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    ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 195)

    eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
    neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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      schrieb am 08.09.15 14:53:17
      Beitrag Nr. 3.616 ()
      08. September 2015
      SdK hält geplante Regelungen zum Delisting für unzureichend



      Eine gut gemeinte Gesetzesinitiative im Zusammenhang mit Regelungen zum Delisting würde aus Sicht der SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. aufgrund einer vorgesehenen Ausnahmeregelung zu einer Verschlechterung des Aktionärsschutzes im Zusammenhang mit Übernahmeangeboten führen. Die SdK lehnt daher die aktuellen Vorschläge ab und regt Nachbesserungen an.



      Sehr kurzfristig haben die Fraktionen von CDU/CSU und SPD in einem laufenden Gesetzgebungsverfahren am 31. August 2015 einen Änderungsantrag mit Regelungen zum Delisting eingebracht, zu dem bereits am Montag, den 07. September 2015 eine Anhörung stattfand, an der die SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. als Vertreter der freien Aktionäre teilgenommen hat.



      Nachdem im Jahr 2012 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte, dass eine Delisting- oder Downgrading-Entscheidung nicht zwingend einen Eingriff in die Eigentumsrechte der Aktionäre darstelle, kippte der BGH im Jahr 2013 seine Entscheidung aus dem Jahre 2002, die unter dem Namen Macrotron-Urteil Bekanntheit erlangte. Die aktuelle Rechtslage stellt sich seitdem wie folgt dar: Die Down- und Delistingentscheidung liegt nicht mehr in der Kompetenz der Hauptversammlung und die Aktionäre erhalten für den Verlust ihrer Eigentumsrechte keinerlei Entschädigung mehr.

      Die zuvor genannten höchstrichterlichen Entscheidungen lösten eine Welle von Down- und Delisting-Entscheidungen aus. Seit Oktober 2013 zogen sich zahlreiche Unternehmen aus dem Börsenhandel zurück. Mehrere Studien zeigten seitdem deutlich, dass das BVerfG bei seiner Rechtsprechung von falschen Annahmen ausging. Mittlerweile gilt als erwiesen, dass nach Ankündigung eines Delistings- oder Downgradings ein regelmäßig massiver Kursverfall einsetzt.



      Reine Orientierung am Börsenkurs nicht angemessen



      Der nun eingebrachte Regelungsansatz ist aus Sicht der SdK als unzureichend abzulehnen. Denn das aktuell bei einem Delisting vorgesehene verpflichtende Übernahmeangebot, welches sich ausschließlich am Aktienkurs orientiert, spiegelt in vielen Fällen nicht den wahren Wert des Investments wider, insbesondere nicht in Zeiten eines schwachen Börsenumfelder. Hier erscheint aus Sicht der SdK eine Regelung sinnvoll, die neben des Börsenkurses auch den von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsinstitut zu ermittelnden Unternehmenswert mit in die Wertermittlung einbezieht. Ferner sollte die Angemessenheit des Übernahmeangebotes gerichtlich im Wege eines Spruchverfahrens überprüft werden können.



      Ausnahmeregelung ermöglicht Erpressung



      Als eine deutliche Verschlechterung zur aktuellen Regelung ist die im Regelungsansatz vorgesehene Ausnahme zu bezeichnen, nach der nach einem erfolgten Übernahmeangebot kein Schutzbedürfnis der verbliebenen Aktionäre mehr bestünde. Diese würde Übernehmer geradezu einladen, in schlechten Börsenzeiten ein Übernahmeangebot für unterbewertete Aktien abzugeben und so die Aktionäre von einer Kurs- und Werterholung abzuschneiden. Aufgrund des allein mit der Möglichkeit des Delistings zu erwartendem weiteren Kursverfall und der erheblichen Erschwerung der Aktionäre, sich nach einem Delisting von ihren Aktien zu trennen, wird den Aktionären gar nichts anderes übrig bleiben, als das Übernahmeangebot anzunehmen. Daher ist dies aus Sicht der SdK eindeutig abzulehnen.

      SdK begrüßt Initiative der SPD



      Der SPD-Bundestagsfraktion hat im Anschluss an die Anhörung vom 7. September 215 Nachbesserungen an den derzeitigen Regelungsansatz angekündigt. Die SdK begrüßt dies ausdrücklich.



