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    Mietvertrag auf falscher Grundlage abgeschlossen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.08.06 13:58:03 von
    neuester Beitrag 04.08.06 13:36:02 von
    Beiträge: 31
    ID: 1.074.621
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      Avatar
      schrieb am 02.08.06 13:58:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Meine Partnerin hat seit 10 Jahren ein Haus gemietet. Jetzt stellt sie fest, dass die Quatratmeteranzahl zu hoch angegeben wurde (im Mietvertrag) Der Vermieter hat offensichtlich das Dachgeschoss nahezu vollständig mitgerechnet, obwohl durch die Dachneigung eine Reihe von Quadratmetern nicht voll gerechnet werden dürfen.

      Was kann sie jetzt noch tun?

      Tipps?

      Danke!
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:11:27
      Beitrag Nr. 2 ()
      Erschiess den Vermieter! :mad:
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:20:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.282.257 von Fruehrentner am 02.08.06 14:11:27Kann man zurückfordern für eine bestimmte Anzahl Jahre. Steht irgenwo im Mietrecht. Achtung!!! Auch die Nebenkosten werden zum Teil über die qm umgelegt. Da müssen auch die Nebenkosten neu berechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:20:52
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn die Abweichung erheblich ist, mehr als 10 %, kann dies einen Mangel begründen, der gem § 536 BGB zur Minderung der Miete führt. Die Miete wäre dann auch rückwirkend automatisch gemindert, so dass mit Ansprüchen wegen zuviel gezahlter Miete gegen künftige Mietzinsansprüche aufgerechnet werden kann.

      Aber ob eine abweichende Wohnraumgröße wirklich eine Mangel begründet wird nicht einheitlich beurteilt. Da kommt es auch auf die Einzelheiten des konkreten Falls an.

      Evtl führt die falsche qm-Zahl aber auch zu einer falschen Nebenkostenabrechnung.

      Bis auf die Nebenkosten wird der Vermieter aber wahrscheinlich nicht so einfach eine Minderung mitmachen, darum auf jeden Fall anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen für einen Prozess falls nötig.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:27:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Warum immer gleich klagen oder erschiessen.:look::look:
      Viele Dinge in der Wohnungswirtschaft geschehen aus Unwissenheit.
      Ich kann hier nur empfehlen ein Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und ihn darin auf seinen Fehler bezüglich der mitgerechneten Dachschrägen aufmerksam machen.
      Daraufhin wird er seinen Fehler eingestehen und die zuviel gezahlte Miete zurückerstatten.:cool:

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      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:35:32
      Beitrag Nr. 6 ()
      http://chart4.onvista.de/i_kl.html?PREV_CLOSE=1&ID_NOTATION=176151

      wenn dem so wäre, sind tatsächlich keine weiteren Schritte notwendig.

      Rückerstattungspflicht besteht übrigens nur für die letzten 4 Jahre.
      Was längewr als 4 J zurückliegt ist verjährt.

      Nun gilt es nur noch die Höhe der Rückforderung zu berechnen.

      Erkennt der Vermieter nichts an, und stellt sich dumm, dann würde
      ich den errechneten Betrag einfach von der Monatsmiete abuziehen.
      Der Vermieter kann hier wirklich auch nicht mit Kündigung drohen - oder so. Diese Vorgehensweise wäre durchaus rechtens.

      Aber immer erst im Guten zu klären versuchen.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:37:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Danke zunächst mal!
      Bei einer zugrunde gelegten Quadratmeterzahl von 144 sind wohl 14qm zuviel angerechnet worden. Bei einer Monatsmiete von 850€ sind das rund 1000€ pro Jahr macht in 10 Jahren wenigstens 9.000€. So leicht wird der Vermieter da kaum an eine Rückzahlung denken!

      Nebenkosten spielen hier keine Rolle, da Heizung, Wasser etc. direkt nach Verbrauch bezahlt werden.

      Wir werden sicher mit dem Vermieter sprechen. Mal sehen!
      Mir war´s eigentlich wichtig zu erfahren, was sie konkret jetzt tun muss. Reicht ein Brief, in dem auf den Mangel hingewiesen wird, unter Vorbehalt zahlen,...?
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:38:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.282.069 von debigboss am 02.08.06 13:58:03Wenn die Differenz auch nur einigermaßen relevant ist:

