Rücktritt von Auto-Bestellung möglich? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.08.03 09:13:06 von
neuester Beitrag 07.08.03 09:16:06 von
neuester Beitrag 07.08.03 09:16:06 von
Beiträge: 40
ID: 761.324
ID: 761.324
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 4.784
Gesamt: 4.784
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 35 Minuten | 3969 | |
26.04.24, 14:53 | 1245 | |
vor 33 Minuten | 816 | |
vor 1 Stunde | 800 | |
vor 48 Minuten | 705 | |
vor 1 Stunde | 652 | |
vor 1 Stunde | 529 | |
vor 46 Minuten | 499 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 18.102,90 | -0,14 | 210 | |||
2. | 2. | 180,44 | -0,29 | 118 | |||
3. | 5. | 8,8200 | +11,65 | 93 | |||
4. | 3. | 2.319,81 | -0,91 | 60 | |||
5. | 4. | 66,90 | +2,84 | 52 | |||
6. | 6. | 0,9550 | +15,06 | 44 | |||
7. | 7. | 15,114 | -0,18 | 39 | |||
8. | 10. | 1,4200 | -1,39 | 27 |
Hallo,
ich habe folgende Frage:
Neulich habe ich ein Auto bestellt, bei dem es sich um ein Sondermodell handelt. Bestandteil des Sondermodells ist eine Bereifung 205/40/16. Auf der Bestellung hat der Händler aber 195/50/15 eingetragen, was ich erst später gemerkt habe.
Kann ich unter diesen Umständen von der Bestellung zurücktreten (was ich gerne tun würde)?
ich habe folgende Frage:
Neulich habe ich ein Auto bestellt, bei dem es sich um ein Sondermodell handelt. Bestandteil des Sondermodells ist eine Bereifung 205/40/16. Auf der Bestellung hat der Händler aber 195/50/15 eingetragen, was ich erst später gemerkt habe.
Kann ich unter diesen Umständen von der Bestellung zurücktreten (was ich gerne tun würde)?
Hi,
Rücktritt ist möglich wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast werden sollte.
MfG
Rücktritt ist möglich wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast werden sollte.
MfG
Ja, es sollte finanziert werden. Wie ist dann der Rücktritt möglich?
Wie lange ist denn die Bestellung her?...und warum willst
Du wegen zu kleiner Reifen das ganze Auto nicht mehr?
heppy
Du wegen zu kleiner Reifen das ganze Auto nicht mehr?
heppy
@schmdikoge,
aber auch da sind Fristen einzuhalten!!!!
aber auch da sind Fristen einzuhalten!!!!
Die Bestellung war letzten Mittwoch - Liefertermin ist dieser Freitag.
Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.
Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.
wichtig wäre zu wissen, wann du bestellt hast und ob finanziert o. geleast wurde.
normalerweise hast du einen kaufvertrag abgeschlossen auf welchem die reifengröße steht.
also gibt es keinen rücktritt.
du kommst aber aus diesem vertrag raus, wenn du finanz. o. geleast hast. innerhalb von 14 tagen natürlich nur.
liegt eine auftragsbestätigung vom händler schon vor?
normalerweise hast du einen kaufvertrag abgeschlossen auf welchem die reifengröße steht.
also gibt es keinen rücktritt.
du kommst aber aus diesem vertrag raus, wenn du finanz. o. geleast hast. innerhalb von 14 tagen natürlich nur.
liegt eine auftragsbestätigung vom händler schon vor?
Eine andere (zulässige) Bereifung ist auf keinen Fall ein Rücktrittsgrund. Wenn du es beweisen kannst, muss dir der Händler jedoch die gewünschten Reifen bei der Übergabe montieren!
Die Bestellung war letzten Mittwoch - Liefertermin ist dieser Freitag.
Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.
du mußt die bank und gleichzeitig den händler anschreiben.
sollte schnell geschehen, denn nach auslieferung ist das nicht mehr möglich.
der bank mußt du sagen, daß du arbeitslos jetzt wirst und die raten nicht bezahlen kannst.
dem händler schreibst du per einschreiben, daß du vom kaufvertrag zurück trittst im rahmen der gesetzl. kündigungsfrist (ohne begründung).
entschädigumg mußt du nichtbezahlen, sollte natürlich schnell gehen, falls er das fahrzeug schon angemeldet hat, mußt du die anmeldegebühren bezahlen . max 60 €
Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.
du mußt die bank und gleichzeitig den händler anschreiben.
sollte schnell geschehen, denn nach auslieferung ist das nicht mehr möglich.
der bank mußt du sagen, daß du arbeitslos jetzt wirst und die raten nicht bezahlen kannst.
dem händler schreibst du per einschreiben, daß du vom kaufvertrag zurück trittst im rahmen der gesetzl. kündigungsfrist (ohne begründung).
entschädigumg mußt du nichtbezahlen, sollte natürlich schnell gehen, falls er das fahrzeug schon angemeldet hat, mußt du die anmeldegebühren bezahlen . max 60 €
Hast Du die Finanzierung beim Händler oder bei Deiner
Hausbank gemacht?
Hausbank gemacht?
@keinTrke
Ich bin nicht angestellt, sondern selbständig und wollte das Fahrzeug für meine GbR als Dienstwagen. Die Bank will Selbstauskünfte von allen Gesellschaftern - da hab ich bisher nur meine vorglegt.
Ich bin nicht angestellt, sondern selbständig und wollte das Fahrzeug für meine GbR als Dienstwagen. Die Bank will Selbstauskünfte von allen Gesellschaftern - da hab ich bisher nur meine vorglegt.
@heppy
Bank des Händlers (Mazda-Bank)
Bank des Händlers (Mazda-Bank)
Ich habe einen Mitgesellschafter, der die Selbstauskunft auch noch nicht ausgefüllt hat.
Dann nimm einfach Dein Rücktrittrecht in Anspruch und
kauf Dir bei mir einen Neuen oder guten Gebrauchten
heppy
kauf Dir bei mir einen Neuen oder guten Gebrauchten
heppy
Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist? In der AGB steht was von 15% Schadenersatz bei Nichtabnahme - ist das zulässig?
Bei einer Finanzierung brauchst Du nichts zahlen...
@heppy
Wie lange hat man ein Rücktrittrecht?
Wie lange hat man ein Rücktrittrecht?
Du bist doch Geschäftsmann,oder?
Steht alles in Deinem Kaufvertrag(Rückseite)
Steht alles in Deinem Kaufvertrag(Rückseite)
VW Golf oder
Du hast als Privatperson ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab dem Zeitpunkt an dem die Widerrufsbelehrung unterschrieben wurde. Sogar wenn das Auto zugelassen wurde darf der Händler bzw. die Bank keine Kosten an den Privatkunden berechnen. Der Widerruf sollte schriftlich an die Bank und den Händler erfolgen.
Firmenkunden (Geschäftsleasing oder Geschäftsfinanzierungen) haben jedoch kein Rücktrittsrecht!
Firmenkunden (Geschäftsleasing oder Geschäftsfinanzierungen) haben jedoch kein Rücktrittsrecht!
Hm, in der Bestellung heist es in den Bedingungen:
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Ein schriftliche Bestätigung der Annahme habe ich nicht - es wurd nur ein Formblatt bzgl. der Bestellung ausgefüllt. Widerrufsbelehrung hab ich auch nicht unterschrieben.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.
Ein schriftliche Bestätigung der Annahme habe ich nicht - es wurd nur ein Formblatt bzgl. der Bestellung ausgefüllt. Widerrufsbelehrung hab ich auch nicht unterschrieben.
also selbständiger hast du kein rücktrittsrecht !
ich weiß jetzt nicht wie das ist mit der anderen unterschrft.
ohne bankzusage kann der händler das auto nicht zulassen. ruf die bank an und frag nach, was ist, wenn der andere nicht unterschreibt.
ich weiß jetzt nicht wie das ist mit der anderen unterschrft.
ohne bankzusage kann der händler das auto nicht zulassen. ruf die bank an und frag nach, was ist, wenn der andere nicht unterschreibt.
moin,
rede doch einfach mit deinem autohändler über das problem. oder hast du das auto aus dem internet bestellt??? autohändler sind doch in der regel sehr kulant, schließlich leben die doch vom verkauf.
mfg
rede doch einfach mit deinem autohändler über das problem. oder hast du das auto aus dem internet bestellt??? autohändler sind doch in der regel sehr kulant, schließlich leben die doch vom verkauf.
mfg
@dahool
Mit Reden meinst Du nachverhandeln?
Mit Reden meinst Du nachverhandeln?
