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    Spekulationsteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.11.01 12:38:46 von
    neuester Beitrag 03.12.01 14:00:24 von
    Beiträge: 41
    ID: 499.329
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      Avatar
      schrieb am 05.11.01 12:38:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo

      ich habe im jahr 2000 verlust realisiert
      wie lange habe ich zeit diese gegen gewinne auszugleichen ?
      Nur im Jahr 2001 oder drüber hinaus?
      Wo kann ich mich diesbezüglich informiern ?

      Vielen Dank für einen Tipp

      gruß und glück auf
      Avatar
      schrieb am 05.11.01 13:21:01
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du kannst Dich hierüber auch ganz gut hier im Board informieren, wo diese Frage schon des öfteren diskutiert wurde (in allen möglichen Varianten). Deine Frage läßt sich relativ leicht beantworten. Die Verluste können zeitlich unbegrenzt vorgetragen und mit künftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Du mußt Sie jedoch bereits jetzt in der Steuererklärung aufführen und gesondert feststellen lassen. Nachzulesen auch in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG und § 10d EStG (Einkommensteuer-Gesetz).
      Avatar
      schrieb am 05.11.01 16:37:41
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Verluste KÖNNEN bereits jetzt (ESt-Erklärung 2000) festgestellt werden, es ist aber auch möglich, den "Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs" später zu stellen.
      Avatar
      schrieb am 05.11.01 17:31:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...ja so ist es wohl richtig.
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 13:30:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      aber immer die Verjährungsfristen beachten !!!
      wie sind die NATALY ??? (§ 46 EStG zweijährig oder §§ 170 ff. , 179)

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      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:13:53
      Beitrag Nr. 6 ()
      @NATALY, zu diesem Thema (Verjährungsfrist i.S.d. AO: Antragsveranlagung zu allgemeiner Festsetzungsverjährung, weil es sich der Art nach bei der Verlustfestsetzung jeweils um eine gesonderte Feststellung handelt....) könntest Du DEINE AUSFÜHRUNGEN machen...... hier gibt es reichlich Spielraum....nämlich noch kaum Kommentierungen, hier wäre fundiertes Fachwissen gefragt.....zu schwierig...?
      wollte dich nicht überfordern.....
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:48:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      Auf der Startseite von W : O findet sich ein Urteil des FG Köln zu dieser Frage. Letztverbindlich entscheidet natürlich zwrecht (wie immer).
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 00:05:00
      Beitrag Nr. 8 ()
      @NATALY...hast du eigentlich das Urteil g e l e s e n ?

      Das Urteil betrifft nur das Wahlrecht Vor- ODER Rücktrag
      NACHDEM eine Verlustfeststellung durch das Finanzamt durchgeführt wurde........
      es sagt nichts über die Tatsache aus bis wann bei einem Arbeitnehmer (vgl. Fall oben) einen Antrag auf gesonderte
      Verlustfeststellung stellen kann....
      Nochmals zum Problem...für reine Arbeitnehmerfälle gibt es die berühmte zwei-Jahresfrist (also für ESt 1999 läuft unter den Voraussetzungen des § 46 EStG = reiner Arbeitnehmer die Antragsveranlagung)zum Ende dieses Jahres = 31.12.2001 aus.......
      wäre es denkbar...durch Spekuverluste im Jahr 1999 nach 31.12.2001 noch eine Antragsveranlagung durchzuführen ? Wenn ja wird nur die Verlustfeststellung durchgeführt oder die gesamte (dann eigentlich verjährte Veranlagung) ??[kleiner Tipp: einfach mal im § 46 EStG weiterlesen....]

      aber bitte beachten...dort ist nur der Fall geregelt, dass ein Verlust berücksichtigt (=abgezogen) werden soll, also nicht die FRAGE hier....(hier gehts drum wielange ein Antrag auf Verlustfeststellung = Verlustentstehungsjahr) durchgeführt wird...... ALSO FRAGE Verjährung nach § 46 EStG oder nach §§170, 179 AO.....


