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    Anwalt das Mandat entziehen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.09.07 10:55:03 von
    neuester Beitrag 17.09.07 09:27:00 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.132.903
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      schrieb am 16.09.07 10:55:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich will hier nicht meinen konkreten (Rechts-)Fall schildern – zu kompliziert.

      Jedenfalls ist es so, dass ich äußerst unzufrieden mit meinem Anwalt bin. Eine Schnarchnase, der man beim Laufen die Schuhe besohlen kann. Kurzum: Ich möchte dem Kerl das Mandat entziehen.

      Da tun sich einige Fragen auf:

      Ist bei dieser Art „Kündigung“ eine Begründung dem Anwalt gegenüber notwendig? Wie ist der Vorgang an sich? - Formlos, Telefonanruf – und Schluß?

      Ist der Anwalt zur Herausgabe seiner Arbeit verpflichtet? – Immerhin habe ich sie ja schon bezahlt.

      Hat der „neue“ Anwalt schon mal Zugang zur Arbeit seines Vorgängers und damit die Möglichkeit, sich in den Vorgang einzuarbeiten? Oder müssen erst alle (Honorar-) Fragen geklärt sein?

      Habe ich die Möglichkeit, Honorar zu verweigern, wenn es objektiv Gründe dafür gibt? Sollte man das überhaupt tun- sich mit einem Anwalt anlegen. Denn vielleicht kommt er mal richtig in Fahrt, wenn es ihn selbst betrifft..

      Wer hat dementsprechende Erfahrungen....????
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 11:46:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.598.876 von shut am 16.09.07 10:55:03Informiere dich am besten bei der Anwaltskammer.
      Aber Obacht!
      Genau wie bei der Ärztemafia hackt auch hier keine Krähe einer anderen ein Auge aus!
      Aber immerhin ist man verpflichtet, dir zu helfen.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 11:48:53
      Beitrag Nr. 3 ()
      Die Mandatskündigung ist jederzeit fristlos und ohne Begründung möglich (§ 627 BGB). Der Anwalt hat Anspruch auf den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung (§ 628 Abs. 1 Satz 1 BGB).
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 11:50:10
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo,

      ich kenne mich zwar nicht genau mit der Rechtslage aus, allerdings kann ich Ihnen verraten, was ich an Ihrer Stelle unternehmen würde.

      Da Sie ja sicher wechseln wollen, brauchen Sie so oder so einen neuen Anwalt. Falls Sie sich schon einen ausgespäht haben, schildern Sie am besten diesen Ihre Situation und dieser berät Sie sicherlich gerne (vorauss. sogar umsonst) da Sie ja beabsichtigen zu Ihm zu wechseln.

      Gruß, SH11
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 11:52:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      Von einer Beschwerde bei der Rechtsanwaltskammer verspreche ich mir nichts. Es handelt sich hier nicht um eine Verbraucherschutzorganisation.
      Falls du einen neuen Anwalt beauftragst, erledigt er die Kündigung und berät dich.

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      Avatar
      schrieb am 16.09.07 11:55:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 627 BGB

      Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

      (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

      (2) 1Der Verpflichtete darf nur in der Art kündigen, dass sich der Dienstberechtigte die Dienste anderweit beschaffen kann, es sei denn, dass ein wichtiger Grund für die unzeitige Kündigung vorliegt. 2Kündigt er ohne solchen Grund zur Unzeit, so hat er dem Dienstberechtigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

      § 628 BGB

      Teilvergütung und Schadensersatz bei fristloser Kündigung

      (1) 1Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. 2Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. 3Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