Hallo,
ich war Autoverkäufer und kann nur aus meiner Erfahrung sagen, daß
nach einer gegebenen Unterschrift keine Möglichkeit besteht
aus dem Vertrag auszusteigen.
Hier finden zwei verschiedene Geschäfte statt:
1. Der eigentliche Fahrzeugkauf
Hier kann man die Bestellung nicht mehr rückgängig machen.
Du mußt leider auf die Kulanz des Händlers hoffen, ansonsten
sind 15% vom Kaufpreis bei Nichtabnahme fällig.
2. Die Finanzierung
Von diesem Geschäft kannst Du innerhalb von 14 Tagen zurücktreten,
was Dich aber nicht von der Abnahme des Fahrzeugs entbindet.
Es ist ein separates Geschäft.
Wenn Du den Vertrag mit allen Bestandteilen unterschrieben
hast, dann besteht rechtlich keine Möglichkeit ohne Schaden
aus dem Vertrag auszusteigen.
Gruß
tradedreamer
ich war Autoverkäufer und kann nur aus meiner Erfahrung sagen, daß
nach einer gegebenen Unterschrift keine Möglichkeit besteht
aus dem Vertrag auszusteigen.
Hier finden zwei verschiedene Geschäfte statt:
1. Der eigentliche Fahrzeugkauf
Hier kann man die Bestellung nicht mehr rückgängig machen.
Du mußt leider auf die Kulanz des Händlers hoffen, ansonsten
sind 15% vom Kaufpreis bei Nichtabnahme fällig.
2. Die Finanzierung
Von diesem Geschäft kannst Du innerhalb von 14 Tagen zurücktreten,
was Dich aber nicht von der Abnahme des Fahrzeugs entbindet.
Es ist ein separates Geschäft.
Wenn Du den Vertrag mit allen Bestandteilen unterschrieben
hast, dann besteht rechtlich keine Möglichkeit ohne Schaden
aus dem Vertrag auszusteigen.
Gruß
tradedreamer
Und wie ist das bei einem Gebrachrwagen vom Händler, mit der Rückgabe?
Wenn Du bei dem Händler gleichzeitig die Finanzierung beantragt hast, oder er davon Kenntnis hat, dass du das Fahrzeug finanzierst, dann muss er dich im Kaufvertrag über dein Rücktrittsrecht belehren. Fehlt diese Belehrung, dann gilt dein Rücktrittsrecht weiterhin, auch über den Zeitraum von (ich meine es wären 8 Tage) hinaus.
Auch als Selbständiger bist du solange als Privatperson anzusehen, wie du nicht Voll-Kaufmann bist.
Laut Urteil des BGH ist der Voll-Kaufmann, dessen Firma im Handeslregister eingetragen ist als Kapitalgesellschaft.
Eine GbR heisst sowieso, dass, wenn Dein Kompagnon die Bestellung nicht mitunterzeichnet hat, diese nicht rechtskräftig ist.
Schreibe dem Händler heute noch, dass du unter Berufung auf dein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zurücktrittst.
Schicke es vorab per Fax und dann noch per Einschreiben.
Gruss
gD
Auch als Selbständiger bist du solange als Privatperson anzusehen, wie du nicht Voll-Kaufmann bist.
Laut Urteil des BGH ist der Voll-Kaufmann, dessen Firma im Handeslregister eingetragen ist als Kapitalgesellschaft.
Eine GbR heisst sowieso, dass, wenn Dein Kompagnon die Bestellung nicht mitunterzeichnet hat, diese nicht rechtskräftig ist.
Schreibe dem Händler heute noch, dass du unter Berufung auf dein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zurücktrittst.
Schicke es vorab per Fax und dann noch per Einschreiben.
Gruss
gD
#25,
tut mir leid, aber was du da schreibst ist Blödsinn!
Nur wenn der Autohändler keine Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug finanziert wurde,
besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansonsten ergibt sich dieses aus der damit verbundenen Finanzierung.
Weiterhin bleibt ja noch die Frage, ob der Kompagnon mit unterschrieben hat. Dies ist
bei Kaufverträger bei einer GbR Voraussetzung.
tut mir leid, aber was du da schreibst ist Blödsinn!
Nur wenn der Autohändler keine Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug finanziert wurde,
besteht kein Rücktrittsrecht.
Ansonsten ergibt sich dieses aus der damit verbundenen Finanzierung.
