kapitalertragssteuer - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.07.01 10:34:08 von
neuester Beitrag 29.07.01 21:17:28 von
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ID: 446.045
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ich hätte bitte mal eine frage an die steuerexperten:
kann die Kapitalertragssteuer auch mehr als 30% betragen, also je nach persönlihen Verhältnissen, so wie spitzenverdiener eben 50% stuern auf ihr einkommen zahlen? oder sind die 30% das Maximum, und man kriegt in den meisten Fällen was zurück?!
kann die Kapitalertragssteuer auch mehr als 30% betragen, also je nach persönlihen Verhältnissen, so wie spitzenverdiener eben 50% stuern auf ihr einkommen zahlen? oder sind die 30% das Maximum, und man kriegt in den meisten Fällen was zurück?!
Die Zinsabschlagsteuer beträgt immer 30% plus Solidaritätszuschlag, außer bei Einlösung von Zinscoupons am Bankschalter (dann 35% plus Soli).
Die Kapitalertragsteuer auf Dividenden hängst davon ab es inländische oder aus-
ländische Aktien sind. Bei dt. Aktien ab nächstem Jahr nur noch 20% statt bisher 25% (jeweils plus Soli). Die
KESt bei ausländischen Aktien hängt vom Recht des jeweiligen Staates und den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesen
Ländern ab.
Die Kapitalertragsteuer auf Dividenden hängst davon ab es inländische oder aus-
ländische Aktien sind. Bei dt. Aktien ab nächstem Jahr nur noch 20% statt bisher 25% (jeweils plus Soli). Die
KESt bei ausländischen Aktien hängt vom Recht des jeweiligen Staates und den Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und diesen
Ländern ab.
Hi ,
meiner Meinung nach , ist die Zinsabschlagsteuer , die gleich von der Bank einbehalten wird ( 30 % ), sofern man keinen ausreichenden Freistellungsauftrag abgegeben hat , nur eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld , die dann richtig mit dem Lohnsteuerjahresausgleich ausgerechnet wird . D.h. es wird für den jeweiligen Steuerzahler sein persönlicher Steuersatz zu Grunde gelegt .Dies kann bis zum Spitzensteuersatz sein .
Wenn man nicht über die Freigrenzen ( ich glaube irgendwas bei 13.000 DM im Jahr )drüberkommt , kann man auch die gesamte Zinsabschlagsteuer die von der Bank einbehalten wurde zurückbekommen .
wombat01
meiner Meinung nach , ist die Zinsabschlagsteuer , die gleich von der Bank einbehalten wird ( 30 % ), sofern man keinen ausreichenden Freistellungsauftrag abgegeben hat , nur eine Vorauszahlung auf die tatsächliche Steuerschuld , die dann richtig mit dem Lohnsteuerjahresausgleich ausgerechnet wird . D.h. es wird für den jeweiligen Steuerzahler sein persönlicher Steuersatz zu Grunde gelegt .Dies kann bis zum Spitzensteuersatz sein .
Wenn man nicht über die Freigrenzen ( ich glaube irgendwas bei 13.000 DM im Jahr )drüberkommt , kann man auch die gesamte Zinsabschlagsteuer die von der Bank einbehalten wurde zurückbekommen .
wombat01
@ Shortguy
DU hast recht!!!!
@womat01
DU liegts leider falsch!!!! Was du meinst ist die Besteuerung von Dividenden!!!!
DU hast recht!!!!
@womat01
DU liegts leider falsch!!!! Was du meinst ist die Besteuerung von Dividenden!!!!
@dollarboy
das sehe ich anders:
womat01 hat eindeutig recht.
Shortguy beantwortet die Zinsabschlagsteuer, es war aber nach Kapitalertragsteuer gefragt.
gruß specunia
das sehe ich anders:
womat01 hat eindeutig recht.
Shortguy beantwortet die Zinsabschlagsteuer, es war aber nach Kapitalertragsteuer gefragt.
gruß specunia
vielen dank erstmal für die zahlreichen antworten, jetzt komme ich ins schleudern, wo ist denn der unterschied zwischen kapitalertragssteuer und zinsabschlagssteuer?
und meine Ausgangsfrage bezog sich auf das , was mir automatisch abgezogen wird, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile. mein bekannter sagte mir, man müßte maximal 30% Zinsen auf seine kapitalerträge, also dividenden, zinsen, etc) zahlen , und zwar unabhängig davon, welchen Steuerssatz man ansonsten hat, also 30 % wären das Maximum.
und meine Ausgangsfrage bezog sich auf das , was mir automatisch abgezogen wird, wenn ich keinen Freistellungsauftrag erteile. mein bekannter sagte mir, man müßte maximal 30% Zinsen auf seine kapitalerträge, also dividenden, zinsen, etc) zahlen , und zwar unabhängig davon, welchen Steuerssatz man ansonsten hat, also 30 % wären das Maximum.
Hi ,
nur noch mal zur Untermauerung meiner These .
