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    Rücktritt von Auto-Bestellung möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 05.08.03 09:13:06 von
    neuester Beitrag 07.08.03 09:16:06 von
    Beiträge: 40
    ID: 761.324
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      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:13:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      ich habe folgende Frage:

      Neulich habe ich ein Auto bestellt, bei dem es sich um ein Sondermodell handelt. Bestandteil des Sondermodells ist eine Bereifung 205/40/16. Auf der Bestellung hat der Händler aber 195/50/15 eingetragen, was ich erst später gemerkt habe.

      Kann ich unter diesen Umständen von der Bestellung zurücktreten (was ich gerne tun würde)?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:18:47
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      Rücktritt ist möglich wenn das Fahrzeug finanziert oder geleast werden sollte.

      MfG
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:20:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ja, es sollte finanziert werden. Wie ist dann der Rücktritt möglich?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:20:54
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie lange ist denn die Bestellung her?...und warum willst
      Du wegen zu kleiner Reifen das ganze Auto nicht mehr?
      heppy
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:22:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      @schmdikoge,

      aber auch da sind Fristen einzuhalten!!!!

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      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:23:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Bestellung war letzten Mittwoch - Liefertermin ist dieser Freitag.

      Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:23:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      wichtig wäre zu wissen, wann du bestellt hast und ob finanziert o. geleast wurde.

      normalerweise hast du einen kaufvertrag abgeschlossen auf welchem die reifengröße steht.

      also gibt es keinen rücktritt.

      du kommst aber aus diesem vertrag raus, wenn du finanz. o. geleast hast. innerhalb von 14 tagen natürlich nur.
      liegt eine auftragsbestätigung vom händler schon vor?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:24:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      Eine andere (zulässige) Bereifung ist auf keinen Fall ein Rücktrittsgrund. Wenn du es beweisen kannst, muss dir der Händler jedoch die gewünschten Reifen bei der Übergabe montieren!
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:28:28
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Bestellung war letzten Mittwoch - Liefertermin ist dieser Freitag.

      Ich hab festgestellt, dass der Preis zu hoch ist.


      du mußt die bank und gleichzeitig den händler anschreiben.
      sollte schnell geschehen, denn nach auslieferung ist das nicht mehr möglich.

      der bank mußt du sagen, daß du arbeitslos jetzt wirst und die raten nicht bezahlen kannst.

      dem händler schreibst du per einschreiben, daß du vom kaufvertrag zurück trittst im rahmen der gesetzl. kündigungsfrist (ohne begründung).

      entschädigumg mußt du nichtbezahlen, sollte natürlich schnell gehen, falls er das fahrzeug schon angemeldet hat, mußt du die anmeldegebühren bezahlen . max 60 €
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:31:27
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hast Du die Finanzierung beim Händler oder bei Deiner
      Hausbank gemacht?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:31:40
      Beitrag Nr. 11 ()
      @keinTrke
      Ich bin nicht angestellt, sondern selbständig und wollte das Fahrzeug für meine GbR als Dienstwagen. Die Bank will Selbstauskünfte von allen Gesellschaftern - da hab ich bisher nur meine vorglegt.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:32:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      @heppy
      Bank des Händlers (Mazda-Bank)
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:35:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich habe einen Mitgesellschafter, der die Selbstauskunft auch noch nicht ausgefüllt hat.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:37:15
      Beitrag Nr. 14 ()
      Dann nimm einfach Dein Rücktrittrecht in Anspruch und
      kauf Dir bei mir einen Neuen oder guten Gebrauchten:D
      heppy
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:38:51
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wie lang ist die gesetzliche Kündigungsfrist? In der AGB steht was von 15% Schadenersatz bei Nichtabnahme - ist das zulässig?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:41:35
      Beitrag Nr. 16 ()
      Bei einer Finanzierung brauchst Du nichts zahlen...
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:41:46
      Beitrag Nr. 17 ()
      @heppy
      Wie lange hat man ein Rücktrittrecht?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:44:10
      Beitrag Nr. 18 ()
      Du bist doch Geschäftsmann,oder?
      Steht alles in Deinem Kaufvertrag(Rückseite)
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:44:23
      Beitrag Nr. 19 ()
      VW Golf oder:D
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:46:15
      Beitrag Nr. 20 ()
      Du hast als Privatperson ein 14-tägiges Rücktrittsrecht ab dem Zeitpunkt an dem die Widerrufsbelehrung unterschrieben wurde. Sogar wenn das Auto zugelassen wurde darf der Händler bzw. die Bank keine Kosten an den Privatkunden berechnen. Der Widerruf sollte schriftlich an die Bank und den Händler erfolgen.