      Auszug aus dem Urteil im Wortlaut

      "....bis die Festsetzungsverjährung von vier bis sechs Jahren für das V E R L U S T E N T S T E H U N G S J A H R
      abgelaufen ist......"

      hier DEIN angeführtes URTEIL

      Einkommensteuer:

      Verluste dürfen mehrfach umgeschichtet werden

      Nicht verbrauchte Verluste aus Spekulationsgeschäften dürfen mit Gewinnen aus dem Vorjahr oder mit zukünftigen Gewinnen verrechnet werden. Dabei können Steuerzahler selbst entscheiden, welches Jahr ihnen die größte Steuerersparnis bringt. Der Clou: Auch wenn der Steuerzahler einen bereits rechtskräftigen Steuerbescheid in der Hand hält, darf er seine Wahl wieder ändern und das Steuerpaket erneut aufschnüren. Das Finanzgericht Köln stellte jetzt klar, dass das Wahlrecht so lange ausgeübt werden darf, bis die Festsetzungsverjährung von vier bis sechs Jahren für das Verlustentstehungsjahr abgelaufen ist. Nach Ansicht der Richter ist es dabei kein Problem, wenn der Steuerpflichtige nicht benötigte Verluste aus Unternehmensgewinnen oder Spekulationsgeschäften aus dem Jahr 2000 in das Jahr 1999 zurückträgt. Fällt der Gewinn dann im Jahr 2002 höher aus als erwartet, könne er seine Entscheidung rückgängig machen, obwohl der Steuerbescheid für 1999 bereits rechtskräftig ist (FG Köln, Az. 13 K 6855/00).
      ---wohl kein reiner ARBEITNEHMERFALL oder ?---
      der vsrw-Verlag bezieht diesen Fall auf den Verlustrücktrag von GmbH- s
      ---nur nachrichtlich: ANDERS als die FINANZVERWALTUNG...

      " ....Anders als die Finanzverwaltung vertritt das FG Köln im Urteil vom 30.1.2001
      (Az. 13 K 6855/00) die Ansicht, dass das Wahlrecht zwischen dem Verlustrück-
      und -vortrag unabhängig von der Bestandskraft eines nach einem Verlustrücktrag
      geänderten Steuerbescheids bis zur Festsetzungsverjährung für das
      Verlustentstehungsjahr ausgeübt werden kann."...
      stammt nicht von mir sonder ---wie NATALY sagen würde---von irgendsoeinem Blinden, der kein Gesetz lesen -ausle(S)gen kann.....
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 12:51:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      Bis jetzt ist noch nicht klar geworden, bis wann genau Alexander seine Verluste aus 2000
      geltend machen muß, damit diese nicht "verfallen".
      Welche Verjährungsfrist gilt nun jetzt und ab wann beginnt diese Frist?
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 14:19:56
      Beitrag Nr. 10 ()
      kingsterman :)
      Shortguy :) sagte es bereits in #2 (Satz 3).
      Die Verluste verfallen nicht. Deshalb erübrigt sich auch eine Antwort zu einer Frist.
      Gruß
      AliHau :)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 14:29:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Oder meinst du, bis wann die Verluste erklärt werden müssen?
      Dann schau mal in den thread von docg :)
      Der steht da 15 threads weiter unten (26.11.)
      "Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags - Antragsfrist?"
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 15:04:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke für den Hinweis. Hatte den Thread übersehen!
      Muß ihn erst mal durchlesen. Trotzdem wäre kurze Antwort
      (natürlich zur Frist bzgl. der Erklärung)nicht schlecht
      gewesen.
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 15:11:01
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hi kingsterman :)
      soll ich dir den thräd vorsingen?
      Gruß
      AliHau :)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 15:26:12
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hi kingsterman :)
      Quatsch! Ich kann gar nicht singen :laugh:
      Aber soviel ich weiß, sind wir da zu keinem eindeutigen Ergebnis gekommen. Ich muß mir das erst nochmal selber anschauen.
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 15:43:51
      Beitrag Nr. 15 ()
      Auch wenn Du mir diesen Thread vorsingst, werd ich wohl
      daraus nicht richtig schlau werden.
      Deshalb wäre ich für eine Zusammenfassung nochmal dankbar:
      z.B. 2000 Steuererklärung ganz normal abgegeben und
      nichts in Bezug auf evtl. Aktiengeschäfte angegeben,
      aber insgesamt Verluste gemacht.
      Wann muß ich dem Finanzamt spätestens mitteilen, dass ich
      damals Verluste hatte, um sie mit Gewinnen z.B.
      2005 verrechnen zu können? Dabei habe ich 2001-2004
      nur Gewinn unter 1000DM gemacht und auch entpr. nichts
      dem Finanzamt mitgeteilt.
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 16:06:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Also, du hast im Jahr 2000 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt (Lohnsteuerkarte) und einen Spekuverlust erlitten.
      Jetzt kommt es m.E. nach entscheidend darauf an, ob für 2000 schon ein rechtskräftiger ESt-Bescheid vorliegt oder nicht.

