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    Aufenthaltsgenehmigung/Staatsangehörigkeit in Deutschland - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.04.03 14:21:18 von
    neuester Beitrag 22.04.03 10:41:29 von
    Beiträge: 13
    ID: 722.909
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      schrieb am 18.04.03 14:21:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Usergemeinde!
      Ab wann erreicht ein/e Ausländer/in nach Hochzeit mit deutschen Staatsangehörigen uneingeschränkte Aufenthaltsgenehmigung (vor allem nach einer Scheidung)?
      Die Frage bezieht sich vor allem auf den Schluss einer Scheinehe.
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 15:04:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Normal 3 Jahre
      Scheinehe nicht
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 15:06:27
      Beitrag Nr. 3 ()
      Scheinehe? Ist strafbar! Vorsicht wenn man das Spitz bekommt gibt es nichts.

      Nach Eheschließung gibt es je nach Ausländerbehörde erstmal 1 oder 3 Jahre Aufenthaltserlaubnis.
      Wenn man 3 Jahre gemeinsam gelebt hat gibt es meistens unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
      Ehefrau erwirkt eigenständiges Aufenhaltsrecht im Falle Scheidung, Problem Unterhalt muß gesichert sein.
      Je nach Ausländerbehörde werden die Zeit und die Vorraussetzungen unterschiedlich ausgelegt.
      Würde mich rechtzeitig um gute und sichere Arbeit kümmern die Unterhalt für ein Leben in Deutschland sichert, sonst kann es auch wieder zurück gehen, MOtto keine Arbeit, kein Geld, keine eigenen Kinder,alleine hier, sozialhilfeempfänger hohes Risiko auf Rückkehr, oder besser Schwierigkeiten mit Aufenthaltserlaubnis.
      Unbefristete Aufenthaltserlaubnis verliert Gültigkeit wenn man Deutschland für mehr als 6 Monate an einem Stück verläßt!!

      Aber ich hoffe doch, du willst keine Scheinehe eingehen um einen Ausländer das Leben in Deutschland zu ermöglichen?!
      So etwas ist gefährlich strafbar und kann nach hinten losgehen!
      Ehevertrag?
      Anerkennung Scheidung!
      Unterhalt!
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 15:10:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Was die Leute alles für Geld machen,um wieder an der Börse zocken zu können.:p :p :p

      tstststststs
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 15:12:58
      Beitrag Nr. 5 ()
      warum heiraten , adoptieren , ist günstiger und fast 100% sicher , nur ein altersunterschied muss stimmen !!!!

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      schrieb am 18.04.03 15:22:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      stimmt!
      wenn erdwurm dieses jahr noch seinen 65 feiert ,kann er natürlich eine 18 jährige olga aus moskau adoptieren.;) ;)
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 20:30:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      Also ich muß mich doch sehr wundern.
      ..nach 3 Jahren gibts die unbefristete Aufenthaltsgenehmigung...
      Toller Joke.

      1. Bei Antrag auf unbefristete Aufenthaltsgenehmigung muß der Probant
      a: der deutschen Umgangssprache mächtig sein(Prüfung!)
      b: über genügend eigenes Einkommen verfügen!(wird geprüft)
      c: Der Antragsteller glaubhaft darstellen, was das auch immer heißt...das er "die deutsche Kultur" angenommen hat und hier auf Dauer sein Leben fristen will!

      2. Das mit den 3 Jahren Minimum-Aufenthalt ist zwar im Prinzip richtig, jedoch besteht kein Rechtsanspruch darauf.
      Das ist so zu verstehen, das es genügend Ausländer gibt, denen der unbegrenzte Aufenthalt selbst nach 5 oder mehr Jahren verweigert wurde.

      Generell besteht grundsätzlich auf alles aus dieser Materie kein Rechtsanspruch und wird regional äußerst unterschiedlich gehandhabt!
      Beispiel: Rheinland-Pfalz äußerst schlecht und schwierig, Hamburg am allerleichtesten!

      Die Gründe für solch oftmals entwürdigenden Behandlungsweisen liegen wie so oft und wie man selbst hier sieht,gell Tanka.....in einer rassistischen Haltung der Ausländerbehörden!
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 21:20:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      @kannitmehr
      Du schmeisst da einiges durcheinander. Deine Beschreibungen treffen auf die Antragstellung zur deutschen Staatsangehörigkeit zu. Mit Permanent-Visa hat es nichts zu tun.
      Die Aufenthaltsgenemigung kann nach 3 Jahren ( ob Verheiratet oder nicht) in eine unbefristete gewandelt werden.
      Voraussetzung ist ein vorherigen legalen Aufenthalt in Deutschland.
      Hat mit der Sprache nichts zu tun

