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    BFH: Speku-Verlust durch Autoverkauf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.06.08 12:21:25 von
    neuester Beitrag 15.06.08 15:43:20 von
    Beiträge: 22
    ID: 1.142.022
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      schrieb am 12.06.08 12:21:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ein Veräußerungsverlust durch den Verkauf eines Autos in der Speku-Frist kann mit Speku-Gewinnen verrechnet werden:

      http://www.rp-online.de/public/article/auto/ratgeber/577798/…
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 12:31:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.288.611 von NATALY am 12.06.08 12:21:25Je nach Kilometerleistung könnte das im Extremfall bei einem Neuwagen 50% des Kaufpreises ausmachen. Bei einem Auto der Luxusklasse wären das schnell mal 50.000 Euro. Ob da wirklich das Finanzamt mitmacht, wenn ich mir heute einen Luxusschlitten kaufe, den nach 11 Monaten mit dickem Verlust verkaufe und den Verlust zurücktrage? Da der Verlust des Autos mit 100% angerechnet wird, die Spekulationsgewinne aus Aktien aber nach dem Halbeinkünfteverfahren versteuert sind, würde das bedeuten, Spitzensteuersatz vorausgesetzt, dass mir das Finanzamt das Auto fast zur Hälfte finanziert.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 12:45:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.288.716 von Nuclear_Winter am 12.06.08 12:31:57Keine Ahnung wie das Finanzamt den Werteverzehr (Abschreibung) berücksichtigt.
      Ein Vorteil könnte sich gedanklich bei höherer km Abschreibung als dem Zeitwertverlust ergeben. Allerdings liesse sich dies bei Klassifizierung als Dienstwagen (und warum sonst hohe km Leistung) auch begründen.

      Du bist ein tolles Beispiel für das Ausschalten des Gehirns wenn es ums "Steuernsparen" geht. Hurra ich mache einen Verlust!, das FA beteiligt sich ja daran.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 14:29:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.288.841 von T.Hecht am 12.06.08 12:45:17Für jemanden,der dicke Speku-Gewinne hat,ist dieses Steuersparmodell durchaus attraktiv. Solange jedenfalls, bis das "Steuerschlupfloch" dadurch gestopft wird, dass Gebrauchsgüter von der Speku-Steuer ausgenommen werden.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 14:59:20
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.289.760 von NATALY am 12.06.08 14:29:15vermutlich sehen wir bald ein Nichtanwendungserlass von BMF zu diesem Thema..

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      Avatar
      schrieb am 12.06.08 15:10:59
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.289.760 von NATALY am 12.06.08 14:29:15NATALY ich schätze deine Beiträge sehr, aber mal ehrlich es ist kein "Steuersparmodell". Wenn ich zufällig mein Auto innerhalb eines Jahres verkaufe ok, aber regelmässig das Auto verkaufen? Das macht mich doch zum Autohändler. Und welcher Erfolg da überwiegt ist doch arg zweifelhaft.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 15:38:15
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hier der Volltext:

      http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=081832#

      Wenn man Speku-Gewinne hat, spricht nichts gegen einen Auto-Verkauf. Denn der Wertverlust tritt ja ein, egal, ob ich einen Steuervorteil habe oder nicht. Also empfiehlt es sich, den Steuervorteil auszunutzen.
      Der Nichtanwendungserlass bringt dem Fiskus nichts, da der BFH die Steuerverrechnung stets gewähren wird, solange nicht das Gesetz geändert wird. Schätze, dass wir nicht lange darauf warten müssen.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 16:20:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Verkauf von Mutti an Vati.
      Verkauf von Mann an Frau.
      Verkauf von Vati an Sohnemann.

      Da könnte man ja kreativ werden. :D
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 18:01:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 20:38:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.290.983 von Kaufangebot am 12.06.08 16:20:54Das nennt das Finanzamt dann Mißbrauch der steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten.
      Avatar
      schrieb am 12.06.08 22:43:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.292.726 von Borealis am 12.06.08 20:38:52Bei richtiger Gestaltung nicht.

      Man sollte es allerdings auch nicht übertreiben. Ein Mal im Jahr reicht :D oder besser vielleicht alle 3 Jahre. Sollte allerdings einem Fremdvergleich standhalten.

      Nur weil an ein Familienmitglied verkauft wird kann man nicht mit dem Totschlagargument "Missbrauch steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten" kommen.

      Man kann auch an Familienmitglieder eine Wohnung vermieten, Kreditverträge abschliessen, Aktien verkaufen, usw. Muss aber immer einem Fremdvergleich standhalten.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 11:34:12
      Beitrag Nr. 12 ()
      Irgendwie scheint den meisten beim Thema Steuerersparnis das Gehirn einzufrieren.

      Erstens besteht bei Wiederholung besagter Operation schnell die Gefahr der Einstufung als gewerbliche Tätigkeit mit der Folge der Nichtanwendbarkeit.

