Besonderes Kirchgeld - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.04.06 16:23:32 von
neuester Beitrag 01.05.06 09:59:59 von
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Hallo,
kann man das "Besondere Kirchgeld" irgendwie bei seinem Einkommenssteuer-Jahresausgleich steuermindert geltend machen?
Oder geschieht das automatisch durch die Freunde vom FA?
Oder habe ich auch hier keine Chance?
Bei mir im Bescheid steht drin: "....In der festgesetzten Kirchensteuer ist ein anteiliges Kirchgeld von XXX€ enthalten".
kann man das "Besondere Kirchgeld" irgendwie bei seinem Einkommenssteuer-Jahresausgleich steuermindert geltend machen?
Oder geschieht das automatisch durch die Freunde vom FA?
Oder habe ich auch hier keine Chance?
Bei mir im Bescheid steht drin: "....In der festgesetzten Kirchensteuer ist ein anteiliges Kirchgeld von XXX€ enthalten".
Die Kirchensteuer wird in § 10 Absatz 1 Ziffer 4 des Einkommensteuergesetzes als abzugsfähige Sonderausgabe genannt.
Kirchensteuern im Sinne dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Keine Kirchensteuern sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden. Der Abzug freiwilliger Beiträge richtet sich vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen nach § 10b Abs. 1 EStG, d.h. die Beträge sind als Spenden zu behandeln.
Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahrs keine Kirchensteuer erheben, können wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land unter Berücksichtigung der Kinderermäßigung von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist.
Der Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben ist ausgeschlossen, soweit es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (BFH-Urteil vom 25.1.1963 - BStBl 1963, Teil III, Seite 141). Es ist zu beachten, daß die Kirchensteuer, die im Kalenderjahr tatsächlich entrichtet wurde, um die Beträge zu mindern ist, die im Laufe des Kalenderjahres erstattet oder gutgeschrieben wurden.
Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe
Laut Lohnsteuerkarte wurde im Jahre 2004 ein Betrag von insgesamt 457 EUR an Kirchensteuer einbehalten und damit vom Steuerpflichtigen gezahlt. Im April 2004 erhielt der Steuerpflichtige eine Erstattung auf Grund einer Einkommensteuerveranlagung für 2003. In dem Erstattungsbetrag sind unter anderem 32 EUR Kirchensteuer enthalten:
457 EUR KiSt-Aufwand für 2004
- 32 EUR abzuziehende Erstattung in 2004
= 425 EUR abzugsfähiger KiSt-Aufwand für 2004
Es ist für den Ansatz als Sonderausgabe unmaßgeblich, ob es sich um Vorauszahlungen, Abschlußzahlungen oder um einbehaltene Kirchensteuern aus Lohnzahlungen handelt. Ebenfalls unbeachtlich ist der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt.
Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe
Im September 2004 wird die Einkommensteuererklärung für 2003 beim Finanzamt eingereicht. Im Januar 2005 folgt der Einkommensteuerbescheid für 2003, der zu einer Nachzahlung im Jahre 2005 für 2003 führt. Die 2005 für 2003 gezahlte Kirchensteuer ist in der Steuererklärung 2005 als Sonderausgabe zu erfassen.
Da die Kirchensteuer grundsätzlich keiner Höchstbetragsberechnung unterliegt, sollte zum Spendenabzug eine strenge Abgrenzung erfolgen. Der Spendenabzug unterliegt einer Höchstbetragsberechnung und könnte damit zu einer anderen steuerlichen Auswirkung führen als der Abzug als Kirchensteuer.
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/sonderausgaben_kirchen…
Kirchensteuern im Sinne dieser Vorschrift sind Geldleistungen, die von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften von ihren Mitgliedern auf Grund gesetzlicher Vorschriften erhoben werden. Keine Kirchensteuern sind freiwillige Beiträge, die an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften oder andere religiöse Gemeinschaften entrichtet werden. Der Abzug freiwilliger Beiträge richtet sich vorbehaltlich der nachfolgend erläuterten Ausnahmen nach § 10b Abs. 1 EStG, d.h. die Beträge sind als Spenden zu behandeln.