      Wie kann sowas 10 Jahre unbemerkt bleiben?
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 14:54:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ganz einfach eigentlich: Kennst Du Mieter, die nach dem Einzug die Quadratmeter ihrer Wohnung mit dem Meterstab nachmessen? Oder die Dachneigung? Oder meinst Du, jeder Mieter weiß, wieviel Quadratmeter anzurechnen sind, wenn die Kniehöhe so oder so hoch ist?
      Das Haus besteht aus drei Stockwerken. Im Dachgeschoss liegen Schlafzimmer, Ankleidezimmer und Bad. Bei einer Länge von 10 Metern und einer Breite von 4,5 Metern und jeweils einer Dachneigung, die bei ca.50cm beginnt, fallen auf beiden Seiten je 10qm ganz weg, weil die Höhe unter 1 Meter liegt und noch einmal 10qm werden um 50% reduziert, weil sie unter 2M Höhe liegen.
      Die reine Bodenfläche, die ist leicht ersichtlich, aber die Abzugsmöglichkeiten kennt man erst, wenn man die Bestimmungen der Wohnflächenberechnung kennt (s.u.)
      Meine Partnerin ist jetzt zufällig darauf gekommen, weil sie sich selber ein Haus kauft und dabei viele Gespräche mit Fachleuten geführt hat. Ich für meine Person wußte das mit der Berechnung, bin aber auch nicht auf die Idee gekommen, mir den Mietvertrag zeigen zu lassen und nachzumessen. Ob es nicht manche Zeitgenossen gibt, denen es genauso geht?!


      Zur Ermittlung der Wohnfläche sind anzurechnen
      1. voll
      die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 2 Metern
      2. zur Hälfte
      die Grundflächen von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens 1 Meter und weniger als 2 Metern und von Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen
      3. nicht
      die Grundflächen von Räumen oder Raumteilen mit einer lichten Höhe von weniger als 1 Meter.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:06:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.282.069 von debigboss am 02.08.06 13:58:03:confused:

      Man könnte auch Grösse zeigen
      und die Angelegenheit unter "Lebenserfahrung" abheften...
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:11:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      ...würd ich auch sagen (wenn ich der Vermieter wäre):keks:
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:13:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.282.841 von debigboss am 02.08.06 14:54:24Deine Punkte 1-3: Ist das irgendwo per Gesetz/Verordnung geregelt?

      Woher hast du diese Werte?

      Dankeim Voraus.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:16:50
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.283.126 von debigboss am 02.08.06 15:11:42:confused:

      ach ja -
      in Deutschland geht sowas ja nicht!
      Lieber zum Anwalt und durchprozessiert...
      (nur so kann man eigene Unwissenheit/Dummheit, doch noch gesellschaftspolitisch überzeugend darstellen)
      ;)
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:21:58
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Pappenheimer
      mit google nach "Wohnflächenberechnung" suchen

      @Erft
      warum der aggressive Ton? Wie wär´s erst mal mit gründlich lesen? Ich habe gefragt, was meine Partnerin tun kann, nachdem sie gewahr wurde, dass die Leistung, die der Vermieter im Vertrag verspricht - nämlich 144qm Wohnfläche - nicht angeboten wird.
      Habe ich etwas von Gericht, Anwalt etc. geschrieben? Das sind Deine Gedanken! - nicht meine.:kiss:
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:27:55
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.283.321 von debigboss am 02.08.06 15:21:58;)
      hatte weder dich, noch deine Freundin damit persönlich gemeint.
      Meinte damit nur einen gewisse Einstellung, die in Germany immer schlimmer wird.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:30:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      mag sein...
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:37:22
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.283.321 von debigboss am 02.08.06 15:21:58Aha!

      Die "Wohnflächenverordnung" ist teil der II.BV. Die wiederum gilt nur, wenn sie in den Mietvertrag mit einbezogen ist, bzw. er auf sie verweist.

      Das wäre mal als erstes zu checken.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:39:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      gute Idee!
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:44:56
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.283.141 von pappenheimer2010 am 02.08.06 15:13:23Beim Mieterbund bekommst Du (auch ohne Mitgliedschaft) so ein Formular,da stehen diese ganzen Daten.
      Was diese Verjährung betrifft,sie dürfte sich meiner Meinung nach
      nicht auf 4 Jahre beschränken.
      Gruss
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 15:50:37
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 23.283.023 von Erft am 02.08.06 15:06:36größe zeigen? bei geld hört der spass auf.

      wasser und strom werden schon nach verbrauch abgerechnet, aber andere nebenkosten werden z.T. nach qm2 abgerechnet.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 16:01:21
      Beitrag Nr. 21 ()
      noch eine andere Frage:

      Reicht es, wenn man als Mieter die Wohnfläche SELBST vermessen hat? :confused:

      Das kann ja der Vermieter einfach erstmal anzweifeln, mit dem Hinweis, man habe ja garnicht richtig gemessen, insbes. bei Wohnungen mit Schrägen.


