Meine Meinung: Dieser Richter gehört wegen Rechtsbeugung auf die Anklagebank! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 30.09.06 09:10:05 von
neuester Beitrag 16.03.07 20:50:51 von
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Geldstrafe für Anti-Nazi-Symbole
Anti-Nazi Symbole dürfen nicht in großem Stil vertrieben werden. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Händler zu einer Geldstrafe von 3600 Euro, weil er Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet habe. Zum Sortiment des bekennenden Antifaschisten gehören unter anderem T-Shirts und Buttons mit durchgestrichenen oder zerstörten Hakenkreuzen. Der 32-Jährige, der das Urteil als "Schlag ins Gesicht" bezeichnete, kündigte Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof an. Das Gericht sah dagegen die Gefahr, daß sich die Öffentlichkeit an die Symbole gewöhne. Das Tragen eines Anti-NS-Symbols für eine Einzelperson sei dagegen nicht unbedingt strafbar. Grüne und SPD kritisierten den Richterspruch heftig.
(Quelle: LVZ, 30.09.06)
Anti-Nazi Symbole dürfen nicht in großem Stil vertrieben werden. Das Landgericht Stuttgart verurteilte einen Händler zu einer Geldstrafe von 3600 Euro, weil er Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet habe. Zum Sortiment des bekennenden Antifaschisten gehören unter anderem T-Shirts und Buttons mit durchgestrichenen oder zerstörten Hakenkreuzen. Der 32-Jährige, der das Urteil als "Schlag ins Gesicht" bezeichnete, kündigte Rechtsmittel bis zum Bundesgerichtshof an. Das Gericht sah dagegen die Gefahr, daß sich die Öffentlichkeit an die Symbole gewöhne. Das Tragen eines Anti-NS-Symbols für eine Einzelperson sei dagegen nicht unbedingt strafbar. Grüne und SPD kritisierten den Richterspruch heftig.
(Quelle: LVZ, 30.09.06)
"Das Gericht sah dagegen die Gefahr, daß sich die Öffentlichkeit an die Symbole gewöhne."
Dem muss man nicht zustimmen, vertretbar ist diese Meinung aber allemal. Also halt den Ball flach.
Dem muss man nicht zustimmen, vertretbar ist diese Meinung aber allemal. Also halt den Ball flach.
Wieso.er hat doch nur ein Urteil im Namen des Volkes gesprochen. Blos weil es den linken Weltverbesserern nicht gefällt , ihr Toleranzlosen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.301.545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05Auch ein durchgestrichenes Hakenkreuz ist ein Hakenkreuz. Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen der "guten" und der "bösen" Verwendung dieses Symbols, es verbietet sein Benutzung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.301.545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05Warum bist Du denn genau gegen den deutschen Rechtsstaat?
Obwohl ich tendenziell gegen Links bin, kann ich nicht verstehen, was das Urteil soll.
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz ist eigentlich in seiner Aussage eindeutig.
Die Urteilsbegründung ist Haarspalterei.
Im übrigen bin ich der Meinung, daß auch dieses Symbol
Verfassungsfeindlich ist, bzw. eine Verfassungsfeindliche Grundhaltung symbolisiert.
Verbieten?
Ein durchgestrichenes Hakenkreuz ist eigentlich in seiner Aussage eindeutig.
Die Urteilsbegründung ist Haarspalterei.
Im übrigen bin ich der Meinung, daß auch dieses Symbol
Verfassungsfeindlich ist, bzw. eine Verfassungsfeindliche Grundhaltung symbolisiert.
Verbieten?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.301.545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05diesem Richter gehört eine Auszeichnung!
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.301.545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05Sei doch vielmehr froh darüber, daß die linksextreme Hetze und propagandistischen Agitationen endlich ein Ende haben werden und nun gerichtlich verboten sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.000 von Neonjaeger am 30.09.06 10:03:09"Das Gesetz unterscheidet nämlich nicht zwischen der guten und der bösen Verwendung dieses Symbols, es verbietet sein Benutzung."
Das Gesetz unterscheidet sehr wohl zwischen "guter" und "schlechter" Verwendung des Symbols. Anderenfalls müßten die Nazi-Symbole auch aus allen Nazi-Filmen entfernt werden.
Nachzulesen in § 86 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 StGB .
Das Verbot gilt nicht, "... wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
Außerdem ist dieser Fall bereits seit 1973 höchstrichterlich und damit auch für alle untergeordneten Gerichte bindend vom Bundesgerichtshof entschieden.
Danach sind Abbildungen von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn sie für einen objektiven Betrachter eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken.
Das Gesetz unterscheidet sehr wohl zwischen "guter" und "schlechter" Verwendung des Symbols. Anderenfalls müßten die Nazi-Symbole auch aus allen Nazi-Filmen entfernt werden.
Nachzulesen in § 86 Abs. 3 und § 86a Abs. 3 StGB .
