Nachträglche Anerkennung von Speku-Verlusten? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 26.10.05 23:41:47 von
neuester Beitrag 26.10.05 23:56:14 von
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Im Forum Recht & Steuern wird immer wieder die Frage gestellt, ob es möglich ist, Speku-Verluste vergangener Jahre (z.B. 2000 oder 2002) anerkennen zu lassen, obwohl diese in den betreffenden Jahren vom Steuerpflichtigen nicht erklärt wurden. Diese Frage ist immer noch offen; es gibt gegensätzliche FG Urteile. Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Siehe hierzu folgenden Artikel aus der Zeitschrift Deutsches Steuerrecht (DStR):
DStR - Inhaltsverzeichnis Heft 43/2005
Steuerrecht
Prof. Dr. Detlev J. Piltz
Jens Peter Meincke 70 Jahre 1793
Aufsätze
Ann-Sophie Gatzka/Dr. Julia Wilhelm
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei fehlender Veranlagung im Verlustentstehungsjahr – Zugleich Anmerkungen zu den Urteilen des FG Hamburg vom 23. 3. 2004, des FG Berlin vom 27. 4. 2004 und den Urteilen des Hessischen FG vom 10. 11. 2004 1794
Im letzten Jahr mussten sich gleich drei Finanzgerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erstmals möglich ist, wenn eine Veranlagung im Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch wegen Versäumnis der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bzw. Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann und kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während die Finanzgerichte Hamburg und Berlin den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids in diesem Fall für zulässig erachteten, lehnte das FG Hessen dies ab. Die Entscheidung des BFH in den zu dieser Frage anhängigen Revisionen bleibt abzuwarten.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=dstr
DStR - Inhaltsverzeichnis Heft 43/2005
Steuerrecht
Prof. Dr. Detlev J. Piltz
Jens Peter Meincke 70 Jahre 1793
Aufsätze
Ann-Sophie Gatzka/Dr. Julia Wilhelm
Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags bei fehlender Veranlagung im Verlustentstehungsjahr – Zugleich Anmerkungen zu den Urteilen des FG Hamburg vom 23. 3. 2004, des FG Berlin vom 27. 4. 2004 und den Urteilen des Hessischen FG vom 10. 11. 2004 1794
Im letzten Jahr mussten sich gleich drei Finanzgerichte mit der Frage beschäftigen, ob eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags erstmals möglich ist, wenn eine Veranlagung im Verlustentstehungsjahr nicht erfolgt ist und auch wegen Versäumnis der Antragsfrist gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG bzw. Eintritts der Festsetzungsverjährung nicht mehr erfolgen kann und kamen dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen. Während die Finanzgerichte Hamburg und Berlin den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheids in diesem Fall für zulässig erachteten, lehnte das FG Hessen dies ab. Die Entscheidung des BFH in den zu dieser Frage anhängigen Revisionen bleibt abzuwarten.
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?site=dstr
dann werd ich ja doch noch reich.
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