checkAd

    recht & steuern - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.10.00 19:05:40 von
    neuester Beitrag 09.10.00 11:51:54 von
    Beiträge: 14
    ID: 259.410
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 528
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 19:05:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hilfe- ich bin ein Greenhorn!
      Habe am 8.2.99 Icon-Medialab gekauft - geordert am 7.2.99
      und am 8.2.00 mit hohem Gewinn verkauft, denn ich verließ
      mich auf die Angaben von "Börsenbriefen"
      Nach Auskunft eines Finanzbeamten habe ich die Spekulations
      Frist um einen Tag versäumt und soll dafür kräftig Steuer
      bezahlen! Bitte um Ratschläge
      Avatar
      schrieb am 03.10.00 19:14:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      Na ja -Finanzbeamte:
      erklär`s ihm so:
      ich bin am 8.2.99 3 Jahre alt geworden - wie alt bin ich am 8.2.00?
      Na also 1 Jahr älter, d.h. dass ich am 7.2.00 24.00 h genau die 3 Jahre
      komplettiert habe und am 8.2.00 0.01 das 4. Jahr angefangen hat.

      Da die Spekufrist genau 1 Jahr und nicht 1 Jahr und 1 Tag dauert -
      fällt für Dich natürlich keine Steuer an.
      Grüsse und spendier dem Finanzbeamten einen Rechenkurs.
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 09:28:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das Dumme ist nur, dass der Zeitraum zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr sein muss. Wenn ab dem 8.2.99 mehr als ein Jahr vergehen soll, muss es dann schon der 9.2.00 sein, an dem verkauft wird.
      Aber vielleicht hast Du ja Glück und die Sekrechtstartervariante setzt sich in Deinem FA durch... ;)
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 17:07:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Manisturm,


      wenn Du ein BGB zur Hand hast, dann schau mal bei §§ 187ff:

      Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, in dem der Kauf getätigt wurde.
      Sie endet mit Ablauf des 8.2.2000
      Avatar
      schrieb am 04.10.00 22:11:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      Falsch!

      Die Spekulationsfrist beginnt mit Ablauf des
      07.02.00, da bei der Berechnung das der Anschaffung
      zugrundeliegende obligatorische Geschäft maßgebend
      (Verpflichtungsgeschäft, mithin der Ordertag).
      R 169 (1) EStR

      Der Tag des Erfüllungsgeschäfts ist unrelevant.

      Somit endete die Frist am 08.02.00 0:00 Uhr.

      Zu dem o.g. Finanzbeamten fällt mir nichts mehr ein.


      teuton_trader

      Trading Spotlight

      Anzeige
      East Africa Metals
      0,1070EUR +7,54 %
      Mega-Ausbruch – Neubewertung angelaufen?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 05.10.00 10:45:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ teuton_trader

      Muss ich gegenüber dem FA nachweisen, dass die Order am 07.02.99 erfolgte, der tatsächliche Kauf dann aber erst am 08.02.99?
      Wie sieht es denn aus, wenn ich ein Limit angebe, zu dem gekauft werden soll, gültig bis Ultimo des Monats? Ich nehme mal an, dass dann das Kaufdatum ausschlaggebend ist, nicht das Datum, an dem ich die Order aufgegeben habe. Liege ich damit richtig?

      Danke im voraus!

      MoRe99
      Avatar
      schrieb am 05.10.00 18:55:09
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ teuton-trader

      Und wie ist es bei der Veräußerung? Ist manisturm trotzdem nicht aus dem Schneider, wenn er am 7.2.00 Verkauf geordert hat?

      Aber die Bedenken von MoRe99 teile ich auch: Veräußerung ist im juristischen Sprachgebrauch sonst eigentlich nicht das Kausalgeschäft, sondern die Verfügung - und § 23 spricht von Veräußerung.
      Avatar
      schrieb am 05.10.00 20:13:57
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Teuton Trader!

      Falsch!!!

      Beim Kauf beinhaltet das Verpflichtungsgeschäft eine übereinstimmende wechselseitige Erklärung zweier
      Personen. Du kannst in der Order nicht bereits ein Verpflichtungsgeschäft sehen,
      vielmehr erst bei Annahme des Angebots durch den Käufer/Verkäufer.

      Somit wären wir wieder beim Ablauf des Kauftages als Fristbeginn.



      Gruß Tobbedia
      Avatar
      schrieb am 05.10.00 22:43:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      OK, ich gebe mich geschlagen!

      Trotzdem bitte ich darauf zu achten, daß der Tag der
      Bankbelastung bzw. Bankgutschrift für die Fristbe-
      rechnung ungeeignet bleibt, da dies bereits das
      Erfüllungsgeschäft ist.

      Schließlich bleibt mir noch zu erwähnen, daß die von
      mir oben erwähnte Richtlinie nun Ihren Platz im
      Hinweis H 169 EStR (März 2000) gefunden hat.
      Avatar
      schrieb am 08.10.00 11:10:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Sehr schön, was hier für Überlegungen auftauchen. Daran sieht man doch, dass im Steuerrecht selbst die einfachsten Fragen
      zu einem riesen Problem werden können. Und die verschiedenen Lösungsansätze hier haben alle eine gewisse
      Logik, wenn auch nur einer richtig ist. Mir gefallen auf jeden Fall die Diskussionen hier.
      Avatar
      schrieb am 08.10.00 14:21:58
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Steueragent

      Die Vielfalt der Antworten beruht ganz einfach aus
      a) der generellen Auslegungsfähigkeit von (Steuer-)Gesetzen
      b) dem Rechtsverbiegungsbedürfnissen von Millionen Rechtsanwendern

      @ Alle

      Habe jedenfalls gerade ein BFH-Urteil, das der R 169 EStR wohl zu Grunde liegt, gelesen. Also sooo logisch ist das nicht, dass tatsächlich nur die Verpflichtungsgeschäfte heran gezogen werden. Aber so will`s nun mal der BFH, so macht`s der Staat.

      Wie ich sehe, besteht hier jetzt Einigkeit darüber, dass erst die Annahme der Kaufs/Verkaufs-Order relevant ist (zB wegen Limit). Praktisch fällt dann aber der Zeitpunkt der Annahme mit dem der Veräußerung (Erfüllungsgeschäft) zusammen, oder gibt es praktische relevante Fälle, in denen das anders ist?
      Avatar
      schrieb am 08.10.00 16:52:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Commander Berlin

      Ist das arg schlimm, wenn ich sage, doch, das ist völlig logisch, wie der BFH entschieden hat? Der hat nämlich
      nichts anderes gemacht, als das Realisationsprinzip der Gewinnermittler auf diesen Fall anzuwenden. Und das
      scheint mir in diesem Fall angebracht und auch plausibel. Warum soll man neue Regeln erfinden, wenn es bereicts
      bestehende gibt?

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 08:30:31
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ Steueragent

      Stimmt, gutes Argument, sehe ich auch so.
      Avatar
      schrieb am 09.10.00 11:51:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ Steueragent

      Doch noch eine kleine Frage: Wenn die Ermittlung an das Realisationsprinzip geknüpft wird, dann dürfte doch erst der Übergang des zivilrechtlichen, notfalls wirtschaftlichen Eigentums relevant sein. Das wäre dann aber erst das Verfügungsgeschäft, denn allein ein Kaufvertrag reicht ja nicht für eine Realisation aus, sondern eben erst der Eigentumsübergang (oder besser Übergang der Preisgefahr).

      Was meinst Du dazu?


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      recht & steuern