Das Verbot gilt nicht, "... wenn das Propagandamittel oder die Handlung der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dient."
Außerdem ist dieser Fall bereits seit 1973 höchstrichterlich und damit auch für alle untergeordneten Gerichte bindend vom Bundesgerichtshof entschieden.
Danach sind Abbildungen von Hakenkreuzen nicht strafbar, wenn sie für einen objektiven Betrachter eindeutig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus ausdrücken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.215 von Borealis am 30.09.06 10:28:15Ganz so einfach ist das aber nicht. In Computerspielen für den deutschen Markt werden sie entfernt, obwohl es sich um Kunst handelt. Und was für einen objektiven Betrachter eindeutig ist, bleibt immernoch sehr Subjektiv.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.284 von Neonjaeger am 30.09.06 10:42:32Dann müssen wir wohl einigen den Führerschein wegnehmen.
Die Darstellung eines Symbols im roten Kreis und mit rotem Balken durchgestrichen ist international sofort als Verbotszeichen für jedermann erkennbar.
Die Darstellung eines Symbols im roten Kreis und mit rotem Balken durchgestrichen ist international sofort als Verbotszeichen für jedermann erkennbar.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.308 von Borealis am 30.09.06 10:50:45Wie gesagt, es liegt im Auge des Betrachters. Vielleicht kommt irgendwann jemand auf die Idee den Querstrich etwas dünner zu machen oder abnehmbar, das läßt viel zu viel Spielraum, wenn ausnahmen geschaffen werden, werden sicher auch die Grenzen getestet werden, stell ich mir lustig vor, wenn dann Richter entscheiden sollen, ob wenn ein 10mm dicker Querstrich ok ist, das auch für einen 9mm dicken gilt usw.
Nee, da hat der B. schon recht, was die rechtliche Seite angeht, das ist mit Sicherheit so ein Urteil, das von einer nächsthöheren Instanz wieder aufgehoben wird. Als ich von dem Urteil gelesen habe, habe ich mich scheckig gelacht. Ich hab mir vorgestellt, wie der angeklagte "Antifachist" aus der Wäsche geguckt haben mag. Für den müssen sich alle Vorurteile dieser Welt bestätigt haben.
BTW: War der Schill der Richter? Ist der wieder aus Lateinamerika zurück?
BTW: War der Schill der Richter? Ist der wieder aus Lateinamerika zurück?
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.134 von detektivrockford am 30.09.06 10:12:56Was hast du denn gegen den schönen Stern?
Ich bin froh, wenn alle Symbole weg sind. Sie stören nur und verunsichern Ausländer, da nicht immer auf den ersten Blick zu erkennen ist, um was geht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.134 von detektivrockford am 30.09.06 10:12:56Stimmt, unterm roten Stern wurde ja auch viel mehr Leid angerichtet als unterm Hakenkreuz.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.303.378 von ConnorMcLoud am 30.09.06 12:11:08Immer mit der Ruhe, du bekommst dafür drei sachwarze Punkte auf gelbem Grund und einen weißen Stock.
Entweder man erlaubt das zeigen von Swastikas in allen Formen oder man verbietet es halt. Da kann man auch keien Ausnahme für Linksextremisten machen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.304.887 von CaptainFutures am 30.09.06 14:13:59Das ist wohl war.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.305.223 von Fuller81 am 30.09.06 14:34:41In allen Formen verbieten geht ja nun nicht. Dann wär ja das zeigen historischer Filme schon strafbar.
Nee, die Rechtslage ist ganz klar, es gibt auch eine Menge Urteile dazu, sogar Grundsatzurteile des BGH. In BW gibt es allerdings in letzter Zeit Bewegung, da wollen ein paar Richter wohl eine andere Gangart. Die wollen vermutlich erreichen, daß der BGH seine Rechtsprechung ändert. Kann mir aber nicht vorstellen, daß dies passiert.
Nee, die Rechtslage ist ganz klar, es gibt auch eine Menge Urteile dazu, sogar Grundsatzurteile des BGH. In BW gibt es allerdings in letzter Zeit Bewegung, da wollen ein paar Richter wohl eine andere Gangart. Die wollen vermutlich erreichen, daß der BGH seine Rechtsprechung ändert. Kann mir aber nicht vorstellen, daß dies passiert.
#8 von CaptainFutures 30.09.06 10:13:54 Beitrag Nr.: 24.302.155
Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 24301545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05
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Sei doch vielmehr froh darüber, daß die linksextreme Hetze und propagandistischen Agitationen endlich ein Ende haben werden und nun gerichtlich verboten sind.
So, so ... wenn ich mich gegen Nazis positioniere bin ich als linksextrem ... ich kann nur hoffen, dass Figuren wie Du dort bleiben wo sie hingehören ... in der Schmuddelecke.
Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 24301545 von Borealis am 30.09.06 09:10:05
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Sei doch vielmehr froh darüber, daß die linksextreme Hetze und propagandistischen Agitationen endlich ein Ende haben werden und nun gerichtlich verboten sind.
So, so ... wenn ich mich gegen Nazis positioniere bin ich als linksextrem ... ich kann nur hoffen, dass Figuren wie Du dort bleiben wo sie hingehören ... in der Schmuddelecke.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.305.388 von Idealist6 am 30.09.06 14:45:06
...ist aber manchmal schon echt skurril.
Darf ich nun meinen Nazi Orden mit Hakenkreuz einem privaten Sammler öffentlich (ebay) anbieten oder nicht?
MfG Didi
...ist aber manchmal schon echt skurril.
Darf ich nun meinen Nazi Orden mit Hakenkreuz einem privaten Sammler öffentlich (ebay) anbieten oder nicht?
MfG Didi
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.302.406 von Neonjaeger am 30.09.06 11:09:45Wie gesagt, es liegt im Auge des Betrachters.
Hier sehe ich das Problem.
Wir haben auch in anderen Bereichen, wo es nicht um politische sondern um fachliche Probleme gibt, die Tendenz, dass Richter nach Gutdünken entscheiden.
Es reicht nicht mehr das Gesetz, sondern jeder muß Urteile und Grundsatzurteile sammeln und vergleichen, um daraus den aktuellen Trend ablesen zu können.
Das Gericht sah dagegen die Gefahr, daß sich die Öffentlichkeit an die Symbole gewöhne. Das Tragen eines Anti-NS-Symbols für eine Einzelperson sei dagegen nicht unbedingt strafbar.
Unsinnige Begründung - wenn ich mir ein Hakenkreuz besorge und das durchstreiche, ist es wieder erlaubt.
Eine sinnvollere Begründung hätte darin bestanden, dass man mit der Verwendung verbotener Symbole, auch in abgeänderter Form, z.B. keine Geschäfte machen darf. Vertrieb zum Selbstkostenpreis also erlauben.
http://www.recht-gegen-rechts.de/gesetze/gesetze3.htm
Das Hakenkreuz ist ein verbotenes Zeichen. Aber obwohl es hier in der Broschüre abgedruckt wird, wird das die Staatsanwaltschaft trotzdem nicht verfolgen.
Denn die Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln ist immer dann nicht verboten, wenn damit ein "anerkennenswerter Zweck" verfolgt wird.
Hier sehe ich das Problem.
Wir haben auch in anderen Bereichen, wo es nicht um politische sondern um fachliche Probleme gibt, die Tendenz, dass Richter nach Gutdünken entscheiden.
Es reicht nicht mehr das Gesetz, sondern jeder muß Urteile und Grundsatzurteile sammeln und vergleichen, um daraus den aktuellen Trend ablesen zu können.
Das Gericht sah dagegen die Gefahr, daß sich die Öffentlichkeit an die Symbole gewöhne. Das Tragen eines Anti-NS-Symbols für eine Einzelperson sei dagegen nicht unbedingt strafbar.
Unsinnige Begründung - wenn ich mir ein Hakenkreuz besorge und das durchstreiche, ist es wieder erlaubt.
Eine sinnvollere Begründung hätte darin bestanden, dass man mit der Verwendung verbotener Symbole, auch in abgeänderter Form, z.B. keine Geschäfte machen darf. Vertrieb zum Selbstkostenpreis also erlauben.
http://www.recht-gegen-rechts.de/gesetze/gesetze3.htm
Das Hakenkreuz ist ein verbotenes Zeichen. Aber obwohl es hier in der Broschüre abgedruckt wird, wird das die Staatsanwaltschaft trotzdem nicht verfolgen.
Denn die Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln ist immer dann nicht verboten, wenn damit ein "anerkennenswerter Zweck" verfolgt wird.
der deutsche michel halt.
ich kann gar nicht soviel fressen wie ich kotzen muß.
ich kann gar nicht soviel fressen wie ich kotzen muß.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.305.388 von Idealist6 am 30.09.06 14:45:06...wenn ich mich gegen Nazis positioniere...
Ach so nennt man heutzutage jetzt die indirekte Werbung für Nazis mittels verfassungsfeindlichen Symbolen, an die sich die Allgemeinheit gewöhnen soll, damit auch in Zukunft die Fleischtöpfe der ideologischen Vereinigungen für ihre Zwietracht sähende und aufstachelnde Basisarbeit gesichert sind. (Siehe: Thread: ABGEZOCKT: Linke Organisationen dürfen sich auf Millionen Euro vom Staat freuen
Also wenn das so sein sollte, dann kann ich nur hoffen, daß die ersten Verhaftungen und Prozesse in bälde beginnen werden.
