Rückzahlung erstatteter USt. bei Gewerbeabmeldung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.07.02 11:20:44 von
neuester Beitrag 10.07.02 18:06:24 von
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Frage an die Fachleute:
Ich war zwei Jahre selbständig und werde demnächst wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln.
Wer kann mir sagen, ob bzw. wieviel von der erstatteten USt. der angeschafften Güter (Auto, EDV, etc.) rückerstattet werden muss. Die Sachen sind ja alle noch in der Abschreibung. Macht es aus diesem Grunde ggfs. Sinn, das Gewerbe umsatzlos weiterlaufen zu lassen, bis die Abschreibungen aus den Büchern sind ?!?
Danke für eure Antworten und Tipps!
Gruß
Stevo
Ich war zwei Jahre selbständig und werde demnächst wieder in ein Angestelltenverhältnis wechseln.
Wer kann mir sagen, ob bzw. wieviel von der erstatteten USt. der angeschafften Güter (Auto, EDV, etc.) rückerstattet werden muss. Die Sachen sind ja alle noch in der Abschreibung. Macht es aus diesem Grunde ggfs. Sinn, das Gewerbe umsatzlos weiterlaufen zu lassen, bis die Abschreibungen aus den Büchern sind ?!?
Danke für eure Antworten und Tipps!
Gruß
Stevo
Es kommt darauf an:
1. Hast Du die Gegenstände mit Vorsteuerabzug gekauft?
2. Wenn ja, unterliegen die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen der USt. In der Regel zum Marktwert der Gegenstände. Wenn nicht (Einlage aus Privatvermögen), ist nach laufender Rechtsprechung keine USt zu berechnen.
3. Du kannst also über Schätzungen oder Wertgutachten die USt bestimmen. Tip:Man kann auch Gegenstände verschrotten! Ohne USt-Belastung.
4. Sofern Du Deine Selbständigkeit ohne weitere ERKENNBARE Anstrengungen einstellst, wird das FA wohl den frühstmöglichsten Zeitpunkt der Beendigung annehmen um Steuern auf evtl. stille Reserven zu heben.
Gruss
1. Hast Du die Gegenstände mit Vorsteuerabzug gekauft?
2. Wenn ja, unterliegen die Entnahmen aus dem Betriebsvermögen der USt. In der Regel zum Marktwert der Gegenstände. Wenn nicht (Einlage aus Privatvermögen), ist nach laufender Rechtsprechung keine USt zu berechnen.
3. Du kannst also über Schätzungen oder Wertgutachten die USt bestimmen. Tip:Man kann auch Gegenstände verschrotten! Ohne USt-Belastung.
4. Sofern Du Deine Selbständigkeit ohne weitere ERKENNBARE Anstrengungen einstellst, wird das FA wohl den frühstmöglichsten Zeitpunkt der Beendigung annehmen um Steuern auf evtl. stille Reserven zu heben.
Gruss
nein,
da spielt der Fiskus nicht mit.
Wenn er merkt daß keinen Geschäftstätigkeit mehr
stattfindet und kein Gewinnstreben mehr da ist,
bittet er Dich zur Kasse.
Dann zahlst Du zurück.
da spielt der Fiskus nicht mit.
Wenn er merkt daß keinen Geschäftstätigkeit mehr
stattfindet und kein Gewinnstreben mehr da ist,
bittet er Dich zur Kasse.
Dann zahlst Du zurück.
Grundsätzlich löst die Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebs- in das Privatvermögen Umsatzsteuer aus. Über die Bemessungsgrundlage ist schon in # 2 etwas gesagt.
§ 10 Abs. 4 UStG definiert:
Nr. 1. bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
Evenutuell kann auch Vorsteuer nachzuholen sein - § 15a UStG! Z.B. wenn ein PKW mit nur hälftigem Vorsteuerabzug angeschafft wurde und nun mit 100 % Umsatzsteuer zu entnehmen ist. Der Korrekturzeitraum umfaßt 5 Jahre (besser 60 Monate!).
Soweit in aller Kürze
StRa
§ 10 Abs. 4 UStG definiert:
Nr. 1. bei dem Verbringen eines Gegenstandes im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
Evenutuell kann auch Vorsteuer nachzuholen sein - § 15a UStG! Z.B. wenn ein PKW mit nur hälftigem Vorsteuerabzug angeschafft wurde und nun mit 100 % Umsatzsteuer zu entnehmen ist. Der Korrekturzeitraum umfaßt 5 Jahre (besser 60 Monate!).
Soweit in aller Kürze
StRa
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