ABFINDUNGSPHANTASIE BEI NEBENWERTEN !? (Seite 455)
eröffnet am 20.06.01 20:24:42 von
neuester Beitrag 25.04.24 19:22:53 von
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Knürr AG: Veröffentlichung gemäß § 30e WpHG mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung
Knürr AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1,
Nr. 1 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory
AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Knürr AG
Arnstorf
Stammaktien Knürr AG:
ISIN DE 0006296908
Vorzugsaktien Knürr AG:
ISIN DE 0006296932
Die ordentliche Hauptversammlung der Knürr AG, Arnstorf, vom 22. Juni 2006
hat u. a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam, ('Emerson
B.V.'), die mit über 95 % mittelbar und unmittelbar an der Knürr AG
beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a
AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der
Übertragungsbeschluss ist am 09.10.2008 in das Handelsregister der Knürr AG
beim Amtsgericht Landshut (HRB 5586) eingetragen worden. Mit der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle
Aktien der Minderheitsaktionäre an der Knürr AG auf die Emerson B.V.
übergegangen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Knürr AG verbriefen die Aktien nur noch den Anspruch der
Minderheitsaktionäre auf angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 82,- je
auf den Inhaber lautender Stammaktie und EUR 55,- je auf den Inhaber
lautender Vorzugsaktie. Demzufolge werden die Aktien der Knürr AG nur noch
als Abfindungsansprüche notiert.
Arnstorf, im Oktober 2008
Knürr AG
Der Vorstand
10.10.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
Knürr AG / Rechtsänderung bei Wertpapieren nach § 30e Abs. 1, Nr. 1 WpHG
Veröffentlichung einer Zulassungsfolgepflichtmitteilung nach § 30e Abs. 1,
Nr. 1 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory
AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Bekanntmachung über den Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Knürr AG
Arnstorf
Stammaktien Knürr AG:
ISIN DE 0006296908
Vorzugsaktien Knürr AG:
ISIN DE 0006296932
Die ordentliche Hauptversammlung der Knürr AG, Arnstorf, vom 22. Juni 2006
hat u. a. die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die
Hauptaktionärin, die Emerson Electric Nederland B.V., Amsterdam, ('Emerson
B.V.'), die mit über 95 % mittelbar und unmittelbar an der Knürr AG
beteiligt ist, gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 327a
AktG (Ausschluss von Minderheitsaktionären) beschlossen. Der
Übertragungsbeschluss ist am 09.10.2008 in das Handelsregister der Knürr AG
beim Amtsgericht Landshut (HRB 5586) eingetragen worden. Mit der Eintragung
des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle
Aktien der Minderheitsaktionäre an der Knürr AG auf die Emerson B.V.
übergegangen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der
Knürr AG verbriefen die Aktien nur noch den Anspruch der
Minderheitsaktionäre auf angemessene Barabfindung in Höhe von EUR 82,- je
auf den Inhaber lautender Stammaktie und EUR 55,- je auf den Inhaber
lautender Vorzugsaktie. Demzufolge werden die Aktien der Knürr AG nur noch
als Abfindungsansprüche notiert.
Arnstorf, im Oktober 2008
Knürr AG
Der Vorstand
10.10.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
Wieso notiert eigentlich Ricardo 30 % unter Squeeze-out Angebot. Würde der SQO auch hier abgeblasen
Antwort auf Beitrag Nr.: 7.682.525 von ASzock am 25.10.02 13:30:19Hallo Aszock.
Kennst Du dich bei Kali Chemieaus bzw. bist Du noch engagiert.
wenn ja melde dich malbitte.
Kennst Du dich bei Kali Chemieaus bzw. bist Du noch engagiert.
wenn ja melde dich malbitte.
DGAP-Adhoc: Leica Camera AG: Vergleichsverhandlungen mit Anfechtungsklägern gescheitert; Squeeze-Out abgesagt
Leser des Artikels: 21
Leica Camera AG / Squeeze-Out
22.08.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Die Hauptversammlung der Leica Camera AG vom 20. November 2007 hat
beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung auf den Hauptaktionär, die ACM Projektentwicklung GmbH mit Sitz in Salzburg, zu übertragen (´Squeeze-Out´). Gegen diesen Beschluss wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 8. Januar 2008, 13.37 Uhr). Die Leica Camera AG führte mit den Klägern Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Leica Camera AG hat deshalb heute in Abstimmung mit der ACM Projektentwicklung GmbH beschlossen, die Vergleichsverhandlungen abzubrechen und den Squeeze Out abzusagen. Vor diesem Hintergrund wird die Leica Camera AG entsprechende zivilprozessuale Maßnahmen ergreifen.
Kontakt:
Ralph Hagenauer / Telefon direkt +49 6442 - 208 152 / Telefax direkt +49
6442 - 208 333 / ralph.hagenauer@leica-camera.com
22.08.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
---------------------------------------------------------------------------
Sprache: Deutsch
Emittent: Leica Camera AG
Oskar-Barnack-Straße 11
35606 Solms
Deutschland
Telefon: 06442-208-0
Fax: 06442-208-333
E-Mail: ir@leica-camera.com
Internet: www.leica-camera.com
ISIN: DE000A0EPU98
WKN: A0EPU9
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Leser des Artikels: 21
Leica Camera AG / Squeeze-Out
22.08.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Die Hauptversammlung der Leica Camera AG vom 20. November 2007 hat
beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung auf den Hauptaktionär, die ACM Projektentwicklung GmbH mit Sitz in Salzburg, zu übertragen (´Squeeze-Out´). Gegen diesen Beschluss wurden vor dem Landgericht Frankfurt am Main mehrere Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen erhoben (vgl. Ad-hoc-Mitteilung vom 8. Januar 2008, 13.37 Uhr). Die Leica Camera AG führte mit den Klägern Vergleichsverhandlungen. Eine Einigung konnte nicht erzielt werden. Die Leica Camera AG hat deshalb heute in Abstimmung mit der ACM Projektentwicklung GmbH beschlossen, die Vergleichsverhandlungen abzubrechen und den Squeeze Out abzusagen. Vor diesem Hintergrund wird die Leica Camera AG entsprechende zivilprozessuale Maßnahmen ergreifen.
Kontakt:
Ralph Hagenauer / Telefon direkt +49 6442 - 208 152 / Telefax direkt +49
6442 - 208 333 / ralph.hagenauer@leica-camera.com
22.08.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
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Sprache: Deutsch
Emittent: Leica Camera AG
Oskar-Barnack-Straße 11
35606 Solms
Deutschland
Telefon: 06442-208-0
Fax: 06442-208-333
E-Mail: ir@leica-camera.com
Internet: www.leica-camera.com
ISIN: DE000A0EPU98
WKN: A0EPU9
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard);
Freiverkehr in Berlin, München, Hamburg, Stuttgart
Ende der Mitteilung DGAP News-Service
Hat ganz schön lange gedauert...
Vergleich zur HV der PSB AG vom 16. Juni 2005
Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 teilweise durch Vergleich beendet
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der PSB AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.
------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung
mit Sitz in Neckarsulm
ISIN DE0006967607
Wertpapier-Kenn-Nr. 696 760
Bekanntmachung gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG
Die zuletzt bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter AZ.: -3-03 O 98/06- anhängigen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 sind teilweise durch Vergleich beendet worden.
Der Vergleichsschluss wurde im Verfahren nach §278 Abs.6 ZPO sowie durch außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme erzielt.
Gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG geben wir den Inhalt dieser Vergleiche nachfolgend bekannt:
I. Im Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO wurde folgender Vergleich mit den folgenden Anfechtungsklägern abgeschlossen:
1. Anfechtungskläger:
(1) EO Investors GmbH
(2) Herr Tobias Rolle
(3) Frau Christa Götz
(4) Herr Prof. Dr. Ekkehard Wenger
(5) Protagon Capital GmbH
(6) OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs-
gesellschaft mbH
(7) Frau Caterina Steeg
(8) Carthago Value Invest AG
(9) Herr Jörg-Christian Rehling
(10) Herr Frank Scheunert
(11) Leasing und Handelservice Heinrich GmbH
(12) Herr Jens-Uwe Penquitt
(13) Herr Claus Deininger
(14) Frau Evamaria Brockhoff
(15) Frau Ute Stein
(16) Herr Dr. Leonhard Knoll
(17) JKK Beteiligungs-GmbH
(18) Herr Karsten Trippel
Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.
2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)
I.
Vorbemerkung
Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.
Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden (Teil) Prozessvergleich:
II.
Vergleich
1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.
Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.
Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.
2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.
4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.
5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.
In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.
6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
III.
Kostenerstattung an Kläger
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.
Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.
Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.
Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.
Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:
1.
Einzelvertretung
Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
Streitwert: 50.000,00 €
Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €
Eine 1,3 Verfahrensgebühr
§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,
eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)
§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,
eine 1,2 Terminsgebühr
§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,
eine 1,0 Einigungsgebühr,
gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie
eine 1,5 Einigungsgebühr
§ 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €
zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;
zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).
2.
Mehrfachvertretung
Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.
3.
Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges
Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.
Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.
Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs
Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
(i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).
(ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teil-Prozessvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teil-Prozessvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teil-Prozessvergleichs als vereinbart.
V.
Schlussbestimmungen
Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.
Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Erhalt des gerichtlichen Protokolls über den Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und den dem Vergleich beitretenden Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten andererseits, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.
II. Es wurde außergerichtlich folgender Vergleich mit folgenden Klägern abgeschlossen, die jeweils ihre Klagen in Erfüllung des Vergleichs zurückgenommen haben:
1. Anfechtungskläger:
(1) Herr Ulrich Lüdemann
(2) Tatweer Isitithmar FZ-LLC
(3) Herr Armin Schulz
(4) Herr Peter Eck
(5) Herr Willi Alfred Erich Matthias Kerler
Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.
2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)
I.
Vorbemerkung
Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.
Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden Teilvergleich:
II.
Vergleich
1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.
Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.
Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.
2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.
4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.
5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.
In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.
6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
III.
Kostenerstattung an Kläger
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.
Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.
Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.
Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.
Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:
1.
Einzelvertretung
Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
Streitwert: 50.000,00 €
Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €
Eine 1,3 Verfahrensgebühr
§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,
eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)
§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,
eine 1,2 Terminsgebühr
§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,
eine 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren
§ 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie
eine 1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €
zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;
zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).
2.
Mehrfachvertretung
Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.
3.
Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges
Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.
Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.
Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs
Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
(i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).
(ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teilvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teilvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teilvergleichs als vereinbart.
V.
Schlussbestimmungen
Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.
Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und der Beklagten, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.
III. Der Anfechtungskläger Trippel ist dem unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 beigetreten, nachdem die Bechtle AG mit Sitz in Neckarsulm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erklärt hat, die Barabfindung auf 13,00 Euro pro übertragene Stückaktie einschließlich Zinsen zu erhöhen und die PSB AG sich verpflichtet hat, die Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten der Streithelferin Dr. Martin Ahlers und Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH nach Maßgabe des unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleichs zu übernehmen.
Neckarsulm, im Juli 2008
Der Vorstand
Vergleich zur HV der PSB AG vom 16. Juni 2005
Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 teilweise durch Vergleich beendet
Die Veröffentlichung der nachfolgenden Bekanntmachung erfolgt im Auftrag der PSB AG. Der Text wurde GSC durch die Gesellschaft in der untigen Form zur Verfügung gestellt und wird ohne inhaltliche Veränderung seitens GSC publiziert.
Hinweis: am Ende dieser Seite finden Sie diese Bekanntmachung in gelayouteter und druckfähiger Form als pdf-Datei.
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PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung
mit Sitz in Neckarsulm
ISIN DE0006967607
Wertpapier-Kenn-Nr. 696 760
Bekanntmachung gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG
Die zuletzt bei dem Landgericht Frankfurt am Main unter AZ.: -3-03 O 98/06- anhängigen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen gegen Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung vom 16. Juni 2005 sind teilweise durch Vergleich beendet worden.
Der Vergleichsschluss wurde im Verfahren nach §278 Abs.6 ZPO sowie durch außergerichtlichen Vergleich und Klagerücknahme erzielt.
Gemäß §§248a, 149 Abs.2 AktG geben wir den Inhalt dieser Vergleiche nachfolgend bekannt:
I. Im Verfahren nach § 278 Abs.6 ZPO wurde folgender Vergleich mit den folgenden Anfechtungsklägern abgeschlossen:
1. Anfechtungskläger:
(1) EO Investors GmbH
(2) Herr Tobias Rolle
(3) Frau Christa Götz
(4) Herr Prof. Dr. Ekkehard Wenger
(5) Protagon Capital GmbH
(6) OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungs-
gesellschaft mbH
(7) Frau Caterina Steeg
(8) Carthago Value Invest AG
(9) Herr Jörg-Christian Rehling
(10) Herr Frank Scheunert
(11) Leasing und Handelservice Heinrich GmbH
(12) Herr Jens-Uwe Penquitt
(13) Herr Claus Deininger
(14) Frau Evamaria Brockhoff
(15) Frau Ute Stein
(16) Herr Dr. Leonhard Knoll
(17) JKK Beteiligungs-GmbH
(18) Herr Karsten Trippel
Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.
2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)
I.
Vorbemerkung
Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.
Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden (Teil) Prozessvergleich:
II.
Vergleich
1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.
Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.
Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.
2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.
4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.
5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.
In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.
6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
III.
Kostenerstattung an Kläger
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.
Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.
Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.
Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.
Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:
1.
Einzelvertretung
Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
Streitwert: 50.000,00 €
Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €
Eine 1,3 Verfahrensgebühr
§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,
eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)
§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,
eine 1,2 Terminsgebühr
§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,
eine 1,0 Einigungsgebühr,
gerichtliches Verfahren § 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie
eine 1,5 Einigungsgebühr
§ 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €
zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;
zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).
2.
Mehrfachvertretung
Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.
3.
Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges
Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.
Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.
Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs
Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
(i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).
(ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teil-Prozessvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teil-Prozessvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teil-Prozessvergleichs als vereinbart.
V.
Schlussbestimmungen
Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.
Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Erhalt des gerichtlichen Protokolls über den Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten gerichtlichen Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und den dem Vergleich beitretenden Nebenintervenienten einerseits und der Beklagten andererseits, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.
II. Es wurde außergerichtlich folgender Vergleich mit folgenden Klägern abgeschlossen, die jeweils ihre Klagen in Erfüllung des Vergleichs zurückgenommen haben:
1. Anfechtungskläger:
(1) Herr Ulrich Lüdemann
(2) Tatweer Isitithmar FZ-LLC
(3) Herr Armin Schulz
(4) Herr Peter Eck
(5) Herr Willi Alfred Erich Matthias Kerler
Die zuvor angeführten Anfechtungskläger sind im nachfolgenden Vergleichstext Kläger genannt.
2. Vergleichstext (ohne Rubrum und Adressen der Kläger)
I.
Vorbemerkung
Die Hauptversammlung der PSB Aktiengesellschaft für Programmierung und Systemberatung mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend „PSB AG“ oder "Beklagte") hat am 16.06.2005 auf Verlangen ihrer Hauptaktionärin, der Bechtle Aktiengesellschaft mit Sitz in Neckarsulm (nachfolgend auch „Bechtle AG“ oder "Hauptaktionärin"), beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG auf die Hauptaktionärin zu übertragen. Der Beschluss ("Übertragungsbeschluss") sieht eine Barabfindung von EUR 9,28 je Aktie der PSB AG vor. Das Grundkapital der PSB AG beträgt EUR 3.614.164 und ist eingeteilt in 3.614.164 Stückaktien. Die Bechtle AG hält hiervon 3.552.907 Stückaktien.