Ach so nennt man heutzutage jetzt die indirekte Werbung für Nazis mittels verfassungsfeindlichen Symbolen, an die sich die Allgemeinheit gewöhnen soll, damit auch in Zukunft die Fleischtöpfe der ideologischen Vereinigungen für ihre Zwietracht sähende und aufstachelnde Basisarbeit gesichert sind. (Siehe: Thread: ABGEZOCKT: Linke Organisationen dürfen sich auf Millionen Euro vom Staat freuen
Also wenn das so sein sollte, dann kann ich nur hoffen, daß die ersten Verhaftungen und Prozesse in bälde beginnen werden.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.309.429 von CaptainFutures am 30.09.06 20:38:43"kann ich nur hoffen, daß die ersten Verhaftungen und Prozesse in bälde beginnen werden"
Verhaftungen, so dumm wird kein Richter oder Staatsanwalt sein.
Dann kommt zur Rechtsbeugung und strafrechtlichen Verfolgung Unschuldiger auch noch Freiheitsberaubung dazu. Mit einer Bewährungsstrafe für den Richter wird es dann nicht mehr abgehen.
Verhaftungen, so dumm wird kein Richter oder Staatsanwalt sein.
Dann kommt zur Rechtsbeugung und strafrechtlichen Verfolgung Unschuldiger auch noch Freiheitsberaubung dazu. Mit einer Bewährungsstrafe für den Richter wird es dann nicht mehr abgehen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.336.763 von Borealis am 02.10.06 09:11:55Das ist keine Rechtsbeugung, was der Richter gemacht hat. Die Ausstellung eines Haftbefehls ist keine Freiheitsberaubung und Verfolgung Unschuldiger ist was anderes. Du kannst mal ganz sicher davon ausgehen, daß der Richter nicht belangt werden wird. Und das ist auch richtig so.
Von Strafrecht habt ihr alle so viel Ahnung wie ein Kuh vom Klavierspielen.
Von Strafrecht habt ihr alle so viel Ahnung wie ein Kuh vom Klavierspielen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.336.763 von Borealis am 02.10.06 09:11:55Du kannst ja jederzeit gegen das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil klagen.
Allerdings sind die falschen Verdächtigungen gegen die Richter, die Du hier geäußert hast nach § 164 StGB strafbar. Sei also immer schön vorsichtig bei dem was Du sagst, wenn Du den rechtsstaatlichen Boden nicht absichtlich verlassen willst.
Allerdings sind die falschen Verdächtigungen gegen die Richter, die Du hier geäußert hast nach § 164 StGB strafbar. Sei also immer schön vorsichtig bei dem was Du sagst, wenn Du den rechtsstaatlichen Boden nicht absichtlich verlassen willst.
"Denn die Verwendung von Kennzeichen oder Propagandamitteln ist immer dann nicht verboten, wenn damit ein "anerkennenswerter Zweck" verfolgt wird."
Diese ganze nur mehr als Lächerlich zu Bezeichnende Einschränkung der Meinungsfreiheit gehört weg.
Ist doch klar, dass zur Zeit das Hakenkreuz mit dem Pathos des Widerstands gegen das herrschende System ausgezeichnet ist und insofern durchaus attraktiv ist.
Diese ganze nur mehr als Lächerlich zu Bezeichnende Einschränkung der Meinungsfreiheit gehört weg.
Ist doch klar, dass zur Zeit das Hakenkreuz mit dem Pathos des Widerstands gegen das herrschende System ausgezeichnet ist und insofern durchaus attraktiv ist.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.337.444 von minister.grasser am 02.10.06 09:44:01Sehe ich auch so, §§ 86, 86a StGB sind unzeitgemäß, wie man schon an diesem merkwürdigen Urteil sieht. Die sollte man ersatzlos streichen. Überall in der Welt darfst zu sowas zeigen, nur in Deutschland kommt der Staatsanwalt. Mir ist nicht ganz klar, welches Ziel damit heute noch verfolgt werden soll.
Zypries will Vertrieb von Anti-Nazi-Symbolen straffrei lassen
HB BERLIN. Notfalls müsse das Strafgesetzbuch geändert werden, sagte die SPD-Politikerin der „Märkischen Allgemeine“ vom Montag.
Zypries reagierte damit auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das vergangene Woche einen Händler wegen der Verwendung von Nazi-Symbolen zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, obwohl die von ihm vertriebenen Buttons und Aufnäher als Protest gegen Rechtsextremismus durchweg durchgestrichene NS-Symbole zeigten. Politiker von SPD, Grünen und Linken warfen dem Gericht daraufhin vor, mit dem Urteil den Kampf gegen ein Erstarken des Rechtsradikalismus zu behindern.
Zypries sagte der Zeitung zufolge weiter, wenn sich auch der Bundesgerichtshof der Meinung des Stuttgarter Landgerichts anschließen sollte, „dann ist mit dem Gesetz etwas nicht in Ordnung“.
