checkAd

    Fachleute für Börsenrecht sind gefragt und auch überfragt - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 07.03.01 13:58:40 von
    neuester Beitrag 07.03.01 15:15:26 von
    Beiträge: 5
    ID: 354.597
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 158
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 13:58:40
      Beitrag Nr. 1 ()

      Das Rechtssystem der Börse ist, gelinde gesagt, überarbeitungsbedürftig. Das Geflecht der vielen Regeln, die die Anleger eigentlich schützen sollen, besteht schon seit Jahrzehnten und ist dem schnell Internet-Zeitalter und dem wachsendem Interesse an Aktien nicht gewachsen. Weitgehende Unkenntnis der Rechtsanwälte und auch Staatsanwälte erschwert die Rechtsfindung: Es gibt kaum Experten, die sich mit der Materie auskennen. Die Juristen büffeln in der Ausbildung lieber römische Rechtsgeschichte. Drastische Maßnahmen, wie die Inhaftierung der Ex-Infomatec-Vorstände Harlos und Häfele, bleiben wohl auch deshalb die Ausnahme.

      Doch der Widerstand gegen vermeintlich unehrliche Börsenunternehmer formiert sich – und sucht Kunden: Auf der Invest 2001 in Stuttgart präsentierten sich schon mehrere Anwaltskanzleien; manche gar mit einem eigenen Stand. Der Prozessfinanzierer Foris sammelt Anfragen über die Webseite.

      Doch ob die Juristen schon die richtigen Fachkenntnisse haben oder noch im Trüben fischen, bleibt fraglich. Ohne bahnbrechende Präzedenzfälle höherer Gerichte ist ein Streit mit Unternehmen oder Vorständen und Aufsichtsräten ein riskantes Unterfangen. Zum Beispiel sind kaum Fälle bekannt, in dem ein Emissionsprospekt als Haftungsgrundlage herhalten konnte. Zudem ziehen sich die Verfahren in die Länge: Kürzlich stand mit Egbert Prior der Verfasser eines Börsenletters vor dem Mainzer Amtsgericht; der Sachverhalt, der verhandelt wurde, stammte allerdings aus dem Sommer 1998. Tröstlich für den, der eine Rechtsschutzversicherung hat: Nach Absprache übernimmt diese die Kosten für den Streit; allerdings prüfen die smarten Versicherungsprofis auch die Erfolgsaussichten, bevor die vorher erforderliche Zusage gegeben wird.


      Avatar
      schrieb am 07.03.01 14:22:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      ...weshalb sich WO (und vorallem einige deren Mitarbeiter) wohl
      mit dem Thema befassen, ein Schelm
      wer dabei Böses denkt...


      mfg a.head
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 14:41:19
      Beitrag Nr. 3 ()
      @W:O - Redaktion

      Der "Wahnsins-Knaller-Artikel" - grins!

      Es gibt bei den Juristen ein "Hauptproblem":

      Und das heißt:

      "Judex non calculat"

      Dieser Satz ist so alt, wie seine Sprache - und bedeutet nichts anderes, als das Juristen im Bereich "Justitia" betreffend Wirtschaftsangelegenheiten ÜBERWIEGEND (es gibt Ausnahmen) null Ahnung haben.

      Ich kann Ihnen sogar die Reihenfolge benennen:

      1. Relativ meiste Ahnung: Anwälte
      2. Relativ wenig Ahnung: Richter
      3. Relativ fast keine Ahnung: Staatsanwälte
      4. Relativ die wenigste Ahnung: zuständige Ressort-Politiker

      Liegt im Wesentlichen an der aus heutiger Sicht völlig veralteten Juristenausbildung - das heißt,

      1. die betroffenen Herrschaften zu 1.-3. sind "unschuldig"
      2. führt uns aber leider nicht weiter,
      3. weil die unter 4. nicht von zwölf bis mittag denken können (oder nicht denken wollen).

      "lepenseur"
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 14:57:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich bin zwar kein Jurist, habe aber während des Studiums (BWL) Handels- und Gesellschaftsrecht gehört (zwangsweise). Nun habe ich mal in meinen alten Gestzen geblättert und oh Wunder, da gibt es einen Paragraphen 93 im Aktiengestz, zu dem ich mir die Notiz machte, das dieser eine Anspruchsgrundlage darstellt. Nun frage ich mich, wofür Juristen jahrelang studieren und praktizieren, wenn nicht mal die bestehenden Gesetze angewendet werden (@lepenseur: wahrscheinlich hast du recht).

      Ich hoffe der Ton ist provokant genug, so daß sich ein Jurist findet und mir begründet, warum der Paragraph nicht geeignet ist "übereifrige" und "vorlaute" Vorstände zur Rechenschaft zu ziehen.

      - §93IIAktG ist Anspruchsgrundlage, §93IAktG und §276BGB (Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit) sind Voraussetzung
      - aus §93IIAktG geht umgekehrte Beweislast hervor!!!
      - Geltendmachung eines Anspruches §147AktG
      - für ganz wissensbegierige ist noch §117AktG interessant(vor allem für all zu neugierige Analysten und Möchtgerngalbgurus)

      §93I,II AktG:

      "AktG § 93 Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Vorstandsmitglieder
      vom 6. 9. 1965 / nach dem Stand des Gesetzes vom 16. 2. 2001

      (1) Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Vorstand bekanntgeworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.

      (2) Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, sind der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet. Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
      ..."

      http://www.aktien-gesetz.de/
      Avatar
      schrieb am 07.03.01 15:15:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      @TomTrader

      Ich versuche mal dir die Problematik näherzubringen:

      Die Aktienkultur in Dtl. ist eine relativ junge Pflanze. Sie entwickelte sich innerhalb der breiten Bevölkerung praktisch erst mit dem Börsengang der DTE.
      Insbesondere den NM, hier spielen die prekären Fälle, gibt es erst seit 1998.

      Infolgedessen ist das Geltendmachen derartiger Ansprüche logischerweise erst jetzt aktuell.
      Es fehlt daher die Erfahrung auf diesem Rechtsgebiet, was natürlich nicht bedeutet, man könne es nicht anwenden.

      Allerdings fehlt Rechtssicherheit, da Gerichte zuvor mit derartigen Klagen kaum befaßt waren.(ähnlich wie im Internetrecht)

      Charlotte

      p.s. der § 93 AktG ist natürlich geeignet, Ansprüche durchzusetzen


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Fachleute für Börsenrecht sind gefragt und auch überfragt