      Gruss
      Frosch
      ( in Bayern gelten vieleicht andere Gesetze, ist auch nicht Deutschland) :D
      Avatar
      schrieb am 18.04.03 22:13:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      @frosch2000 stimmt genau
      Ausssagen von #7 stehen für Einbürgerung und Erwerb deutscher Staatsangehörigkeit.

      für unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt was anderes!
      Avatar
      schrieb am 19.04.03 00:25:03
      Beitrag Nr. 10 ()
      frosch, obwohl sich am münchner hbf mehr nicht-eg bürger rumtreiben als anderswo, gilt, darauf kannst du einen lassen!!!...das für die unbefristete aufenthaltsgenehmigung sprachkenntnisse und sonstiges nachgewiesen werden muß!
      es wird in jedem bundesland geprüft, sprich ein beamter oder selten ein angestellter der ausländerbehörde führt einen sprachtest durch!
      das viele das hier nicht wissen, wundert mich gar nicht.

      böse zungen behaupten, das die bayern darauf verzichten, weil kein ausländer gezwungen werden kann, eine waldschrat-sprache zu erlernen, die keiner in der ganzen welt versteht..:laugh:

      ernsthaft, ihr solltet nicht solchen mist posten, wenn ihr es nicht wisst.
      ich jedenfalls weiß es!

      bei der einbürgerung,lieber einbeck..verlangen alle bundesländer seit einigen monaten nicht nur profunde kenntnisse der deutschen sprache, es wird noch einiges mehr geprüft!

      AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis

      (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

      ... 4. sich auf durchschnittliche Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,



      also informiert euch besser mal, ihr werdet staunen.
      im übrigen kotzt mich die unwissenheit vieler hier langsam an.
      man macht das maul nur auf, wenn man was weiß!
      Avatar
      schrieb am 19.04.03 00:37:17
      Beitrag Nr. 11 ()
      und extra für unsere bayern hier der ganze text.:laugh: :laugh: :laugh:



      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer

      1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,4. sich auf durchschnittliche Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügtund wenn6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.
      (2) Ist der Ausländer nicht erwerbstätig, wird die Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Absatzes 1 nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt des Ausländers

      1. aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln oder2. durch einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder noch für sechs Monate durch einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfegesichert ist.
      Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 kann die Aufenthaltserlaubnis nachträglich zeitlich beschränkt werden, wenn der Ausländer nicht innerhalb von drei Jahren nachweist, daß sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert ist.

      noaaa, woass isssss jetzaaaa?

      :laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 19.04.03 13:50:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Es geht hier nicht um mich persönlich - mir kommt nur eine Ehe (mit Kind) in der näheren Bekanntschaft nicht so ganz i. O. vor. (Nicht, daß die Gutherzigkeit von jemanden ausgenützt wird)
      Nach Euren Antworten kann sich also der eine Teil nach 5 Jahren Ehe aus dem Staub machen.

      Einstweilen vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 22.04.03 10:41:29
      Beitrag Nr. 13 ()
      Erdwurm, stell die Frage noch mal in diesem Diskussionsforum, wo Du weitaus eher kompetente Antworten erwarten kannst: http://www.binational-in.de/diskussion.html

      Ansonsten gilt: eine Ausländerin, die mit einem Deutschen verheiratet ist und seit 3 Jahren in Deutschland einen Aufenthaltstitel hat, erhält eine unbefristete Aufenthaltsberechtigung. Was kannitmehr postet, ist zwar korrekt, aber für den angesprochenen Fall irrelevant, denn es geht hier nicht um den Aufenthaltstitel eines aufgrund von Arbeit oder Verwandschaft zu einem Ausländer hier lebenden Ausländer, sondern eben um einen mit einem Deutschen verheirateten Ausländer und da gelten andere Gesetze.

      Nach 2 Jahren Ehe und 3 Jahren rechtmäßigen Aufenthalt darf übrigens die deutsche Staatsbürgerschaft beantragt werden und da gelten auch wieder andere Vorschriften, hier dann etwa der Nachweis der Sprachfertigkeit und daß keine Sozialhilfe in Deutschland bezogen wurde.

      Und bei einer Scheinehe íst natürlich auch jede Aufenthaltsgenehmigung anfechtbar, nur betritt man bei erfolgter Erteilung der unbefristeten Aufenthaltsberechtigung bereits juristisch schwieriges Terrain, so daß ich dann zwar nicht de jure, aber de facto davon ausgehen würde, daß dem nach dieser Frist in Trennung bzw. Scheidung lebenden Ausländer wohl nichts mehr passieren kann. Das könnte aber je nach Rechtsauffassung verschieden gesehen werden - als Laie möchte ich mich da nicht zu weit aus dem Fenster hängen. Ich kann also nur den Link und auch das dort verlinkte FAQ empfehlen.


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