      München, 8. September 2015
      SdK Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V
      Avatar
      schrieb am 08.09.15 13:31:30
      Beitrag Nr. 3.615 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.578.646 von Ahnung? am 08.09.15 12:07:37Erst stellen die was ganz schlechtes vor, dann machen sie die Hälfte davon und stellen sich als Kleinaktionärschützer dar:laugh:Am Ende wird es schlechter für die Kleinen, ist doch immer so:(
      Avatar
      schrieb am 08.09.15 13:22:47
      Beitrag Nr. 3.614 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.578.781 von Ahnung? am 08.09.15 12:32:24Der Schick von den Grünen bringt es auf den Punkt. Es handelt sich um Murks.

      http://www.wallstreet-online.de/nachricht/7927214-delisting-…
      Avatar
      schrieb am 08.09.15 12:32:24
      Beitrag Nr. 3.613 ()
      ZUMINDEST BEI DER SPD IST DAS THEMA ANSCHEINEND ANGEKOMMEN:

      Pressemitteilung
      SPD fordert Nachbesserungen beim Delisting

      Stand:
      07.09.2015

      Arbeitsgruppen:
      Finanzen, Recht und Verbraucherschutz
      A

      Johannes Fechner, rechtspolitischer Sprecher;
      Christian Petry, zuständiger Berichterstatter:

      Der gesetzliche Änderungsvorschlag beim so genannten Delisting muss zum Schutz der Anleger nachgebessert werden. Dies hat die heutige Sachverständigenanhörung zum Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Finanzausschuss des Bundestags deutlich gezeigt.

      „Aktiengesellschaften können sich nach jetziger Rechtslage von der Börse zurückziehen sogenanntes Delisting, ohne ihre Aktionäre fragen oder entschädigen zu müssen. Da nach Delistings aber Anleger ihre Aktien nicht mehr jederzeit einfach verkaufen können, kommt es oft zu regelrechten Kursstürzen. Die SPD-Bundestagsfraktion will die Anleger hiervor künftig schützen. In der Sachverständigenanhörung des Finanzausschusses gab es insbesondere von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz und der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger berechtigte Kritik an wichtigen Punkten des Entwurfs, die die SPD-Bundestagsfraktion aufgreifen will.

      Die nach dem gesetzlichen Änderungsvorschlag vorgesehene Entschädigung zum durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate greift wegen möglicher Kursschwankungen zu kurz. Ein faires Abfindungsangebot muss sich am Ertragswert orientieren.

      Auch die Möglichkeit, nach einem Übernahmeangebot ohne Abfindung zu delisten, wenn ein zuvor unterbreitetes Übernahmeangebot eines potentiellen Bewerbers ausgeschlagen wurde, umgeht den Anlegerschutz. Mit einer solchen Regelung würde jedes Übernahmeangebot toxisch werden. Aktionäre wären gezwungen, jedes noch so schlechte Übernahmeangebot anzunehmen, aus Sorge, dass der Aktienwert bei einem Delisting durch die eingeschränkte Verkaufbarkeit noch tiefer sinkt als das schlechte Übernahmeangebot. Die SPD-Bundestagsfraktion wird sich daher bei den anstehenden parlamentarischen Beratungen für spürbare Verbesserung des Anlegerschutzes einsetzen.“
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      Avatar
      schrieb am 08.09.15 12:07:37
      Beitrag Nr. 3.612 ()
      Informativer Artikel zum Thema Delisting:

      http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/boersenrueckzug-deli…
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      schrieb am 07.09.15 17:09:58
      Beitrag Nr. 3.611 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.639 von Hiberna am 07.09.15 16:47:08Ohne Simulationsrechnung kann man nichts sagen. Das hat gar nichts mit Sachkenntnis zu tun. Ich verstehe es nicht, wenn doch der Verschuldungsgard, auf dem die Rechnung beruht, bis auf zwei Stellen hinter dem Komma angegeben ist.

      Ich habe noch mal nachgesehen. Für 2014 und 2018 sind sinkende Versculdungsgrade angegeben. Trotzdem soll der verschuldete Betafaktor steigen, 2018 sogar erheblich. Für 2018 hat das höher verschuldte Unternehmen dann einen niedrigeren verschuldeten Betafaktor. Interessant!

