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    Vorkaufsrecht des Mieters bei Einfamilienhaus - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 26.08.05 17:46:44 von
    neuester Beitrag 31.08.05 22:36:30 von
    Beiträge: 24
    ID: 1.002.977
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 17:46:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      trotz Google konnte ich mir meine Frage nicht beantworten - vielleicht weiß hier jemand mehr dazu!!

      Frage:

      Besteht auch bei einem vermieteten Einfamilienhaus ein Vorkaufsrecht des Mieters, oder gibt es andere rechtliche Grundlagen als bei vermieteten Wohnungen, bei denen ja, bei Umwandlung in Eigentumswohnungen, dem Mieter ein Vorkaufsrecht eingeräumt werden muß?

      Konkreter Fall:
      Der Vermieter möchte sein vermietetes Einfamilienhaus verkaufen. Ist er rechtlich verpflichtet, dem Mieter ein Vorkaufsrecht einzuräumen, wenn er daß Haus an einen Dritten (nicht Verwandten) verkaufen will.


      Würde mich über Antworten freuen:)

      Gruß,

      C.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 19:34:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn dem Mieter im Mietvertrag kein
      Vorkaufsrecht zugesichert wurde
      hat er kein Recht auf eine Kaufoption.
      mfg
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 20:45:51
      Beitrag Nr. 3 ()
      @habsburger,

      Danke - aber wo läßt sich dies nachlesen - oder welche Quelle gibt es dazu?

      Gruß,

      C.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 21:58:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      A L L G E M E I N E S B A U R E C H T
      Vorkaufsrecht eines Mieters nach Wohnungsumwandlung

      BGH, AZ: VIII CR 384/97

      Ein Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Haus. Das Gebäude wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt, anschließend erfolgte der Verkauf. Der Mieter machte ein Vorkaufsrecht geltend. Der BGH hat entschieden, daß dem Mieter ein derartiges gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine normale Mietwohnung oder um eine öffentlich geförderte Mietwohnung handelt. Dieses Vorkaufsrecht bestünde nur dann nicht, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters bereits eine Eigentumswohnung war. Das Vorkaufsrecht besteht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Im vorliegenden Fall war die erste Veräußerung eine Zwangsversteigerung des Hauses. Hier entschied der BGH, daß auch eine solche Zwangsversteigerung einen Verkaufsfall darstellt.
      http://www.bauarchiv.de/neu/baurecht/urteile/vorkaufsrecht.h…
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:02:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Kaufen oder Mieter bleiben?

      Experte: Ulrich Ropertz, Deutscher Mieterbund

      Hunderttausenden von Mietwohnungen droht in diesem Jahr noch der Verkauf oder die Umwandlung in eine Eigentumswohnung. Insbesondere Bund, Länder und Kommunen verkaufen ihre Wohnungsbestände.

      Mieter reagieren verunsichert und verängstigt. Die Aufkäufer - meist börsennotierte Unternehmen - versuchen, mit Mieterhöhungen, neuen Mietverträgen, Weiterverkäufen oder Umwandlungen auf ihre Kosten zu kommen. Der Deutsche Mieterbund hat jetzt eine Informationsbroschüre "Umwandlung und Privatisierung - Kaufen oder Mieter bleiben" neu herausgegeben.

      Auf 88 Seiten werden Mieter über ihre Rechte bei Wohnungsverkäufen und Eigentümerwechsel, bei Umwandlung und Privatisierung informiert.

      Mieterrechte bei Hausverkauf und Eigentümerwechsel
      Wird das Haus oder die Wohnung verkauft, gilt der Grundsatz: Kauf bricht Miete nicht! Solange die Mietwohnung nicht in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird, ändert sich für die betroffenen Mieter (fast) nichts:


      Kein neuer Mietvertrag: Der Käufer tritt in den alten, bestehenden Mietvertrag ein. Er kann nicht verlangen, dass der Mieter einen neuen Mietvertrag abschließt oder in Vertragsverhandlungen über einen neuen Mietvertragstext eintritt.

