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    spekulationssteuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.06.00 13:58:02 von
    neuester Beitrag 08.07.00 15:08:26 von
    Beiträge: 32
    ID: 166.438
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 13:58:02
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich bin bei einer Aktie über 20000 DM im Verlust.
      Wenn ich Sie jetzt verkaufe, kann ich also 20000DM Verlust realisieren. Da ich von der Aktie überzeugt bin , möchte ich Sie wiederkaufen , muß ich dabei Wartezeiten beachten , damit mir das Finanzamt den Spekulationsverlust anerkennt ?
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 14:06:42
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nein, mußt Du nicht. Der Rückkauf wird als vollständig neues Geschäft angesehen und dem Finanzamt ist es egal, ob und wann Du die Aktie schon mal gehalten hast.
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 14:21:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vorsicht, ich habe mal gelesen, dass Du nicht am selben Tag wiederkaufen darfst.
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 14:23:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Indexchaot

      Ihr Name scheint wohl Programm zu sein!

      Natürlich ist es dem Finanzamt nicht egal.

      Denn das Finanzamt könnte ganz schnell einen "Mißbrauch von
      rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten" gem. § 42 AO unterstellen.

      Womöglich verlangt das Finanzamt also eine kleine Stellungnahme
      oder Begründung für den Verkauf respektive Kauf der Aktien.

      Über die Dauer der Wartezeit gibt es unter den Steuerexperten keine
      klare Meinung. Eins ist jedoch klar: Zeitnah sollte der erneute Kauf
      nicht sein, außer bei besonderen Gründen z.B. neue Kooperationen usw.


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 14:42:19
      Beitrag Nr. 5 ()
      Gut, am selben Tag würd ich sie vielleicht auch nicht wiederkaufen. Ansonsten kann ich natürlich jederzeit meinen bei Wertpapiergeschäften angefallenen Buchverlust realisieren und das Finanzamt kann mir wohl kaum Mißbrauch unterstellen, wenn ich die Aktie am nächsten Tag wieder kaufe, weil ich der Meinung bin, dass sich nun doch ein Aufwärtstrend herausbildet oder das die Aktie jetzt einen Boden gefunden hat. Ob ich damit richtig oder falsch liege, wird dann eben die Zukunft zeigen.

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      Avatar
      schrieb am 24.06.00 15:03:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      An Indexchaot

      Jetzt erklären Sie doch mal begründet dem Finanzamt, wie Sie
      innerhalb von 24 Stunden zu der Erkenntnis gekommen sind, daß
      sich ein Boden gefunden hat bzw. sich ein Aufwärtstrend gebildet
      hat und Sie diese Erkenntnis nicht schon vorher hatten.

      -> Sie können es nicht erklären.

      Nochmal an alle hier im Board: Die Leute vom Finanzamt mögen
      vielleicht nicht immer die Motiviertesten sein, aber dumm sind
      sie nicht.


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 15:08:38
      Beitrag Nr. 7 ()
      Alles Quatsch mit Mißbrauch und § 42 AO!
      Ich bin seit 22 Jahren Finanzbeamter und mir ist kein Fall bekannt, der so entschieden worden wäre.

      Du kannst die Aktie auch am selben Tag wieder zurückkaufen. Wenn du sie auch nur ein paar Pfennig billiger bekommst ,
      so erübrigt sich schon eine Argumentation nach § 42 AO, weil du ja einen anderweitigen wirtschaftlichen
      Vorteil hattest. § 42 AO rügt nur Gestaltungen, die ohne einen Steuervorteil wirtschaftlich sinnlos wären!
      Zweifel könnten eigentlich nur aufkommen, wenn du sie teurer wieder zurückkaufst am gleichen Tag, aber das war
      dann eben deine falsche Markteinschätzung!
      Du hast ja auch den Nachteil, das deine Spekufrist von neuem zu laufen beginnt und das kann sich für dich auch nachteilig auswirken!
      Beispiel:
      Du kauftest eine Aktie am 10.8.1999 zu 100 EUR
      Am 19.12.1999 steht sie bei 80 EUR und du verkaufst weil du Verluste in 99 brauchst, also Verlust -20 EUR
      Rückkauf am selben Tag zu 81
      Am 12.8. 2000 steht das Papier bei 200 und du verkaufst wieder, weil deiner Meinung nach ausgereizt!
      Würde das Finanzamt die Geschäfte am 19.12.99 nicht anerkennen, fällt zwar der Verlust von -20 in 1999 weg aber du hättest dann auch +100
      steuerfrei in 2000. Läßt man es so laufen, wie du die Geschäfte getätigt hast, dann bleibt der Verlust in 1999, du vesteuerst aber +119 in 2000!
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 15:13:26
      Beitrag Nr. 8 ()
      an teuton-trader
      Nun erklären Sie mir mal bitte, was Tag für Tag Dutzende Day-Trader tun, ohne dass es vom Finanzamt beanstandet werden würde. Ich kann selbstverständlich morgens in eine Aktie reingehen, mittags Verlust realisieren und sie nachmittags wieder kaufen, um am Abend Gewinne mitzunehmen. Der (in diesem Falle sicherlich kurzfristige) Auf- ( oder respektive ein Abwärtstrend) läßt sich ganz einfach aus dem Intraday-Chart ableiten.
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 16:25:54
      Beitrag Nr. 9 ()
      An Indexchaot