      Firmenkunden (Geschäftsleasing oder Geschäftsfinanzierungen) haben jedoch kein Rücktrittsrecht!
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:53:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      Hm, in der Bestellung heist es in den Bedingungen:

      Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

      Ein schriftliche Bestätigung der Annahme habe ich nicht - es wurd nur ein Formblatt bzgl. der Bestellung ausgefüllt. Widerrufsbelehrung hab ich auch nicht unterschrieben.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 09:59:32
      Beitrag Nr. 22 ()
      also selbständiger hast du kein rücktrittsrecht !

      ich weiß jetzt nicht wie das ist mit der anderen unterschrft.

      ohne bankzusage kann der händler das auto nicht zulassen. ruf die bank an und frag nach, was ist, wenn der andere nicht unterschreibt.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:00:44
      Beitrag Nr. 23 ()
      moin,
      rede doch einfach mit deinem autohändler über das problem. oder hast du das auto aus dem internet bestellt??? autohändler sind doch in der regel sehr kulant, schließlich leben die doch vom verkauf.

      mfg
      ;)
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:11:45
      Beitrag Nr. 24 ()
      @dahool
      Mit Reden meinst Du nachverhandeln?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:21:13
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hallo,

      ich war Autoverkäufer und kann nur aus meiner Erfahrung sagen, daß
      nach einer gegebenen Unterschrift keine Möglichkeit besteht
      aus dem Vertrag auszusteigen.

      Hier finden zwei verschiedene Geschäfte statt:

      1. Der eigentliche Fahrzeugkauf
      Hier kann man die Bestellung nicht mehr rückgängig machen.
      Du mußt leider auf die Kulanz des Händlers hoffen, ansonsten
      sind 15% vom Kaufpreis bei Nichtabnahme fällig.

      2. Die Finanzierung
      Von diesem Geschäft kannst Du innerhalb von 14 Tagen zurücktreten,
      was Dich aber nicht von der Abnahme des Fahrzeugs entbindet.
      Es ist ein separates Geschäft.

      Wenn Du den Vertrag mit allen Bestandteilen unterschrieben
      hast, dann besteht rechtlich keine Möglichkeit ohne Schaden
      aus dem Vertrag auszusteigen.

      Gruß

      tradedreamer
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:21:41
      Beitrag Nr. 26 ()
      Und wie ist das bei einem Gebrachrwagen vom Händler, mit der Rückgabe?
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:23:36
      Beitrag Nr. 27 ()
      Wenn Du bei dem Händler gleichzeitig die Finanzierung beantragt hast, oder er davon Kenntnis hat, dass du das Fahrzeug finanzierst, dann muss er dich im Kaufvertrag über dein Rücktrittsrecht belehren. Fehlt diese Belehrung, dann gilt dein Rücktrittsrecht weiterhin, auch über den Zeitraum von (ich meine es wären 8 Tage) hinaus.
      Auch als Selbständiger bist du solange als Privatperson anzusehen, wie du nicht Voll-Kaufmann bist.
      Laut Urteil des BGH ist der Voll-Kaufmann, dessen Firma im Handeslregister eingetragen ist als Kapitalgesellschaft.
      Eine GbR heisst sowieso, dass, wenn Dein Kompagnon die Bestellung nicht mitunterzeichnet hat, diese nicht rechtskräftig ist.