      (2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 14:01:23
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es ist noch nichts zur Formbedürftigkeit der Kündigung nach § 627 BGB gesagt worden. Da nach § 623 BGB nur Kündigungen von Arbeitsverhältnissen der Schriftform bedürfen, dürfte eine Kündigung nach § 627 BGB dem Grundsatz der Formfreiheit zufolge auch mündlich/fernmündlich/konkludent möglich sein. Herausgabe der Akte an den neuen Anwalt bedarf der Einwilligung des Mandanten wegen der Verschwiegenheitspflicht des alten Anwalts. Also einfach, wie schon gesagt wurde, neuen Anwalt suchen, dem Vollmacht/Einwilligung erteilen und der erledigt die Kündigung/alles weitere.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 14:26:07
      Beitrag Nr. 8 ()
      Anwälte
      die größten Scharlatane
      :laugh::laugh::laugh:

      denn sie schulden keinen Erfolg und kennen sich doch überall aus
      :keks:
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 16:44:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.598.876 von shut am 16.09.07 10:55:03ich würde den anwalt anrufen und mitteilen, daß Du einen kollegen aufsuchen möchtest.begrünen muß man das nicht weiter.
      dann gibt s eine schlußrechnung und die originalunterlagen nach bezahlung. beschweren ist fruchtlos in meinen augen.:)
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 16:45:32
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.612.461 von curacanne am 16.09.07 16:44:17:D"begründen" natürlich:D
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 18:00:14
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.612.506 von curacanne am 16.09.07 16:45:32Du kannst den Anwalt ruhig begrünen, das sieht besser aus
      als anschwärzen.:laugh::laugh::laugh: (bei der Anwaltskammer)

      A.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 18:43:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      Eine Kündigung durch den Mandanten ist jederzeit formlos möglich. Dies sollte man selber tun. Ich erachte eine Kündigung durch einen anderen Anwalt für schlechten Stil.

      Allerdings hat der Anwalt an den übergebenen Originalunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausglich seiner Gebührenforderung.

      Bei Beauftragung eines neuen Anwalts entstehen die Gebühren, die beim Altanwalt bereits entstanden sind, i.d.R. die außergerichtliche Geschäftsgebühr nochmals. Eine Rechtschutzversicherung wird diese nur einmal zahlen.

      Eine Pflichtverletzung, welche ein Tätigwerden der Anwaltskammer begründet ist bisher nicht geschildert worden.

      Vielleicht sollte man dem Anwalt mitteilen, daß das Mandat gekündigt werden wird, wenn nicht bis zum ..... da Gewünschte durch diesen erledigt wird.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 21:12:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.615.175 von ALEX224 am 16.09.07 18:00:14:D
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 21:26:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Allerdings hat der Anwalt an den übergebenen Originalunterlagen ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Ausglich seiner Gebührenforderung.


      Dem Anwalt sollten nur Kopien ausgehändigt werden.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 22:30:16
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.622.785 von NATALY am 16.09.07 21:26:47Ist der Anwalt zur Herausgabe seiner Arbeit verpflichtet? – Immerhin habe ich sie ja schon bezahlt.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 23:15:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich würde auch den neuen Anwalt damit betrauen. Der erledigt das sicher unkompliziert.
      Avatar
      schrieb am 16.09.07 23:16:03
      Beitrag Nr. 17 ()
      Wahrscheinlich auch ohne Mehrkosten.
      Avatar
      schrieb am 17.09.07 09:18:19
      Beitrag Nr. 18 ()
      @ alle - Danke für eure Antworten.

      Ich habe mich entschlossen, den Anwalt noch einmal ultimativ aufzufordern, endlich in die Hufe zu kommen.
      (um ein bisschen konkret zu sein: er schafft es seit sieben Monaten nicht, einen Unterhaltsanspruch auszurechnen und der Gegenseite zu präsentieren; das ist allerdings nur ein Punkt von mehreren)
      Avatar
      schrieb am 17.09.07 09:27:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      habe das ganz einfach gemacht.
      Zu einer Geschäftszeit in der das Wartezimmer propenvoll ist,
      einen kleinen Aufstand geprobt der Sekretärin erzählt das ich äußerst unzufrieden bin mit ihrem Boss und dann um die Abschlußrechnung gebeten. Aber noch darauf hingewiesen wenn die Rechnung zu hoch ist für den Mist den Ihr Boss da verzapft hat
      da sich wiederkommen werde. Und gut.
      Ist jetzt 3 Jahre her, nie eine Rechnung bekommen.
      So geht es auch!


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