Die Kläger, die Aktionäre der Beklagten sind, haben beim Landgericht Gießen jeweils Nichtigkeits- und/oder Anfechtungsklagen gegen den Übertragungsbeschluss erhoben. Die Klagen wurden miteinander verbunden und sind nach einer Verweisung beim Landgericht Frankfurt/M unter dem Aktenzeichen 3-03 O 98/06 anhängig.
Dies vorausgeschickt, schließen die Kläger und die Beklagte unter Beteiligung der diesem Vergleich beitretenden Bechtle AG (nachfolgend auch die "Parteien") auf Empfehlung und Anraten des Gerichts zur endgültigen Beilegung der von den am Vergleich beteiligten Klägern erhobenen Nichtigkeits- und Anfechtungsklagen unter Aufrechterhaltung ihrer gegenseitigen Rechtsauffassung den nachfolgenden Teilvergleich:
II.
Vergleich
1. Die Bechtle AG verpflichtet sich, jedem Aktionär, der aufgrund des Übertragungsbeschlusses aus der Beklagten ausscheidet, für jede übertragene Stückaktie der Beklagten zusätzlich zu der im Übertragungsbeschluss bestimmten Barabfindung in Höhe von 9,28 Euro (nachfolgend: „Grundzahlung“) einen weiteren Betrag von 2,72 Euro (nachfolgend: „Zuzahlung“) zu zahlen.
Der Gesamtbetrag der Barabfindung, bestehend aus der Grundzahlung und der Zuzahlung, beträgt damit 12,00 Euro für jede übertragene Stückaktie der Beklagten. Die Zuzahlung ist zahlbar mit der Grundzahlung und unter den Voraussetzungen, unter denen die Grundzahlung zahlbar ist.
Die Verzinsung der Zuzahlung richtet sich nach den Vorschriften, die auch für die Grundzahlung gelten.
2. Falls ein nach dem Spruchverfahrensgesetz zuständiges Gericht in einem Spruchverfahren gemäß § 1 Nr. 3 SpruchG rechtskräftig eine Barabfindung festsetzt, die die Summe der Grundzahlung und Zuzahlung überschreitet oder zur Beendigung des Spruchverfahrens eine die Grundzahlung und die Zuzahlung überschreitende Barabfindung vereinbart wird (gerichtlicher Erhöhungsbetrag), ist die Zuzahlung anzurechnen. Die Bechtle AG muss eine weitere Zuzahlung nur insoweit leisten, als der gerichtliche Erhöhungsbetrag die Zuzahlung überschreitet. Die Zuzahlung gilt damit als Vorauszahlung auf den gerichtlichen Erhöhungsbetrag.
3. Die Zuzahlung wird gleichzeitig mit der Grundzahlung von der Bechtle AG oder einem von ihr beauftragten Dritten nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister provisions- und spesenfrei ausbezahlt. Die Zahlung an die Aktionäre erfolgt ausschließlich durch Überweisung auf das Konto des berechtigten Aktionärs bei der depotführenden Bank Zug um Zug gegen Ausbuchung der Stückaktien. Die Zahlung an die Depotbank hat befreiende Wirkung. Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder in sonstiger Weise zu verhindern oder zu verzögern.
4. Soweit Minderheitsaktionäre nicht Partei des Vergleichs sind, steht ihnen ein Anspruch auf Auszahlung der festgelegten Barabfindung und der zusätzlichen Barabfindung aufgrund eines echten Vertrags zugunsten Dritter gem. § 328 BGB zu.
5. Die Parteien halten unabhängig von dem Abschluss dieses Vergleichs ihre unterschiedlichen Standpunkte zur Sach- und Rechtslage aufrecht. Die Parteien stimmen jedoch überein, dass mit diesem Vergleich der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 16.06.2005 zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Bechtle AG und die übrigen in dieser Hauptversammlung gefassten Beschlüsse wirksam werden sollen.
In Ansehung des Vergleichs nehmen die Kläger ihre sämtlichen Klagen hiermit zurück. Die Beklagte und die dem Rechtsstreit beitretende Bechtle AG stimmen den Klagerücknahmen zu.
6. Die Kläger verzichten unwiderruflich auf sämtliche Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses. Die Kläger stimmen der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das zuständige Handelsregister zu. Die Kläger verpflichten sich, auf Verlangen der PSB AG alle sonstigen Erklärungen abzugeben, die für die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister notwendig sein können, soweit diese in direkten oder indirekten Zusammenhang mit den von den Klägern erhobenen Klagen oder sonstigen Anträgen stehen.
Die Kläger verpflichten sich, die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister weder durch Rechtsmittel, Rechtsbehelfe, Anträge oder auf sonstige Art und Weise zu verhindern oder zu verzögern.
Die Kläger werden die Wirksamkeit des Übertragungsbeschlusses und dessen Eintragung im Handelsregister weder gerichtlich noch außergerichtlich in irgendeiner Form angreifen.
7. Nebenintervenienten der Anfechtungsverfahren nehmen an dem Vergleich nicht teil. Kostenerstattungsansprüche der Nebenintervenienten sind ausdrücklich ausgeschlossen.
III.
Kostenerstattung an Kläger
Die Beklagte trägt die gerichtlichen Kosten für das Verfahren. Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt/M durch Beschluss vom 21.03.2007 bereits verbindlich für sämtliche Beschlussgegenstände auf insgesamt 50.000,00 Euro festgelegt.
Der Streitwert für das Verfahren (nachfolgend: „Streitwert“) wird hiermit einvernehmlich auf 50.000,00 Euro, der Vergleichsmehrwert wird für alle Kläger verbindlich auf 166.619,00 Euro (nachfolgend: Vergleichsmehrwert) festgelegt.
Der Vergleichsmehrwert ergibt sich aus der Zuzahlung von EUR 2,72 multipliziert mit der Anzahl der von Minderheitsaktionären gehaltenen insgesamt 61.257 Stückaktien der PSB AG.
Die Parteien erkennen den Streitwert und Vergleichsmehrwert als verbindlich an und vereinbaren, dass eine anderweitige (gerichtliche) Erhöhung des Streitwerts oder des Vergleichsmehrwerts – gleich aus welchem Rechtsgrund – auf die vorliegende abschließende Regelung der Kostenerstattung keine Auswirkungen hat.
Die Beklagte erstattet den Klägern daher abschließend Kosten wie folgt:
1.
Einzelvertretung
Für den Rechtsstreit sind den Klägern, die einzeln vertreten werden, die aus den folgenden Gebührentatbeständen resultierenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten:
Streitwert: 50.000,00 €
Vergleichsmehrwert: 166.619,00 €
Eine 1,3 Verfahrensgebühr
§ 13, Nr. 3100 VV RVG aus 50.000,00 €,
eine 0,8 Gebühr (Protokollierung einer Einigung)
§ 13, Nr. 3101 Nr. 2, 3100 VV RVG aus 166.619,00 €,
eine 1,2 Terminsgebühr
§ 13, Nr. 3104 VV RVG 1,2 aus 216.619,00 €,
eine 1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren
§ 13, Nr. 1003, 1000 VV RVG aus 50.000,00 € sowie
eine 1,5 Einigungsgebühr § 13, Nr. 1000 VV RVG aus 166.619,00 €
zuzüglich Post- und Telekommunikationspauschale - wie ausgewiesen;
zusätzlich tatsächlich entstandene und nachgewiesene gesetzliche Auslagen/Reisekosten sowie gesetzliche Umsatzsteuer, sofern der betreffende Kläger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (gegen Rechnungsstellung/Einreichung der Kosten gegenüber der Beklagten).