      Das OLG München kannst Du vergessen. Die sind borniert, die verteilen inzwischen sogar die Gerichtskosten der zweiten Instanz an Antragsteller.
      Avatar
      schrieb am 07.09.15 16:47:08
      Beitrag Nr. 3.610 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.531 von Kalchas am 07.09.15 16:33:02Merkwürdig fand ich, dass bei zwei Vergleichsunternehmen eine niedrigere Verschuldung zu einem höheren verschuldeten Betafaktor bei demselben unverschuldeten Betafaktor fühern soll. Das betraf doch den Zeitraum der ewigen Rente. War das nicht dieser Fall?

      es betrifft den Zeitraum der ewigen Rente.

      in der mündlichen Verhandlung hatte die Antragsteller, mich eingeschlossen, hatten leider nicht die Sachkenntnis, um zum Anstieg des Betafaktors der Prime Office AG in der ewigen Rente gegen das Gutachten argumentieren zu können. Somit Konnte man auch nicht von Herrn Krenek erwarten, dass er diesbezüglich eine Änderung vornimmt.

      Es ist keine Simulationsrechnung vorhanden.
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      Avatar
      schrieb am 07.09.15 16:33:02
      Beitrag Nr. 3.609 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 50.573.234 von Hiberna am 07.09.15 15:54:52Das versteht doch keiner, das ist tatsächlich Blabla.

      Es muss doch eine Simulationsrechnung vorliegen, um das nachrechnen zu können. Sonst kann man ja keine konkreten Einwände bringen.

      Machen die bei diesen Zinsdifferenzgeschäften nur Verluste, die nicht über die GuV laufen? Wie will man aber das Resultat dieser Geschäfte im Jahr 2018 oder 2019 bestimmen? Das geht doch gar nicht.

      Zudem waren doch die Verschuldungsgrade angegeben, die müssen dann doch nach Zinsdifferenzgeschäften gewesen sein. Merkwürdig fand ich, dass bei zwei Vergleichsunternehmen eine niedrigere Verschuldung zu einem höheren verschuldeten Betafaktor bei demselben unverschuldeten Betafaktor fühern soll. Das betraf doch den Zeitraum der ewigen Rente. War das nicht dieser Fall?

      Das OLG kannst Du vergessen, aber das weißt Du nach TA selbst. Die verstehen die einfachsten Erklärungen nicht, aber diese Simulationsrechnung verstehen sie bestimmt, auch ganz ohne Rechnung.
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      Avatar
      schrieb am 07.09.15 15:54:52
      Beitrag Nr. 3.608 ()
      Wie begündet das denn das LG München? Icg vermute mit Blabla um den heissen Brei.

      S. 49 des Beschlusses vom 21. August 2015:

      "Demgegenüber wurden im Terminal Value Zinssicherungsgeschäfte nicht mehr angesetzt, sondern ihr Auslaufen wurde simuliert. Derivate wurden mit Null angesetzt."

      Ich verstehe nicht, warum der Verschuldungsgrad beim Beta-Faktor ansteigen soll beim Auslaufen der Zinssicherungsgeschäfte, zumal der Zinssatz sehr wesentlich abgesunken ist verglichen mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Zinsderivate.

      Auf Seite 50 steht außerdem, dass Verluste aus der Auflösung der Zinsswaps im außerordentlichen Ergebnis berücksichtigt worden sind.
      3 Antworten?Die Baumansicht ist in diesem Thread nicht möglich.
      Avatar
      schrieb am 07.09.15 15:36:40
      Beitrag Nr. 3.607 ()
      Neues Übernahmeangebot von Cancom für Pironet zu 4,80€
      CANCOM SE

      München



      Erwerbsangebot
      (Barangebot)

      an die Aktionäre der
      Pironet NDH Aktiengesellschaft
      Von-der-Wettern-Straße 27
      51149 Köln

      zum Erwerb sämtlicher bis zu Stück 3.105.779 von ihr noch nicht gehaltener Stückaktien der

      Pironet NDH Aktiengesellschaft
      (ISIN DE0006916406 / WKN 691640)

      gegen eine Geldleistung in Höhe von

      EUR 4,80 je Aktie
      Annahmefrist: 07. September 2015 bis 28. September 2015 (jeweils einschließlich)

      1.
      Allgemeine Informationen und Hinweise


      1.1.
      Durchführung des Erwerbsangebots

      Das in diesem Angebotsdokument beschriebene Erwerbsangebot der CANCOM SE mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 203845 (Geschäftsanschrift: Erika-Mann-Straße 69, 80636 München) zum Erwerb sämtlicher bis zu Stück 3.105.779 von ihr noch nicht gehaltener Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit dem Sitz in Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 26734 (Geschäftsanschrift: Von-der-Wettern-Straße 27, 51149 Köln) ist ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot, das sich an alle Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft richtet.