      a) Liegt für 2000 ein rechtskräftiger Bescheid vor, kannst du den Velust nicht mehr geltend machen, denn den hättest du spätestens innerhalb der Einspruchsfrist des Bescheides geltend machen müssen. Zu prüfen wäre u.U. z.B. § 173 ff AO, wegen evtl. Änderungsmöglichkeiten bestandskräftiger Bescheide, was natürlich nicht so einfach ist.

      b) Hast du noch keine ESt-Erklärung 2000 abgegeben, kannst du das noch bis spätestens 31.12.2002 nachholen und hierbei auch den Verlust gelten machen. (§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG)

      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 16:23:27
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ohh, sehe jetzt erst #15.
      Also trifft für dich wohl a) zu.
      Steht da im Bescheid, daß er nach §§ 164 oder 165 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist (Im Falle des 165 AO ist dann bei den Erläuterungen angegeben, auf welche Punkte sich die Vorläufigkeit bezieht. Steht das was von privaten Veräußerungsgeschäften?)?
      Wann ist der Bescheid ergangen (Datum)?
      :)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 16:54:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nataly hat bereits mehrmals erwähnt, dass man noch Jahre
      später die Verluste geltend machen kann, trotz
      schon gültigen Bescheids.
      Ich möchte doch nur wissen, wie lange??? Denn falls
      die erhofften Gewinne ausbleiben, hab ich sehr viel
      Wirbel und Mühe (auch den lieben Finanzbeamten) umsonst gemacht. Darum
      möchte ich allen den ganzen Kram ersparen,
      bis wirklich Gewinne da sind.

      Also wann????????? spätestens kann ich meine Verluste aus z.B. 2000 nicht mehr gegenrechnen,
      falls das Finanzamt bis dahin davon nichts weiß?
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 17:52:29
      Beitrag Nr. 19 ()
      zu#18: Offensichtlich gibt es verschiedene Auffassungen darüber, bis wann der Antrag beim FA einzureichen ist. Wenn du sicher gehen willst, soltest du den Antrag (z.B. für die Verluste 2000) spätetstens innerhalb der Einspruchsfrist für den ESt-Bescheid 2000 stellen, d.h. innerhalb eines Monats nach Erhalt des ESt-Bescheids 2000.
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 17:55:40
      Beitrag Nr. 20 ()
      Diese Frist ist um. Soll ich beim Finanzamt selbst
      nachfragen?
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 18:05:02
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hi kingsterman:)
      Nataly:) wird sich hoffentlich noch zu deiner Frage äußern.
      Für mich abschließend beurteile ich deine Frage so:

      Üblicher bestandskräftiger ESt-Bescheid 2000.
      Der Veranlagunsantrag zur Verlustberücksichtigung kann nur durch Abgabe der ESt-Erklärung gestellt werden (§ 46 EStG).
      Die Abgabe der Erklärung ist erfolgt, jedoch ohne den Verlust. Der Verlust hätte nur innerhalb der Einspruchsfrist gegen den ESt-Bescheid "nachgeschoben" werden können. Da das aber nicht geschehen ist, ist der Verlustabzug verwirkt.

