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    verlustverrechnung von Spekulationsgewinnen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 20.02.13 22:19:38 von
    neuester Beitrag 22.02.13 18:52:57 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.179.615
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      schrieb am 20.02.13 22:19:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      guten Tag,

      vieleicht kann mir jemand bei der Antwort behilflich sein

      mein Sohn hatte bei Bank a) in 2009 Kapitalerträge von 1489 Euro ( Kap 7 ).
      In Zeile 12 stehen bei der gleichen Bank Spekulationsverluste von 2042 ( Kap 12 )

      Bei einer anderen Bank gab es Kapitalerträge von 2356 ( Kap 7 )

      Das Finanzamt hat beide Werte miteinander verrechnet, so dass minimale Kapitalerträge von 1803 herauskamen. Zusammen mit seinem kärglichen Azubigehalt war er unter dem steuerlichen Freibetrag, hatte also ein zu geringes Einkommen , um Steuern abzuführen.

      Deshalb wollte ich die 2042 Euro Verlust vom Finanzamt nach 2010 vortragen lassen,
      damit er diese wenigstens mit seinen steuerpflichten Gewinnen von 2010 verrechnen kann. Dies leht das Finanzamt ab . Zu recht ?

      Danke für jede kompetente Antwort
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 20.02.13 23:26:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.166.553 von leckerkoelsch am 20.02.13 22:19:38Ja

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 21.02.13 07:05:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das hiesse aber daß er sich die Verluste hat bescheinigen lassen, denn sonst wären sie doch im entsprechenden Verlusttopf verbleiben wenn ich das richtig verstehe.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 21.02.13 08:15:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.167.105 von 1erhart am 21.02.13 07:05:46Lt. SV stehen die Verluste in Zeile 12 der Steuerbescheinigung.....Ich bin da (vereinfachend?) davon ausgegangen, dass die Bescheinigung vorliegt bzw. eine NV-Bescheinigung mit Erträgnisaufstellung. Ansonsten wäre natürlich das Vorgehen des FA (und die Steuer-Erklärung) falsch.

      Gruß
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 21.02.13 08:24:25
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.167.224 von Taxadvisor am 21.02.13 08:15:49Wie geschrieben, ich blicke in seinem Posting nicht ganz durch.

      Ich hatte 2009 oder 2010 am Jahresende im Verlusttopf Aktien ein Minus und das hätte ich mir doch nur mit einer Verlustbescheinigung bestätigen können.
      Da ich es nicht gemacht habe wurde er im nächsten Jahr mit Gewinnen weiterverrechnet.

      Im anderen Verlusttopf kann ich ja auch nur entweder Verlust oder Gewinn haben beides zusammen innerhalb eines Jahres geht ja nicht.

      Und deshalb mein Posting betreffend "Verlustbescheinigung"

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      Avatar
      schrieb am 21.02.13 09:16:06
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich habe es so verstanden, dass leckerkoelsch Verluste aus Kapitalerträgen gern vorgetragen hätte, um sie später mit Einkünften aus Lohn/Gehalt zu verrechnen. Das geht nicht, Verlustvortrag aus Aktien geht nur mit Ertrag aus Aktien zu verrechnen, soweit ich es begriffen habe.
      Und offenbar wurde oben genannt eine Verlustbescheinigung bei der ersten Bank beantragt, somit ist die Verrechnung mit Gewinnen der anderen Bank zwingend... Dumm gelaufen, wäre in diesem Fall besser gewesen, die Verluste stehen zu lassen. Rosinenpicken (a la: ich rechne dieses Jahr mal nur alle Gewinne egal von welcher Bank rein und nächstes Jahr nur die Verluste, wenns mit anderen Einkunftsquellen zur Steuerpflicht kommt) geht nicht.

      Ich hoffe, mein Geschreibsel ist verständlich...
      Avatar
      schrieb am 21.02.13 19:06:28
      Beitrag Nr. 7 ()
      es lag eine NV Bescheinigung bei Bank a vor. Es gibt eine entsprechende Erträgnisabrechnung der Bank a mit Kap 7 plus 1489 und Kap 12 Minus 2042 ( aus Zertis) aber es wurde keine Verlustbescheinigung ausgestellt ( evt wegen der NV Bescheinigung ).Die Verluste von Bank a wurden auch nicht auf das Folgejahr vorgetragen ( trotz fehlender Verlustbescheinigung ).

