recht & steuern - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 03.10.00 19:05:40 von
neuester Beitrag 09.10.00 11:51:54 von
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ID: 259.410
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Hilfe- ich bin ein Greenhorn!
Habe am 8.2.99 Icon-Medialab gekauft - geordert am 7.2.99
und am 8.2.00 mit hohem Gewinn verkauft, denn ich verließ
mich auf die Angaben von "Börsenbriefen"
Nach Auskunft eines Finanzbeamten habe ich die Spekulations
Frist um einen Tag versäumt und soll dafür kräftig Steuer
bezahlen! Bitte um Ratschläge
Habe am 8.2.99 Icon-Medialab gekauft - geordert am 7.2.99
und am 8.2.00 mit hohem Gewinn verkauft, denn ich verließ
mich auf die Angaben von "Börsenbriefen"
Nach Auskunft eines Finanzbeamten habe ich die Spekulations
Frist um einen Tag versäumt und soll dafür kräftig Steuer
bezahlen! Bitte um Ratschläge
Na ja -Finanzbeamte:
erklär`s ihm so:
ich bin am 8.2.99 3 Jahre alt geworden - wie alt bin ich am 8.2.00?
Na also 1 Jahr älter, d.h. dass ich am 7.2.00 24.00 h genau die 3 Jahre
komplettiert habe und am 8.2.00 0.01 das 4. Jahr angefangen hat.
Da die Spekufrist genau 1 Jahr und nicht 1 Jahr und 1 Tag dauert -
fällt für Dich natürlich keine Steuer an.
Grüsse und spendier dem Finanzbeamten einen Rechenkurs.
erklär`s ihm so:
ich bin am 8.2.99 3 Jahre alt geworden - wie alt bin ich am 8.2.00?
Na also 1 Jahr älter, d.h. dass ich am 7.2.00 24.00 h genau die 3 Jahre
komplettiert habe und am 8.2.00 0.01 das 4. Jahr angefangen hat.
Da die Spekufrist genau 1 Jahr und nicht 1 Jahr und 1 Tag dauert -
fällt für Dich natürlich keine Steuer an.
Grüsse und spendier dem Finanzbeamten einen Rechenkurs.
Das Dumme ist nur, dass der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr sein muss. Wenn ab dem 8.2.99 mehr als ein Jahr vergehen soll, muss es dann schon der 9.2.00 sein, an dem verkauft wird.
Aber vielleicht hast Du ja Glück und die Sekrechtstartervariante setzt sich in Deinem FA durch...
Aber vielleicht hast Du ja Glück und die Sekrechtstartervariante setzt sich in Deinem FA durch...
Hallo Manisturm,
wenn Du ein BGB zur Hand hast, dann schau mal bei §§ 187ff:
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, in dem der Kauf getätigt wurde.
Sie endet mit Ablauf des 8.2.2000
wenn Du ein BGB zur Hand hast, dann schau mal bei §§ 187ff:
Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, in dem der Kauf getätigt wurde.
Sie endet mit Ablauf des 8.2.2000
Falsch!
Die Spekulationsfrist beginnt mit Ablauf des
07.02.00, da bei der Berechnung das der Anschaffung
zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend
(Verpflichtungsgeschäft, mithin der Ordertag).
R 169 (1) EStR
Der Tag des Erfüllungsgeschäfts ist unrelevant.
Somit endete die Frist am 08.02.00 0:00 Uhr.
Zu dem o.g. Finanzbeamten fällt mir nichts mehr ein.
teuton_trader
Die Spekulationsfrist beginnt mit Ablauf des
07.02.00, da bei der Berechnung das der Anschaffung
zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend
(Verpflichtungsgeschäft, mithin der Ordertag).
R 169 (1) EStR
Der Tag des Erfüllungsgeschäfts ist unrelevant.
Somit endete die Frist am 08.02.00 0:00 Uhr.
Zu dem o.g. Finanzbeamten fällt mir nichts mehr ein.
teuton_trader
@ teuton_trader
Muss ich gegenüber dem FA nachweisen, dass die Order am 07.02.99 erfolgte, der tatsächliche Kauf dann aber erst am 08.02.99?