      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 18:08:15
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ohh, hat sie ja schon :laugh:
      Ich war wieder mal so langsam mit der Schreibe.
      :)
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 22:26:30
      Beitrag Nr. 23 ()
      @kingsterman: zwrecht und ich vertreten eine andere Auffassung als AliHau. Wir meinen, dass der Antrag auf Feststellung deiner Speku-Verluste 2000 immer noch gestellt werden kann.
      Von einer Anfrage beim Finanzamt rate ich ab: "Wer dumm fragt, bekommt eine dumme Antwort".
      Mach einfach folgendes:
      Nimm dir 1. einen Mantelbogen für die Est-Erklärung 2000:

      Auf S. 1 machst du ein Kreuz bei
      "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags"
      Bei "Einkommensteuererklärung" machst du kein Kreuz.
      Auf S. 1 ferner die "Allgemeinen Angaben" ausfüllen + Datum + Unterschrift
      Auf S. 2 Kreuz in Kästchen "lt. Anlage SO"

      Nimm dir 2. die Anlage SO

      Dort machst du ein Kreuz bei:
      (Anlage SO) "zur Feststellungserklärung" auf S. 1
      Kein Kreuz machst du bei "zur Einkommensteuererklärung"

      Auf S. 2 erklärst du sodann deine "privaten Veräußerungsgeschäfte" auf Zeile 41 bis 57

      Außerdem brauchst du eine (selbstgefertigte) Anlage zur Anlage SO, auf der deine trades aufgelistet sind. Aus dieser Anlage müssen hervorgehen:
      Art des Wirtschaftsgutes (z.B. Bezeichnung der Aktie)
      Zeitpunkt der Anschaffung
      Zeitpunkt der Veräußerung
      Anschaffungskosten
      Werbungskosten
      Einkünfte
      Diese Angaben entnimmst du den Belegen der Bank(en)

      Manche Leute machen da eine Excel-Tabelle, andere haben auch schon handschriftliche Aufzeichnungen eingereicht.
      Die Ladies beim FA sind natürlich dankbar, wenn die Anlage möglichst übersichtlich ist.

      In der Anlage SO gibst du nur die "Einkünfte" (in deinem Fall Verluste) an.

      Du kannst auch die Abrechnungen der Bank(en) über die Käufe und Verkäufe beilegen (selbstverständlich geordnet).
      Ich drücke dir beide daumen.
      Wenn es probleme geben sollte, melde dich wieder.
      Avatar
      schrieb am 01.12.01 22:31:27
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wäre nett, wenn du postest, egal, ob das FA deine Verluste anerkennt oder ablehnt. Im Fall der Ablehnung interssiert uns die Begründung.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 01:40:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      Sorry, wenn ich mich hier mal so einfach einklinke:
      Es ist sicher nötig, daß man alle Geschäfte als Tabelle
      oder Originalbelege beim FA einreichen sollte, um Verluste geltend zu machen - so wie es allgemein auch bei eigenen Ausgaben/Werbungskosten etc. zu anderen Einkunftsarten üblich ist, um seine Steuerlast zu senken. Hier sind Nachweise immer erforderlich, da man ja etwas gegenrechnen möchte. Allerdings:
      Bei einem Gesamtgewinn aus Veräußerungsgeschäften innerhalb eines Jahres würde ich mich schier weigern, eine genaue Aufstellung der einzelnen Positionen einzureichen ! M.E. ist man als Privatperson vom Gesetz her nicht verpflichtet, Belege zu Spekulationseinkünften zu sammeln. Mal ehrlich, warum sollte man sich als Steuerehrlicher noch solche Mühe machen.
      Voraussetzung ist natürlich dabei, daß man die genaue Summe angibt, falls die Leute vom FA dann doch nachforschen.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 11:59:43
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Nataly
      Vielen Dank für Deine ausführlichen Erklärungen.
      Werde Bescheid geben, was allerdings ein paar Monate
      dauern kann!
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 12:37:40
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich hab nun selbst was gefunden: Aus einem Thread vom August.