      Durch die hohe Intensität der Transaktionen würde das Finanzamt bei
      Day-Tradern nie die Unterstellung vornehmen, man verkaufe Aktien
      um Steuern zu sparen.

      Jedoch bei jemanden, der Aktien mit beispielsweise 80%-Verlust kurz
      vor Ablauf der Jahresfrist verkauft und anschließend scheinbar
      grundlos wieder kauft, kann man diese Unterstellung vornehmen.

      An Geromino

      Daß Sie in Ihren 22 Jahren FA noch nichts davon gehört haben, ist für mich keine Argumentation, da:

      1. die Möglichkeiten des § 10d erst ab VAZ 1999 möglich
      2. wer gab in der Vergangenheit schon Spekulationsgeschäfte an
      3. in vielen Fällen betragsmäßig unbillig
      4. verschiedene Methoden bei den FA


      Mit freundlichem Gruß
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 24.06.00 16:42:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ Teuton trader
      Ihre Argumentation ist doch an den Haaren herbeigezogen. Das Finanzamt kann mir die Anlagedauer nicht vorschreiben und wird auch nicht versuchen, dies zu tun. Die Transaktionshäufigkeit allein kann kein Argument sein. So steht es mir als Langfristanleger durchaus frei, die eine oder andere Day-Trading Transaktion vorzunehmen, oder mich vielleicht mal im Positionstrading zu versuchen. Unterstellen kann mir das FA auch nichts, es müßte mir den Mißbrauch schon nachweisen. Auf eventuelle Anfrage seitens des FA eine schlüssige Begründung für den Wertpapierverkauf und anschließenden Kauf zu liefern, dürfte angesichts der Volatilität der Märkte niemandem schwerfallen.
      Avatar
      schrieb am 25.06.00 20:40:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      Also bei dem Unsinn den Sie hier verbreiten Herr Teuton-Zocker, bereue ich eigentlich, daß ich mir die Mühe gemacht habe hier ein Statement abzugeben!
      Mit dem Finanzamt um Markteinschätzungen streiten und dann einen Tatbestand des § 42 AO konstruieren, ROFL.....!
      Solche "Besserwisser" wie Sie hängen heutzutage an den Unis rum , haben von Tuten und Blasen keine Ahnung und klugscheißen hier rum!!!!
      Schon mal was von Erfahrungsaustausch gehört??? Den gibt es übrigens nicht nur zwischen Beamten verschiedener Finanzämter, sondern auch zwischen
      Außendienstbeamten und Steuerberatern!
      Und jetzt studieren Sie bitte schön weiter auf Kosten des Steuerzahlers , Sie Flasche!
      Avatar
      schrieb am 30.06.00 22:20:59
      Beitrag Nr. 12 ()
      Nabend!

      Ganz schön dicke Luft hier, dafür aber sehr kompetente Meinungen wie mir scheint.

      Wenn ich eine Frage vortragen darf.

      Mein FA ist dank der Ukraine ausgeschöpft. Wie gebe ich meine Zins- und Dividendeneinkünfte an? Anlage KSO und AUS ist mir klar.