Weiterhin bleibt ja noch die Frage, ob der Kompagnon mit unterschrieben hat. Dies ist
bei Kaufverträger bei einer GbR Voraussetzung.
ein faires vorgehen wäre, wenn du dir ohne mehrkosten die `richtigen` reifen draufmachen lässt und dich dafür, dass du nach unterschrift des kaufvertrages ein günstigeres angebot gefunden hast, selbst in den ar*** trittst. denn dafür kann der händler nichts.
#28 gernDabei
Dann hat wohl mein Autohaus seit Jahren ungültige Verträge
geschlossen!???? Was soll denn dieses Kommentar. Es ist
absolut richtig. Finanzierung und Kauf sind zwei Geschäfte,
die unabhängig voneinander betrachtet werden.
In der Regel wird der Finanzierungsvertrag nicht mit dem
Händler geschlossen, sondern mit einer angeschlossenen
Bank, und hier muß man einen Passus zum Wiederrufsrecht
unterschreiben. Dieser Passus bezieht sich ausschließlich
auf die Finanzierung!!! Das ist Fakt. Ich weiß nicht woher
Du Deine Weisheit hast, aber meine Ausführung ist richtig!
Da gibt es keine Diskussion!
#26 Natascha
Bei Gebrauchtwagen wird es genauso gehandhabt.
Gruß
tradedreamer
Dann hat wohl mein Autohaus seit Jahren ungültige Verträge
geschlossen!???? Was soll denn dieses Kommentar. Es ist
absolut richtig. Finanzierung und Kauf sind zwei Geschäfte,
die unabhängig voneinander betrachtet werden.
In der Regel wird der Finanzierungsvertrag nicht mit dem
Händler geschlossen, sondern mit einer angeschlossenen
Bank, und hier muß man einen Passus zum Wiederrufsrecht
unterschreiben. Dieser Passus bezieht sich ausschließlich
auf die Finanzierung!!! Das ist Fakt. Ich weiß nicht woher
Du Deine Weisheit hast, aber meine Ausführung ist richtig!
Da gibt es keine Diskussion!
#26 Natascha
Bei Gebrauchtwagen wird es genauso gehandhabt.
Gruß
tradedreamer
@tradedreamer,
mit was für Fahrzeugen handelst Du denn?Bin auch PKW Verkäufer.
Hast Du ein paar Autos für mich.Gerne über Bordmail..
heppy
mit was für Fahrzeugen handelst Du denn?Bin auch PKW Verkäufer.
Hast Du ein paar Autos für mich.Gerne über Bordmail..
heppy
#30,
habe selber jahrelang in dem Bereich gearbeit. Bin heute bei einer Leasinggesellschaft und du kannst mir glauben,
dass das Thema meine ständige Übung ist.
Dieses Rücktrittsrecht wurde in den 70er Jahren zum Schutz vor Haustürgeschäften eingeführt und dann auf die Finanzierungsgeschäfte ausgeweitet.
Um Dir noch eine weitere Nachhilfe zu geben: Auch der Passus von 15% Schadensersatz ist nur schwer haltbar.
Du musst in einem Gerichtsverfahren deinen konkreten Schaden nachweisen. Eine Pauschalierung hat da keinen Bestand.
Also, wenn der händler dieses Fahrzeug in einigen Wochen an einen anderen Kunden verkauft, dann kann er den Zinsaufwand für diese Zeit geltend machen.
Mehr nicht!
Wenn du dich in dem Thema mal weiterbilden möchtest, dann gibt es hierzu mittlerweile meterweise Literatur.
Deine Behauptung, es wären grundsätzlich 2 unterschiedliche Rechtsgeschäfte, würde bedeuten, dass das Rücktrittsrecht faktisch nichts bringen würde.
Entscheident ist, ob der Händler davon Kenntnis hat, dass ich das Fahrzeug finanziere. Wenn der Händler diese Finanzierung über seine Bank (Mazda)
vermittelt, dann gibt es überhaupt keine Diskussion.
habe selber jahrelang in dem Bereich gearbeit. Bin heute bei einer Leasinggesellschaft und du kannst mir glauben,
dass das Thema meine ständige Übung ist.
Dieses Rücktrittsrecht wurde in den 70er Jahren zum Schutz vor Haustürgeschäften eingeführt und dann auf die Finanzierungsgeschäfte ausgeweitet.