      Verlustrücktrag
      Auch mit Spekulationsgewinnen aus dem vergangenen Jahr lassen
      sich die aktuellen Spekulationsverluste verrechnen. Anders
      als der Verlustvortrag ist der Rücktrag auf ein Jahr begrenzt. Er führt unmittelbar
      zu einer Steuererstattung.



      http://www.focusmoney.de/PM3D/PM3DD/PM3DD03/pm3dd03.htm

      wenn ich das richtig sehe, habe ich verloren, wenn ich 2000
      Verluste nicht angegeben und 2001 auch keine Gewinne gemacht habe!
      Werde es trotzdem versuchen!
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 13:07:04
      Beitrag Nr. 28 ()
      @kingsterman: Ich habe mir den Artikel in focus money angesehen. Er ist zwar zutreffend, du verstehst ihn aber falsch. Wenn dort ausgeführt wird, dass der Verlustrücktrag auf ein Jahr beschränkt ist, bedeutet dies nur, dass (z.B.) Verluste aus 2001 im Wege des Rücktrags nur nach 2000, nicht aber nach 1999 zurückgetragen werden können, also Rücktrag nur in das jeweils unmittelbar vorangegangene Kalenderjahr.
      Demgegenüber ist der Verlustvortrag nicht beschränkt, du kannst also Verluste aus 2000 nach 2001, 2002, 2003 etc. vortragen.
      Mit der Frage - die uns hier alleine interessiert - welche Frist du für den Antrag auf Feststellung des Speku-Verlustes hast, befasst sich der Artikel in Focus Money überhaupt nicht.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 13:17:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      zu #27: in #27 schreibst du von Verlusten 2000, in einem früheren thread hattest du aber geschrieben, du habest in 2000 Gewinne gemacht und 2001 Verluste. Was ist denn richtig?
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 13:21:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Der frühere Thread heißt: "Muß man auch Spekulationsverluste dem FA melden?"
      Dort hast du in posting #1 erklärt, dass du in 2000 gewinne und in 2001 Verluste gemacht hast.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 13:44:46
      Beitrag Nr. 31 ()
      hey leute,

      kann mir wer sagen, ob es reicht dem Fa paar trades zu bescheinigen oder wollen die auch die kontoauszüge sehen ?=)
      da es das Fa auch nichts anzugehen hat woher ich meine geld beziehe wäre es ok die nicht aktienbetreffenden einzahlungen unkenntlich zu machen ?
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 14:10:19
      Beitrag Nr. 32 ()
      @ Nataly
      Du hast Recht! Damals, als ich den anderen Thread eröffnete
      bin ich noch von Gewinn in 2000 ausgegangen.
      Als ich in den letzten Tagen alles genau nachrechnete,
      hab ich je nach Berechnungsmethode auch schon 2000 mit
      Verlust abgeschlossen. Damals war ich mit den Feinheiten
      der Berechnung nicht so vertraut. Um die Frage
      nun endgültig zu klären, würde ich dich bitten, mein
      Berechnungsbeispiel im Thread "Wie Rechnen" zu kommentieren!
      Dann wär ich Dir ewig dankbar und ich hätte endlich Klarheit
      in diesem leidigen Thema, dass ich mich immer mehr verwirrt.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 20:41:42
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hi Leute

      Habe eine Frage zur Anlage SO in 2000.

      Ist es echt erforderlich, den ganzen Papierkram bzgl. Kauf/verkauf einzeln auszurechnen ? Wäre bei mir zusätzlich schwierig, da auch Depotüberträge zu beachten sind. ( Also bei einem Broker gekauft, dann Übertrag auf ein anderes Depot, und dort verkauft ).

      Die DIRABA beispielsweise ist nicht gerade grosszügig mit ihren Performance-Listen. Kann man die Spekugewinne/verluste nicht anders auflisten? Z.B. mit einer Excel-Tabelle ?
      Man kann doch nicht hingehen und dem FA den Stapel Einzelausdrucke auf den Tisch legen? Geschweige denn Depotübersicht.

      Was sollen denn erst Daytrader machen, die evtl. 100erte von Trades im Jahr haben?!? Die setzen sich noch nicht hin und rechnen das irgendwann alles aus?