      Ist man also gezwungen, einen Gutachter kommen zu lassen, der dann ausmisst, wenn's hart auf hart kommt?
      Dann müsste man dummerweise als Mieter erstmal in Vorkasse treten.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 16:10:49
      Beitrag Nr. 22 ()
      :confused:Na ja, wenn ich mir alles so durchlese, dann wurde doch ein ganzes Haus an Euch vermietet. Ihr werdet - abhängig was im Mietvertrag steht - wohl sämtliche Betriebskosten tragen müssen. Nebenbei würde ich lieber noch einige Male die Gesamtfläche prüfen und nachrechnen. Bei 144 m2 zu fehlenden 14 m2 liegt man nunmal noch im 10%igen Grenzbereich.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 16:12:14
      Beitrag Nr. 23 ()
      Es ist wohl auch die Frage zu klären bzgl. Balkon, Terasse und Garage, die ja auch tw. zur Wohnfläche zählen.

      Am besten den Mietvertrag von einem Fachmann beurteilen lassen.
      ZB Mieterschutzverein
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 16:15:24
      Beitrag Nr. 24 ()
      Noch mal vielen Dank allen Teilnehmern!
      Ich habe mir die Rechtsvorschriften mal gesucht, aber wie es halt so ist: Recht ist recht kompliziert.

      Das mit den 10% Grenzwert, habe ich nicht gefunden. Gibt es da eine Belegstelle?

      Und 2. selbst, wenn kein Rückgriff auf bezahlte Leistungen möglich ist: Wie ist das aber jetzt, nachdem der "Mangel" festgestellt wurde. Weiterzahlen für 144qm, selbst wenn es nur 9% weniger sind? Immerhin bringt der Vermieter ja nicht die versprochene Leistung?
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 16:52:39
      Beitrag Nr. 25 ()
      Danke - habs gefunden:

      - Einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen Rückforderungsansprüche wegen überzahlten Mietzinses bei preisgebundenem Wohnraum, wenn die Mietzinsüberhöhung auf Vereinbarung beruhte. Diese Ansprüche verjähren jedenfalls spätestens ein Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 18:25:17
      Beitrag Nr. 26 ()
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 18:29:26
      Beitrag Nr. 27 ()
      na das mit der Verjährung betrifft Deinen Fall aber nicht, wenn Du ihn selber mal unter die da genannten Voraussetzungen subsumierst.

      Die 10% Grenze ist Rechtsprechung des BGH. Erst darüber handelt es sich um einen erheblichen Mangel. Ich würde aber trotzdem versuchen mit dem Vermieter über eine Minderung zu verhandeln.
      Avatar
      schrieb am 02.08.06 21:32:58
      Beitrag Nr. 28 ()
      na das mit der Verjährung betrifft Deinen Fall aber nicht, wenn Du ihn selber mal unter die da genannten Voraussetzungen subsumierst.


      Aus Posting #1 folgt, dass die Verjährung greift, denn der Mietvertrag wurde bereits vor 10 Jahrenn abgeschlossen.
      Avatar
      schrieb am 03.08.06 09:00:32
      Beitrag Nr. 29 ()
      mag sein, aber die Verjährungsvorschrift die er oben zitierte bezieht sich nicht auf seinen Fall.

      außerdem ist der Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis, der Hinweis auf einen Vertragsschluss vor 10 Jahren führt nicht zu einer kompletten Verjährung der Rückforderung wegen Minderung bis in die Gegenwart.
      Avatar
      schrieb am 04.08.06 00:54:15
      Beitrag Nr. 30 ()
      hast du dran gedacht, daß balkone und terassen evtl auch anteilmäßig zur wohnfläche gerechnet werden??
      Avatar
      schrieb am 04.08.06 13:36:02
      Beitrag Nr. 31 ()
      Vielleicht hilft es - denn ehe ich wegen ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung aufgrund fehlerhafter Wohnflächenberechnung verlange, überprüfe ich doch lieber, ob die angegebenen m2 nach der II. BV oder da der Mietvertrag vor dem 31,12,2003 abgeschlossen wurde nach der DIN-Norm 283 berechnet worden ist. Nach dem 31.12.2003 gilt ja die WOFIV. Und immer die Wesentlichkeitsgrenze von m e h r als 10% Abweichung im Hinterkopf behalten. (BGH, Urteil vom 24.3.2004, VIII ZR 295/03). Man streitet sich sowieso mit welchem Anteil Terrassen(25 %) oder Balkone (25-50%) Keller als Hobbyraum (100 %) eingerechnet werden sollen.
      Der Eigentümer hat wahrscheinlich die Wohnflächenangaben aus den Bauplanen entnommen.:look: Im übrigen werde ich wohl als Mieter des gesamten Hauses sämliche vertraglich vereinbarten Betriebskosten übernehmen müssen - unabhängig von den m2 oder Köpfen usw.


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      Mietvertrag auf falscher Grundlage abgeschlossen