Um Dir noch eine weitere Nachhilfe zu geben: Auch der Passus von 15% Schadensersatz ist nur schwer haltbar.
Du musst in einem Gerichtsverfahren deinen konkreten Schaden nachweisen. Eine Pauschalierung hat da keinen Bestand.
Also, wenn der händler dieses Fahrzeug in einigen Wochen an einen anderen Kunden verkauft, dann kann er den Zinsaufwand für diese Zeit geltend machen.
Mehr nicht!
Wenn du dich in dem Thema mal weiterbilden möchtest, dann gibt es hierzu mittlerweile meterweise Literatur.
Deine Behauptung, es wären grundsätzlich 2 unterschiedliche Rechtsgeschäfte, würde bedeuten, dass das Rücktrittsrecht faktisch nichts bringen würde.
Entscheident ist, ob der Händler davon Kenntnis hat, dass ich das Fahrzeug finanziere. Wenn der Händler diese Finanzierung über seine Bank (Mazda)
vermittelt, dann gibt es überhaupt keine Diskussion.
...und was lernen wir daraus?
Ganz schnell zum Anwalt, sollte es mehr als um ein paar Cent gehen. Denn die Meinungen sind zu widersprüchlich. Als Selbständiger bist Du doch sicher Rechtsschutzversichert. Sollte Dir jeder beantworten können. Ich glaube aber, gernDabei hat Recht, mit der Literaturmenge auf jeden Fall..
Gruß S
Ganz schnell zum Anwalt, sollte es mehr als um ein paar Cent gehen. Denn die Meinungen sind zu widersprüchlich. Als Selbständiger bist Du doch sicher Rechtsschutzversichert. Sollte Dir jeder beantworten können. Ich glaube aber, gernDabei hat Recht, mit der Literaturmenge auf jeden Fall..
Gruß S
@ heppy
Kann Dir da leider nicht mehr weiter helfen. Habe ja geschrieben, daß
ich nicht mehr bei dem Verein bin. Habe damals Audi-Neufahrzeuge verkauft.
@ gernDabei
Ich würde dir raten einfach mal mein posting zu lesen und
nicht willenloses Material in den Thread zu posten.
Es sind zwei separate Geschäfte! Das lernt man ganz am Anfang
der Ausbildung. Hast Du diesen Teil übersprungen??? Auf
Deine Nachhilfeversuche kann ich gern verzichten.
Viel Spaß noch, habe genug zu diesem Thema geschrieben...
Gruß
tradedreamer
Kann Dir da leider nicht mehr weiter helfen. Habe ja geschrieben, daß
ich nicht mehr bei dem Verein bin. Habe damals Audi-Neufahrzeuge verkauft.
@ gernDabei
Ich würde dir raten einfach mal mein posting zu lesen und
nicht willenloses Material in den Thread zu posten.
Es sind zwei separate Geschäfte! Das lernt man ganz am Anfang
der Ausbildung. Hast Du diesen Teil übersprungen??? Auf
Deine Nachhilfeversuche kann ich gern verzichten.
Viel Spaß noch, habe genug zu diesem Thema geschrieben...
Gruß
tradedreamer
#34,
es ist nie zu spät etwas dazu zu lernen!
Schaue einfach mal bei Google rein und suche unter Verbraucherkreditgestz, Abzahlungsgesetz, Verbundgeschäfte.
Nur ein kleiner Tipp.
Gut, dass du nicht mehr Autoverkäufer bist. Dir scheinen doch eine ganze Menge an Grundkenntnissen zu fehlen.
es ist nie zu spät etwas dazu zu lernen!
Schaue einfach mal bei Google rein und suche unter Verbraucherkreditgestz, Abzahlungsgesetz, Verbundgeschäfte.
Nur ein kleiner Tipp.
Gut, dass du nicht mehr Autoverkäufer bist. Dir scheinen doch eine ganze Menge an Grundkenntnissen zu fehlen.