2.
Mehrfachvertretung
Vertritt ein Anwalt mehrere Kläger, erstattet die Beklagte neben dem an die gemeinsam vertretenen Kläger insgesamt nur einmal zu zahlenden Betrag gemäß vorstehender Ziff. 1 eine Erhöhungsgebühr nach §§ 2, 13 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV RVG für jeden weiteren von dem betreffenden Rechtsanwalt vertretenen Kläger.
3.
Ausschluss weitergehender Ansprüche, Fälligkeit, Sonstiges
Weitergehende Ansprüche auf Erstattung von Kosten und Auslagen stehen den an diesem Vergleich beteiligten Klägern nicht zu. Insbesondere werden nicht die Kosten eines Verkehrsanwalts erstattet. Die Parteien verzichten unter der Voraussetzung einer vertragsgemäßen Erstattung durch die Beklagte gemäß den vorstehenden Ziffern 1 und 2 auf eine Kostenfestsetzung durch das Gericht. Gegen eine Festsetzung der Gerichtskosten durch das Gericht werden die Parteien keine Rechtsmittel einlegen.
Für die Kostenerstattung gelten die anwaltlichen Vertretungsverhältnisse, die dem Gericht bei Erhebung der Klagen bzw. am 10.11.2005 angezeigt wurden, wobei jeder Kläger nur für einen Anwalt Erstattung der außergerichtlichen Kosten nach der vorliegenden Vereinbarung verlangen kann. Die Erstattung der Kosten für die Parteien des Vergleichs ist fällig und zahlbar binnen 10 Bankarbeitstagen nach Eingang des Protokolls des Vergleichs bei der Beklagten, frühestens jedoch zehn Tage nach Übermittlung einer Zahlungsaufforderung an die Beklagte.
Die Beklagte und die Bechtle AG tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
IV.
Regelungen für den Fall des Zustandekommens eines Teilvergleichs
Sollten nicht sämtliche Kläger des Verfahrens den vorliegenden Vergleich abschließen, gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen:
(i) Sollten die von den nicht am Vergleich beteiligten Klägern gegen den Übertragungsbeschluss erhobenen Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklagen entgegen der Erwartung der Beklagten rechtskräftig Erfolg haben, ohne dass zuvor die Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Wege eines Freigabeverfahrens erreicht worden ist, oder sollte der Übertragungsbeschluss aus anderen Gründen nicht wirksam werden, erhalten die Kläger an Stelle der Kostenregelung in Ziff. III. zur Abgeltung ihrer außergerichtlichen Kosten einen Betrag, der demjenigen Betrag entspricht, den die nicht am Vergleich beteiligten Kläger im Falle ihres rechtskräftigen Obsiegens auf der Grundlage eines rechtskräftigen Urteils oder Beschlusses als Erstattung für ihre außergerichtlichen Kosten für das vorliegende Verfahren nach RVG und ZPO von der Beklagten verlangen können (Gleichbehandlung).
(ii) Soweit in einem etwaigen weiteren Teilvergleich oder sonstigen Vergleich zur Erledigung von Klagen - unabhängig davon, ob dieser vor oder nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses vereinbart wird - günstigere Regelungen bezüglich der Höhe der zusätzlichen Barabfindung und ihrer Verzinsung vereinbart werden, gelten diese Regelungen ohne weiteres auch zu Gunsten der an diesem Teilvergleich auf Klägerseite Beteiligten als Inhalt dieses Teilvergleichs als vereinbart.
V.
Schlussbestimmungen
Die Beklagte verpflichtet sich gemäß § 248a i.V.m. § 149 AktG, diesen Vergleich im Volltext auf ihre Kosten mit dem gesetzlich erforderlichen Inhalt im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Darüber hinaus wird er ausschließlich in der Börsenzeitung und über www.gscresearch sowie www.sdk.org veröffentlicht. Die Beklagte bestätigt, dass keiner der auf der Hauptversammlung am 16.06.2005 anwesenden Aufsichtsräte von Aktionären bedroht wurde und dass auch dieser Eindruck nicht entstanden ist.
Sofern die Beklagte den Vergleich nicht innerhalb von 10 Bankarbeitstagen nach Vergleichsabschluss vollständig im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht hat, sind die Kläger berechtigt, nachdem sie die Beklagte erfolglos unter Setzung einer Nachfrist von mindestens 5 Bankarbeitstagen gemahnt haben, die Veröffentlichung des Vergleichs selbst einmalig namens und auf Kosten der Beklagten zu veranlassen.
Die Parteien erklären übereinstimmend, dass über diesen im vollständigen Wortlaut bekannt gemachten Vergleich keine weiteren Vereinbarungen oder Abreden bestehen. Die Verfahrensbeteiligten erklären im Hinblick auf § 814 BGB, dass ihnen keine weiteren Leistungen bekannt sind, die nach § 248 a i.V.m. § 149 Abs. 2 AktG bekannt zu machen wären.
Mit der Erfüllung dieses Vergleichs sind alle wechselseitigen Ansprüche und Rechte zwischen den Klägern und der Beklagten, soweit sie mit dem Übertragungsbeschluss im Zusammenhang stehen, erledigt, es sei denn, aufgrund dieses Vergleichs ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vergleichs einschließlich dieser Klausel bedürfen der Schriftform. Falls einzelne Bestimmungen dieses Vergleichs nicht durchführbar oder unwirksam sind oder nicht durchführbar oder unwirksam werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt, solange und soweit die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister hierdurch nicht behindert wird. Die Parteien verpflichten sich, eine undurchführbare oder unwirksame Bestimmung von Beginn der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel der Parteien wirtschaftlich möglichst nahe kommt. Dies gilt entsprechend für etwaige Lücken in diesem Vergleich.
III. Der Anfechtungskläger Trippel ist dem unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 beigetreten, nachdem die Bechtle AG mit Sitz in Neckarsulm im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.05.2008 erklärt hat, die Barabfindung auf 13,00 Euro pro übertragene Stückaktie einschließlich Zinsen zu erhöhen und die PSB AG sich verpflichtet hat, die Kostenerstattung für außergerichtliche Kosten der Streithelferin Dr. Martin Ahlers und Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH nach Maßgabe des unter vorstehender Ziff. I. aufgeführten Vergleichs zu übernehmen.
Neckarsulm, im Juli 2008
Der Vorstand
Was ist denn davon zu halten? Der Kurs bleibt deutlich unter dem Angebotspreis. Liegt das an irgendwelchen Haken oder ist es einfach der schlechten Börsenstimmung geschuldet?
Übernahmeangebot; <DE0007572406>
Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Sophos Holdings GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
------------------------------------------------------------------------------
Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG):
Bieterin:
Sophos Holdings GmbH
c/o DLA Piper UK LLP
Hohenzollernring 72
50672 Köln, Deutschland
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 63308
Zielgesellschaft:
Utimaco Safeware AG
Hohemarkstrasse 22
61440 Oberursel
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe
unter HRB 5302
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter
http://www.sophos.de erfolgen.
Sophos Holdings GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sophos Public
Limited Company ('Sophos Plc“) mit Sitz in Abingdon Science Park, Abingdon,
Oxfordshire, Großbritannien, hat am 28. Juli 2008 entschieden, den
Aktionären der Utimaco Safeware AG, Oberursel, im Wege eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) und im Einklang mit den
Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzubieten, ihre
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Utimaco Safeware AG mit einem auf
jede Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils
EUR 1,00 je Aktie und Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Juli 2007 gegen
Zahlung eines Kaufpreises von
EUR 14,75 pro Stückaktie
zu erwerben.