      1. Ukraine- Zins = Auslandseinkuft (AUS)? Oder doch KSO, weil Kapitalertrag?

      2. Ich habe erst bei Überschreitung eine Steuerbescheinigung der Bank erhalten. Wenn ich angebe z.B. 4500 DM Einkünfte, lege aber nur die Steuerbescheinigung über 1600 DM bei, Glaubt mir das Finanzamt den Rest? Wie weise ich den Rest nach (Ich habe keinen Bock alle meine Zinsbescheinigungen einzureichen und das vielleicht noch im Orginal!)?
      Mein Steuerprogramm sagt, das ich jeden Kapitalertrag mit Nummer des Nachweises einhacken soll.

      3. Muß ich dafür eine Jahreserträgnisaufstellung bei der Bank anfordern, für den kompletten Nachweis der Einkünfte im Depot?
      Das wäre nicht so toll, das kostet bei der Sparkasse 20 DM.
      Wenn ja kann ich die Steuer an den Kosten beteiligen? Sonst bräuchte ich ja nicht 20 DM ausgeben, um meiner Steuerpflicht nachzukommen.


      Ja , ja ich weiß das war viel, aber ich möchte steuerehrlich bleiben.
      Die Paragraphen kann ich selbst lesen, aber da steht nix über die Praxis und für meine paar Kröten brauche ich keinen Steuerberater.
      Gibt es da etwa Durchführungsverordnungen?


      Danke für eine Antwort aus der Praxis

      s0
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 11:00:26
      Beitrag Nr. 13 ()
      Nmorgen,

      zuerst einmal zu sO:

      > 1. Ukraine- Zins = Auslandseinkuft (AUS)? Oder doch KSO, weil Kapitalertrag?

      Entweder oder gibt`s hier nicht. Die Anlage AUS ist -bis auf die zweite Seite- nicht dafür vorgesehen, Dokumentation von
      Einkünften zu sein. Sie dient der Anrechnung ausländischer Steuern, Gewährung des avoir-fiscal oder der Begünstigung von
      bestimmten Schiffahrtsbeteiligungen und der Erfassung nach DBA steuerfreier ausländischer Einkünfte.
      Die steuerpflichtigen Einkünfte an sich sind in den übrigen Anlagen zur Steuererklärung (KSO,GSE etc.) anzugeben. Will heißen,
      wenn bei Dir in der Ukraine keine ausländische Steuer (Quellensteuer) angefallen ist, kannst Du Dir die Anlage AUS sparen. Die
      Einkünfte sind dann lediglich in der Anlage KSO bei den ausländischen Kapitalerträgen einzutragen. Wenn doch ausländische
      Quellensteuer angefallen ist, mußt Du die Anlage KSO ausfüllen wie gerade beschrieben und zusätzlich auf der Anlage AUS die
      Angaben zu den ukrainischen Zinsen, darauf entfallenden Werbungskosten und der Steuer machen.

      > 2. Ich habe erst bei Überschreitung eine Steuerbescheinigung der Bank erhalten. Wenn ich angebe z.B. 4500 DM Einkünfte, lege aber nur die
      Steuerbescheinigung über 1600 DM bei, Glaubt mir das Finanzamt den Rest? Wie weise ich den Rest nach (Ich habe keinen Bock alle meine
      Zinsbescheinigungen einzureichen und das vielleicht noch im Orginal!)?
      Mein Steuerprogramm sagt, das ich jeden Kapitalertrag mit Nummer des Nachweises einhacken soll.

      Wenn Deine Angaben zu den Kapitalerträgen schlüssig sind, wird das FA keine Nachweise für die einzelnen Erträge anfordern. Auf
      jeden Fall ist jedoch die Steuerbescheinigung im Original beizufügen.

      > 3. Muß ich dafür eine Jahreserträgnisaufstellung bei der Bank anfordern, für den kompletten Nachweis der Einkünfte im Depot?
      Das wäre nicht so toll, das kostet bei der Sparkasse 20 DM.
      Wenn ja kann ich die Steuer an den Kosten beteiligen? Sonst bräuchte ich ja nicht 20 DM ausgeben, um meiner Steuerpflicht nachzukommen.

      Bei dem Kapital, das hinter 4.500 DM Erträgen steckt, dürften 20 DM doch nicht soooo tragisch sein, oder bist Du Schwabe ;-) ?
      Wenn das FA die Erträgnisaufstellung tatsächlich anfordern sollte, wären die Gebühren hierfür Werbungskosten. Der Staat beteiligt
      sich also an den satten Kosten.

      und jetzt zu den anderen:

      Der Gedanke, der hinter dem Ausgangsposting steckt, ist ein Gestaltungsmißbrauch, wie er nicht reiner sein könnte. Einziger Zweck
      des Handelns = Steuern sparen, wirtschaftlich also unbegründet.

