checkAd

    Illegale Verrechnungsreihenfolge von Verlusten + Freibeträgen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.02.12 20:29:30 von
    neuester Beitrag 28.02.12 23:31:00 von
    Beiträge: 4
    ID: 1.172.744
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 7.474
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 20:29:30
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo allerseits!

      Hier geht es um die Verrechnungsreihenfolge von Verlusten mit Freibeträgen aus dem Freistellungsauftrag.
      Konkret hat Flatex (läuft über die biw Bank) bei mir die Gewinne mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnet und dabei den Steuerfreibetrag aus dem Freistellungsauftrag nicht berücksichtigt. Bei meiner Freundin (Sparkasse) läuft das auch so.

      Die herrschende Praxis kann meiner Ansicht nach nicht korrekt sein, weil sie

      a) leicht zu umgehen ist
      b) die Umgehung legal ist
      c) die Umgehung zwangsläufig zu sinnfreiem Mehraufwand der Broker führt
      d) gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt und daher rechtswidrig ist

      In meinem Verlustverrechnungstopf (sonstiges) hat sich ein Betrag von gut 1800,- € angesammelt.
      Mit Derivaten habe ich kürzlich fast 600,- € Gewinn erzielt, diese wurden mit dem "Guthaben" im Verlustverrechnungstopf (sonstiges) verrechnet, eine Anrechnung auf den Steuerfreibetrag blieb aus.

      Da ich im laufenden und nächsten Jahr den Verlustverrechnungstopf (sonstiges) wohl nicht leeren werde und z.B. Verkäufe zur Ausschöpfung des Freibetrags nicht anstehen ergibt sich faktisch die Streichung / das Vorenthalten des Steuerfreibetrages.
      Der Verlust wird nach und nach "wegverrechnet", derweil man den Freibetrag ungenutzt verfallen lässt. Damit bin ich, solange ich meine Verluste wieder reinhole, vom Freibetrag ausgeschlossen. Schließlich werden die Verluste (die sich summieren und Jahr für Jahr vorgetragen würden) nach und nach kleingerechnet, derweil der Steuerfreibetrag nicht zum Tragen kommt und regelmäßig am 31.12. verfällt.

      Ich habe mich über diese Art der Berechnung beschwert und anhand von Fallbeispielen erläutert das die Berechnung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt, da aufgrund der Berechnungsreihenfolge gleiche Einkünfte unterschiedlich besteuert werden:

      Sehr geehrter Herr XXXXX,

      vielen Dank für Ihre Erläuterungen.
      Leider bestätigen Sie nur den Mißstand den ich schon entdeckt habe,
      zur Beseitigung desselben tragen Sie nichts bei.

      Also nochmal:

      Wenn Sie Gewinne zuerst mit dem Verlustverrechnungstopf verrechnen
      und erst danach mit dem steuerlichen Freibetrag, führt das zu steuerlicher Benachteiligung und daraus resultierend zu einem direkten finanziellen Schaden.

      Folgende Beispiele verdeutlichen dies:

      Wenn ich im ersten Jahr 2403,- EUR Verlust mache,
      in den Jahren zwei, drei u. vier je 801,- EUR Gewinn
      und in Jahr fünf 2403,- EUR Gewinn führt das Ihrer Methodik nach
      zu folgender Berechnung:
      Der Verlust aus dem ersten Jahr wird in den Jahren zwei, drei, vier verrechnet
      wobei der Steuerfreibetrag regelmäßig verfällt.
      Der Gewinn in Jahr fünf wird abzüglich des Freibetrags voll besteuert
      (2403 - 801 = 1602; Steuer ca. 27,5% = 440,55 EUR Steuer).

      Korrekt (weil der Steuerfreibetrag, der sonst regelmäßig am 31.12. verfällt,
      berücksichtigt wird) ist aber nur diese Methode:

      Die 2403,- EUR Verlust im ersten Jahr landen im Verlustverrechnungstopf.
      Die Gewinne in den Jahren zwei, drei u. vier von je 801,- EUR werden mit dem Freibetrag verrechnet.
      Der Gewinn von 2403,- EUR in Jahr fünf wird zuerst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet,
      (2403 - 801 = 1602) danach mit dem Verlustverrechnungstopf
      (2403 - 1602 = 801,- EUR Verlustverrechnungstopf).


      Anhand obiger Beispiele lässt sich leicht erkennen das nach Ihrer Methode (oberes Beispiel) dem Anleger ein direkter Schaden durch das regelmäßige Verfallenlassen des Freibetrages entsteht.

      Das verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz weil Leuten mit Verlusten der Steuerfreibetrag (ganz / teilweise) vorenthalten wird und sie dadurch zusätzlich zu den Verlusten steuerlich über Gebühr belastet werden.

      Ich muß Sie daher erneut bitten Ihre Verrechnungsmethode zu korrigieren und die Werte in meinem Steuerfreibetrag / Verlustverrechnungstopf zu berichtigen.

      Mit freundlichem Gruß
      XXXXXX XXXXXX


      Als Antwort erhielt ich folgende Mail:

      Sehr geehrter Herr XXXXXX,

      vielen Dank für Ihre E-Mail. Gerne möchten wir uns um Ihr Anliegen kümmern.

      Wir haben Ihre Steuerbuchungen nochmals überprüft. Es konnte hier keine fehlerhafte Buchung festgestellt werden.