      Da die Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft nicht zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, unterliegt das vorliegende Angebot nicht den Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). Der Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 1 WpÜG ist hiernach nicht eröffnet. Die CANCOM SE weist darauf hin, dass dieses Angebot nicht in den Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fällt und von dieser weder geprüft noch gebilligt wurde oder künftig geprüft wird.

      1.2.
      Veröffentlichung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments und Annahme des Erwerbsangebots

      Dieses Angebotsdokument wird auf der Internetseite der CANCOM SE unter www.cancom.de unter der Rubrik „Investor Relations“ veröffentlicht und kann darüber hinaus zur kostenlosen Ausgabe bei der Landesbank Baden-Württemberg, Equity Capital Markets (8943/H), Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, Telefax +49 (0)711 12725198, unter Angabe einer vollständigen Postadresse angefordert werden. Es wird zudem am 7. September 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht. Dieses Angebots-dokument wird ausschließlich in deutscher Sprache veröffentlicht.

      Da die Versendung, Verteilung oder Verbreitung dieses Angebotsdokuments an Dritte sowie die Annahme des Angebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gesetzlichen Beschränkungen unterliegen kann, darf dieses Angebotsdokument weder unmittelbar noch mittelbar im Ausland veröffentlicht, verbreitet oder weitergegeben werden, soweit dies nach den anwendbaren ausländischen Bestimmungen untersagt oder von der Einhaltung behördlicher Verfahren oder der Erteilung einer Genehmigung oder weiterer Voraussetzungen abhängig ist. Gelangen Personen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in den Besitz dieses Angebotsdokuments oder wollen sie von dort aus das Angebot annehmen, werden sie gebeten, sich über etwaige außerhalb der Bundesrepublik Deutschland geltende Beschränkungen zu informieren und solche Beschränkungen einzuhalten. Die CANCOM SE übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Weitergabe oder Versendung dieses Angebotsdokuments oder die Annahme des Erwerbsangebots außerhalb der Bundesrepublik Deutschland mit den jeweiligen ausländischen Vorschriften vereinbar ist.

      Die CANCOM SE stellt dieses Angebotsdokument den depotführenden Kreditinstituten bzw. anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen, bei denen Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft verwahrt sind, auf Anfrage zum Versand an Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung. Die depotführenden Institute dürfen dieses Angebotsdokument nicht anderweitig veröffentlichen, versenden, verteilen oder verbreiten, es sei denn, dies erfolgt in Übereinstimmung mit allen anwendbaren in- und ausländischen Rechtsvorschriften.

      Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen bezüglich der Versendung, Verteilung und Verbreitung dieses Angebotsdokuments wird darauf hingewiesen, dass dieses Erwerbsangebot sich an alle Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft richtet.


      2.
      Das Angebot


      2.1.
      Inhalt des Angebots

      Die CANCOM SE macht hiermit allen Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft das Angebot, die bis zu 3.105.779 von ihr nicht gehaltenen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft mit der ISIN DE0006916406 / WKN 691640 einschließlich der zum Zeitpunkt der Abwicklung des Angebots mit ihnen verbundenen Nebenrechte (insbesondere Gewinnbezugsrechte) jeweils mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von ca. EUR 1,00 je Aktie, zum Kaufpreis von




      EUR 4,80 je Aktie

      nach Maßgabe dieses Angebotsdokuments zu kaufen und zu erwerben.

      2.2.
      Annahmefrist

      Die Frist für die Annahme dieses Erwerbsangebots beginnt am Montag, den 7. September 2015 und endet am Montag, den 28. September 2015 (jeweils einschließlich).