      Schreibe dem Händler heute noch, dass du unter Berufung auf dein Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag zurücktrittst.
      Schicke es vorab per Fax und dann noch per Einschreiben.

      Gruss
      gD
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:29:49
      Beitrag Nr. 28 ()
      #25,

      tut mir leid, aber was du da schreibst ist Blödsinn!

      Nur wenn der Autohändler keine Kenntnis davon hat, dass das Fahrzeug finanziert wurde,
      besteht kein Rücktrittsrecht.
      Ansonsten ergibt sich dieses aus der damit verbundenen Finanzierung.

      Weiterhin bleibt ja noch die Frage, ob der Kompagnon mit unterschrieben hat. Dies ist
      bei Kaufverträger bei einer GbR Voraussetzung.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:31:20
      Beitrag Nr. 29 ()
      ein faires vorgehen wäre, wenn du dir ohne mehrkosten die `richtigen` reifen draufmachen lässt und dich dafür, dass du nach unterschrift des kaufvertrages ein günstigeres angebot gefunden hast, selbst in den ar*** trittst. denn dafür kann der händler nichts.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:43:28
      Beitrag Nr. 30 ()
      #28 gernDabei

      Dann hat wohl mein Autohaus seit Jahren ungültige Verträge
      geschlossen!???? Was soll denn dieses Kommentar. Es ist
      absolut richtig. Finanzierung und Kauf sind zwei Geschäfte,
      die unabhängig voneinander betrachtet werden.
      In der Regel wird der Finanzierungsvertrag nicht mit dem
      Händler geschlossen, sondern mit einer angeschlossenen
      Bank, und hier muß man einen Passus zum Wiederrufsrecht
      unterschreiben. Dieser Passus bezieht sich ausschließlich
      auf die Finanzierung!!! Das ist Fakt. Ich weiß nicht woher
      Du Deine Weisheit hast, aber meine Ausführung ist richtig!
      Da gibt es keine Diskussion!

      #26 Natascha

      Bei Gebrauchtwagen wird es genauso gehandhabt.

      Gruß

      tradedreamer
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:49:25
      Beitrag Nr. 31 ()
      @tradedreamer,

      mit was für Fahrzeugen handelst Du denn?Bin auch PKW Verkäufer.
      Hast Du ein paar Autos für mich.Gerne über Bordmail..
      heppy
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 10:56:26
      Beitrag Nr. 32 ()
      #30,

      habe selber jahrelang in dem Bereich gearbeit. Bin heute bei einer Leasinggesellschaft und du kannst mir glauben,
      dass das Thema meine ständige Übung ist.

      Dieses Rücktrittsrecht wurde in den 70er Jahren zum Schutz vor Haustürgeschäften eingeführt und dann auf die Finanzierungsgeschäfte ausgeweitet.

      Um Dir noch eine weitere Nachhilfe zu geben: Auch der Passus von 15% Schadensersatz ist nur schwer haltbar.
      Du musst in einem Gerichtsverfahren deinen konkreten Schaden nachweisen. Eine Pauschalierung hat da keinen Bestand.
      Also, wenn der händler dieses Fahrzeug in einigen Wochen an einen anderen Kunden verkauft, dann kann er den Zinsaufwand für diese Zeit geltend machen.
      Mehr nicht!

      Wenn du dich in dem Thema mal weiterbilden möchtest, dann gibt es hierzu mittlerweile meterweise Literatur.
      Deine Behauptung, es wären grundsätzlich 2 unterschiedliche Rechtsgeschäfte, würde bedeuten, dass das Rücktrittsrecht faktisch nichts bringen würde.