      Die Frage ist lediglich, ob das FA dahinter kommt und wie der Sachverhalt tatsächlich verwirklicht wurde. Wenn man sich für den
      Verkauf und den Rückkauf eine Ausrede einfallen läßt, müßte die schon stichhaltig sein und vor allem ebenso begründet werden. Es
      mag Fälle geben, in denen das aufgrund der Marktentwicklung möglich ist, in anderen wird man sehen, daß es an den Haaren herbei-
      gezogen ist. Hängt vom Einzelfall ab.
      Des weiteren hängt es davon ab, ob der Sachbearbeiter im FA die Problematik überhaupt erkennt, ob er Zeit hat, sich darum zu
      kümmern und ob er überhaupt Ahnung vom Geschehen hat. Aus eigener Erfahrung weiß ich, daß beim FA schon die dicksten Kloppse
      durchgegangen sind (sei es aus Unwissenheit, Ignoranz oder Flüchtigkeit). Eine pauschale Antwort kann auf das Posting daher nicht
      gegeben werden.

      Zu Geronimo möchte ich bemerken, daß ich dessen Ton hier als fehl am Platze empfinde. Derartige Gebärden mögen in den Talkshows
      der Privaten für einiges Gelächter und Beifallhaschen sorgen, in einem Forum wie diesem halte ich ein auf Sachlichkeit reduziertes
      Auftreten für angebracht. Insbesondere haben Beleidigungen hier nichts zu suchen. Das Internet ist kein Medium für Beschimpfungen
      (unter dem Motto "und willst Du nicht mein Bruder sein, so schlage ich Dir den Schädel ein") sondern eines für Informationsweitergabe.
      Abweichende Auffassungen können auch anders als im Neanderthaler-Stil ausgetauscht werden.
      Wenn Sie, Geronimo, tatsächlich beim FA arbeiten sollten, was ich nicht so recht glauben möchte, haben Sie Ihren Kollegen mit Ihrem
      Auftreten einen wahren Bärendienst erwiesen.

      El Arrollador
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 11:10:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo s0

      Ich schlage vor, Ihren interessanten Beitrag vom Kollegen Geromino
      (s.o.) beantworten zu lassen, denn schließlich war dieser 22 Jahren
      beim Finanzamt ... LOL - und die anderen sind ja sowieso alles nur
      Stümper.

      Allerdings halte ich eine Antwort von einem angeblichen Finanzbeamten,
      der hier jeglichen Anstand und Höflichkeit vermissen läßt und es in
      über einem Jahr auf ganze sieben Beiträge gebracht hat, für höchst
      unwahrscheinlich.

      Daher mein Apell an alle hier im Board:

      Trotz unterschiedlicher Steuerrechtsauffassungen sollte man den
      höflichen Umgangston wahren und nicht persönlich werden a la Geromino,
      dessen Beitrag eher ins Consors-Board passen würde und damit
      möglicherweise zeigt, wessen Geistes Kind er ist.


      Mit freundlichen Grüßen
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 11:17:32
      Beitrag Nr. 15 ()
      An El Arrollador

      wegen der zeitlichen Überlappung unserer Beiträge hätte ich mir
      meinen eigentlich sparen können. Sie sprechen mir förmlich aus
      der Seele.

      Danke
      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 12:13:10
      !
      Dieser Beitrag wurde vom System automatisch gesperrt. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an feedback@wallstreet-online.de
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 12:56:49
      Beitrag Nr. 17 ()
      Mahlzeit!

      Vielen Dank für die prompte Antwort. Damit hätte ich an diesem sonnigen Sonnabend ja nicht gerechnet.

      Nein, ich bin kein Schwabe, aber ich findes es ne Frechheit, 20 DM für ne Bescheinigung zu verlangen, die man zur Erfüllung der Bürgerpflichten benötigt.

      Bei 5 Konten sind das immerhin 100 DM.

      ciao

      s0
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 12:58:50
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ups, noch was vergessen.

      Auf ner Zinsbescheinigung steht: Die Anrechnung von fiktiver Quellensteuer ist möglich.