      Sollte sich die CANCOM SE für eine Verkürzung oder Verlängerung der Annahmefrist entscheiden, wird sie dies vor Ablauf der Annahmefrist bekannt geben. Eine solche Verkürzung oder Verlängerung wird die CANCOM SE auf ihrer Internetseite www.cancom.de unter der Rubrik „Investor Relations“ und im Bundesanzeiger bekannt geben.


      3.
      Annahme und Durchführung des Angebots


      3.1.
      Abwicklungsstelle

      Als zentrale Abwicklungsstelle ist die Landesbank Baden-Württemberg, Equity Capital Markets (8943/H), Am Hauptbahnhof 2, 70173 Stuttgart, mit der technischen Abwicklung des Angebots beauftragt („Abwicklungsstelle“).

      3.2.
      Annahmeerklärung und Umbuchung

      Die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft können das Angebot, vorbehaltlich einer Verkürzung oder Verlängerung der Annahmefrist, nur innerhalb der unter Ziffer 2.2. genannten Annahmefrist wirksam annehmen. Die Annahme kann nur gegenüber einem depotführenden Institut schriftlich erklärt werden.

      Für die Annahme des Erwerbsangebots müssen die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft ihr depotführendes Institut anweisen, die Umbuchung ihrer Aktien an der Pironet NDH Aktiengesellschaft, für die das Angebot angenommen werden soll (im Folgenden „die zum Verkauf eingereichten Aktien“), in die ausschließlich zur Durchführung dieses Erwerbsangebots eingerichtete ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M zu veranlassen.

      Die Annahmeerklärung wird nur wirksam, wenn die zum Verkauf eingereichten Aktien in die ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M bei der Clearstream Banking AG umgebucht worden sind. Die Umbuchung der zum Verkauf eingereichten Aktien wird durch das depotführende Institut nach Erhalt der oben genannten Annahmeerklärung vorgenommen. Wurde die Annahmeerklärung ordnungsgemäß innerhalb der Annahmefrist gegenüber dem depotführenden Institut (maßgeblich ist der Zugang bei dem depotführenden Institut) erklärt, gilt die entsprechende Umbuchung der Aktien bei der Clearstream Banking AG als rechtzeitig erfolgt, wenn die Umbuchung spätestens am 30. September 2015 bis 18.00 Uhr bewirkt wird. Die CANCOM SE behält sich das Recht vor, auch eine mit Mängeln oder Fehlern behaftete Annahmeerklärung zu akzeptieren. Weder die CANCOM SE noch die für sie handelnden Personen haben allerdings die Pflicht, Mängel oder Fehler der Annahmeerklärung anzuzeigen, noch unterliegen sie einer Haftung, wenn die Anzeige unterbleibt.

      Mit der Annahme des Angebots kommt zwischen der CANCOM SE und dem annehmenden Aktionär der Pironet NDH Aktiengesellschaft ein Kaufvertrag gemäß den Bestimmungen dieses Angebotsdokuments zustande. Mit der Annahme des Angebots einigen sich die CANCOM SE und der Aktionär der Pironet NDH Aktiengesellschaft zugleich über die Übertragung des Eigentums an den zum Verkauf eingereichten Aktien auf die CANCOM SE. Die Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft erklären mit der Annahme, dass die zum Verkauf eingereichten Aktien zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung in ihrem alleinigen Eigentum stehen sowie frei von Rechten Dritter sind.

      Für die Abwicklungsstelle, die von der CANCOM SE mit der technischen Durchführung dieses Angebots beauftragt wurde, gelten als eingereichte Aktien ausschließlich die in der Interimsgattung ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M eingebuchten Aktien.

      Die annehmenden Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft weisen ihr depotführendes Institut ferner an, ihrerseits die Clearstream Banking AG anzuweisen und zu ermächtigen, der Abwicklungsstelle die Anzahl der im Konto des depotführenden Instituts bei der Clearstream Banking AG unter der ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M eingebuchten zum Verkauf eingereichten Aktien börsentäglich mitzuteilen. Die zum Verkauf eingereichten Aktien bleiben bis zum Ablauf des Erwerbsangebots im jeweiligen Kundendepot.