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Geschäftsanteilskaufvertrages bzw. Anteilstauschvertrags
zwischen, unter anderem, der ITPU Holdings Limited ('ITPU“) als Veräußerin
und der Sophos Plc als Erwerberin über sämtliche Geschäftsanteile an der
Umbrella Acquisitions GmbH ('Umbrella“). Umbrella hält Aktien an der
Utimaco Safeware AG, die einem Anteil von ca 24,99% des Grundkapitals der
Utimaco Safeware AG entsprechen. Als Gegenleistung für die Übertragung der
Geschäftsanteile an der Umbrella wird ITPU einen Barbetrag, Bezugsrechte
auf Anteile an der Sophos Plc sowie Anteile an der Sophos Plc erhalten.
Umbrella hat sich verpflichtet, bezüglich der von ihr gehaltenen Aktien an
der Utimaco Safeware AG das Übernahmeangebot nicht anzunehmen. Die
Durchführung dieses Vertrages steht unter der Bedingung, dass die in der
Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen eintreten. Weitere Einzelheiten
dieses Vertrages, auch hinsichtlich der Bewertung der Gegenleistung für die
Geschäftsanteile an der Umbrella werden in der Angebotsunterlage enthalten
sein.
Das Angebot wird unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage
enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Zu diesen Bedingungen
wird das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50,5% des Grundkapitals
der Utimaco Safeware AG gehören.
Die Bieterin hält derzeit keine Aktien an der Utimaco Safeware AG.
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von
Aktien der Utimaco Safeware AG dar. Die endgültigen Bedingungen und
Bestimmungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Aktionären der Utimaco Safeware AG wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht
worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Köln, den 28. Juli 2008
Sophos Holdings GmbH
Übernahmeangebot; <DE0007572406>
Zielgesellschaft: Utimaco Safeware AG; Bieter: Sophos Holdings GmbH
WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich.
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Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Übernahmeangebots gemäß
§ 10 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1, 34 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes (WpÜG):
Bieterin:
Sophos Holdings GmbH
c/o DLA Piper UK LLP
Hohenzollernring 72
50672 Köln, Deutschland
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Zielgesellschaft:
Utimaco Safeware AG
Hohemarkstrasse 22
61440 Oberursel
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe
unter HRB 5302
ISIN DE0007572406
WKN 757240
Die Veröffentlichung der Angebotsunterlage wird im Internet unter
http://www.sophos.de erfolgen.
Sophos Holdings GmbH, eine 100%ige Tochtergesellschaft der Sophos Public
Limited Company ('Sophos Plc“) mit Sitz in Abingdon Science Park, Abingdon,
Oxfordshire, Großbritannien, hat am 28. Juli 2008 entschieden, den
Aktionären der Utimaco Safeware AG, Oberursel, im Wege eines freiwilligen
öffentlichen Übernahmeangebotes (Barangebot) und im Einklang mit den
Bestimmungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes anzubieten, ihre
auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Utimaco Safeware AG mit einem auf
jede Aktie entfallenden rechnerischen Anteil am Grundkapital von jeweils
EUR 1,00 je Aktie und Gewinnanteilberechtigung ab dem 1. Juli 2007 gegen
Zahlung eines Kaufpreises von
EUR 14,75 pro Stückaktie
zu erwerben.
Das freiwillige öffentliche Übernahmeangebot steht im Zusammenhang mit dem
Abschluss eines Geschäftsanteilskaufvertrages bzw. Anteilstauschvertrags
zwischen, unter anderem, der ITPU Holdings Limited ('ITPU“) als Veräußerin
und der Sophos Plc als Erwerberin über sämtliche Geschäftsanteile an der
Umbrella Acquisitions GmbH ('Umbrella“). Umbrella hält Aktien an der
Utimaco Safeware AG, die einem Anteil von ca 24,99% des Grundkapitals der
Utimaco Safeware AG entsprechen. Als Gegenleistung für die Übertragung der
Geschäftsanteile an der Umbrella wird ITPU einen Barbetrag, Bezugsrechte
auf Anteile an der Sophos Plc sowie Anteile an der Sophos Plc erhalten.
Umbrella hat sich verpflichtet, bezüglich der von ihr gehaltenen Aktien an
der Utimaco Safeware AG das Übernahmeangebot nicht anzunehmen. Die
Durchführung dieses Vertrages steht unter der Bedingung, dass die in der
Angebotsunterlage enthaltenen Bedingungen eintreten. Weitere Einzelheiten
dieses Vertrages, auch hinsichtlich der Bewertung der Gegenleistung für die
Geschäftsanteile an der Umbrella werden in der Angebotsunterlage enthalten
sein.
Das Angebot wird unter dem Vorbehalt der in der Angebotsunterlage
enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen ergehen. Zu diesen Bedingungen
wird das Erreichen einer Mindestannahmeschwelle von 50,5% des Grundkapitals
der Utimaco Safeware AG gehören.
Die Bieterin hält derzeit keine Aktien an der Utimaco Safeware AG.
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot zum Kauf oder Verkauf noch
eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf oder Verkauf von
Aktien der Utimaco Safeware AG dar. Die endgültigen Bedingungen und
Bestimmungen des Übernahmeangebots werden nach Gestattung durch die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in der Angebotsunterlage
mitgeteilt. Aktionären der Utimaco Safeware AG wird dringend empfohlen, die
Angebotsunterlage sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem
Übernahmeangebot stehenden Dokumente zu lesen, sobald diese veröffentlicht
worden sind, da sie wichtige Informationen enthalten werden.
Köln, den 28. Juli 2008
Sophos Holdings GmbH
DGAP-Adhoc: Eurohypo AG: Handelsregister trägt Squeeze-out ein - Absage der Hauptversammlung
25.07.2008 - 15:49
EUROHYPO AG / Squeeze-Out
25.07.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
---------------------------------------------------------------------------
Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat heute den Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Frankfurt am Main, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe EUR 24,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH übergegangen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre verbriefen damit allein den Anspruch auf die oben genannte Barabfindung.
Die vorsorglich für den 29. August 2008 einberufene Hauptversammlung ist abgesagt.
Die Notierung der Eurohypo AG wird in Kürze eingestellt.
Eschborn, den 25. Juli 2008
Der Vorstand EUROHYPO Aktiengesellschaft
Eurohypo AG Helfmann-Park 5 65760 Eschborn Deutschland
ISIN: DE0008076001 WKN: 807600
Diese Mitteilung betrifft die folgende an deutschen Börsen notierte Aktie (ISIN) der Eurohypo AG:
DE 0008076001
Darüber hinaus werden folgende Genussscheine gehandelt:
DE 0008101098 DE 0008078072 DE 000EH0EEX2 DE 000EH091Z4
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Eine vollständige Liste aller börsengehandelten Finanzinstrumente enthält die Homepage der Eurohypo AG unter: www.eurohypo.com
Ende der Ad-Hoc Mitteilung 25.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
25.07.2008 - 15:49
EUROHYPO AG / Squeeze-Out
25.07.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
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Das Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat heute den Beschluss der Hauptversammlung vom 29. August 2007 über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH, Frankfurt am Main, (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung in Höhe EUR 24,32 je Aktie in das Handelsregister der Gesellschaft eingetragen.
Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Eurohypo AG auf die Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH übergegangen. Die Aktien der Minderheitsaktionäre verbriefen damit allein den Anspruch auf die oben genannte Barabfindung.
Die vorsorglich für den 29. August 2008 einberufene Hauptversammlung ist abgesagt.
Die Notierung der Eurohypo AG wird in Kürze eingestellt.