      Miete nur an Berechtigten zahlen: Nicht voreilig an den Haus- oder Wohnungskäufer die Miete zahlen! Der kann die Miete erst beanspruchen, wenn er seine Berechtigung nachgewiesen hat, beispielsweise durch einen Grundbuchauszug. Ohne Risiko kann an den "Neuen" auch gezahlt werden, wenn der bisherige Vermieter hierzu auffordert.
      Wichtig: Bei Zwangsversteigerungen kommt es auf den gerichtlichen Zuschlagsbeschluss an. Erben können ihre Berechtigung mit Hilfe des Erbscheins nachweisen.

      Kündigungsschutz gilt: Der neue Vermieter hat kein besonderes Kündigungsrecht. Wie auch der frühere Vermieter kann er nur kündigen, wenn er einen der im Gesetz aufgeführten Kündigungsgründe hat, zum Beispiel Eigenbedarf. Außerdem muss er die gesetzlichen Kündigungsfristen einhalten, je nach Wohndauer des Mieters zwischen 3 und 9 bzw. 12 Monaten.
      Ausnahme: Hat der neue Eigentümer das Haus oder die Wohnung in der Zwangsversteigerung erworben, kann er mit Dreimonatsfrist kündigen. Er muss dann nach dem Zuschlag zum nächstmöglichen Termin kündigen.

      Mieterhöhung: Der neue Eigentümer hat kein "automatisches" Mieterhöhungsrecht. Er kann die Miete nur unter den gleichen Voraussetzungen erhöhen, wie es auch der alte Vermieter hätte tun können.

      Mietkaution: Mieter können nur dann eine Rückzahlung der Mietkaution verlangen, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Daran ändert ein Eigentümer- oder Vermieterwechsel nichts. Zurückzahlen muss die Mietkaution der neue Eigentümer. Wird er zahlungsunfähig, kann sich der Mieter auch an dessen Vorgänger halten.

      Sonderfall Zweifamilienhaus
      Wohnt der Vermieter mit dem Mieter in einem Zweifamilienhaus, hat er grundsätzlich ein besonderes Kündigungsrecht. Er kann kündigen, ohne dass einer der im Gesetz ausdrücklich aufgeführten Kündigungsgründe vorliegen muss, wie zum Beispiel Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Dieses Sonderkündigungsrecht gilt immer dann, wenn Mieter und Vermieter in einem Haus "unter einem Dach" wohnen, so also beispielsweise in einem Zweifamilienhaus oder in einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung.

      Macht der Vermieter von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch, dann muss er eine um drei Monate verlängerte Kündigungsfrist einhalten. Mieter können sich
      gegen diese Kündigungsvariante des Vermieters praktisch nur dadurch wehren, dass sie sich auf die so genannte Sozialklausel berufen und Härtegründe gegen die Vermieterkündigung einwänden.

      Mieterrechte bei Umwandlung in Eigentumswohnungen
      Werden die Mietwohnungen eines Hauses in Eigentumswohnungen umgewandelt, können sie einzeln verkauft werden. Das verspricht höhere Gewinne für den Verkäufer und erhöht auf der anderen Seite das Kündigungsrisiko für die dort wohnenden Mieter, eröffnet ihnen aber auch die Möglichkeit, ihre Wohnung selbst zu kaufen. Mieter umgewandelter Wohnungen haben besondere gesetzliche Schutzrechte:

      Kündigungssperrfrist: Wer eine umgewandelte und vermietete Wohnung kauft, um dort selber einziehen zu können, braucht einen "langen Atem". Der Wohnungskäufer muss nicht nur einen gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund haben und die gesetzlichen Kündigungsfristen beachten.

