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    Frage zur Spekulationssteuuer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.10.99 22:34:20 von
    neuester Beitrag 04.10.99 19:48:32 von
    Beiträge: 11
    ID: 35.181
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      schrieb am 03.10.99 22:34:20
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wenn ich im Dezember Staatsanleihen kaufe, kann ich dann die gezahlten Stückzinsen mit Kursgewinnen von Aktien verrechnen ??
      Sorry - ist zwar das falsche Board-
      aber brauche dringend Antwort.
      Avatar
      schrieb am 03.10.99 23:51:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zinsen sind immer steuerpflichtig (außer innerhalb der Grenze von 6000/12000 DM pro Jahr). Gezahlte Stückzinsen lassen sich von erhaltenen Zinsen abziehen.

      Spekulationsgewinne sind steuerpflichtig innerhalb von 12 Monaten, danach nicht mehr.

      Man kann Birnen nicht von Äpfeln abziehen.

      :)
      Avatar
      schrieb am 03.10.99 23:53:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      nein. eine verrechnung von spekulationsgewinnen ist nur mit spekulationsverlusten im gleichen abrechnungszeitraum möglich. die zahlung von stückzinsen auf anleihen bedeutet keinen spekulationsverlust, sondern dient nur der verrechnung mit dem kuponanspruch des verkäufers, der seinen anteil am laufenden kupon erhält. bei realisierung von kursverlusten auf anleihen könnte man den verlust angeben. das zinsergebnis geht in die berechnung der zinsabschlagsteuer ein.
      Avatar
      schrieb am 03.10.99 23:57:43
      Beitrag Nr. 4 ()
      ha, 2 poster, eine meinung, JSK.

      JSK, ist der ZAST-freibetrag nicht halbiert worden ? hab die neuesten reformen nicht mehr so mitgekriegt.
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 00:17:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zinsen aus Anleihen stellen grundsätzlich unter Abzug von Werbungskosten (pauschal oder nachgewiesene) Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 ESTG dar. Stückzinsen stellen negative Einnahmen aus Kapitalvermögen dar. Da Du die Aktien wohl nicht im Betriebsvermögen hälst, sondern im Privatvermögen, können bei Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist (1 Jahr)maximal sonstige Einkünfte vorliegen iSd § 22 ESTG. Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Aktien sind seit 1999 mit positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im unmittelbar vorangegangenen oder den folgenden Veranlagungszeiträumen auszugleichen.

      MfG csahdoc

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      Avatar
      schrieb am 04.10.99 00:54:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      Freibetrag ab 1.1 nur noch die Hälfte
      3050/6100

      Spekulationsgewinne bis 1000 DM p.a. Steuerfrei.

      Realisierte Verluste können gegengerechnet werden.

      Gruss
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 01:26:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Erst mal vielen Dank für die Antworten.
      habe dazu aber noch eine Frage?


      Wenn ich Ende November für 100 000
      DM Bertelsmann Genußscheine kaufe und dann ca. 7000 DM Dividende erhalte,sie dann wieder verkaufe mit einem Kursverlust von ca. 7000 DM,
      dann kann ich diesen Verlust doch von meinen Kursgewinnen abziehen.
      Wenn ich nun mit den 100 000 DM Anleihen kaufe und sagen wir ca. 7000DM
      Stückzinsen zahlen muß,so kann ich diese 7000DM mit der erhaltenen Divende
      von den Bertelsmann Genußscheinen verrechnen.

      Also hätte ich doch damit für dieses Jahr 7000 DM weniger zu versteuern.
      Stimmt das ????
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 02:14:23
      Beitrag Nr. 8 ()
      hi ulrich,

      die 7000DM dividende aus den genussscheinen fallen unter einkunftsart3 (kapitalvermoegen) an.
      hierfuer gibt es den freibetrag (in 1999 noch 6100DM fuer ledige, 12200 fuer ehepaare).
      der kursverlust hingegen faellt in einkunftsart 7, sofern spekufrist greift!, (sonstige einkuenfte...aus spekulationsgeschaeften) an.

      wichtige unterscheidung:
      EK3: dein anleihen-geschaeft im folgenden (negative stueckzinsen) ist saldierbar mit anderen einkunftsarten, wenn du viel bargeld hast, kannst du einkommen verschieben...
      (fuer deinen fall: du brauchst nur 900DM negative stueckzinsen, da freibetrag fuer "singles":6100.-)
      mfG
      s2b3
      ps: fuer die "einkommensverschieberei" mittels stueckzinsen gelten noch einige feinheiten...(z.B.: auf kredit wird selten/nicht akzeptiert)
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 10:54:03
      Beitrag Nr. 9 ()
      Kleine Korrektur zu "Going Public":

      FA ab 01.01.2000: 3100/6200 (wenn komplett bei einer Bank gestellt), sonst halbiert.

      Gruß FlatEric
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 11:47:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kann mir jemand sagen wie Spekulationsgewinne,bei einem negativ zu versteuerndem Einkommen aus Vermietung und Verpachtung,versteuert werden?
      Avatar
      schrieb am 04.10.99 19:48:32
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ganz einfach: Die negativen Einkünfte aus V+V iSd § 21 EStG werden mit den positiven Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet.


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