Das Gericht hatte gegen den Geschäftsführer des „Nix Gut Versands“ im baden-württembergischen Winnenden eine Geldstrafe in Höhe von 3600 Euro verhängt und zur Begründung erklärt, gerade der massenhafte Vertrieb sei geeignet gewesen, die Tabuisierung zu unterlaufen. Der 32-Jährige habe aus kommerziellen Gründen nationalsozialistische Symbole wie das Hakenkreuz in Form von Buttons und auf T-Shirts in Katalogen und im Internet angeboten. Auf die Symbole seien zwar Verbotsbalken gelegt worden, dennoch widerspreche dies dem Paragrafen 86a im Strafgesetzbuch, egal aus welcher Motivation heraus sie verwendet würden. Der Paragraf stellt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe.
]http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=200050&_t=…
Nach dem heftig kritisierten „Hakenkreuz-Urteil“ des Stuttgarter Landgerichts hat sich auch Bundesjustizministerin Brigitte Zypries gegen eine Bestrafung wegen der Verbreitung von Anti-Nazi-Symbolen ausgesprochen.
HB BERLIN. Notfalls müsse das Strafgesetzbuch geändert werden, sagte die SPD-Politikerin der „Märkischen Allgemeine“ vom Montag.
Zypries reagierte damit auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, das vergangene Woche einen Händler wegen der Verwendung von Nazi-Symbolen zu einer Geldstrafe verurteilt hatte, obwohl die von ihm vertriebenen Buttons und Aufnäher als Protest gegen Rechtsextremismus durchweg durchgestrichene NS-Symbole zeigten. Politiker von SPD, Grünen und Linken warfen dem Gericht daraufhin vor, mit dem Urteil den Kampf gegen ein Erstarken des Rechtsradikalismus zu behindern.
Zypries sagte der Zeitung zufolge weiter, wenn sich auch der Bundesgerichtshof der Meinung des Stuttgarter Landgerichts anschließen sollte, „dann ist mit dem Gesetz etwas nicht in Ordnung“.
Das Gericht hatte gegen den Geschäftsführer des „Nix Gut Versands“ im baden-württembergischen Winnenden eine Geldstrafe in Höhe von 3600 Euro verhängt und zur Begründung erklärt, gerade der massenhafte Vertrieb sei geeignet gewesen, die Tabuisierung zu unterlaufen. Der 32-Jährige habe aus kommerziellen Gründen nationalsozialistische Symbole wie das Hakenkreuz in Form von Buttons und auf T-Shirts in Katalogen und im Internet angeboten. Auf die Symbole seien zwar Verbotsbalken gelegt worden, dennoch widerspreche dies dem Paragrafen 86a im Strafgesetzbuch, egal aus welcher Motivation heraus sie verwendet würden. Der Paragraf stellt die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen unter Strafe.
]http://www.handelsblatt.com/news/Default.aspx?_p=200050&_t=…
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.337.380 von CaptainFutures am 02.10.06 09:40:38"Du kannst ja jederzeit gegen das rechtskräftige und vollstreckbare Urteil klagen."
Da outet sich einer als juristischer Tiefflieger.
Wenn das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, dann ist es zu spät, um noch wirksam dagegen vorgehen zu können. So was macht man innerhalb der Berufungsfrist. Erst danach wäre das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Möglichkeit der Berufung ist übrigens keine Entschuldigung für Fehlurteile.
In der Justiz dürfte mittlerweile die blanke Angst davor umgehen, das es in der Sache der Anti-Nazi-Symbole noch einmal zu einem klarstellenden Urteil durch den Bundesgerichtshof kommt.
Deshalb wird man es auch nicht dazu kommen lassen, daß zu den Selbstanzeigen von Claudia Roth und Niels Annen ein Urteil gesprochen wird. Die beiden würden mit Sicherheit keine Rechtsbeugung dulden.
Das trauen die sich höchstens bei einem "kleinen Licht" in der Hoffnung, daß der nicht das Wissen besitzt oder die Kraft aufbringt, sich gegen so etwas zur Wehr zu setzen.
Da outet sich einer als juristischer Tiefflieger.
Wenn das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar ist, dann ist es zu spät, um noch wirksam dagegen vorgehen zu können. So was macht man innerhalb der Berufungsfrist. Erst danach wäre das Urteil rechtskräftig und vollstreckbar.
Die Möglichkeit der Berufung ist übrigens keine Entschuldigung für Fehlurteile.
In der Justiz dürfte mittlerweile die blanke Angst davor umgehen, das es in der Sache der Anti-Nazi-Symbole noch einmal zu einem klarstellenden Urteil durch den Bundesgerichtshof kommt.
Deshalb wird man es auch nicht dazu kommen lassen, daß zu den Selbstanzeigen von Claudia Roth und Niels Annen ein Urteil gesprochen wird. Die beiden würden mit Sicherheit keine Rechtsbeugung dulden.