      Vor allem muss er die gesetzlichen Kündigungssperrfristen einhalten. Die allgemeine Kündigungssperrfrist beträgt gemäß § 577a BGB drei Jahre und beginnt, wenn der neue Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Während der nächsten drei Jahre darf dieser keine Kündigung mit der Begründung "Eigenbedarf" der "wirtschaftliche Verwertung" aussprechen.
      Wichtig: In vielen Städten, insbesondere in Ballungsgebieten gilt eine verlängerte Kündigungssperrfrist. Da, wo Wohnungsnot herrscht bzw. Wohnungsengpässe auftreten, können die Bundesländer die Kündigungssperrfristen bis auf 10 Jahre festlegen. Dann kann der Erwerber der umgewandelten Eigentumswohnung 10 Jahre lang keine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung aussprechen.

      Vorkaufsrecht: Mieter haben ein gesetzliches Vorkaufsrecht, wenn die von ihnen bewohnte Wohnung zu einer Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft werden soll. Das bedeutet, die Wohnung muss, bevor sie endgültig an einen Dritten weiterverkauft wird, zunächst den Mietern zum Kauf angeboten werden. Die müssen sich allerdings nicht unbedingt auf das erste Kaufangebot des Eigentümers einlassen. Sie haben das Recht, solange mit ihrer Kaufentscheidung zu warten, bis die Wohnung an einen anderen Wohnungsinteressenten "verkauft" worden ist.

      Erst wenn ein detaillierter, notarieller Kaufvertrag zwischen Wohnungsverkäufer und Käufer vorliegt, in dem auch der konkrete Kaufpreis steht, muss sich der Mieter der umgewandelten Wohnung entscheiden, ob er kaufen will. Wenn ja, kann er dies zu den Bedingungen tun, die im notariellen Kaufvertrag niedergeschrieben sind. Er hat zwei Monate Zeit für seine Entscheidung. Das Vorkaufsrecht selbst muss schriftlich ausgeübt werden.


      Weitere Informationen:

      Weitere Informationen, zahlreiche Gerichtsurteile, Tipps und Ratschläge in der neuen DMB-Broschüre "Umwandlung und Privatisierung - Kaufen oder Mieter bleiben", 5 Euro, bei allen örtlichen Mietervereinen oder beim DMB-Verlag, 10169 Berlin, bzw. im Internet unter www.mieterbund.de.



      Dieser Text gibt den Fernseh-Beitrag vom 14.06.2004 wieder. Eventuelle spätere Veränderungen des Sachverhaltes sind nicht berücksichtigt.
      http://www.daserste.de/moma/servicebeitrag_dyn~uid,nkefbrd4p…

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      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:03:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vorkaufsrecht bei Umwandlung in Eigentumswohnungen



      Wird ein Miethaus in Eigentumswohnungen umgewandelt, so hat der Mieter ein Vorkaufsrecht. Das bedeutet nichts anderes, als das der Mieter das Recht hat, die Wohnung zu dem zwischen dem Eigentümer und dem Kaufinteressent ausgehandelten Bedingungen zu kaufen.

      1. Vorkaufsrecht bei freifinanzierten Wohnungen

      a) Die entsprechende Regelung findet sich in § 577 BGB.

      b) Der Mieter muss vom Verkäufer oder den Erwerber über den Inhalt des ausgehandelten Kaufvertrages informiert und auf das Vorkaufsrecht hingewiesen werden. Beides soll in einem Schreiben geschehen.

      c) Vereinbaren Eigentümer und Kaufinteressent beim Kauf mehrerer Wohnungen einen "Rabattpreises", kann der Mieter die von ihm bewohnte Wohnung zu dem entsprechenden anteiligen, günstigeren Preis kaufen.

      d) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar. Stirbt der Mieter, geht es auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1und 2 BGB eintreten.

      e) Das Vorkaufsrecht besteht dann nicht, wenn der Vermieter die Wohnung an einen Angehörigen seines Hausstandes oder an einen Familienangehörigen verkauft.

      f) Der Mieter kann das Vorkaufsrecht nur bis zum Ablauf von zwei Monaten seit dem Empfang der Mitteilung über die Veräußerungsabsicht ausüben.

      g) § 577 BGB verlangt für die Ausübung des Vorkaufsrechts ab dem 01.09.2001eine schriftliche Erklärung Ihres Mieters.

      g) Vereinbarungen im Mietvertrag, die zum Nachteil des Mieters vom Gesetz abweichen, insbesondere ein Verzicht auf das Vorkaufsrecht, sind unwirksam.
      Wichtig:
      Will der Mieter das Vorkaufsrecht ausüben, so kann er dies formlos tun. Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich.