Wie sieht es denn aus, wenn ich ein Limit angebe, zu dem gekauft werden soll, gültig bis Ultimo des Monats? Ich nehme mal an, dass dann das Kaufdatum ausschlaggebend ist, nicht das Datum, an dem ich die Order aufgegeben habe. Liege ich damit richtig?
Danke im voraus!
MoRe99
Muss ich gegenüber dem FA nachweisen, dass die Order am 07.02.99 erfolgte, der tatsächliche Kauf dann aber erst am 08.02.99?
Wie sieht es denn aus, wenn ich ein Limit angebe, zu dem gekauft werden soll, gültig bis Ultimo des Monats? Ich nehme mal an, dass dann das Kaufdatum ausschlaggebend ist, nicht das Datum, an dem ich die Order aufgegeben habe. Liege ich damit richtig?
Danke im voraus!
MoRe99
@ teuton-trader
Und wie ist es bei der Veräußerung? Ist manisturm trotzdem nicht aus dem Schneider, wenn er am 7.2.00 Verkauf geordert hat?
Aber die Bedenken von MoRe99 teile ich auch: Veräußerung ist im juristischen Sprachgebrauch sonst eigentlich nicht das Kausalgeschäft, sondern die Verfügung - und § 23 spricht von Veräußerung.
Und wie ist es bei der Veräußerung? Ist manisturm trotzdem nicht aus dem Schneider, wenn er am 7.2.00 Verkauf geordert hat?
Aber die Bedenken von MoRe99 teile ich auch: Veräußerung ist im juristischen Sprachgebrauch sonst eigentlich nicht das Kausalgeschäft, sondern die Verfügung - und § 23 spricht von Veräußerung.
Hallo Teuton Trader!
Falsch!!!
Beim Kauf beinhaltet das Verpflichtungsgeschäft eine übereinstimmende wechselseitige Erklärung zweier
Personen. Du kannst in der Order nicht bereits ein Verpflichtungsgeschäft sehen,
vielmehr erst bei Annahme des Angebots durch den Käufer/Verkäufer.
Somit wären wir wieder beim Ablauf des Kauftages als Fristbeginn.
Gruß Tobbedia
Falsch!!!
Beim Kauf beinhaltet das Verpflichtungsgeschäft eine übereinstimmende wechselseitige Erklärung zweier
Personen. Du kannst in der Order nicht bereits ein Verpflichtungsgeschäft sehen,
vielmehr erst bei Annahme des Angebots durch den Käufer/Verkäufer.
Somit wären wir wieder beim Ablauf des Kauftages als Fristbeginn.
Gruß Tobbedia
OK, ich gebe mich geschlagen!
Trotzdem bitte ich darauf zu achten, daß der Tag der
Bankbelastung bzw. Bankgutschrift für die Fristbe-
rechnung ungeeignet bleibt, da dies bereits das
Erfüllungsgeschäft ist.
Schließlich bleibt mir noch zu erwähnen, daß die von
mir oben erwähnte Richtlinie nun Ihren Platz im
Hinweis H 169 EStR (März 2000) gefunden hat.
Trotzdem bitte ich darauf zu achten, daß der Tag der
Bankbelastung bzw. Bankgutschrift für die Fristbe-
rechnung ungeeignet bleibt, da dies bereits das
Erfüllungsgeschäft ist.
Schließlich bleibt mir noch zu erwähnen, daß die von
mir oben erwähnte Richtlinie nun Ihren Platz im
Hinweis H 169 EStR (März 2000) gefunden hat.
Sehr schön, was hier für Überlegungen auftauchen. Daran sieht man doch, dass im Steuerrecht selbst die einfachsten Fragen
zu einem riesen Problem werden können. Und die verschiedenen Lösungsansätze hier haben alle eine gewisse
Logik, wenn auch nur einer richtig ist. Mir gefallen auf jeden Fall die Diskussionen hier.
zu einem riesen Problem werden können. Und die verschiedenen Lösungsansätze hier haben alle eine gewisse
Logik, wenn auch nur einer richtig ist. Mir gefallen auf jeden Fall die Diskussionen hier.
