Politiker strafrechtlich belangen! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.10.02 11:51:18 von
neuester Beitrag 04.10.02 12:10:58 von
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Der Vorschlag von Christian Wulf, Politiker für gebrochene Wahlversprechen, haftbar zu machen, ist ein Schritt in die richtige Richtung.
Erst wenn unsere Politiker auch persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können, besteht eine Chance, auf verantwortlichen Umgang mit unseren Steuergeldern.
Erst wenn unsere Politiker auch persönlich zur Rechenschaft gezogen werden können, besteht eine Chance, auf verantwortlichen Umgang mit unseren Steuergeldern.
...dann würden einige auf dem elektrischen.....
Frag mich sowieso wofür dieser "Bund der Steuerzahler" eigentlich da ist. Nur damit sie jährlich einmal ihre Übersicht der Steuerverschwendungen rausbringen können? Schwach. Wie n kleines Kind, das mit dem Finger zeigt: "Guck mal da... hat bäh gemacht."
Toll. Anstatt mal was anzupacken...
Toll. Anstatt mal was anzupacken...
Da ist ja noch ein anderer Fehler im System.
Wir träumen alle davon uns zur Ruhe setzen zu können. Ein Lottogewinn, der Megadeal, oder die Wahnsinns-Börsengewinne - vielleicht auch noch die Lebensversicherung und was müssen die Herren in Berlin machen? Einfach zurücktreten und kassieren! Das ist doch krank!!!
Wir träumen alle davon uns zur Ruhe setzen zu können. Ein Lottogewinn, der Megadeal, oder die Wahnsinns-Börsengewinne - vielleicht auch noch die Lebensversicherung und was müssen die Herren in Berlin machen? Einfach zurücktreten und kassieren! Das ist doch krank!!!
StGB § 108a Wählertäuschung
(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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(1) Wer durch Täuschung bewirkt, daß jemand bei der Stimmabgabe über den Inhalt seiner Erklärung irrt oder gegen seinen Willen nicht oder ungültig wählt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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