      Wie geht dat? Ich hab gehört, man muß da an den ausländischen Staat herantreten oder glaubt mir das etwa der Finanzbeamte?

      Danke und sonniges Wochenende

      s0
      Avatar
      schrieb am 01.07.00 15:01:41
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nmahlzeit sO,

      bei der Anrechnung fiktiver Steuern mußt Du nicht auf Glauben hoffen. Das FA ist doch keine Kirche...obwohl da manchmal auch nur
      beten hilft ;-)

      Es muß aus Deinen Unterlagen ersichtlich sein, um welche Sorte Kapitalerträge es sich handelt, weil bei der Anrechnung von fiktiven
      Steuern oft unterschieden wird zwischen Zinsen und Dividenden. Des weiteren treten, abhängig vom betroffenen Staat,
      Besonderheiten hinzu (z.B. Aktivitätsklausel bei Brasilien oder Begrenzung der Anrechnung bei Indien), die aber dann das FA
      anhand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), in denen die fiktive Quellensteueranrechnung geregelt ist, im einzelnen prüft. Daher
      hat das nichts mit Glauben zu tun. Du mußt Dich auch nicht an diesen Staat wenden. Ob eine fiktive Anrechnung möglich ist, wird im
      DBA geregelt und ist somit dem deutschen FA bekannt.
      Ich sage aber schon einmal dazu, daß eine Anrechnung (ob fiktiv oder tatsächlich) ausländischer Steuern nur soweit möglich ist, als
      auf diese speziellen ausländischen Einkünfte deutsche Steuer entfällt. Du bekommst also nie ausländische Steuer über Deine
      Steuererklärung erstattet sondern sie reduziert nur die deutsche auf max. 0 DM (bezogen auf diese Kapitalerträge). Wenn Du also mit
      dem Sparerfreibetrag und Deinen Werbungskosten so hoch liegst, daß die Einkünfte (Ertrag abzgl. Freibetrag und Kosten) 0 DM
      oder weniger betragen, kannst Du auch keine ausländische Quellensteuer anrechnen, da deutsche Steuer insoweit schon auf 0 DM.
      Ich hoffe, das war einigermaßen verständlich.

      El Arrollador
      Avatar
      schrieb am 02.07.00 08:21:21
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hallo miteinander,
      ich hätt hier mal ne Frage über ein Thema welches hier im ganzen Board sogut wie
      nie auftaucht. Es geht um die liebe Krankenkasse.
      Kann die Krankenkasse meine Spekulationsgewinne zur Beitragsermittlung heranziehen?
      Wie versichern sich eigentlich Leute die vom Traden leben? Außer es sind noch Studenten, da
      gehts natürlich einfach und billig.
      Hab mal wo gelesen das Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften nicht dem Zugriff
      der Kassen unterliegen.
      Wer weiß genaueres??

      Danke
      Avatar
      schrieb am 02.07.00 11:52:38
      Beitrag Nr. 21 ()
      @weili,

      die liebe Frau Fischer hat zwar Ideen in bezug auf SV-Beiträge auf solche Einnahmen, aber derzeit ist dies definitiv nicht so.
      Wie versichern sich eigentlich Leute... Na ja, man kann sich ja wohl immer freiwillig versichern (sollt man auch), das machen ja auch Selbständige, die nicht mit Aktien sondern sonstwie ihr Geld verdienen.

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 02.07.00 19:28:29
      Beitrag Nr. 22 ()
      Vielen Dank Allah!

      Da muß ich also doch die Zinsbescheinigung einreichen, da steht nämlich unten drunter : Fiktive Ausländische Quellensteuer 15 %.....

      Da ich aber Steuern auf meine Kapitaleinkünfte bezahlen darf, dürfte die Anrechnung also was bringen (obwohl der FA bei dieser Zinszahlung noch ausgereicht hat).

      Was macht Ihr eigentlich so, wenn Ihr Euch so prima auskennt?
      Beim Fiskus arbeiten? Steuern hinterziehen? Mit der Steuer streiten?

      Danke s0
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 08:50:31
      Beitrag Nr. 23 ()
      Zitat Geronimo : "Schon mal was von Erfahrungsaustasch gehört? Den gibt es ....... auch zwischen
      Außendienstmitarbeitern des Finanzamts und Steuerberatern!"