      2. Vorkaufsrecht bei Sozialwohnungen

      a) Die entsprechende Regelung findet sich in § 2b WoBindG.

      a) Beabsichtigt der Eigentümer einer Sozialwohnung die Umwandlung in eine Eigentumswohnung, so ist er verpflichtet, diesen Umstand sowie Namen und Anschrift des Käufers der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Behörde ist dann ihrerseits verpflichtet, den Käufer und den Mieter über die Folgen von Umwandlung und Verkauf zu unterrichten.

      b) Das Vorkaufsrecht besteht nur, wenn eine Wohnung verkauft wird, nicht dagegen beim Verkauf eines Mehr-Familienhauses.

      c) Der Mieter einer Sozialwohnung hat sechs Monate Zeit, sich zu überlegen, ob er die Wohnung selbst kaufen will.
      http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein/fram…
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:06:04
      Beitrag Nr. 7 ()
      BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

      (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft. Soweit sich nicht aus den nachfolgenden Absätzen etwas anderes ergibt, finden auf das Vorkaufsrecht die Vorschriften über den Vorkauf Anwendung.

      (2) Die Mitteilung des Verkäufers oder des Dritten über den Inhalt des Kaufvertrags ist mit einer Unterrichtung des Mieters über sein Vorkaufsrecht zu verbinden.

      (3) Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch schriftliche Erklärung des Mieters gegenüber dem Verkäufer.

      (4) Stirbt der Mieter, so geht das Vorkaufsrecht auf diejenigen über, die in das Mietverhältnis nach § 563 Abs. 1 oder 2 eintreten.

      (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:06:55
      Beitrag Nr. 8 ()
      BGB § 577a Kündigungsbeschränkung bei Wohnungsumwandlung

      (1) Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erst nach Ablauf von drei Jahren seit der Veräußerung berufen.

      (2) Die Frist nach Absatz 1 beträgt bis zu zehn Jahre, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde besonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 2 bestimmt sind. Die Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete und die Frist nach Satz 1 durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils höchstens zehn Jahren zu bestimmen.

      (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:10:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      In § 577 BGB ist von "vermieteten Wohnräumen" die Rede. Darunter fällt auch ein zu Wohnzwecken vermietetes Einfamilienhaus.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:11:01
      Beitrag Nr. 10 ()
      Posting #2 trifft nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:30:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Nataly,

      erst einmal Danke für die ausführlichen Erklärungen.

      Die von Dir zitierten Texte ließen sich mit Google bereits finden - aber:

      Ich habe in jeder dieser Stellungsnahmen und Ausführungen immer nur etwas von Wohnungen/Wohnräumen gelesen (auch in den von Dir aufgeführten Beispielen), nie aber etwas über Häuser/Einfamilienhäuser.

      Wenn ein Vorkaufsrecht erwähnt wird, so wird dies im Grundbuch/Kaufvertrag/Mietvertrag explizit aufgeführt.

      Deshalb kam hier auch meine Frage - das Vorkaufsrecht bei Mieträumen/Wohnungen gibt es, ist auch in verschiedenen -Gesetzen geregelt, ist in Ost und West sogar unterschiedlich - aber was ist, wenn der Mieter nun ein Einfamilienhaus gemietet hat und der Vermieter dieses verkaufen will ??

      Noch immer etwas ratlos,

      C.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:39:17
      Beitrag Nr. 12 ()

      Wenn ein Vorkaufsrecht erwähnt wird, so wird dies im Grundbuch/Kaufvertrag/Mietvertrag explizit aufgeführt.


      Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB steht nicht im Grundbuch. Dies gilt auch für sonstige Vorkaufsrechte, z.B. der Gemeinde. Dagegen müssen vertragliche Vorkaufsrechte im Grundbuch eingetragen sein.

