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    Als Angestellter Arbeitsvertrag mit Ehefrau (Hausfrau) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.08.01 11:42:19 von
    neuester Beitrag 04.08.01 18:11:44 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 02.08.01 11:42:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich/ wir sind in folgender Situation:
      Ehemann Angestellter, privat krankenversichert (aus Single-Zeiten)
      Ehefrau Hausfrau, ebenfalls privat krankenversichert
      Kind (2J.), auch privat krankenvers.

      Ich möchte nun mit meiner Frau einen Arbeitsvertrag auf 630 DM Basis machen. Sie ist sehr gut in Fremdsprachen und macht für mich Übersetzungen von Fachartikeln bzw. Da ich in einem internationalen Konzern arbeite, übersetzt sie auch für mich z. B. Besprechungsprotokolle, meine Berichte usw.

      Ich verstehe das Ganze so: Ich als Arbeitgeber muss 12% des Verdienstes an die Rentenkasse zahlen. Dafür erwirbt meine Frau einen geringfügigen Rentenanspruch. Zusätzliche Krankenkassenbeiträge fallen nicht an, da bereits privat versichert.

      Was kann ich nun in meiner Steuererklärung ansetzen:
      - die monatl. 630 DM sicher
      - die 12% Rentenbeitrag !?
      - kann ich auch zumindest teilweise die privaten Krankenkassenbeiträge absetzen?
      - Arbeitszimmer: Ich habe für mich die Arbeitszimmerkosten bis 2400 DM anerkannt. Kann meine Frau nicht jetzt auch zusätzlich 2400 DM beanspruchen, da kein anderer Arbeitsplatz verfügbar?

      Was ist sonst noch zu beachten? Gibt es sonstige Nachteile? Gibt es ein Stelle, wo man sich kostengünstig beraten lassen kann bzw. die einem bei der Vertragserstellung hilft?

      Vielen Dank für Eure Ratschläge/ Unterstützung.

      MfG

      B.
      Avatar
      schrieb am 02.08.01 11:54:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      hier solltest du beachten das in deinem fall sozialversicherungsrechtlich evtl gar kein beschäftigungsverhältnis geschlossen wird.
      hier könnte es sich um eine sogenannte "familienhafte mitarbeit" handeln. der fall bedarf auf jeden fall einer prüfung durch die zuständige einzugstelle (krankenkasse über die die meldungen laufen). diese prüft dies dann und erstellt einen bescheid ob oder ob kein beschäftigungsverhältnis vorliegt.
      abgesehen davon sagst du du wärst angestellt, willst du nun als subunternehmer tätig werden? das geht nicht ganz klar aus dem sachverhalt hervor, denn wenn du bisher noch kein arbeitgber bist bedarf es noch weiterer schritte z.b. gewerbeamt, arbeitsamt etc
      Avatar
      schrieb am 02.08.01 13:18:44
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo Schambach,

      wie ich schon schrieb, ich bin Angestellter, bisher in keiner Form Arbeitgeber. Meine Frau unterstützt mich wie bereits oben geschrieben.

      Ich denke, es ist das Beste, wenn ich kurz den Artikel hier hineinkopiere, durch welchen ich (wieder) auf dieses Thema gestossen bin.

      "Mit Familienangehörigen Steuern sparen
      Dem Fiskus ein Schnippchen schlagen
      Immer mehr Gewerbetreibende, Freiberufler und Angestellte nutzen die Möglichkeit, mit nahen Verwandten Steuern zu sparen. Der Trick ist ganz einfach: Oma, Opa oder die Ehefrau unterstützen den Mann im Job. Sie übernehmen die Buchhaltung oder bestellen Materialien für den Betrieb. Auch Festangestellte können Familienmitglieder beschäftigen. So kann die Ehefrau eines Vertreters, der einen Teil seines Gehalts mit umsatzabhängigen Provisionen verdient, dem Ehemann beruflich zur Hand gehen: Sie macht Telefonakquisition oder erledigt Provisionsabrechnungen während er auf Termin ist.
      Rechtlich sind Vertragsverhältnisse zwischen Familienmitgliedern genauso zu beurteilen wie Verträge zwischen Fremden. Resultieren aus diesen Verträgen Betriebsausgaben, sind diese steuerlich abzugsfähig. Beispiel: Ein Handelsvertreter schließt mit seiner Ehefrau einen Arbeitsvertrag. Der monatliche Lohn und die Sozialabgaben sind Betriebsausgaben und damit als Werbungskosten steuerlich absetzbar. Für die Eheleute ist dies ein lukratives Geschäft. Denn auf der einen Seite bleibt der Lohn in der Familie, auf der anderen Seite schmälert die Betriebsausgabe die persönliche Steuerschuld.
      Doch Achtung: Wegen der engen persönlichen Beziehung zwischen den Vertragsparteien nehmen die Finanzämter solche Verträge meist besonders scharf unter die Lupe. Um den Verdacht des Missbrauchs vorzubeugen, müssen einige Bedingungen erfüllt sein: Der Arbeitsvertrag muss schriftlich vorliegen, Steuern und Abgaben sind korrekt und pünktlich zu überweisen und das Gehalt muss regelmäßig auf ein gesondertes Konto fließen. Des Weiteren sollten die getroffenen Vereinbarungen wirtschaftlich sinnvoll sein und einem Fremdvergleich standhalten.
      Empfehlenswert sind Arbeitsverhältnisse auf 630 DM Basis. Hat das Familienmitglied keine weiteren Einkünfte, braucht es weder Steuern noch Sozialabgaben zu zahlen. Der Arbeitgeber muss lediglich zwölf Prozent Rentenbeitrag und zehn Prozent an die Krankenkasse überweisen. Ist der Verwandte privat krankenversichert, entfällt der zehnprozentige Kassenbeitrag. Bei höherem Gehalt sollte die Zahlung nicht die steuerlich freigestellten Einkommensgrenzen übersteigen, da sich sonst der finanzielle Vorteil verringert. In Steuerklasse I darf der steuerfreie Monatslohn im Jahr 2000 maximal 1.624,65 DM betragen, in Steuerklasse III maximal 3042,15 DM. Allerdings müssen beide Seiten Sozialabgaben leisten--.
      Max Geißler
      Quelle: www.biallo.de"