@ Steueragent
Die Vielfalt der Antworten beruht ganz einfach aus
a) der generellen Auslegungsfähigkeit von (Steuer-)Gesetzen
b) dem Rechtsverbiegungsbedürfnissen von Millionen Rechtsanwendern
@ Alle
Habe jedenfalls gerade ein BFH-Urteil, das der R 169 EStR wohl zu Grunde liegt, gelesen. Also sooo logisch ist das nicht, dass tatsächlich nur die Verpflichtungsgeschäfte heran gezogen werden. Aber so will`s nun mal der BFH, so macht`s der Staat.
Wie ich sehe, besteht hier jetzt Einigkeit darüber, dass erst die Annahme der Kaufs/Verkaufs-Order relevant ist (zB wegen Limit). Praktisch fällt dann aber der Zeitpunkt der Annahme mit dem der Veräußerung (Erfüllungsgeschäft) zusammen, oder gibt es praktische relevante Fälle, in denen das anders ist?
Die Vielfalt der Antworten beruht ganz einfach aus
a) der generellen Auslegungsfähigkeit von (Steuer-)Gesetzen
b) dem Rechtsverbiegungsbedürfnissen von Millionen Rechtsanwendern
@ Alle
Habe jedenfalls gerade ein BFH-Urteil, das der R 169 EStR wohl zu Grunde liegt, gelesen. Also sooo logisch ist das nicht, dass tatsächlich nur die Verpflichtungsgeschäfte heran gezogen werden. Aber so will`s nun mal der BFH, so macht`s der Staat.
Wie ich sehe, besteht hier jetzt Einigkeit darüber, dass erst die Annahme der Kaufs/Verkaufs-Order relevant ist (zB wegen Limit). Praktisch fällt dann aber der Zeitpunkt der Annahme mit dem der Veräußerung (Erfüllungsgeschäft) zusammen, oder gibt es praktische relevante Fälle, in denen das anders ist?
@Commander Berlin
Ist das arg schlimm, wenn ich sage, doch, das ist völlig logisch, wie der BFH entschieden hat? Der hat nämlich
nichts anderes gemacht, als das Realisationsprinzip der Gewinnermittler auf diesen Fall anzuwenden. Und das
scheint mir in diesem Fall angebracht und auch plausibel. Warum soll man neue Regeln erfinden, wenn es bereicts
bestehende gibt?
MfG
Steueragent
Ist das arg schlimm, wenn ich sage, doch, das ist völlig logisch, wie der BFH entschieden hat? Der hat nämlich
nichts anderes gemacht, als das Realisationsprinzip der Gewinnermittler auf diesen Fall anzuwenden. Und das
scheint mir in diesem Fall angebracht und auch plausibel. Warum soll man neue Regeln erfinden, wenn es bereicts
bestehende gibt?
MfG
Steueragent
@ Steueragent
Stimmt, gutes Argument, sehe ich auch so.
Stimmt, gutes Argument, sehe ich auch so.
@ Steueragent
Doch noch eine kleine Frage: Wenn die Ermittlung an das Realisationsprinzip geknüpft wird, dann dürfte doch erst der Übergang des zivilrechtlichen, notfalls wirtschaftlichen Eigentums relevant sein. Das wäre dann aber erst das Verfügungsgeschäft, denn allein ein Kaufvertrag reicht ja nicht für eine Realisation aus, sondern eben erst der Eigentumsübergang (oder besser Übergang der Preisgefahr).
Was meinst Du dazu?
Doch noch eine kleine Frage: Wenn die Ermittlung an das Realisationsprinzip geknüpft wird, dann dürfte doch erst der Übergang des zivilrechtlichen, notfalls wirtschaftlichen Eigentums relevant sein. Das wäre dann aber erst das Verfügungsgeschäft, denn allein ein Kaufvertrag reicht ja nicht für eine Realisation aus, sondern eben erst der Eigentumsübergang (oder besser Übergang der Preisgefahr).
Was meinst Du dazu?
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