      Zweitens dürfte spätestens beim nächsten gleichartigen Fall die Frage auftauchen, ob bei Behandlung der Differenz zwischen Ankauf- und Veräußerungspreis als sog. Spekulationsverlust nicht parallel dazu die Differenz zwischen Ankauf- und Marktpreis zum Zeitpunkt des Verkaufs (also der durch Objektnutzung entstandene Wertverlust) dann quasi als Zufluß (Nutzungsvorteil) gegengerechnet werden müsste, d.h. einem spekulativen Verlust in Höhe der realisierten Preisdifferenz stünde ein zu versteuernder finanzieller Nutzen bis zur Höhe der ansonsten üblichen Abschreibung gegenüber.

      Und drittens erledigt sich das Ganze 2009 wirtschaftlich durch Einführung der Abgeltungssteuer.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:22:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.295.994 von Quadratus am 13.06.08 11:34:12Habe doch geschrieben, dass man es nicht übertreiben soll. Bei einem Verkauf in einem Jahr ist das sicherlich noch nicht gewerblich.

      Genau lesen und nicht über einfrierende Gehirne sinnieren.

      Zweitens dürfte spätestens beim nächsten gleichartigen Fall die Frage auftauchen, ob bei Behandlung der Differenz zwischen Ankauf- und Veräußerungspreis als sog. Spekulationsverlust nicht parallel dazu die Differenz zwischen Ankauf- und Marktpreis zum Zeitpunkt des Verkaufs (also der durch Objektnutzung entstandene Wertverlust) dann quasi als Zufluß (Nutzungsvorteil) gegengerechnet werden müsste, d.h. einem spekulativen Verlust in Höhe der realisierten Preisdifferenz stünde ein zu versteuernder finanzieller Nutzen bis zur Höhe der ansonsten üblichen Abschreibung gegenüber.

      Auf diese abstruse Idee ist selbst das Finanzamt nicht gekommen. Lese mal das Urteil. Das steht so nicht im Gesetz.
      Ein Wertverlust findet auch ohne Nutzung statt. Kauf ein Auto und lasse es mal 1 Jahr in der Garage stehen. Ohne Nutzung tritt ein Werverlust auf.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:28:39
      Beitrag Nr. 14 ()
      Bei weitaus höherpresigen Immobilien gibt es eine "3-Objekt-Grenze". Wer ganz sicher gehen will, sollte diese selbst bei leichter handelbaren und günstigeren Gütern wie Autos einhalten.

      http://www.berliner-sparkasse.de/anzeigen.php?tpl=module/ueb…
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:36:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.471 von Kaufangebot am 13.06.08 12:28:39Steinbrück will das Gesetz ändern:

      http://www.boerse-online.de/finanzen/steuern/499679.html

      Damit war zu rechnen. Fragt sich nur, ob man versucht, das rückwirkend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:39:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.423 von Kaufangebot am 13.06.08 12:22:21Zweitens dürfte spätestens beim nächsten gleichartigen Fall die Frage auftauchen, ob bei Behandlung der Differenz zwischen Ankauf- und Veräußerungspreis als sog. Spekulationsverlust nicht parallel dazu die Differenz zwischen Ankauf- und Marktpreis zum Zeitpunkt des Verkaufs (also der durch Objektnutzung entstandene Wertverlust) dann quasi als Zufluß (Nutzungsvorteil) gegengerechnet werden müsste, d.h. einem spekulativen Verlust in Höhe der realisierten Preisdifferenz stünde ein zu versteuernder finanzieller Nutzen bis zur Höhe der ansonsten üblichen Abschreibung gegenüber.

      Dann müsste das auch analog beim Verkauf von selbstgenutzten Immobilien gelten.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:44:48
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.423 von Kaufangebot am 13.06.08 12:22:21Lese mal das Urteil. Das steht so nicht im Gesetz
      Eben. Gesetz und Urteil sind zwei paar Schuhe.

      Wieso sollten geldwerte Vorteile wie die Nutzung eines Automobils für den Fiskus außen vor bleiben? Wenn der Fiskus diese in besagtem Fall nicht geltend gemacht hätte hieße das noch lange nicht, daß er dies nicht noch tun könne.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 12:57:41
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.617 von Quadratus am 13.06.08 12:44:48Eben. Gesetz und Urteil sind zwei paar Schuhe.

      In diesem Fall ja nicht.


      Wieso sollten geldwerte Vorteile wie die Nutzung eines Automobils für den Fiskus außen vor bleiben?

      Ist es wirklich ein geldwerter Vorteil? Ich denke nicht. Man erhält ja nichts von Dritten.
      Avatar
      schrieb am 13.06.08 13:09:24
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.726 von Kaufangebot am 13.06.08 12:57:41Hier noch der Artikel aus dem Handelsblatt:


      HANDELSBLATT, Donnerstag, 12. Juni 2008, 07:33 Uhr
      Urteil


      Mit dem Cabrio Steuern sparen
      Von Axel Schrinner


      Veräußerungsgewinne aus dem Verkauf eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres sind steuerpflichtig. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Interessant ist das Urteil vor allem deshalb, weil spiegelbildlich aus solchen Geschäften steuerliche Verluste entstehen können – und dies kann die Steuerlast drücken.