      Genau auf so einer Arbeitsgemeinschaft der Steuerberaterkammer wurden wir auf den Zusammenhang
      "§ 42 AO + der geschilderten Situation (Realisierung von Buchverlusten und anschließender Wiederkauf
      bei Wertpapieren)" von einem AD-Beamten des Finanzamts aufmerksam gemacht !! Ich werde deinen
      Vorgesetzten mal fragen ob er sich mit dir in Verbindung setzten will.

      Also wenn du 22 Jahre beim Finanzamt bist stellt sich die Frage ob nicht du die Flasche bist? Ist der
      Hausmeister beim FA eigentlich auch Beamter?

      Urteile sind zu diesem Fall noch nicht ergangen, aber deine Aussage zeigt mir, daß du ein Sesselfurzer
      auf dem Wissensstand von vorgestern bist!

      Mr. Z.
      Avatar
      schrieb am 06.07.00 08:57:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      Wortwahl bitte nicht so ernst nehmen, sinngemäß schon !

      Ich gelobe Besserung!
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 14:26:43
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo (s)pecunia,
      danke für die Antwort.
      Falls du noch da bist:
      Ich bin bereits freiwillig versichert da ich wg. Erkrankung derzeit eine Rente erhalte.
      Die Kasse macht aber Druck und will wissen von was ich meinen laufenden Lebensunterhalt
      bestreite. Und da die paar Märker aus der Rente nicht ausreichen betätige ich
      mich an der Börse, nicht erst seit gestern, hab schon vor 9 Jahren begonnen.
      Meinst du die können den Beitrag erhöhen und meine Gewinne oder auch meine
      Ersparnisse dafür als Begründung heranziehen? Hab im Internet darüber
      sogut wie nichts gefunden, und bei der Kasse anrufen will ich nicht da die sonst
      Lunte riechen. Irgendwo hab ich noch gelesen daß bei freiwilliger Versicherung
      die allg. wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zur Beurteilung herangezogen wird.
      Hört sich nach Kaugummiparagraph an.
      Falls mir jemand weiterhelfen könnte wär ich sehr dankbar.

      Danke im vorraus, wäre echt nett.
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 17:54:55
      Beitrag Nr. 26 ()
      @weili,

      bin gerade wieder da.
      Weiß es aber leider nicht, kenne aber jemand der es wissen sollte.
      Melde mich übers Wochenende wieder.

      Subjektiv würde ich auch sagen, ist kaugummimäßig,ich weiß nicht, ob Du auch eine private SV-Prüfung kriegen kannst.

      Gruß (s)pecunia
      Avatar
      schrieb am 07.07.00 23:48:22
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich muß sagen, die Beiträge hier sind ja, bis auf wenige Ausnahmen, hier richtig interessant und zeigen wissen an. Zu der Krankenkassenfrage, man sollte natürlich unterscheiden:
      privat versichert: Beitragshöhe ist nicht vom Einkommen abhängig
      freiwillig gesetzlich versichert: Beitragshöhe ist vom Einkommen abhängig, es zählen auch Kapital-, vermietungs-, und natürlich auch Spekulationsgewinne dazu, im übrigen ohne die steuerlichen Freigrenzen
      Es kann also teuer werden.
      Noch zu dem Thema Finanzbeamte, auch die sind nicht doof, und kennen die Problematik, da aber oft nur eine stichprobenhafte Prüfung durchgeführt werden, Zeitmangel!!!!, kann man Glück haben oder auch nicht. Nur wenn der Beamte meint, er prüft jetzt den Fall genau, dann nimmt er sich auch die Zeit.
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 03:28:26
      Beitrag Nr. 28 ()
      An Mocwai

      zum Thema freiwillige KV

      gesetzlich versichert ist jeder, der entweder Einkünfte nach §19 oder
      auch § 22 bezieht.

      Dagegen ist man freiwillig versichert, wenn man die
      Beitragsbemessungsgrenze von 6.450 DM pro Monat längerfristig über-
      schreitet und sich nicht privat versichern lassen will.

      Demnach können Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpach-
      tung und Spekulationsgeschäfte nicht berücksichtigt werden. Die
      Beiträge für die freiwillige KV werden monatlich an die KK entrichtet.

      Nur wie wollen Sie denn z.B. ihre monatlichen Spekugewinne ermitteln?
      Was wäre, wenn Sie gar keine hätten? Sie hätten keine BMGr.

