fusion erhalten die Aktionäre der fusionierenden Gesellschaften für die Hingabe ihrer Altanteile regelmäßig Aktien der (neu gegründeten) Dachgesellschaft. In beiden Fällen stellt sich die Frage, ob die Hingabe der Altaktien einen Veräußerungsvorgang darstellt, der (bei Einhaltung der Spekulationsfrist) ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft auslöst. Auch wenn es hierzu unterschiedliche Meinungen in der Literatur gibt, bejahen die herrschende Rechtsauffassung und (natürlich) auch die Finanzverwaltung regelmäßig das Vorliegen eines Veräußerungsvorgangs. Insofern kommt es immer dann zu einem steuerpflichtigen Spekulationsgeschäft, wenn infolge einer Fusion oder Übernahme die Aktien der übernommenen Gesellschaft gegen die Aktien der übernehmenden Gesellschaft eingetauscht werden und der Erwerb der Aktien der übernommenen Gesellschaft nicht mehr als ein Jahr zurücklag.
Hi !
Denke, daß Wertstellung nur für AMIs gilt. Nicht für dt. Steuerrecht. o.O. ;-))
in D langt m.E. Verkauf am 29.12.
good invest
vv
Denke, daß Wertstellung nur für AMIs gilt. Nicht für dt. Steuerrecht. o.O. ;-))
in D langt m.E. Verkauf am 29.12.
good invest
vv
Hallo Paulchen !
Habs heute auch auf n-tv gesehen. Hat mich auch interessiert
da ich mit 2 US-Werten (Worldcom und JDS) so ca 60 bis
65 % in den Miesen hänge. Ich hab für mich entschlossen, mir da aber jetzt keinen Streß mehr anzutun. Beide Werte
sind wohl in letzter Zeit beim "window-dressing" der Fondsmanager noch mal zusätzlich unter die Ränder geraten.
Kann dir in deinem Fall leider nicht weiterhelfen, außer dir den Rat zu geben, wenns noch irgendwie geht, entspannt zuz bleiben. Ist wahrscheinlich jetzt eh zu spät zum Verkaufen.
Gruss Ignatz
Habs heute auch auf n-tv gesehen. Hat mich auch interessiert
da ich mit 2 US-Werten (Worldcom und JDS) so ca 60 bis
65 % in den Miesen hänge. Ich hab für mich entschlossen, mir da aber jetzt keinen Streß mehr anzutun. Beide Werte
sind wohl in letzter Zeit beim "window-dressing" der Fondsmanager noch mal zusätzlich unter die Ränder geraten.
Kann dir in deinem Fall leider nicht weiterhelfen, außer dir den Rat zu geben, wenns noch irgendwie geht, entspannt zuz bleiben. Ist wahrscheinlich jetzt eh zu spät zum Verkaufen.
Gruss Ignatz
hallo paulchen,
ich hoffe ich kann dir etwas weiterhelfen. meiner information nach ist das ganze noch wesentlich komlizierter.
1) das finanzamt trennt nach spekulationsfrist und wirtschaftlichen relevanz.
für die spekulationsfrist ist der "schlußtag/anschaffungstag" maßgeblich. dies ist der tag, zu dem deine aktien gekauft / verkauft wurden und damit dem im depot eingebucht sind. hier muß mind. 1 jahr und 1 tag zwischen an- und verkauf liegen, dann tritt die steuerfreiheit ein.
wirtschaftlich relevant wird der vorgang jedoch erst mit der wertstellung, die erst 2 arbeitstage später erfolgt (die bei käufen in den usa in der regel 1 - 2 tage später).
dies ist relevant für den jahreswechsel und insbesondere für diesen. alle verluste, die noch in diesem jahr wirtschaftlich relevant wurden, können in voller höhe in das nächste kalenderjahr vorgetragen werden, bei realisierten verlusten, die erst in 2001 wirtschaftlich relevant werden ist zu unterscheiden:
bei inländischen aktien wird noch der volle verlust angerechnet (dto. die gewinne), während bei ausländischen aktien bereits ab 2001 nur noch mit der hälfte gerechnet wird.
viele grüße
gourmet
ich hoffe ich kann dir etwas weiterhelfen. meiner information nach ist das ganze noch wesentlich komlizierter.
1) das finanzamt trennt nach spekulationsfrist und wirtschaftlichen relevanz.
für die spekulationsfrist ist der "schlußtag/anschaffungstag" maßgeblich. dies ist der tag, zu dem deine aktien gekauft / verkauft wurden und damit dem im depot eingebucht sind. hier muß mind. 1 jahr und 1 tag zwischen an- und verkauf liegen, dann tritt die steuerfreiheit ein.
wirtschaftlich relevant wird der vorgang jedoch erst mit der wertstellung, die erst 2 arbeitstage später erfolgt (die bei käufen in den usa in der regel 1 - 2 tage später).
dies ist relevant für den jahreswechsel und insbesondere für diesen. alle verluste, die noch in diesem jahr wirtschaftlich relevant wurden, können in voller höhe in das nächste kalenderjahr vorgetragen werden, bei realisierten verlusten, die erst in 2001 wirtschaftlich relevant werden ist zu unterscheiden:
bei inländischen aktien wird noch der volle verlust angerechnet (dto. die gewinne), während bei ausländischen aktien bereits ab 2001 nur noch mit der hälfte gerechnet wird.
viele grüße
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