Zinsabschlagsteuer
Ähnlich wie die Lohnsteuer ist auch die Zinsabschlagsteuer eine sogenannte Quellensteuer. Das heißt: Zinseinnahmen werden direkt an der Quelle, also meist beim Kreditinstitut, das Ihre Guthaben verwaltet, erhoben.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, bei jeder Zinszahlung an Sie die fällige Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% der Einnahmen zu errechnen, von der Zinszahlung abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Insofern ist die vom Kreditinstitut abgezogene Zinsabschlagsteuer - ähnlich wie die monatlich gezahlte Lohnsteuer - nur eine Vorauszahlung auf die am Jahresende zu zahlende Einkommensteuer.
Die Zinsabschlagsteuer wird erhoben auf Zinsen aus den folgenden Geldanlagen:
Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten in Form von Sparbuch, Festgeld, Sparkassenbrief, Sparvertrag;
private Darlehen
Hypotheken-Darlehen
Bausparguthaben
festverzinsliche Wertpapiere und Investmentanteile
Zinseinnahmen im Rahmen von Tafelgeschäften
Da Sie als Sparer normalerweise in den Genuß der staatlichen Sparförderung kommen, die bei der Steuererklärung als Sparerfreibetrag steuermindernd angerechnet wird, können Sie per Antrag (Freistellungsauftrag) dafür sorgen, daß ein Teil der Zinsen, die Sie bekommen, gleich von der Zinsabschlagsteuer befreit wird. Das ist sehr wichtig, weil die Zinsabschlagsteuer immerhin 30% der Zinserträge beträgt.
Weil Sie aber als Alleinstehender einen Sparerfreibetrag von 6.000 DM und als Ehepaar einen von 12.000 DM (zuzüglich 100 DM bzw. 200 DM Werbungskostenpauschale auf Sparanlagen) ausnutzen dürfen, können Ihnen rechtzeitig an das Kreditinstitut erteilte Freistellungsaufträge unter Umständen die Zinsabschlagsteuer ganz ersparen!
Zinseinnahmen
Zinsen, die Sie aus Sparbüchern, Sparbriefen, Festgeldkonten, Bausparverträgen oder ähnlichen Geldanlagen erhalten, sind steuerpflichtige Zinseinnahmen.
Sparerfreibetrag
Jedem Steuerzahler, der Geld anlegt, steht der sogenannte Sparerfreibetrag zu. Dieser beträgt 6.000 DM für einen Alleinstehenden und 12.000 DM für ein Ehepaar.
Neben dem Sparerfreibetrag steht den Anlegern auch der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen zu; dieser beträgt 100 DM bei Alleinstehenden und 200 DM für ein Ehepaar.
Der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag wirken sich sofort steuermindernd aus. Das bedeutet: Zinsen bis zur Höhe von 6.100 DM (Alleinstehende) bzw. bis zur Höhe von 12.200 DM (bei zusammenveranlagten Ehegatten) bleiben steuerfrei und müssen deshalb auch nicht in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung angegeben werden.
In diesem Fall ist also die Abgabe der Anlage KSO entbehrlich, außer es wurde Kapitalertragsteuer bzw., Zinsabschlagsteuer einbehalten oderund keine Körperschaftsteuer angerechnet.
In den Genuß des Sparerfreibetrags kommen Sie auf jeden Fall, weil er im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt automatisch abgezogen wird. Sie können jedoch bereits während des Jahres den Steuerabzug von den laufenden Zinszahlungen vermeiden, indem Sie dem jeweiligen Anlageinstitut bzw. den Anlageinstituten für Ihre Geldanlagen einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen.
Dies ist von dieser Seite : http://www.gwf.de/service/html/infoservice.asp?file=/service…
wombat01
PS.
dies ist übrigens ein Wombat aus Australien ,ist zwar noch ein kleiner aber niedlich
nur noch mal zur Untermauerung meiner These .
Zinsabschlagsteuer
Ähnlich wie die Lohnsteuer ist auch die Zinsabschlagsteuer eine sogenannte Quellensteuer. Das heißt: Zinseinnahmen werden direkt an der Quelle, also meist beim Kreditinstitut, das Ihre Guthaben verwaltet, erhoben.
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, bei jeder Zinszahlung an Sie die fällige Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% der Einnahmen zu errechnen, von der Zinszahlung abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Insofern ist die vom Kreditinstitut abgezogene Zinsabschlagsteuer - ähnlich wie die monatlich gezahlte Lohnsteuer - nur eine Vorauszahlung auf die am Jahresende zu zahlende Einkommensteuer.