#34,
eine kleine Hilfe gebe ich Dir noch:
ADAC-Tipps zum Autokauf:
Was man bei Anschaffung eines Neuwagens beachten sollte
(Meldung vom 22.12.2000)
München (ADAC) - Nur wer beim Kauf eines Neuwagens planmäßig vorgeht, kann sicher sein, dass er kein Geld verschenkt und nicht Opfer einer der
zahlreichen juristischen Fußangeln wird. Der ADAC hat die wichtigsten Tipps für den Neuwagenkauf zusammengestellt:
Der Preis ist Verhandlungssache
Die vom Hersteller angegebenen Preisempfehlungen sind unverbindlich. Der gleiche Wagen kann deshalb bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel
kosten. Durch Preisvergleiche lässt sich Geld sparen. Ein Barzahlungsrabatt sollte schriftlich bestätigt werden. Um bei längeren Lieferfristen nicht von
Preiserhöhungen betroffen zu sein, muss man einen Festpreis aushandeln.
Wer unterschreibt muss zahlen
Hat man erst einmal eine Bestellung für ein neues Fahrzeug unterschrieben, ist diese - von wenigen Ausnahmen abgesehen- verbindlich. Eine spätere
Stornierung der Unterschrift lässt sich der Händler, wenn er sie überhaupt akzeptiert, teuer bezahlen. Die ,,Stornogebühr" für ein nicht abgenommenes
Fahrzeug beträgt in der Regel 15 Prozent des Bruttoverkaufspreises. Ohne Kosten aus einem Vertrag aussteigen kann man nur, wenn
der Käufer Verbraucher ist und er einen Kredit- oder Leasingantrag unterschrieben hat. Dann hat er ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
der Händler innerhalb von vier Wochen den Vertrag weder ausdrücklich angenommen noch das Fahrzeug geliefert hat.
der Besteller noch minderjährig ist und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
die Bestellung auf Grund falscher Tatsachen erfolgt ist.
eine kleine Hilfe gebe ich Dir noch:
ADAC-Tipps zum Autokauf:
Was man bei Anschaffung eines Neuwagens beachten sollte
(Meldung vom 22.12.2000)
München (ADAC) - Nur wer beim Kauf eines Neuwagens planmäßig vorgeht, kann sicher sein, dass er kein Geld verschenkt und nicht Opfer einer der
zahlreichen juristischen Fußangeln wird. Der ADAC hat die wichtigsten Tipps für den Neuwagenkauf zusammengestellt:
Der Preis ist Verhandlungssache
Die vom Hersteller angegebenen Preisempfehlungen sind unverbindlich. Der gleiche Wagen kann deshalb bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel
kosten. Durch Preisvergleiche lässt sich Geld sparen. Ein Barzahlungsrabatt sollte schriftlich bestätigt werden. Um bei längeren Lieferfristen nicht von
Preiserhöhungen betroffen zu sein, muss man einen Festpreis aushandeln.
Wer unterschreibt muss zahlen
Hat man erst einmal eine Bestellung für ein neues Fahrzeug unterschrieben, ist diese - von wenigen Ausnahmen abgesehen- verbindlich. Eine spätere
Stornierung der Unterschrift lässt sich der Händler, wenn er sie überhaupt akzeptiert, teuer bezahlen. Die ,,Stornogebühr" für ein nicht abgenommenes
Fahrzeug beträgt in der Regel 15 Prozent des Bruttoverkaufspreises. Ohne Kosten aus einem Vertrag aussteigen kann man nur, wenn
der Käufer Verbraucher ist und er einen Kredit- oder Leasingantrag unterschrieben hat. Dann hat er ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
der Händler innerhalb von vier Wochen den Vertrag weder ausdrücklich angenommen noch das Fahrzeug geliefert hat.
der Besteller noch minderjährig ist und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
die Bestellung auf Grund falscher Tatsachen erfolgt ist.
So, grosser Tradedreamer, nun hoffe ich doch, dass du die Grösse hast einzugestehen, nicht auf der Höhe der Zeit zu sein!!
§ 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durcheinen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss
des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses
Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf
des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags
gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen
Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
§ 358 Verbundene Verträge
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung
einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durcheinen Unternehmer
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.
(2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über
die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss
des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses
Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf
des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags
gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.
(3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen
Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
Da die Diskussion ein bißchen unübersichtlich geworden ist:
Ich vermute es besteht kein vertragliches Rücktrittsrecht.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Ein Rücktrittsrecht besteht nach §§ 499 II, 500ff, 355, 358 BGB bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Als Einzige Problem in Deinem Fall ist, ob Du als Verbraucher einzustufen bist. Wer als Verbraucher zu qualifizieren ist, regelt § 13 BGB. Danach ist Verbraucher, jede natürliche Preson, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Diese Regelung ist ziemlich neu, d.h erst ca zwei JAhre alt.