Eschborn, den 25. Juli 2008
Der Vorstand EUROHYPO Aktiengesellschaft
Eurohypo AG Helfmann-Park 5 65760 Eschborn Deutschland
ISIN: DE0008076001 WKN: 807600
Diese Mitteilung betrifft die folgende an deutschen Börsen notierte Aktie (ISIN) der Eurohypo AG:
DE 0008076001
Darüber hinaus werden folgende Genussscheine gehandelt:
DE 0008101098 DE 0008078072 DE 000EH0EEX2 DE 000EH091Z4
Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in Berlin-Bremen, Düsseldorf, Hamburg und Stuttgart
Eine vollständige Liste aller börsengehandelten Finanzinstrumente enthält die Homepage der Eurohypo AG unter: www.eurohypo.com
Ende der Ad-Hoc Mitteilung 25.07.2008 Finanznachrichten übermittelt durch die DGAP
Hamburg - Revoltierenden Kleinaktionären des Heidenheimer Verbandstofffabrikanten Paul Hartmann AG Chart sind ihre Papiere zu einem überaus großzügigen Preis abgekauft worden. Mitglieder der "Schutzgemeinschaft von Aktionären der Paul Hartmann AG" haben 199 Euro je Aktie bekommen - bei einem Börsenkurs von etwa 165 Euro. Dies berichtet das manager magazin in seiner neuen Ausgabe, die ab Freitag (25. April) im Handel erhältlich ist.
Üppiger Verkaufsbonus für meuternde Aktionäre
Die betreffenden Aktionäre hatten sich zuvor bei Aufsichtsratschef Fritz-Jürgen Heckmann darüber beschwert, dass dieser ihnen ein Übernahmeangebot des Finanzinvestors Apax über 190 Euro je Aktie verschwiegen hatte, und mit Klagen gedroht.
Wer die Aktien gekauft hat, ist unklar. Jedoch kann nur der neue Hartmann-Großaktionär, der Ulmer Zementfabrikant Eduard Schleicher, Interesse daran gehabt haben, die Aktien des Medizin- und Pflegeprodukteherstellers zu einem überhöhten Preis zu erwerben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Der Paul Hartmann AG steht nun am 30. April womöglich eine turbulente Hauptversammlung ins Haus. Viele Kleinaktionäre dürften ein gleich gutes Abfindungsangebot verlangen.
(Quelle: manager-magazin, dankeschön!)
Üppiger Verkaufsbonus für meuternde Aktionäre
Die betreffenden Aktionäre hatten sich zuvor bei Aufsichtsratschef Fritz-Jürgen Heckmann darüber beschwert, dass dieser ihnen ein Übernahmeangebot des Finanzinvestors Apax über 190 Euro je Aktie verschwiegen hatte, und mit Klagen gedroht.
Wer die Aktien gekauft hat, ist unklar. Jedoch kann nur der neue Hartmann-Großaktionär, der Ulmer Zementfabrikant Eduard Schleicher, Interesse daran gehabt haben, die Aktien des Medizin- und Pflegeprodukteherstellers zu einem überhöhten Preis zu erwerben, um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden.
Der Paul Hartmann AG steht nun am 30. April womöglich eine turbulente Hauptversammlung ins Haus. Viele Kleinaktionäre dürften ein gleich gutes Abfindungsangebot verlangen.
(Quelle: manager-magazin, dankeschön!)
Da ist aus der Phantasie Realität geworden. Immerhin fast 30 % mehr...
Schaeffler KG und INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Herzogenaurach
Bekanntmachungen gemäß § 14 Nr. 1 bzw. 3 SpruchG
I.
Spruchverfahren zur Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung für
außenstehende Aktionäre (OLG München, Az. 31 Wx 088/06)
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der vertraglich zu gewährenden Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, macht die Schaeffler KG, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 (Az. 31 Wx 088/06) bekannt:
"Beschluss
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 31. März 2008
in dem Spruchverfahren
1.
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloherstraße 142,
80807 München,
2.
Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
3.
Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
4.
Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
5.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
6.
Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
7.
Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
8.
Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
9.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
10.
Allerthal-Werke AG, vertreten durch den Vorstand Alfred Schneider und Dr. Georg Issels, Magdeburger Straße 50, 38368 Grasleben,
11.
DNI Beteiligungen AG, vertreten durch den Alleinvorstand Friedrich Kautz, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln,
12.
C.E. Veit Paas, Frohnhofweg 15, 50858 Köln,
13.
Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
14.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), Maximilianstraße 8, 80539 München,
15.
Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
16.
B.E.M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
17.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
18.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
21.
Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
22.
Dr. Robert Goecke, Schafhäutlstraße 14, 80937 München,
23.
Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
24.
COSMAS Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
25.
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
26.
JKK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg,
27.
Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
– Antragsteller –
Gemeinsamer Vertreter für die angemessene Abfindung:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,
Gemeinsamer Vertreter für den angemessenen Ausgleich:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Riedel, Bleichstraße 18, 90429 Nürnberg,
Verfahrensbevollmächtigte/r:
zu 1:
Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
zu 2:
Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,
zu 3, 4:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
zu 5:
Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
zu 6:
Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
zu 8, 20:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Sophienstraße 3, 80333 München,
zu 9:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,
zu 10 – 12:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
zu 13, 14:
Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt/Main,
zu 15:
Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
zu 16:
Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,
zu 17:
Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,
zu 18:
Rechtsanwäl+te Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,
zu 19:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,
zu 21:
Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
zu 22:
Rechtsanwälte Dr. Sommer & Burgmaier, Sophienstraße 3, 80333 München,
zu 23:
Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
zu 25:
Rechtsanwalt Stefan Schindler, Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt/Main,
gegen
1.
Schaeffler KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die INA Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
2.
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
– Antragsgegnerinnen –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,
wegen Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG,
beschlossen:
I.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6, 9 und 18 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer I dahin abgeändert, dass nur die Anträge der Antragsteller zu 24 und 27 als unzulässig zurückgewiesen werden.
II.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgesetzt wird.
III.
In Ziffer III wird der Beschluss des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Anträge auf Erhöhung des Ausgleichs zurückgewiesen werden.
IV.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
V.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 19 Mio. € festgesetzt.
VI.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt."
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
II.
Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären
(OLG München, Az. 31 Wx 085/06)
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2002 auf den Hauptaktionär übergegangen sind, macht die INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der INA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2008 (Az. 31 Wx 085/06) bekannt:
"Beschluss
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 2. April 2008
in dem Spruchverfahren
1.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
2.
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Frese und Michael Marx, Motzstraße 9, 10777 Berlin,
3.
Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
4.
Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
5.
Heiner Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
6.
Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
7.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
8.
Vereinsbrauerei Apolda Aktiengesellschaft (Spaltgesellschaft), vertreten durch den Vorstand, Triebelsheide 35, 42111 Wuppertal,
9.
Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
10.
Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
11.
Martin Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,
12.
Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,
13.
Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 5a, 10777 Berlin,
14.
Jeanette Buis, Am Geusfelde 22, 51519 Odenthal,
15.
Patric Moritz, Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,
16.
Peter Rosenbauer, Schieggstraße 2, 81479 München,
17.
Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
18.
Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
21.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
22.
Gabriele Luft, Am Alten Berg 15, 63303 Dreieich,
23.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
24.
Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
25.
B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
26.
Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
27.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80539 München,
28.
Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
29.
Clemens Denks, Am Hagen 5, 38154 Königslutter-Rhode,
30.
Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
31.
Stefan Schüpfer, Kartause 1, 97070 Würzburg,
32.
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
33.
Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
34.
Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,
– Antragsteller –
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,
Verfahrensbevollmächtigte/r:
zu 1:
Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
zu 2:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,
zu 3, 4:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
zu 5:
Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
zu 6:
Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
zu 7, 9:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,
zu 8:
Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,
zu 10:
Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
zu 11:
Arends Rechtsanwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Gründwald,
zu 13:
Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover,
zu 14:
Rechtsanwalt H.-Th. Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal,
zu 15, 16,
17, 20, 24:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München,
zu 18:
Rechtsanwalt Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
zu 19:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,
zu 21:
Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,
zu 22:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
zu 23:
Rechtsanwälte Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,
zu 25:
Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,
zu 26:
Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
zu 27 – 29:
Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt,
zu 32:
Rechtsanwalt Stefan Schindler LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt,
zu 33:
Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,
zu 34:
Rechtsanwältin Ute Wandera, Postweg 9, 97350 Mainbernheim,
gegen
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,
wegen Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG,
beschlossen:
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15,45 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgesetzt wird.
II.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
V.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 7,5 Mio. € festgesetzt."
III.
Ergänzender Hinweis
Ergänzende Bekanntmachungen, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutern, werden zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
Herzogenaurach, im April 2008
Schaeffler KG
INA Management GmbH
Die Geschäftsführung
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Die Geschäftsführung
Schaeffler KG und INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Herzogenaurach
Bekanntmachungen gemäß § 14 Nr. 1 bzw. 3 SpruchG
I.
Spruchverfahren zur Bestimmung des Ausgleichs und der Abfindung für
außenstehende Aktionäre (OLG München, Az. 31 Wx 088/06)
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung des vertraglich geschuldeten Ausgleichs und der vertraglich zu gewährenden Abfindung für die ehemaligen Aktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, macht die Schaeffler KG, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft gemäß § 14 Nr. 1 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 31. März 2008 (Az. 31 Wx 088/06) bekannt:
"Beschluss
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 31. März 2008
in dem Spruchverfahren
1.
OMEGA Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Ute Stein, Keferloherstraße 142,
80807 München,
2.
Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
3.
Ute Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
4.
Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
5.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
6.
Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
7.
Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
8.
Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
9.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
10.
Allerthal-Werke AG, vertreten durch den Vorstand Alfred Schneider und Dr. Georg Issels, Magdeburger Straße 50, 38368 Grasleben,
11.
DNI Beteiligungen AG, vertreten durch den Alleinvorstand Friedrich Kautz, Lütticher Straße 8a, 50674 Köln,
12.
C.E. Veit Paas, Frohnhofweg 15, 50858 Köln,
13.
Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
14.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK), Maximilianstraße 8, 80539 München,
15.
Susanne Laudick, Norbertstraße 6, 48151 Münster,
16.
B.E.M. GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
17.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
18.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
21.
Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
22.
Dr. Robert Goecke, Schafhäutlstraße 14, 80937 München,
23.
Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
24.
COSMAS Vermögensverwaltung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
25.
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
26.
JKK Beteiligungs GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Jochen Knoesel, Ludwigstraße 22, 97070 Würzburg,
27.
Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
– Antragsteller –
Gemeinsamer Vertreter für die angemessene Abfindung:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,
Gemeinsamer Vertreter für den angemessenen Ausgleich:
Rechtsanwalt Dr. Jürgen Riedel, Bleichstraße 18, 90429 Nürnberg,
Verfahrensbevollmächtigte/r:
zu 1:
Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
zu 2:
Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,
zu 3, 4:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
zu 5:
Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
zu 6:
Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
zu 8, 20:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Sophienstraße 3, 80333 München,
zu 9:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,
zu 10 – 12:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
zu 13, 14:
Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt/Main,
zu 15:
Rechtsanwalt Dr. Werner E. Alfuss, Luxemburger Straße 150, 50937 Köln,
zu 16:
Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,
zu 17:
Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,
zu 18:
Rechtsanwäl+te Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,
zu 19:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,
zu 21:
Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
zu 22:
Rechtsanwälte Dr. Sommer & Burgmaier, Sophienstraße 3, 80333 München,
zu 23:
Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
zu 25:
Rechtsanwalt Stefan Schindler, Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt/Main,
gegen
1.
Schaeffler KG, vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die INA Management GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
2.
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
– Antragsgegnerinnen –
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,
wegen Ausgleich und Abfindung nach §§ 304, 305 AktG,
beschlossen:
I.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 6, 9 und 18 wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer I dahin abgeändert, dass nur die Anträge der Antragsteller zu 24 und 27 als unzulässig zurückgewiesen werden.
II.
Auf die sofortigen Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15 € je auf den Inhaber lautender Stückaktie festgesetzt wird.
III.
In Ziffer III wird der Beschluss des Landgerichts dahin abgeändert, dass die Anträge auf Erhöhung des Ausgleichs zurückgewiesen werden.
IV.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
V.
Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz wird auf 19 Mio. € festgesetzt.
VI.
Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7,5 Mio. € festgesetzt."
Eine ergänzende Bekanntmachung, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutert, wird zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
II.
Spruchverfahren zur Bestimmung der Barabfindung von Minderheitsaktionären
(OLG München, Az. 31 Wx 085/06)
In dem Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der Minderheitsaktionäre der FAG Kugelfischer Georg Schäfer Aktiengesellschaft, Schweinfurt, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung vom 30. Oktober 2002 auf den Hauptaktionär übergegangen sind, macht die INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, Herzogenaurach, als Rechtsnachfolgerin der INA Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, Herzogenaurach, gemäß § 14 Nr. 3 SpruchG den nachfolgenden rechtskräftigen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. April 2008 (Az. 31 Wx 085/06) bekannt:
"Beschluss
Der 31. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Rojahn und der Richterinnen am Oberlandesgericht Förth und Klotz
am 2. April 2008
in dem Spruchverfahren
1.
Carmen Barth-Weber, Delbrückstraße 6b, 14193 Berlin,
2.
OCP Obay Capital Pool Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH, vertreten durch die Geschäftsführer Frank Frese und Michael Marx, Motzstraße 9, 10777 Berlin,
3.
Evamaria Brockhoff, Wämstlergässchen 2, 86152 Augsburg,
4.
Arch. Dipl.-Ing. Günter Acaris, Max-Planck-Straße 8, 81675 München,
5.
Heiner Stein, Keferloherstraße 142, 80807 München,
6.
Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
7.
Metropol Vermögensverwaltungs- und Grundstücks GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Karl-Walter Freitag, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
8.
Vereinsbrauerei Apolda Aktiengesellschaft (Spaltgesellschaft), vertreten durch den Vorstand, Triebelsheide 35, 42111 Wuppertal,
9.
Riebeck-Brauerei von 1862 AG, vertreten durch den Vorstand, Vogelsanger Straße 104, 50823 Köln,
10.
Norbert Kind, Im Glockenschall 7, 56235 Ransbach-Baumbach,
11.
Martin Arendts, Wendelsteinstraße 16, 82031 Grünwald,
12.
Karsten Trippel, Im Holderstock 18, 71723 Großbottwar,
13.
Berlina AG für Anlagewerte, vertreten durch den Vorstand, Regensburger Straße 5a, 10777 Berlin,
14.
Jeanette Buis, Am Geusfelde 22, 51519 Odenthal,
15.
Patric Moritz, Im oberen Garten 18, 77933 Lahr,
16.
Peter Rosenbauer, Schieggstraße 2, 81479 München,
17.
Dr. Winfried Lubos, Lärchenstraße 26, 82131 Gauting,
18.
Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
19.
Carthago Value Invest AG, vertreten durch die Vorstände Sam Winkel und Reiner Ehlerding, Langenstraße 52 - 54, 28195 Bremen,
20.
Richard Mayer, Uppenbornstraße 40, 81735 München,
21.
Prof. Dr. Leonhard Knoll, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
22.
Gabriele Luft, Am Alten Berg 15, 63303 Dreieich,
23.
Prof. Dr. Ekkehard Wenger, Raffaelweg 10, 70192 Stuttgart,
24.