Das trauen die sich höchstens bei einem "kleinen Licht" in der Hoffnung, daß der nicht das Wissen besitzt oder die Kraft aufbringt, sich gegen so etwas zur Wehr zu setzen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.338.960 von Borealis am 02.10.06 11:07:56> "In der Justiz dürfte mittlerweile die blanke Angst davor umgehen, das es in der Sache der Anti-Nazi-Symbole noch einmal zu einem klarstellenden Urteil durch den Bundesgerichtshof kommt."
Warum denn Angst? M. E. wollen die Richter, die diese abweichenden Urteile gesprochen haben, das sogar. Anders können sie ihre Rechtsprechung nämlich nicht als allgemeingültig durchsetzen. Und was diese beiden (Roth und Annen) angeht, so werden routinemäßig Ermittlungen aufgenommen. Vermutlich kommt es zu Einstellungen nach § 170 (2) StPO.
Du siehst das falsch, aus deinen Beiträgen erkennt man dein mangelndes Vertrauen in unsere Rechtsordnung.
Warum denn Angst? M. E. wollen die Richter, die diese abweichenden Urteile gesprochen haben, das sogar. Anders können sie ihre Rechtsprechung nämlich nicht als allgemeingültig durchsetzen. Und was diese beiden (Roth und Annen) angeht, so werden routinemäßig Ermittlungen aufgenommen. Vermutlich kommt es zu Einstellungen nach § 170 (2) StPO.
Du siehst das falsch, aus deinen Beiträgen erkennt man dein mangelndes Vertrauen in unsere Rechtsordnung.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.338.950 von A.Hultzsch am 02.10.06 11:07:29....„dann ist mit dem Gesetz etwas nicht in Ordnung“....
Sollen sie endlich dieses Verbot aufheben, es gibt keinen plausiblen Grund für ein Verbot. Mit Zensur und Verboten erreicht man in der Regel eh nichts.
Sollen sie endlich dieses Verbot aufheben, es gibt keinen plausiblen Grund für ein Verbot. Mit Zensur und Verboten erreicht man in der Regel eh nichts.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.190 von Neonjaeger am 02.10.06 11:21:02Stimmt genau, aber das werden die sich dann doch nicht trauen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.338.960 von Borealis am 02.10.06 11:07:56Tut mir ja leid das feststellen zu müssen, aber hier bist Du eindeutig der juristische Tiefflieger.
Denn auch ein rechtskräftiges Urteil kann z.B. auf eine stattgegebene Verfassungsbeschwerde hin wieder aufgehoben werden.
Es steht Dir also jederzeit frei eine Klage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
Denn auch ein rechtskräftiges Urteil kann z.B. auf eine stattgegebene Verfassungsbeschwerde hin wieder aufgehoben werden.
Es steht Dir also jederzeit frei eine Klage beim Bundesverfassungsgericht einzureichen.
Potentieller Faschist:
Freiheitliche Demokraten:
Freiheitliche Demokraten:
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.081 von A.Hultzsch am 02.10.06 11:14:53"Vermutlich kommt es zu Einstellungen nach § 170 (2) StPO."
Natürlich wird es zur Verfahrenseinstellung kommen, weil die Verwendung der Anti-Nazi-Symbole durch Roth und Annen keine strafbare Handlung war und damit keinen Anlaß zur Klageerhebung darstellt.
Aber genausowenig Anlaß hat der in Stuttgart verurteilte Händler geboten. Das hat die mit diesem Fall befaßten Justizorgane aber nicht davon abgehalten, seine antifaschistischen Aktivitäten zu kriminalisieren.
Natürlich wird es zur Verfahrenseinstellung kommen, weil die Verwendung der Anti-Nazi-Symbole durch Roth und Annen keine strafbare Handlung war und damit keinen Anlaß zur Klageerhebung darstellt.
Aber genausowenig Anlaß hat der in Stuttgart verurteilte Händler geboten. Das hat die mit diesem Fall befaßten Justizorgane aber nicht davon abgehalten, seine antifaschistischen Aktivitäten zu kriminalisieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.384 von cajadeahorros am 02.10.06 11:32:12Falsch, das Symbol, das der Kerl da oben auf seinem Shirt hat, ist nicht verboten. Und die Leute da unten sind zivile bayerische Jäger beim aufspüren des Schadbären Bruno (Bild aus dem Archiv der Bayerischen Staatskanzlei).
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.081 von A.Hultzsch am 02.10.06 11:14:53"M. E. wollen die Richter, die diese abweichenden Urteile gesprochen haben, das sogar. Anders können sie ihre Rechtsprechung nämlich nicht als allgemeingültig durchsetzen."