      Ich habe in jeder dieser Stellungsnahmen und Ausführungen immer nur etwas von Wohnungen/Wohnräumen gelesen (auch in den von Dir aufgeführten Beispielen), nie aber etwas über Häuser/Einfamilienhäuser.

      Deine Auffassung, Wohnungen(Wohnräume müßten in Mehrfamilienhäusern gelegen sein, kann ich nicht teilen.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 22:57:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn ein Vorkaufsrecht erwähnt wird, so wird dies im Grundbuch/Kaufvertrag/Mietvertrag explizit aufgeführt.

      Das gesetzliche Vorkaufsrecht nach § 577 BGB steht nicht im Grundbuch. Dies gilt auch für sonstige Vorkaufsrechte, z.B. der Gemeinde. Dagegen müssen vertragliche Vorkaufsrechte im Grundbuch eingetragen sein.



      Da habe ich mich mißverständlich ausgedrückt. Ich wollte damit das gleiche sagen, wie Du es dann ausgeführt hast.

      Ein Vorkaufsrecht muß bei einem Haus vertraglich geregelt werden. Entweder durch Grundbucheintrag oder durch eine explizite Klausel im Mietvertrag, die dem Mieter dies einräumt.

      Deshalb ja meine Verunsicherung.

      Einerseits habe ich zu vermieteten Häusern, im Gegensatz zu Mietwohnungen, keine Aussagen zum Vorkaufsrecht gefunden,
      andererseits wird in diversen Ausführungen(öffentliches Vorkaufsrecht, dingliches Vorkaufsrecht, schuldnerisches Vorkaufsrecht)von einer Klausel für das Vorkaufsrecht gesprochen oder sogar über einen Grundbucheintrag gesprochen.

      Leider fand ich aber nichts zu dem konkreten Fall - - gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den Mieter eines gemieteten Einfamilienhaus (in Analogie zum Mieter einer Mietwohnung).

      Gruß,

      C.
      Avatar
      schrieb am 26.08.05 23:51:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      oder noch genauer:

      Leider fand ich aber nichts zu dem konkreten Fall - - gibt es ein gesetzliches Vorkaufsrecht für den Mieter eines gemieteten Einfamilienhaus (in Analogie zum Mieter einer Mietwohnung). oder muß dieses Vorkaufsrecht bei einem Einfamilienhaus durch Grundbucheintrag oder eine explizite Mietvertragsklausel festgeschrieben werden.

      Gruß,

      C.
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 00:03:24
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nataly hat fast immer den richtigen Überblick. Hier möchte ich ausnahmsweise einmal widersprechen. Der Mieter eines EFH hat kein Vorkaufsrecht.

      Vorkaufsrecht haben nur Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Wohnungen in ETW umgewandelt werden. In #4 lautet ein Satz: „Dieses Vorkaufsrecht .............. bereits eine ETW war.“ Der Mieter eines EFH ist mit dem Mieter einer ETW vergleichbar.

      Selbstverständlich muß der Käufer den Mietvertrag beachten. Er kann ihn fortsetzen oder mit den bekannten Fristen kündigen. Normalerweise verkauft sich ein leeres EFH besser.
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 11:35:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      @alzwo:
      Ich habe mir die Sache auf Grund von Posting #15 nochmal überlegt:
      Entscheidend ist folgende Pasage in § 577 BGB:

      BGB § 577 Vorkaufsrecht des Mieters

      (1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt.
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 11:39:08
      Beitrag Nr. 17 ()
      Es muss folglich ein Umwandlungsvorgang in Wohnungseigentum stattfinden und dieser Umwandlungsvorgang muss während eines laufenden Mietvertrages stattfinden.
      Dann (und nur dann) hatt der Mieter ein Vorkaufsrecht.
      Der Verkauf stellt keinen Umwandlungsvorgang dar.
      Der Mieter ist hier nur durch den Grundsatz "Kauf bricht nicht Miete" geschützt.
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 11:44:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Cornelius:
      Ist die Sache für dich wichtig? Dann empfiehlt sich ein Nachschlagen in einem Kommentar zum Mietrecht (§ 577 BGB).
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 13:40:09
      Beitrag Nr. 19 ()
      Gezwungen ist ein Eigentümer nicht, ein Vorkaufsrecht einzuräumen. Mitunter sind Mieter oder Pächter aber nur bereit, einen Miet- oder Pachtvertrag mit dem Eigentümer abzuschließen,
      wenn ihnen ein Vorkaufsrecht von ihm eingeräumt wird.