Caterina Gottschalk, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
25.
B.E.M. Börseninformations- und Effektenmanagement GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Dr. Ingeborg Posch, Bahnhofweg 1b, 97350 Mainbernheim,
26.
Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
27.
Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V., vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Klaus Schneider, Maximilianstraße 8, 80539 München,
28.
Martin Büchele, Fliederstraße 13, 75210 Keltern,
29.
Clemens Denks, Am Hagen 5, 38154 Königslutter-Rhode,
30.
Ulrike Mellin, Wertheimer Straße 34, 97297 Waldbüttelbrunn,
31.
Stefan Schüpfer, Kartause 1, 97070 Würzburg,
32.
SCHÜMA GmbH & Co. KG, vertreten durch die phG Proximas HV-Service GmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Schüpfer, Bachgasse 6 - 9, 97070 Würzburg,
33.
Rolf Lägeler, Am See 18, 78465 Konstanz,
34.
Karin Beier, Burgbergstraße 35, 91054 Erlangen,
– Antragsteller –
Vertreter der außenstehenden Aktionäre:
Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Hahn, FRIES Rechtsanwälte, Bernhardstraße 10, 90431 Nürnberg,
Verfahrensbevollmächtigte/r:
zu 1:
Rechtsanwalt Hendrik König, Potsdamer Straße 107, 10785 Berlin,
zu 2:
Rechtsanwalt Dr. Martin Weimann, Prenzlauer Allee 8, 10405 Berlin,
zu 3, 4:
Rechtsanwalt Dr. Siegfried Zinkeisen, Herzogspitalstraße 13, 80331 München,
zu 5:
Rechtsanwälte Velte, Kalveram, Eichinger, Adalbertstraße 110, 80798 München,
zu 6:
Rechtsanwalt Hans-Dieter Oermann, Wunsiedler Straße 18, 95199 Thierstein,
zu 7, 9:
Rechtsanwalt Ulrich Klauke, Alfred-Trappen-Straße 12, 44263 Dortmund,
zu 8:
Rechtsanwälte Dr. Georg von Wick und Heidrun Rosenkranz, Hexentaufe 3, 45134 Essen,
zu 10:
Rechtsanwälte Krempel und Kollegen, Wilhelmstraße 27a, 56457 Westerburg,
zu 11:
Arends Rechtsanwälte, Perlacher Straße 68, 82031 Gründwald,
zu 13:
Rechtsanwalt Max Marc Malpricht, Lilienthalstraße 14, 30179 Hannover,
zu 14:
Rechtsanwalt H.-Th. Kloth, Eugen-Heinen-Platz 5, 51519 Odenthal,
zu 15, 16,
17, 20, 24:
Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, Albanistraße 7, 81541 München,
zu 18:
Rechtsanwalt Dr. Michael Koll, Fritz-Reuter-Straße 2, 65189 Wiesbaden,
zu 19:
Rechtsanwalt Olaf Hasselbruch, Schlachte 30A, 28195 Bremen,
zu 21:
Rechtsanwalt Jürgen Steinmüller, An der Staustufe 2a, 97318 Kitzingen,
zu 22:
Rechtsanwalt Dr. Hans Norbert Götz, Lichtentaler Straße 3, 76530 Baden-Baden,
zu 23:
Rechtsanwälte Michael Götz & Nicola Monissen, Klosterstraße 4, 89143 Blaubeuren,
zu 25:
Rechtsanwalt Willy Kuhn, Friedenstraße 3, 97318 Kitzingen,
zu 26:
Rechtsanwalt Volker Gundert, Tunibergstraße 12, 79112 Freiburg,
zu 27 – 29:
Rechtsanwalt Markus Kienle, Siesmayerstraße 44, 60323 Frankfurt,
zu 32:
Rechtsanwalt Stefan Schindler LL.M., Günter-Vogt-Ring 32, 60437 Frankfurt,
zu 33:
Rechtsanwältin Claudia A. Schäfer-Löwenstein, Europaplatz 1, 88131 Lindau,
zu 34:
Rechtsanwältin Ute Wandera, Postweg 9, 97350 Mainbernheim,
gegen
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. Jürgen M. Geißinger und Thomas Hetmann, Industriestraße 1 - 3, 91704 Herzogenaurach,
– Antragsgegnerin –
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Shearman & Sterling, Breite Straße 69, 40213 Düsseldorf,
wegen Barabfindung der Minderheitsaktionäre nach §§ 327a ff. AktG,
beschlossen:
I.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2006 in Ziffer II dahin abgeändert, dass die angemessene Barabfindung auf 15,45 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie festgesetzt wird.
II.
Im Übrigen werden die sofortigen Beschwerden und die Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.
V.
Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf jeweils 7,5 Mio. € festgesetzt."
III.
Ergänzender Hinweis
Ergänzende Bekanntmachungen, welche die näheren Zahlungs- und Abwicklungsmodalitäten für die betroffenen Aktionäre erläutern, werden zeitnah im elektronischen Bundesanzeiger erfolgen.
Herzogenaurach, im April 2008
Schaeffler KG
INA Management GmbH
Die Geschäftsführung
INA Beteiligungsverwaltungs GmbH
Die Geschäftsführung
Wird ganz schön lebendig hier
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG / Sonstiges
04.04.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ingolstadt, den 4. April 2008 - Die Vorstände der VIB Vermögen AG, Neuburg
an der Donau und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG, Ingolstadt,
haben heute jeweils einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass sie
beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der VIB Vermögen AG
als Organträgerin und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG als
Organgesellschaft abzuschließen. Die VIB Vermögen AG hält aktuell 81,15%
der Aktien der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG. Die rechtlichen,
steuerlichen und finanziellen Einzelheiten des beabsichtigten
Vertragsschlusses werden nunmehr geprüft. Die abschließende Entscheidung
der Organe beider Gesellschaften über den tatsächlichen Abschluss des
Vertrages und die vertragliche Ausgestaltung im Einzelnen steht noch aus.
Sie wird auf der Basis der Ergebnisse der nunmehr eingeleiteten
rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Prüfung erfolgen. Im Falle einer
Entscheidung der Organe beider Gesellschaften für einen Vertragsschluss
wird der Vertrag den Hauptversammlungen der VIB Vermögen AG als auch der
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zur jeweiligen Zustimmung vorgelegt
werden.
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG / Sonstiges
04.04.2008
Veröffentlichung einer Ad-hoc-Mitteilung nach § 15 WpHG, übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Ingolstadt, den 4. April 2008 - Die Vorstände der VIB Vermögen AG, Neuburg
an der Donau und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG, Ingolstadt,
haben heute jeweils einen Grundsatzbeschluss dahingehend gefasst, dass sie
beabsichtigen, einen Ergebnisabführungsvertrag zwischen der VIB Vermögen AG
als Organträgerin und der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG als
Organgesellschaft abzuschließen. Die VIB Vermögen AG hält aktuell 81,15%
der Aktien der BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG. Die rechtlichen,
steuerlichen und finanziellen Einzelheiten des beabsichtigten
Vertragsschlusses werden nunmehr geprüft. Die abschließende Entscheidung
der Organe beider Gesellschaften über den tatsächlichen Abschluss des
Vertrages und die vertragliche Ausgestaltung im Einzelnen steht noch aus.
Sie wird auf der Basis der Ergebnisse der nunmehr eingeleiteten
rechtlichen, steuerlichen und finanziellen Prüfung erfolgen. Im Falle einer
Entscheidung der Organe beider Gesellschaften für einen Vertragsschluss
wird der Vertrag den Hauptversammlungen der VIB Vermögen AG als auch der
BBI Bürgerliches Brauhaus Immobilien AG zur jeweiligen Zustimmung vorgelegt
werden.