      Während des Jahres werden Kursgewinne aus Aktienverkäufen einerseits sowie Zinsen, Dividenden und Kursgewinne aus dem Verkauf sonstiger Wertpapiere andererseits von der biw Bank zeitnah mit Verlusten aus dem zugehörigen Topf (Aktienverlustverrechnungstopf oder Verlustverrechnungstopf Sonstiges) verrechnet. Das passiert vor Berücksichtigung eines erteilten Freistellungsauftrages. Fällt unterjährig ein Verlust erst nach einem Kapitalertrag mit bereits erfolgtem Abgeltungssteuerabzug an, kommt es bankintern zu einer nachträglichen Verrechnung.

      Bleiben nach Verrechnung mit den Aktienverlusten noch Aktienkursgewinne übrig, werden diese mit noch nicht ausgeglichenen Verlusten aus den anderen Kapitalanlagen verrechnet. Bleiben umgekehrt noch Gewinne aus den anderen Kapitalanlagen übrig, dürfen diese nicht mit verbliebenen Aktienverlusten verrechnet werden. Übrig bleibende Gewinne, die nicht mehr verrechnet werden können, unterliegen der Abgeltungsteuer von 25 %, soweit kein ausreichender Freistellungsauftrag oder keine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt. Ein am Jahresende in einem Verrechnungstopf übrig gebliebener Verlust wird von der Bank ins nächste Jahr vorgetragen, sofern Sie keine Verlustbescheinigung für die jeweiligen Töpfe beantragen.

      Alle Kreditinstitute in Deutschland müssen seit 2009 Ihre positiven Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen (z.B. Zinsen, Dividenden, Veräußerungsgewinne), mit Ihren negativen Kapitalerträgen (z.B. gezahlte Stückzinsen, Veräußerungsverluste) verrechnen (§ 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG). Ihr Beispiel können wir zwar nachvollziehen, jedoch beruht die Berechnung der biw Bank auf gesetzlichen Vorschriften.

      Es tut uns leid, dass wir Ihnen daher keine Korrektur bzw. Änderung der Vorgehensweise anbieten können und verbleiben

      mit freundlichen Grüßen

      Silke Schmidt
      Kundenbetreuung
      Beschwerdemanagement


      Im zitierten § 43 a Abs. 3 Satz 2 EStG konnte ich zwar die Vorschrift zur Verrechnung finden, die Verrechnungsreihenfolge jedoch nicht. Ich habe daher eher den Eindruck das mit dieser Reihenfolge eine/r (Bank) angefangen hat und die anderen das so übernommen haben weil sich niemand über die Auswirkungen der Reihenfolge Gedanken gemacht hat.

      Da diese ungerechte Berechnung leicht zu umgehen ist glaube ich nicht das das vom Gesetzgeber so gewollt ist.
      Schließlich kann ich den Freistellungsauftrag auch einem anderen Broker erteilen (einem bei dem ich keinen gut gefüllten Verrechnungstopf habe).
      So kann ich die derzeitigen Gelegenheitsgewinne mit dem Steuerfreibetrag verrechnen und den Inhalt meines Verrechnungstopfes bei Flatex in voller Höhe in Folgejahre übertragen lassen.

      Mich würde jetzt interessieren was die Fachleute dazu sagen.

      Wurde bei der Gesetzgebung gepfuscht oder werden bestehende Vorschriften falsch (Reihenfolge) angewandt?

      Ist die Idee des Ausweichens auf meinen anderen Broker gut oder gibts da bessere Methoden?

      Gruß
      TT
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 21:13:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Übersetzung des 43aAbs.3 S.2
      Der Freistellungsauftrag ist erst auf die NACH DER VERLUSTVERRECHNUNG
      verbleibenden Kaüitalereträge anzuwenden.Er wird somit ersrt nach
      Berücksichtigung des Verlustverrechnungstopfes verbraucht.

      Je nach Reihenfolge der Geschäfte führt das dazu,dass ein
      verbrauchter Freistellungsauftrag wieder AUFLEBT,wenn nach
      Verbrauch des Freistellungsauftrags ein Verlust zu verrechnen ist.



      z.B. Freistellungsauftrag 801.--

      gezahlte Stückzinsen 100.-- = Verlusttopf allgemein

      Zinszahlung 900.-- = Freistellungsauftrag 1.--


      Verlust aus
      Termingeschäften 500.-- = Freistellungsauftrag 501.--
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 21:16:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.821.274 von Trockentrader am 28.02.12 20:29:30Hallo TT,
      Deine Bank hat sich korrekt verhalten - die Verwendungsreihenfolge lautet:

      Erträge werden
      1. zuerst (falls möglich) mit dem Aktienverlusttopf,
      2. dann mit dem Sonstigen Verlusttopf und
      3. dann erst mit dem Freistellungsauftrag verrechnet.

      Um Dein Problem zu lösen, gibt es zwei Wege:
      A) Du nutzt Deinen Freistellungsauftrag bei einer anderen Bank, bei der Du keinen Verlusttopf hast (vorzugsweise beim Bausparvertrag oder Geldmarktkonto, etc.)!
      B) Du lässt Dir jedes Jahr Deinen Verlusttopf bescheinigen (bis zum 15.12. beantragen und am Jahresende wird der Verlusttopf dann auf Null gestellt) und verrechnest "manuell" über die ESt-Erklärung!

      Die Variante A) ist m.E. die bessere!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 28.02.12 23:31:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke für Eure Antworten.

      Rene, Du hast Recht, Deine Variante A) gefällt mir sehr gut.
      Ich werde die "Dividendentitel" in einem Depot sammeln und dort den Freistellungsauftrag nutzen.

      Falls mich jemand hier im Forum direkt ansprechen sollte:
      Ich fahre morgen weg und kann erst Mitte März antworten.

      Viele Grüße
      TT


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Illegale Verrechnungsreihenfolge von Verlusten + Freibeträgen?