Du bist (vermutlich) GbR-Gesellschafter. In diesem Fall hängt es davon ab, ob man als Gesellschafter in dieser Funktion nicht als Verbraucher einzustufen ist.
Soweit mir bekannt, gibt es hierfür keine gerichtliche Entscheidung und auch die Kommentare schweigen hierüber
Das bedeutet, dass Dir hierüber vermutlich keiner eine gesicherte Antwort geben kann.
An dieser Frage entscheidet sich leider Dein Fall
Den einzigen Tipp, den ich Dir geben kann, ist den Rücktritt gegenüber der Leasingbank und Sicherheitshalber auch gegenüber dem Autohändler zu widerrufen. Dies solltest Du schriftlich tun!
Das Widerrufsrecht besteht 14 Tage lang (es sei denn, Du wurdest nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen)
Gruß
Aufschlag
PS: Solltest nicht Du sondern die GbR den Vertrag mit dem Autohaus geschlossen haben, gibt es noch die Möglichkeit über Vertretungsrecht aus dem Vertrag heraus zu kommen.
Ich vermute es besteht kein vertragliches Rücktrittsrecht.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.
Ein Rücktrittsrecht besteht nach §§ 499 II, 500ff, 355, 358 BGB bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
Als Einzige Problem in Deinem Fall ist, ob Du als Verbraucher einzustufen bist. Wer als Verbraucher zu qualifizieren ist, regelt § 13 BGB. Danach ist Verbraucher, jede natürliche Preson, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Diese Regelung ist ziemlich neu, d.h erst ca zwei JAhre alt.
Du bist (vermutlich) GbR-Gesellschafter. In diesem Fall hängt es davon ab, ob man als Gesellschafter in dieser Funktion nicht als Verbraucher einzustufen ist.
Soweit mir bekannt, gibt es hierfür keine gerichtliche Entscheidung und auch die Kommentare schweigen hierüber
Das bedeutet, dass Dir hierüber vermutlich keiner eine gesicherte Antwort geben kann.
An dieser Frage entscheidet sich leider Dein Fall
Den einzigen Tipp, den ich Dir geben kann, ist den Rücktritt gegenüber der Leasingbank und Sicherheitshalber auch gegenüber dem Autohändler zu widerrufen. Dies solltest Du schriftlich tun!
Das Widerrufsrecht besteht 14 Tage lang (es sei denn, Du wurdest nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen)
Gruß
Aufschlag
PS: Solltest nicht Du sondern die GbR den Vertrag mit dem Autohaus geschlossen haben, gibt es noch die Möglichkeit über Vertretungsrecht aus dem Vertrag heraus zu kommen.
#38 Aufschlag,
du triffst das Problem in der Form, dass sich hier wirklich nur die Frage stellt, ob hier der Auftraggeber Kaufmann ist.
M.E. gibt es hier aber reichlich Urteile bis hin zum BGH, der definiert hat wer als "Voll-Kaufmann" anzusehen ist.
Nach meiner Kenntnis eben nur diejenigen, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Gruss
gD
du triffst das Problem in der Form, dass sich hier wirklich nur die Frage stellt, ob hier der Auftraggeber Kaufmann ist.
M.E. gibt es hier aber reichlich Urteile bis hin zum BGH, der definiert hat wer als "Voll-Kaufmann" anzusehen ist.
Nach meiner Kenntnis eben nur diejenigen, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.
Gruss
gD
@39
Es kommt nur darauf an, ob der Auftraggeber "Unternehmer" oder "Verbraucher" ist. Diese zwei Begriffe sind im BGB geregelt (§§ 13,14). Die Kaufmannseigenschaft hat damit überhaupt nichts zu tun (sie ist im HGB geregelt).
Gruß
Aufschlag
Es kommt nur darauf an, ob der Auftraggeber "Unternehmer" oder "Verbraucher" ist. Diese zwei Begriffe sind im BGB geregelt (§§ 13,14). Die Kaufmannseigenschaft hat damit überhaupt nichts zu tun (sie ist im HGB geregelt).
Gruß
Aufschlag
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
213 | ||
120 | ||
78 | ||
59 | ||
57 | ||
41 | ||
40 | ||
30 | ||
27 | ||
27 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
25 | ||
20 | ||
19 | ||
18 | ||
17 | ||
16 | ||
15 | ||
15 | ||
14 | ||
14 |