      Ferner beauftragen und bevollmächtigen die das Angebot annehmenden Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft ihr depotführendes Institut und die Abwicklungsstelle unter Befreiung von dem Verbot des Selbstkontrahierens gemäß § 181 BGB, alle erforderlichen oder zweckdienlichen Handlungen zur Abwicklung dieses Angebots vorzunehmen sowie Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen, insbesondere den Eigentumsübergang der zum Verkauf eingereichten Aktien auf die CANCOM SE herbeizuführen.

      Die in den vorstehenden Absätzen angeführten Weisungen, Aufträge und Vollmachten werden im Interesse einer reibungslosen und zügigen Abwicklung des Erwerbsangebots unwiderruflich erteilt.

      3.3.
      Abwicklung des Angebots und Zahlung des Kaufpreises

      Voraussichtlich am vierten und spätestens am achten Bankarbeitstag nach Ablauf der Annahmefrist, d. h. voraussichtlich am 2. Oktober 2015, wird das Eigentum an den in der Annahmeerklärung bezeichneten Aktien an der Pironet NDH Aktiengesellschaft Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises auf die CANCOM SE übertragen. Mit der Übertragung werden die zum Verkauf eingereichten Aktien mit der ISIN DE000A1614M9 / WKN A16 14M aus den Depots der einreichenden Aktionäre ausgebucht und auf ein Depot der Abwicklungsstelle eingebucht. Dies erfolgt Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises über die Clearstream Banking AG und die jeweiligen depotführenden Institute an die Aktionäre, die dieses Angebot angenommen haben. Mit der Gutschrift bei den jeweiligen depotführenden Instituten hat die CANCOM SE ihre Verpflichtung zur Zahlung des Angebotspreises erfüllt. Es obliegt den depotführenden Instituten, den jeweils empfangenen Angebotspreis dem jeweiligen Aktionär gutzuschreiben.

      3.4.
      Kosten der Annahme

      Die mit der Annahme dieses Angebots entstehenden Kosten, insbesondere die von den depotführenden Instituten im Rahmen der Veräußerung erhobenen Gebühren, sind von den betreffenden Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft selbst zu tragen.

      3.5.
      Gegenleistung

      Die Gegenleistung für eine Aktie der Pironet NDH Aktiengesellschaft beträgt EUR 4,80.

      3.6.
      Börsenhandel

      Ein Börsenhandel in den zum Verkauf eingereichten Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft ist nicht vorgesehen.

      3.7.
      Rücktrittsrecht

      Aktionäre der Pironet NDH Aktiengesellschaft, die das Angebot angenommen haben, sind nicht berechtigt, von der Annahme des Angebots zurückzutreten oder die Annahme zu widerrufen.

      3.8.
      Steuerliche Hinweise

      Die Veräußerung von Aktien der Pironet NDH Aktiengesellschaft aufgrund der Annahme dieses Angebots kann zu einer Besteuerung eines Veräußerungsgewinns oder zu einem steuerlich gegebenenfalls berücksichtigungsfähigen Veräußerungs-verlust führen. Insoweit gelten die allgemeinen deutschen steuerrechtlichen Bestimmungen. Je nach den Verhältnissen des Aktionärs können auch ausländische steuerliche Regelungen zur Anwendung kommen. Die CANCOM SE empfiehlt den Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft, vor Annahme dieses Angebots eine ihre persönlichen Verhältnisse berücksichtigende steuerliche Beratung zu den steuerlichen Folgen der Annahme dieses Angebots einzuholen.


      4.
      Anwendbares Recht und Gerichtsstand

      Dieses Erwerbsangebot sowie die durch die Annahme des Erwerbsangebots zustande kommenden Verträge zwischen der CANCOM SE und Aktionären der Pironet NDH Aktiengesellschaft unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

      Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit diesem Angebot (sowie jedem Vertrag, der infolge der Annahme dieses Angebots zustande kommt) entstehenden Rechtsstreitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München.

      5.
      Rückfragen

      Rückfragen im Zusammenhang mit diesem Angebot richten Sie bitte an:


      CANCOM SE
      Abteilung Investor Relations
      Frau Beate Rosenfeld
      Erika-Mann-Straße 69
      80636 München
      oder
      Fax +49 (0) 8225 996 4 5193
      oder
      E-Mail: ir@cancom.de


      München, im September 2015

      CANCOM SE

      Der Vorstand
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