      Das Finanzamt konnte die Verluste deshalb nur gegen Gewinne von anderen Banken ausgleichen und ich frage mich , ob das so korrekt ist.

      Mir wären natürlich Neuverluste von 2042 lieber oder alternativ , weil ich ja keine Verlustbescheinigung von Bank a bekam , der Verlustvortrag bei Bank a ( wären immerhin noch 553 Euro ).
      Avatar
      schrieb am 21.02.13 23:35:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo,

      was willst du denn bei einer NV mit Verlusten? Werniger als Null Steuern geht nicht. Und da der Gestzgeber das auch so sieht, gibt es einige Sonderregeln im Zusammenhang mit NVs (etwa keine Verlusttöpfe).

      Das ist mal wieder einer der Fälle, die ich immer als Beispiel nehme, warum ich fast grundsätzlich von einer NV abrate. Zumindest für alle, die auch etwas risikoreicher anlegen besteht immer die Gefahr, dass auch einmal bei einem Wertpapier ein Totalverlust entsteht und dieser Verlust dann - zumindest teilweise - verfällt.

      Stefan
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.13 08:53:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.171.932 von reckoner am 21.02.13 23:35:56Stefan,

      der Verlust kann auch mit NV-Bescheinigung nicht "verfallen". Die Vorgehensweise des FA und der Bank ist richtig. Bei NV-Bescheinigung werden die Töpfe nicht vorgetragen. Das Finanzamt hat auch richtig gehandelt. Verluste und -Vorträge werden grundsätzlich vorrangig verrechnet, so dass auch außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben regelmäßig ins Leere laufen.

      Im günstigsten Fall wäre ohne NV-Bescheinigung somit auch "nur" der Verlust von 553 über den Topf vortragsfähig.

      Gruß
      Taxadvisor
      Avatar
      schrieb am 22.02.13 10:45:02
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo Taxadvisor,

      der Verlust kann auch mit NV-Bescheinigung nicht "verfallen".
      Wieso nicht? Auf Finanzamtsebene ersetzen die Verluste doch den Grundfreibetrag und/oder den Sparerpauschbetrag, und eins von beiden verfällt dann.

      Aber von mir aus formuliere ich es um in: "U.U. verfallen die Grundfreibeträge, Pauschbeträge und weitere Absetzmöglichkeiten wie Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen".
      Das ändert aber doch nichts am Ergebnis, die Verluste laufen gegen die sowieso steuerfreien Gewinne.

      Imho gibt man mit einer NV eine wichtige Gestaltungsmöglichkeit auf, nämlich den Verlustvortrag auf Bankebene.
      Natürlich muss man solche Verluste auf einem gesonderten Depot sammeln, klar, aber das sollte ja kein Problem sein. Und bei Kindern/Jugendlichen/Studenten macht das besonders Sinn, die haben ja noch fast ein ganzes Leben vor sich.

      Stefan
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 22.02.13 13:46:46
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.173.051 von reckoner am 22.02.13 10:45:02Hallo Stefan,

      dann haben wir aneinander vorbeigeredet. Ich hatte Dein Posting so interpretiert, dass Du davon ausgeht, dass aufgrund der NV-Bescheinigung ein Verlustüberhang NICHT geltend gemacht werden kann.

      Wenn ich aber z.B. nur eine Bank und dort eine NV-Bescheinigung habe und unterm Strich in der Erträgnisaufstellung TEUR 1 Verluste, kann ich die feststellen lassen und vortragen.

      Schönes WE
      Taxadvisor
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.02.13 18:52:57
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 44.174.154 von Taxadvisor am 22.02.13 13:46:46Vielen Dank für die Infos. Retten kann man da wahrscheinlich ja nichts mehr, wenn ich das richtig interpretiere.

      Da habe ich wohl einiges verkehrt gemacht. Wenn es nur bei diesem einen Jahr bei dem einen Kind so wäre , könnte ich ja damit leben aber bei den anderen Kindern und den anderen Jahren 2009 ff wars leider ähnlich ,eher noch krasser.

      so , shit happens.


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