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    Mietrecht - Streichen bei Auszug nach wenigen Monaten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.02.07 18:01:44 von
    neuester Beitrag 02.03.07 19:17:52 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.114.301
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      schrieb am 25.02.07 18:01:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe heute einen Hinweis bekommen, man müsse als Mieter die Wohnung beim Auszug nicht streichen, wenn sie nur kurz bewohnt war.

      Ich wohne seit 5 Monaten in einer Wohnung und muss nun berufsbedingt umziehen. Wenn nach dem Auszug keine Flecken oder ähnliches an der Wand sind, muss ich die Wohnung dann streichen?

      Vielen Dank im Voraus!

      BF

      P.S. Sch... mein Vermieter ist Anwalt!:O
      Avatar
      schrieb am 25.02.07 18:18:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.963.221 von Mr.BA am 25.02.07 18:01:44Dem nützt es auch nichts, daß er Anwalt ist ;), da die üblichen Fristen von 3 bzw. 5 Jahren nicht überschritten sind, brauchst Du keine Renovierung vornehmen, es sei denn, Du das die Wände beschmiert.

      Was ist bei Schönheitsreparaturen zu beachten?
      Aktuell dazu der BGH: Die Pflicht zu regelmäßigen Schönheitsreparaturen und die gleichzeitige Pflicht zur Endrenovierung sind unwirksam

      Ein Mietvertrag, der regelmäßige Schönheitsreparaturen durch den Mieter vorsieht, ist unwirksam, wenn er den Mieter gleichzeitig zur vollständigen Renovierung der Wohnung beim Auszug verpflichtet.

      Mit diesem Urteil gab der Bundesgerichtshof einem Mieter Recht, der die doppelte Renovierung verweigert hatte. Der BGH erläuterte, dass die formularmäßige Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter prinzipiell selbst noch keine unangemessene Benachteiligung des Mieters darstelle. Dies gelte selbst für eine Endrenovierungsklausel, nach der der Mieter die ihm auferlegte Endrenovierung nur vornehmen muss, wenn die Fristen seit der Ausführung der letzten Schönheitsreparaturen abgelaufen sind. Der Mieter werde jedoch unangemessen benachteiligt, wenn beide Regelungen in einem Mietvertrag zusammentreffen. In diesem Fall sind nach Auffassung des Gerichts beide Regelungen unwirksam.

      Der BGH lehnt damit die Aufrechterhaltung der in einem getrennten Paragrafen und mit unterschiedlicher Überschrift im Vertragstext stehenden Schönheitsreparaturklausel ab: Beide Klauseln würden sich insgesamt mit der Renovierungspflicht des Mieters befassen und müssten deshalb ihrer gemeinsamen Bestimmung gemäß als zusammengehörig betrachtet werden (BGH, VIII ZR 308/02).
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      schrieb am 26.02.07 10:13:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Erst Mal wäre zu klären, was im Mietvertrag denn genau steht.
      Avatar
      schrieb am 27.02.07 15:31:25
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 27.973.927 von K1K1 am 26.02.07 10:13:55Hi,

      "Bei Auszug fachmännisch streichen" steht da. Ist aber, soweit ich informiert bin, rechtlich nicht haltbar. Man ist nicht verpflichtet einen Maler zu beauftragen solange die Arbeiten ordnungsgemäß und handwerklich korrekt durchgeführt werden. Egal was im Vertrag steht.

      Wenn die Wände außerdem schön weiß sind, woher weiß der Vermieter dann, ob ich gestrichen habe? Stelle über Nacht einen Eimer Farbe ins Zimmer und der Geruch ist perfekt. Außerdem muss doch auch der Nachmieter einwilligen. Wenn dem alles passt, ist die Sache doch klar.

      Grüße
      BF
      Avatar
      schrieb am 27.02.07 18:49:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      @MrBA:
      Du solltest sämtliche Bestimmungen über die Schönheitsreparaturen komplett und wortgetreu posten.
      Dann könnte beurteilt werden, ob die Bestimmungen wirksam sind.
      Ich bin sicher, dass im Mietvertrag mehr drin steht als nur "bei Auszug fachmännisch streichen".

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      schrieb am 02.03.07 19:17:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo,

      ich habe das gleiche Problem :cry: ziehe nach 10 Monaten aus..Die Vermieterin ist ein schrecklicher Drache :mad:

      Bei mir steht drinn:

      "a) Der Mieter ist nicht verpflichtet, starre Fristen zur Durchführung von Schönheitsreperaturen einzuhalten.
      b) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergebven.
      Hierunter zählen: das Streichen der Wände und Decken ggf. auch das Tapezieren de Wände (abhängig vom Zustand der Mieträume). Reinigen der Fußböden, Innentüren und Fenster, reinigen der EBK und Badezimmer.
      Im Zuge dieser Renovierung ist der Mieter ebenfalls verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher fachgerecht zu verschließen, soweit nicht das Anbringen von Bohrlöchern und Dübeln zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache unerlässlich war. Veränderungen dieser Art, denen der Vermieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat oder bei Wahrung seiner berechtigten Interessen nicht hätte zustimmen müssen, verpflichten den Mieter zum Schadensersatz."

      Später steht nochmal: "Der Mieter hat die Mietsache in renovierten Zustand zurückzugeben (siehe oben). Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht oder nicht rechzeitig nach, so kann der Vermieter die Mietsache auf dessen Kosten reinigen bzw. renovieren lassen."


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