      Ein gebrauchtes Cabrio führte zu dem folgenschweren Urteil. Foto: dpa
      DÜSSELDORF. Die entstandenen steuerlichen Verluste können mit Spekulationsgewinnen etwa aus Börsengeschäften verrechnet werden, um so die Steuerlast zu minimieren. Im Streitfall, in dem der Bundesfinanzhof entschieden hat (Az.: IX R 29/06), erwarb der Kläger ein gebrauchtes BMW-Cabrio und verkaufte es binnen Jahresfrist. Den Veräußerungsverlust machte er zunächst vergeblich in seiner Steuererklärung geltend, weil nach Ansicht des Finanzgerichts unter den Begriff "anderes Wirtschaftsgut" keine Gegenstände des täglichen Gebrauchs fielen, bei denen Wertsteigerungen von vornherein ausgeschlossen seien.

      Dieser Auffassung widersprachen nun die höchsten deutschen Finanzrichter: "Der Gebrauchtwagen ist als körperlicher Gegenstand eine Sache und damit ein Wirtschaftsgut." Es sei nicht Aufgabe des BFH, Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs "mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials" aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift auszuklammern. Eine solche Einschränkung sei zwar im Gesetzentwurf vorhanden gewesen, bei Einführung einer allgemeinen Wertzuwachsbesteuerung aber nicht Gesetz geworden.


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      » Oben ohne:
      Wert offen fährt, der gönnt sich was.
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      Ab 2009 gilt die neue Abgeltungsteuer

      Nach geltendem Recht sind private Veräußerungsgewinne steuerpflichtig, wenn sie eine Freigrenze von 512 Euro übersteigen. Gewinne aus Aktiengeschäften werden nur zur Hälfte erfasst. Spekulationsverluste dürfen nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ab 2009 gilt die neue Abgeltungsteuer; dann können Verluste aus Aktiengeschäften nur noch mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften verrechnet werden - das Steuerspartor, das der BFH jetzt aufgestoßen hat, schließt sich dann also schon wieder, so die Münchener Steuerberaterin Birgit Hosemann.

      Ein Sprecher des Bundesfinanzhofs warnte davor, die jetzt geschaffenen Möglichkeiten übermäßig in Anspruch zu nehmen. Wer etwa regelmäßig mit Autos handele, sei gewerblicher Händler; für diese gelten andere Vorschriften.
      http://www.handelsblatt.com/News/printpage.aspx?_p=204872&_t…
      Avatar
      schrieb am 14.06.08 17:29:37
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.296.471 von Kaufangebot am 13.06.08 12:28:39Der Vergleich mit der 3-Objekte-Grenze hinkt. Diese soll ja dafür sorgen, dass Gewinne nicht steuerfrei kassiert werden können. Aber im Falle des Autoverkaufes geht es doch ausschließlich um Verluste. Da eine Gewerblichkeit anzusetzen, wäre völliger Humbug. Desweiteren handelt es sich bei dem Fahrzeug um ein eigengenutzes. Und nach einem Jahr ein Auto zu verkaufen, das man selbst genutzt hat, kann nie gewerbliches Geschäft sein. Oder gibt es irgendwo auf der Welt einen gewerblichen Autohändler, der mit dem Verkauf eines Autos pro Jahr, das er noch dazu selbst fährt, ein Geschäft macht? Bei der 3-Objekte-Grenze kann man dagegen sehr wohl den Vergleich zu einem gewerblichen Immobilienhändler ziehen.

      Außerdem gibt es sicher viele Steuerpflichtige, gerade solche mit großem Vermögen, die ohnehin jedes Jahr ein neues Auto kaufen und das alte in Zahlung geben oder verkaufen. Für die lohnt es sich in jedem Fall.
      Avatar
      schrieb am 15.06.08 14:26:10
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.303.050 von Nuclear_Winter am 14.06.08 17:29:37Es kenne nur eine Ausnahme: Der Golf vom Papst konnte selbst nach Eigennutzung mit Gewinn verkauft werden.

      Es soll auch Leute geben, die alte Schrottkisten kaufen, damit fahren und diese in ihrer Freizeit auf Vordermann bringen. Hier ist recht schnell eine Gewerblichkeit gegeben.
      Avatar
      schrieb am 15.06.08 15:43:20
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.305.029 von Kaufangebot am 15.06.08 14:26:10Richtig, aber das ist dann mehr als nur eine "Schrottkiste" pro Jahr und es liegt eine Gewinnerzielungsabsicht vor. Das sind schnell Indizien für Gewerblichkeit. Aber ein Auto pro Jahr, das noch dazu mit Verlust verkauft wird, erfüllt niemals den Tatbestand des gewerblichen Autohandels.


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