      Lösung? Evtl. von einem DIRABA-Kunden?

      Many thanks.
      R.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 21:05:51
      Beitrag Nr. 34 ()
      @roger11

      Bin zwar kein DIRABA-Kunde, ich würde mich folgendermaßen verhalten: Bei einem Gesamtgewinn im betreffenden Steuerjahr
      nur den reinen Gewinnsaldo in das Formular SO eintragen und keine Belege und keine Tabellen einreichen, bei einem Verlust würde ich es zunächst kommentarlos mit einer Excel-Tabelle o.ä. versuchen, erst wenn Forderungen seitens des FA kommen, Originalbelege zusammenstellen. Verschickt die DIRABA Wertpapierabrechnungen per Post oder kann man diese nur online einsehen ? Falls nur online: Da Dich niemand zwingen kann, irgend etwas auszudrucken, existieren also gar keine Belege, kannst also auch keine einreichen.

      Lies Dir mal diesen Beitrag von Deutschlands Steuerrechtler Nr. 1 durch:
      http://www.competencesite.com/steuerrecht.nsf/85ba6c60fa84ab…
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 21:25:20
      Beitrag Nr. 35 ()
      @ MBKing

      Danke für Deine schnelle Antwort.


      In der Anlage SO ist es aber so, dass Insgesamtanschaffungspreis/-veräusserungspreis angeben werden soll.
      Ist demnach zunächst einmal völlig unabhängig davon, ob ich Verlust oder Gewinn gemacht habe. Obwohl dies bei Gewinn ja ziemlicher Blödsinn ist.

      Aber nochmal zurück zu meiner Frage bzgl. Daytrading:
      Was tun, wenn Du hunderte von Trades getätigt hast?!? Das bedeutet ja auch hunderte von verschiedenen Provisionen, Limitstreichungen + Stornos, Teilausführungen, etc....diese Unkosten zu reporten kostet Dich ja schon 2 Wochen !!

      Da muss es doch eine bessere Möglichkeit geben.
      Die DIRABA verschickt entweder per Post oder auch online die Abrechnungen über Kauf/Verkauf - ist dann einseh- und ausdruckbar im Postmanager.

      Gibt es denn nicht spezielle Excel-Tabellen, die evtl. auch alles dokumentiert, wenn es mit dem Online-Broker verlinkt ist??

      Wie handelst Du das denn??

      Gruss
      Roger
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 21:29:23
      Beitrag Nr. 36 ()
      Bei so vielen trades sehe ich eigentlich nur die möglichkeit, das ganze über eine entsprechende software abzuwickeln, die einen Ausdruck für das FA ermöglicht.
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 21:31:12
      Beitrag Nr. 37 ()
      Avatar
      schrieb am 02.12.01 21:40:33
      Beitrag Nr. 38 ()
      @ NATALY

      Eben, denk ich mir auch. Aber Welche ??
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 10:18:41
      Beitrag Nr. 39 ()
      @roger11: Vielleicht findest du im Forum "Finanzsoftware" Antwort auf deine Frage. Oder du schickst über board mail eine Anfrage an zwrecht.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 13:39:49
      Beitrag Nr. 40 ()
      Da ich mich auch schon die ganze Zeit mit der Darlegung meiner an die >100 trades rumschlage, habe ich mir jetzt eine excel-Tabelle erstellt mit den Spalten "Lf. Nr (zur Identifikation auf dem Originalbeleg), WKN, Bezeichnung, Kaufdatum, Stückzahl, Kaufkurs, Anschaffungspreis, Maklergebühr, Provision, berechnete Spesen" und das gleiche nochmal für den Verkauf.
      Wenn ich das zusammen mit den sortierten, fotokopierten und durch laufende Nr. leicht zuzuordnende Kauf- und Verkaufs-Einzelbelege als Anlage zur SO einreiche, müßte das FA angesichts dieser Gründlichkeit doch hocherfreut sein. Hoffe ich zumindest.

      bitterblue
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 14:00:24
      Beitrag Nr. 41 ()
      Die Freude hängt auch davon ab, ob Gewinne oder Verluste erklärt werden.


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