Die Zinsabschlagsteuer wird erhoben auf Zinsen aus den folgenden Geldanlagen:
Guthaben und Einlagen bei Kreditinstituten in Form von Sparbuch, Festgeld, Sparkassenbrief, Sparvertrag;
private Darlehen
Hypotheken-Darlehen
Bausparguthaben
festverzinsliche Wertpapiere und Investmentanteile
Zinseinnahmen im Rahmen von Tafelgeschäften
Da Sie als Sparer normalerweise in den Genuß der staatlichen Sparförderung kommen, die bei der Steuererklärung als Sparerfreibetrag steuermindernd angerechnet wird, können Sie per Antrag (Freistellungsauftrag) dafür sorgen, daß ein Teil der Zinsen, die Sie bekommen, gleich von der Zinsabschlagsteuer befreit wird. Das ist sehr wichtig, weil die Zinsabschlagsteuer immerhin 30% der Zinserträge beträgt.
Weil Sie aber als Alleinstehender einen Sparerfreibetrag von 6.000 DM und als Ehepaar einen von 12.000 DM (zuzüglich 100 DM bzw. 200 DM Werbungskostenpauschale auf Sparanlagen) ausnutzen dürfen, können Ihnen rechtzeitig an das Kreditinstitut erteilte Freistellungsaufträge unter Umständen die Zinsabschlagsteuer ganz ersparen!
Zinseinnahmen
Zinsen, die Sie aus Sparbüchern, Sparbriefen, Festgeldkonten, Bausparverträgen oder ähnlichen Geldanlagen erhalten, sind steuerpflichtige Zinseinnahmen.
Sparerfreibetrag
Jedem Steuerzahler, der Geld anlegt, steht der sogenannte Sparerfreibetrag zu. Dieser beträgt 6.000 DM für einen Alleinstehenden und 12.000 DM für ein Ehepaar.
Neben dem Sparerfreibetrag steht den Anlegern auch der Werbungskosten-Pauschbetrag bei Einnahmen aus Kapitalvermögen zu; dieser beträgt 100 DM bei Alleinstehenden und 200 DM für ein Ehepaar.
Der Sparerfreibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag wirken sich sofort steuermindernd aus. Das bedeutet: Zinsen bis zur Höhe von 6.100 DM (Alleinstehende) bzw. bis zur Höhe von 12.200 DM (bei zusammenveranlagten Ehegatten) bleiben steuerfrei und müssen deshalb auch nicht in der Anlage KSO zur Einkommensteuererklärung angegeben werden.
In diesem Fall ist also die Abgabe der Anlage KSO entbehrlich, außer es wurde Kapitalertragsteuer bzw., Zinsabschlagsteuer einbehalten oderund keine Körperschaftsteuer angerechnet.
In den Genuß des Sparerfreibetrags kommen Sie auf jeden Fall, weil er im Rahmen der Einkommensteuererklärung vom Finanzamt automatisch abgezogen wird. Sie können jedoch bereits während des Jahres den Steuerabzug von den laufenden Zinszahlungen vermeiden, indem Sie dem jeweiligen Anlageinstitut bzw. den Anlageinstituten für Ihre Geldanlagen einen oder mehrere Freistellungsaufträge erteilen.
Dies ist von dieser Seite : http://www.gwf.de/service/html/infoservice.asp?file=/service…
wombat01
PS.
dies ist übrigens ein Wombat aus Australien ,ist zwar noch ein kleiner aber niedlich
@wombat01
Das mit den Freibeträgen von 6000DM bei Ledigen und 12000DM bei zusammen veranlagten Ehepaaren war einmal. Seit dem Jahr 2000 ist es leider nur noch die Hälfte (plus den Werbugskostenbeträgen von DM100 bzw. DM 200).
Das mit den Freibeträgen von 6000DM bei Ledigen und 12000DM bei zusammen veranlagten Ehepaaren war einmal. Seit dem Jahr 2000 ist es leider nur noch die Hälfte (plus den Werbugskostenbeträgen von DM100 bzw. DM 200).
@quotiks
stimmt , hatte ich übersehen , aber mir ging es eigentlich auch nur um die grundsätzliche Frage wegen den 30% .
Hier noch einmal ein Satz aus dem Auszug .
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, bei jeder Zinszahlung an Sie die fällige Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% der Einnahmen zu errechnen, von der Zinszahlung abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Insofern ist die vom Kreditinstitut abgezogene Zinsabschlagsteuer - ähnlich wie die monatlich gezahlte Lohnsteuer - nur eine Vorauszahlung auf die am Jahresende zu zahlende Einkommensteuer.
wombat01
stimmt , hatte ich übersehen , aber mir ging es eigentlich auch nur um die grundsätzliche Frage wegen den 30% .
Hier noch einmal ein Satz aus dem Auszug .
Die Kreditinstitute sind verpflichtet, bei jeder Zinszahlung an Sie die fällige Zinsabschlagsteuer in Höhe von 30% der Einnahmen zu errechnen, von der Zinszahlung abzuziehen und an das Finanzamt weiterzuleiten.
Insofern ist die vom Kreditinstitut abgezogene Zinsabschlagsteuer - ähnlich wie die monatlich gezahlte Lohnsteuer - nur eine Vorauszahlung auf die am Jahresende zu zahlende Einkommensteuer.
wombat01
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