      Nach meinen Kenntnisstand heißt das also, daß Kapitalvermögen, Verm.
      und Verpachtung usw. nicht berücksichtigt werden, auch wenn unsere
      gnädige Frau Fischer etwas anderes vorgeschlagen hat.

      Auch technisch halte ich die Durchsetzung bzw. Überwachung seitens
      der Krankenkassen für äußerst schwierig und kostspielig und damit für
      reinen Blödsinn.


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 06:22:11
      Beitrag Nr. 29 ()
      Erstmal danke für eure Antworten.
      @Mocwai:

      Ich denke nicht das man Spekugewinne ranziehen kann.
      Die sind ja im vorraus garnicht planbar und auch nicht unbedingt regelmäßig (bin
      kein Trader). Ausserdem müßt ich ja dann heuer was rauskriegen von der Kasse,
      im Moment siehts nämlich schlecht im Depot aus.
      Ich habe gehört man kann sich bei den Versicherstenältesten erkundigen,
      weiß jemand bei welchem Verband/Institution die erreichbar sind?

      Also schönes Wochenende, auch wenns grad wieder Herbst wird.
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 09:01:18
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hi

      Mal etwas grundsätzliches zur angesprochenen Verlustrealisierung:
      Jedes Wertpapiergeschäft ist einzeln zu beurteilen.
      Fall das Geschäft - der Verkauf der Aktie - ausschließlich aus
      steuerlichen Gründen erfolgt, kann § 42 AO (Mißbrauch von
      Gestaltungsmöglichkeiten) angewendet werden. Wenn irgendwelche
      wirtschaftlichen Gründe dem Entschluß zugrunde liegen, ist die
      Anwendung von § 42 AO ausgeschlossen.
      Falls die Aktie z. B. am Vormittag verkauft wird und am Nachmittag
      des gleichen Tages aufgrund einer positiven Analystenempfehlung
      zurückgekauft wird, liegen wirtschaftliche Gründe vor. Ich würde
      bei solchen Gestaltungen dringend empfehlen, die wirtschaftlichen
      Entscheidungen zu dokumentieren. Dieses íst beim Steuerstreit äußerst
      hilfreich. Im Steuerrecht ist es meistens wie beim Skat -"Wer schreibt, der bleibt."
      Zur Krankenkassenproblematik weise ich darauf hin, daß die Kassen
      nunmehr regelmäßig Einkommensteuerbescheide - auch für die Vergangen-
      heit - anfordern.
      mfG
      Reginald
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 10:03:42
      Beitrag Nr. 31 ()
      Beitragspflichtige Einnahmen des Arbeitnehmers (= Arbeitsentgelt) werden bei der Beitragsberechnung nur bis zu einer bestimmten Einkommensgrenze (= Beitragsbemessungsgrenze) zugrunde gelegt. Diese Grenze passt sich der Entwicklung des Arbeitsentgelts an und wird jedes Jahr neu festgelegt. Höhe 2000: 6.450 DM monatlich in den alten und 5.325 DM monatlich in den neuen Bundesländern. Für freiwillige Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse (Freiwillige Krankenversicherung) wird die Beitragsbemessung durch die Satzung der jeweiligen Krankenkasse geregelt (§ 240 SGB V). Damit soll sichergestellt werden, dass die Beitragsbelastung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds berücksichtigt.

      Quelle: AOK


      teuton_trader
      Avatar
      schrieb am 08.07.00 15:08:26
      Beitrag Nr. 32 ()
      @weili
      @teuton-Trader

      Du kriegst von der KK einen Fragebogen, wo Du Dein Einkommen angeben mußt.
      Logischerweise gehört Vermietung und Verpachtung und Kapitaleinkünfte dazu !
      Spekugewinne im Prinzip nein.

      Wenn Du genügend angibst wird die KK zufrieden sein. Wenn Du aber behauptest, von DM 1000 im Monat zu leben, werden sie nachhaken. Kannst Du dann nicht begründen, wie Du damit wirklich leben kannst, können Sie dich im Zweifel einschätzen oder mit dem Höchstbetrag (zZ. Ca. 800-900 DM ) einstufen.

      Du kannst ja aber auch mal bei einer anderen KK anrufen, als bei Deiner.

      Gruß (s)pecunia


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