Wenn das die Absicht des Richters gewesen sein sollte, dann wäre eine Normenkontrollklage das geeignete Instrument dafür gewesen, und nicht der Mißbrauch eines Angeklagten für das Ausfechten unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf seinem Rücken.
Wenn das die Absicht des Richters gewesen sein sollte, dann wäre eine Normenkontrollklage das geeignete Instrument dafür gewesen, und nicht der Mißbrauch eines Angeklagten für das Ausfechten unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf seinem Rücken.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.384 von cajadeahorros am 02.10.06 11:32:12Potentieller Faschist:
Freiheitliche Demokraten:
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Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.419 von Borealis am 02.10.06 11:34:40Was strafbar ist und was nicht, bestimmen die Gerichte, nicht du. Dafür bezahlen wir die Richter, und dafür haben wir einen Instanzenweg, damit Urteile überprüft werden können. "Volksgerichtshöfe" im Sinne des "gesunden Volksempfindens", ob antifachistisch oder nicht, kannst du mir schenken, auch die Einmischerei dieser beiden Typen Roth und Annen in unser Rechtssystem. Solche Form der Richterschelte offenbart ein falsches Rechtsstaatsverständnis. Gilt auch für dich, kannste dir anziehen, diesen Schuh.
Was strafbar ist und was nicht, wird nicht von Richtern entschieden, sondern ist im Strafgesetzbuch bestimmt.
Richter untersuchen, ob die im Gesetz unter Strafe gestellten Sachverhalte bzw. Handlungen erfüllt worden sind.
Richter untersuchen, ob die im Gesetz unter Strafe gestellten Sachverhalte bzw. Handlungen erfüllt worden sind.
Antwort auf Beitrag Nr.: 24.339.801 von Borealis am 02.10.06 11:55:29Das ist doch das selbe! Ich habe ja nicht behauptet, daß sich die Richter das ausdenken. Jedenfalls ist ein Richter eher in der Lage, die Strafbarkeit von Handlungen zu beurteilen als du. Und es ist auch sein Job, nicht deiner. Und die Überprüfung solcher richterlichen Entscheidungewn obliegt der nächsthöheren Instanz, nicht Claudia Roth, Niels Annen oder dir. Ihr drei habt nämlich von diesen Sachverhalten weniger Ahnung als z. B. die Richter am BGH.
In den frühen 50ern gab es einige aufrechte Kulturschaffende, die sich ebenfalls furchtbar viele Gedanken darüber gemacht haben, wie man mit den bösen Wörtern und Symbolen der Nazi-Zeit umgehen sollte. Dies führte zu einigen kuriosen Opern-Aufnahmen, in denen das Wort "Führer" durch "Schützer" ersetzt wurde (Lohengrin, letzter Vers des Titelhelden).
Parallel dazu setzte das in freiheitlich-demokratische Dienste übernommene Personal des Führers die Wiederbewaffnung durch.
Parallel dazu setzte das in freiheitlich-demokratische Dienste übernommene Personal des Führers die Wiederbewaffnung durch.
Durchgestrichenes Hakenkreuz kein verbotenes Kennzeichen
Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.
Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.
Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war – mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.
Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06
LG Stuttgart – 18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September 2006
Karlsruhe, den 15. März 2007
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc…
Das Landgericht Stuttgart hatte den Inhaber eines Unternehmens wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen nach § 86 a StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Er hatte für die Punkerszene Aufkleber, Anstecker und ähnliche Gegenstände vertrieben, auf denen nationalsozialistische Kennzeichen in einer Form abgebildet worden sind (Durchstreichen, Zerschmettern u. a.), dass bereits aus der Darstellung die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich wurde.
Der 3. Strafsenat hat das Urteil aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Zur Auslegung des § 86 a StGB hat er ausgeführt, dass der Tatbestand zu weit gefasst ist und der Einschränkung bedarf. Dies war bereits im Gesetzgebungsverfahren erkannt, die Eingrenzung der Vorschrift im Einzelfall aber der Rechtsprechung überlassen worden. Dementsprechend hatte der Senat schon in früheren Entscheidungen bestimmte Kennzeichenverwendungen ausgenommen, bei denen sich aus den Umständen ergeben hatte, dass der Schutzzweck des Gesetzes ersichtlich nicht verletzt war. Nunmehr hat er entschieden, dass der Gebrauch des Kennzeichens einer verfassungswidrigen Organisation auch dann nicht von § 86 a StGB erfasst wird, wenn bereits der Inhalt der Darstellung in offenkundiger und eindeutiger Weise die Gegnerschaft zu der Organisation und die Bekämpfung ihrer Ideologie zum Ausdruck bringt. Dies gilt selbst dann, wenn solche Artikel aus kommerziellen Interessen massenhaft vertrieben werden. Die Befürchtung des Landgerichts, rechtsextreme Personen könnten diese Lockerung des Verbots ausnutzen und ihrerseits derart abgeänderte Kennzeichen verwenden, hat der Senat nicht geteilt. Er ist davon überzeugt, dass Anhänger rechtsextremer Organisationen Darstellungen, in denen solche Kennzeichen in gegnerischer Zielrichtung verwendet werden, als Verhöhnung der ihnen "heiligen" Symbole empfinden und selbst nicht gebrauchen würden.