Beiträge der Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die mindestens in einem Bundesland als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, aber während des ganzen Kalenderjahrs keine Kirchensteuer erheben, können wie Kirchensteuern abgezogen werden. Voraussetzung ist, daß der Steuerpflichtige über die geleisteten Beiträge eine Empfangsbestätigung der Religionsgemeinschaft vorlegt. Der Abzug ist bis zur Höhe der Kirchensteuer zulässig, die in dem betreffenden Land unter Berücksichtigung der Kinderermäßigung von den als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften erhoben wird. Bei unterschiedlichen Kirchensteuersätzen ist der höchste Steuersatz maßgebend. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige gleichzeitig als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaft zur Zahlung von Kirchensteuer verpflichtet ist.
Der Abzug von Kirchensteuern als Sonderausgaben ist ausgeschlossen, soweit es sich um willkürliche, die voraussichtliche Steuerschuld weit übersteigende Zahlungen handelt (BFH-Urteil vom 25.1.1963 - BStBl 1963, Teil III, Seite 141). Es ist zu beachten, daß die Kirchensteuer, die im Kalenderjahr tatsächlich entrichtet wurde, um die Beträge zu mindern ist, die im Laufe des Kalenderjahres erstattet oder gutgeschrieben wurden.
Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe
Laut Lohnsteuerkarte wurde im Jahre 2004 ein Betrag von insgesamt 457 EUR an Kirchensteuer einbehalten und damit vom Steuerpflichtigen gezahlt. Im April 2004 erhielt der Steuerpflichtige eine Erstattung auf Grund einer Einkommensteuerveranlagung für 2003. In dem Erstattungsbetrag sind unter anderem 32 EUR Kirchensteuer enthalten:
457 EUR KiSt-Aufwand für 2004
- 32 EUR abzuziehende Erstattung in 2004
= 425 EUR abzugsfähiger KiSt-Aufwand für 2004
Es ist für den Ansatz als Sonderausgabe unmaßgeblich, ob es sich um Vorauszahlungen, Abschlußzahlungen oder um einbehaltene Kirchensteuern aus Lohnzahlungen handelt. Ebenfalls unbeachtlich ist der Zeitraum, für den die Zahlung erfolgt.
Beispiel: Kirchensteuer als Sonderausgabe
Im September 2004 wird die Einkommensteuererklärung für 2003 beim Finanzamt eingereicht. Im Januar 2005 folgt der Einkommensteuerbescheid für 2003, der zu einer Nachzahlung im Jahre 2005 für 2003 führt. Die 2005 für 2003 gezahlte Kirchensteuer ist in der Steuererklärung 2005 als Sonderausgabe zu erfassen.
Da die Kirchensteuer grundsätzlich keiner Höchstbetragsberechnung unterliegt, sollte zum Spendenabzug eine strenge Abgrenzung erfolgen. Der Spendenabzug unterliegt einer Höchstbetragsberechnung und könnte damit zu einer anderen steuerlichen Auswirkung führen als der Abzug als Kirchensteuer.
http://www.steuerthek.de/handbuch/est/sonderausgaben_kirchen…
Das besondere Kirchgeld ist als Sonderausgabe geltend zu machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.384.444 von NATALY am 30.04.06 19:28:45@Nataly
d.h. ich kann den Betrag XXX€ (siehe Posting 1) als Sonderausgabe geltend machen?
d.h. ich kann den Betrag XXX€ (siehe Posting 1) als Sonderausgabe geltend machen?
JA.
Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf Seite 3 wird unter der Rubrik SONDERAUSGABEN in Zeile 67 nach der Kirchensteuer gefragt. Wenn du dort die Gesamtsumme angibst, wird die Kirchensteuer, die du z.B. im Jahr 2006 gezahlt hast, in der Einkommensteuer 2006 als Sonderausgabe in voller Höhe berücksichtigt.
Im Mantelbogen der Einkommensteuererklärung auf Seite 3 wird unter der Rubrik SONDERAUSGABEN in Zeile 67 nach der Kirchensteuer gefragt. Wenn du dort die Gesamtsumme angibst, wird die Kirchensteuer, die du z.B. im Jahr 2006 gezahlt hast, in der Einkommensteuer 2006 als Sonderausgabe in voller Höhe berücksichtigt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 21.386.042 von NATALY am 30.04.06 22:22:20Danke!
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