      Es scheint also auch für Angestellte möglich zu sein, mit der Ehefrau einen Arbeitsvertrag abzuschliessen. Ob ich dann Subunternehmer bin/ werde, ein Gewerbe anmelden muss (ich will ja nichts herstellen, sondern meine Frau entlohnen für Arbeiten, die ich beruflich nutze), weiss ich leider nicht. Das versuche ich ja hier zu erfahren.
      MfG
      B.
      Avatar
      schrieb am 02.08.01 20:09:26
      Beitrag Nr. 4 ()
      Ich würde mal kurz und schmerzlos behaupten, dass diese
      Konstellation auf keinen Fall funktioniert.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 03.08.01 00:17:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      der arktikel ist so in den grundsätzen richtig allerdings hätte hier näher auf die problematik hingewiesen werden müssen. denn so einfach ist dies nicht, für das steuerrecht kann ich nicht sprechen da kenne ich mich nicht aus, dafür in der sozialversicherung.

      die ersten ansätze dieser probleme lassen sich bereits aus dem bgb ableiten, denn es gibt eine gemeinsame unterhaltspflicht der eheleute untereinander (vgl §1356 abs. 2 satz 1 und §1360 satz 1 bgb)

      was beschäftigung ist wird in §7 sgb iv geregelt (solzialversicherung) zur ausführung was nun unter familienhafte mitarbeit fällt und was nicht wurde in zahlreichen urteilen erarbeitet. dem grunde nach kann man hier foglende anführen BSG, Urteil vom 22.02.73, USK 73106; BFH, Urteil vom 28.07.83
      dort heisst es u.a das eheleute zu den familienangehörigen gehören.

      desweiteren müssen soll der fall so durchgehen folgende kriterien erfüllt sein:
      - auf verwendung einer arbeitskraft angewiesen
      - eingleiderung in den betrieb, weisungesgebundenheit
      - arbeitsleistung anstelle einer fremden arbeitskraft
      - arbeitsentgelt in angemessener höhe
      - buchung als betriebsausgabe
      - abführung von lohnsteuer
      sollten diese voraussetzungen vorliegen kann der einzugestelle ein beschäftigungsverhältnis nach §7 sgb iv feststellen.

      ach ja da ist noch was, es kommt auch noch hinzu was für ein güterstand im eheverhältnis besteht. wurde z.b gütergemeinschaft vereinbart so ist die ganze sache von vornherein fast ausgeschlossen.

      selsbt wenn du dann alles erfüllst ist der gang zum arbeitsamt auf jeden fall pflicht denn du brauchst dann eine arbetigeberbetriebsnummer etc. am besten machst du das dann alles über einen stuerberater, denn dann kommen noch ganz andere arbeitgeberpflichten auf dich zu wie z.b. meldungen, beitragsabführung etc. ob das dann alles noch lohnt steht auch wieder auf einer ganz anderen seite.

      wie schon eingangs erwähnt in den grundzügen stimmt der artikel von biallo, ist aber rechtlich mit vielen problemen verbunden. vielfach fällt sowas den "behörden" erst spät auf aber dann ist der ärger um so grösser, nachzahlungen etc.

      auf jeden fall rate ich, wenn du das näher verfolgen willst hier einen stuerberater hinzuzuziehen und dann noch auf jeden fall die kk verständigen

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      schrieb am 04.08.01 18:11:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      @stoiker
      Der Knackpunkt, ob evtl. bei Angestellten die Beschäftigung der Ehefrau als Werbungskosten anerkannt wird, besteht darin, ob Du provisionsabhängige Einkünfte hast. Falls nicht, geht es auf gar keinen Fall. Falls ja, wird es trotzdem schwierig.
      Zu den sonstigen Punkten: Die Rentenbeiträge sind Werbungskoten bei Dir.
      Die Krankenkassenbeiträge können, wie bisher, nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
      Deine Frau kann keine Kosten (Arbeitszimmer) geltend machen, da die Einnahmen nicht versteuert werden müssen.
      Fallobst


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