Der Senat hat die Sache selbst abschließend entschieden. Bei den vom Angeklagten vertriebenen zahlreichen Artikeln war – mit einer Ausnahme - eindeutig und offenkundig die Gegnerschaft zum Nationalsozialismus deutlich gemacht worden und daher der Tatbestand nicht erfüllt. Lediglich bei einer CD-Hülle war die Distanzierung allerdings nicht auf den ersten Blick erkennbar und daher unzureichend. Doch hat der Senat ausgeschlossen, dass dem Angeklagten angesichts der besonderen Umstände insoweit ein entsprechender Vorsatz nachgewiesen werden könne, und ihn insgesamt freigesprochen.
Urteil vom 15. März 2007 – 3 StR 486/06
LG Stuttgart – 18 KLs 4 Js 63331/05 – Entscheidung vom 29. September 2006
Karlsruhe, den 15. März 2007
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof, 76125 Karlsruhe
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/doc…
danke, borealis.
sowohl die letzte Instanz wie auch die Bundesanwaltschaft (die Freispruch gefordert hatte) haben den unfähigen Richterdarstellern aus Stuttgart eine schallende Ohrfeige verpasst.
Strafkammern an Landgerichten sollten mit Richtern besetzt werden, die zumindest halbwegs vernunftbegabt sind. in vergleichbaren Fällen hat man unfähiges Richterpersonal anschliessend an Katastergerichte u.ä. abgeordnet, wo sie weniger Schaden anrichten können.
eine pauschale Richterschelte liegt mir fern - Komplettnieten gibts in jedem Beruf.
der schräd wirft auch ein bezeichnendes Licht auf das Rechtsverständnis der User, die hier gepostet haben.
unterhalb der Beleidigungsschwelle ist das Rechtsverständnis eines Hultzsch, eines CaptainWahn und anderer nicht kommentierbar...
sowohl die letzte Instanz wie auch die Bundesanwaltschaft (die Freispruch gefordert hatte) haben den unfähigen Richterdarstellern aus Stuttgart eine schallende Ohrfeige verpasst.
Strafkammern an Landgerichten sollten mit Richtern besetzt werden, die zumindest halbwegs vernunftbegabt sind. in vergleichbaren Fällen hat man unfähiges Richterpersonal anschliessend an Katastergerichte u.ä. abgeordnet, wo sie weniger Schaden anrichten können.
eine pauschale Richterschelte liegt mir fern - Komplettnieten gibts in jedem Beruf.
der schräd wirft auch ein bezeichnendes Licht auf das Rechtsverständnis der User, die hier gepostet haben.
unterhalb der Beleidigungsschwelle ist das Rechtsverständnis eines Hultzsch, eines CaptainWahn und anderer nicht kommentierbar...
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.334.743 von Deeskalationsstrateg am 16.03.07 20:20:06Ich glaube nicht, daß es sich dabei um unfähige Leute handelte, sondern um kreuzgefährliche, die an manchen Gerichten ihr Unwesen treiben.
Solange geduldet wird, daß Richter ihr Amt dazu mißbrauchen können, antifaschistisches Engagement zu kriminalisieren, und die Rechtsprechung in die Hände solcher Leute gelegt wird, sind wir vom einem Rechtsstaat noch meilenweit entfernt.
Solange geduldet wird, daß Richter ihr Amt dazu mißbrauchen können, antifaschistisches Engagement zu kriminalisieren, und die Rechtsprechung in die Hände solcher Leute gelegt wird, sind wir vom einem Rechtsstaat noch meilenweit entfernt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 28.335.060 von Borealis am 16.03.07 20:34:26du hast recht - von solchen Richtern wie in Stuttgart geht eine Gefahr für den demokratischen Rechtsstaat aus.
das eigentliche Ärgernis ist aber nicht das Vorhandensein dieser Richter, sondern eine vielleicht bestehende Bereitschaft in Justizministerien, solche Richter weiter auf ihren Plätzen zu dulden.
Gottseidank weiss man dort, dass man in entsprechenden Fällen eben personell reagieren muss.
wem Gott ein Amt gibt, dem gibt er in den seltensten Fällen Verstand, wie der deutsche Volksmund so treffend weiss
das eigentliche Ärgernis ist aber nicht das Vorhandensein dieser Richter, sondern eine vielleicht bestehende Bereitschaft in Justizministerien, solche Richter weiter auf ihren Plätzen zu dulden.
Gottseidank weiss man dort, dass man in entsprechenden Fällen eben personell reagieren muss.
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