      Vorkaufsrecht des Mieters unterliegt nicht den Formvorschriften für Grundstückskauf
      Die Einräumung des Vorkaufsrechts, das einem Mieter im Falle eines Immobilienverkaufs ein privilegiertes Zugriffsrecht ermöglicht, ist nicht an die für Gründstücksverkäufe vorgeschriebene Form der notariellen Beurkundung (§ 313 BGB) gebunden.
      Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 313 BGB solle die Formvorschrift zwar nicht nur den Käufer, sondern auch den Verkäufer vor einer Übereilung schützen, doch habe der Gesetzgeber das Vorkaufsrecht nicht geändert. Abgesehen davon sei der Mieter beim Vorkaufsrecht weniger schutzwürdig, die Vor- und Nachteile seiner Wohnung seien ihm ja schließlich bekannt. Außerdem habe der Mieter die Möglichkeit sich innerhalb der zweimonatigen Überlegungsfrist Rechtsrat einzuholen.

      Vorkaufsrecht ist das Recht, in einen wirksam geschlossenen Kaufvertrag, der zwischen dem Verkäufer und dem Dritten abgeschlossen worden ist, einzutreten. Das Vorkaufsrecht kann gesetzlich oder vertraglich begründet werden. Die Ausübung des Vorkaufsrechts erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Verpflichteten. Mit der Ausübung des Vorkaufsrechts kommt der Kauf zwischen dem Berechtigten und dem verpflichteten unter den Bestimmungen zustande, welche der Verpflichtete mit dem Dritten vereinbart hat. Vgl. §§ 504 ff., 1094 ff BGB.
      Avatar
      schrieb am 27.08.05 14:56:49
      Beitrag Nr. 20 ()
      Danke an NATALY und habsburger!!

      Ich werde mich noch mal beim Haus und Grund-Verein informieren.

      Nachdem was Ihr zusammengetragen habt, sieht es für mich so aus, daß es beim Verkauf eines Hauses kein gesetzliches Vorkaufsrecht des Mieters gibt, es sei denn, es ist im Mietvertrag oder Grundbuch festgelegt worden.

      Gruß, und ein schönes WE

      C.
      Avatar
      schrieb am 30.08.05 22:43:55
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Nataly

      ich glaube Du befindest Dich mit der Auslegung von BGB §577 auf dem Holzweg. Der steht nämlich unter der Kapitelüberschrift:

      "Kapitel 6 Besonderheiten bei der Bildung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnungen"

      und bezieht sich im Text auch nochmals auf die Frage, ob Mieter nach Bildung von Wohnungseigentum (Umwandlung eines MFH in Eigentumswohnungen) ein Vorkaufsrecht haben und nicht etwa auf die Frage, ob es ein grundsätzliches allgemeingültiges Mietervorkaufsrecht gibt.

      Das Objekt lt. Posting #1 ist sicher kein Objekt, das nach Mietbeginn in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt wurde - das ergibt sich in diesem Falle ohne zusätzliche Informationen schon aus dem Begriff "Einfamilienhaus". Insofern stimmt Dein Posting #10 wohl nicht.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 31.08.05 14:17:46
      Beitrag Nr. 22 ()
      @K1:
      Lies mal meine Postings #16 und #17.
      Avatar
      schrieb am 31.08.05 14:39:26
      Beitrag Nr. 23 ()
      ups, gestern als ich das gelesen habe ging es nur bis Posting #10.

      Sorry!
      Avatar
      schrieb am 31.08.05 22:36:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      ..umblättern ;)


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