Fachleute für Börsenrecht sind gefragt und auch überfragt - 500 Beiträge pro Seite
neuester Beitrag 07.03.01 15:15:26 von
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Das Rechtssystem der Börse ist, gelinde gesagt, überarbeitungsbedürftig. Das Geflecht der vielen Regeln, die die Anleger eigentlich schützen sollen, besteht schon seit Jahrzehnten und ist dem schnell Internet-Zeitalter und dem wachsendem Interesse an Aktien nicht gewachsen. Weitgehende Unkenntnis der Rechtsanwälte und auch Staatsanwälte erschwert die Rechtsfindung: Es gibt kaum Experten, die sich mit der Materie auskennen. Die Juristen büffeln in der Ausbildung lieber römische Rechtsgeschichte. Drastische Maßnahmen, wie die Inhaftierung der Ex-Infomatec-Vorstände Harlos und Häfele, bleiben wohl auch deshalb die Ausnahme.
Doch der Widerstand gegen vermeintlich unehrliche Börsenunternehmer formiert sich – und sucht Kunden: Auf der Invest 2001 in Stuttgart präsentierten sich schon mehrere Anwaltskanzleien; manche gar mit einem eigenen Stand. Der Prozessfinanzierer Foris sammelt Anfragen über die Webseite.
Doch ob die Juristen schon die richtigen Fachkenntnisse haben oder noch im Trüben fischen, bleibt fraglich. Ohne bahnbrechende Präzedenzfälle höherer Gerichte ist ein Streit mit Unternehmen oder Vorständen und Aufsichtsräten ein riskantes Unterfangen. Zum Beispiel sind kaum Fälle bekannt, in dem ein Emissionsprospekt als Haftungsgrundlage herhalten konnte. Zudem ziehen sich die Verfahren in die Länge: Kürzlich stand mit Egbert Prior der Verfasser eines Börsenletters vor dem Mainzer Amtsgericht; der Sachverhalt, der verhandelt wurde, stammte allerdings aus dem Sommer 1998.
Tröstlich für den, der eine Rechtsschutzversicherung hat: Nach Absprache übernimmt diese die Kosten für den Streit; allerdings prüfen die smarten Versicherungsprofis auch die Erfolgsaussichten, bevor die vorher erforderliche Zusage gegeben wird.
mit dem Thema befassen, ein Schelm
wer dabei Böses denkt...
mfg a.head
Der "Wahnsins-Knaller-Artikel" - grins!
Es gibt bei den Juristen ein "Hauptproblem":
Und das heißt:
"Judex non calculat"
Dieser Satz ist so alt, wie seine Sprache - und bedeutet nichts anderes, als das Juristen im Bereich "Justitia" betreffend Wirtschaftsangelegenheiten ÜBERWIEGEND (es gibt Ausnahmen) null Ahnung haben.
Ich kann Ihnen sogar die Reihenfolge benennen:
1. Relativ meiste Ahnung: Anwälte
2. Relativ wenig Ahnung: Richter
3. Relativ fast keine Ahnung: Staatsanwälte
4. Relativ die wenigste Ahnung: zuständige Ressort-Politiker
Liegt im Wesentlichen an der aus heutiger Sicht völlig veralteten Juristenausbildung - das heißt,
1. die betroffenen Herrschaften zu 1.-3. sind "unschuldig"
2. führt uns aber leider nicht weiter,
3. weil die unter 4. nicht von zwölf bis mittag denken können (oder nicht denken wollen).
"lepenseur"
Ich hoffe der Ton ist provokant genug, so daß sich ein Jurist findet und mir begründet, warum der Paragraph nicht geeignet ist "übereifrige" und "vorlaute" Vorstände zur Rechenschaft zu ziehen.
- §93IIAktG ist Anspruchsgrundlage, §93IAktG und §276BGB (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) sind Voraussetzung
- aus §93IIAktG geht umgekehrte Beweislast hervor!!!
- Geltendmachung eines Anspruches §147AktG
- für ganz wissensbegierige ist noch §117AktG interessant(vor allem für all zu neugierige Analysten und Möchtgerngalbgurus)
§93I,II AktG:
"AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 16. 2. 2001
(1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
(2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
..."
http://www.aktien-gesetz.de/
Ich versuche mal dir die Problematik näherzubringen:
Die Aktienkultur in Dtl. ist eine relativ junge Pflanze. Sie entwickelte sich innerhalb der breiten Bevölkerung praktisch erst mit dem Börsengang der DTE.
Insbesondere den NM, hier spielen die prekären Fälle, gibt es erst seit 1998.
Infolgedessen ist das Geltendmachen derartiger Ansprüche logischerweise erst jetzt aktuell.
Es fehlt daher die Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet, was natürlich nicht bedeutet, man könne es nicht anwenden.
Allerdings fehlt Rechtssicherheit, da Gerichte zuvor mit derartigen Klagen kaum befaßt waren.(ähnlich wie im Internetrecht)
Charlotte
p.s. der § 93 AktG ist natürlich geeignet, Ansprüche durchzusetzen
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