      Entscheident ist, ob der Händler davon Kenntnis hat, dass ich das Fahrzeug finanziere. Wenn der Händler diese Finanzierung über seine Bank (Mazda)
      vermittelt, dann gibt es überhaupt keine Diskussion.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 11:10:17
      Beitrag Nr. 33 ()
      ...und was lernen wir daraus?
      Ganz schnell zum Anwalt, sollte es mehr als um ein paar Cent gehen. Denn die Meinungen sind zu widersprüchlich. Als Selbständiger bist Du doch sicher Rechtsschutzversichert. Sollte Dir jeder beantworten können. Ich glaube aber, gernDabei hat Recht, mit der Literaturmenge auf jeden Fall..
      Gruß S
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 11:15:43
      Beitrag Nr. 34 ()
      @ heppy

      Kann Dir da leider nicht mehr weiter helfen. Habe ja geschrieben, daß
      ich nicht mehr bei dem Verein bin. Habe damals Audi-Neufahrzeuge verkauft.

      @ gernDabei

      Ich würde dir raten einfach mal mein posting zu lesen und
      nicht willenloses Material in den Thread zu posten.
      Es sind zwei separate Geschäfte! Das lernt man ganz am Anfang
      der Ausbildung. Hast Du diesen Teil übersprungen??? Auf
      Deine Nachhilfeversuche kann ich gern verzichten.

      Viel Spaß noch, habe genug zu diesem Thema geschrieben...

      Gruß

      tradedreamer
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 11:36:46
      Beitrag Nr. 35 ()
      #34,
      es ist nie zu spät etwas dazu zu lernen!

      Schaue einfach mal bei Google rein und suche unter Verbraucherkreditgestz, Abzahlungsgesetz, Verbundgeschäfte.

      Nur ein kleiner Tipp.

      Gut, dass du nicht mehr Autoverkäufer bist. Dir scheinen doch eine ganze Menge an Grundkenntnissen zu fehlen.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 11:58:10
      Beitrag Nr. 36 ()
      #34,

      eine kleine Hilfe gebe ich Dir noch:

      ADAC-Tipps zum Autokauf:

      Was man bei Anschaffung eines Neuwagens beachten sollte
      (Meldung vom 22.12.2000)

      München (ADAC) - Nur wer beim Kauf eines Neuwagens planmäßig vorgeht, kann sicher sein, dass er kein Geld verschenkt und nicht Opfer einer der
      zahlreichen juristischen Fußangeln wird. Der ADAC hat die wichtigsten Tipps für den Neuwagenkauf zusammengestellt:

      Der Preis ist Verhandlungssache
      Die vom Hersteller angegebenen Preisempfehlungen sind unverbindlich. Der gleiche Wagen kann deshalb bei verschiedenen Händlern unterschiedlich viel
      kosten. Durch Preisvergleiche lässt sich Geld sparen. Ein Barzahlungsrabatt sollte schriftlich bestätigt werden. Um bei längeren Lieferfristen nicht von
      Preiserhöhungen betroffen zu sein, muss man einen Festpreis aushandeln.

      Wer unterschreibt muss zahlen
      Hat man erst einmal eine Bestellung für ein neues Fahrzeug unterschrieben, ist diese - von wenigen Ausnahmen abgesehen- verbindlich. Eine spätere
      Stornierung der Unterschrift lässt sich der Händler, wenn er sie überhaupt akzeptiert, teuer bezahlen. Die ,,Stornogebühr" für ein nicht abgenommenes
      Fahrzeug beträgt in der Regel 15 Prozent des Bruttoverkaufspreises. Ohne Kosten aus einem Vertrag aussteigen kann man nur, wenn

      der Käufer Verbraucher ist und er einen Kredit- oder Leasingantrag unterschrieben hat. Dann hat er ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.
      der Händler innerhalb von vier Wochen den Vertrag weder ausdrücklich angenommen noch das Fahrzeug geliefert hat.
      der Besteller noch minderjährig ist und die Eltern mit dem Kauf nicht einverstanden sind.
      die Bestellung auf Grund falscher Tatsachen erfolgt ist.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 12:08:54
      Beitrag Nr. 37 ()
      So, grosser Tradedreamer, nun hoffe ich doch, dass du die Grösse hast einzugestehen, nicht auf der Höhe der Zeit zu sein!!

      § 358 Verbundene Verträge

      (1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung
      einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durcheinen Unternehmer
      gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
      Abschluss eines mit diesem Vertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags
      gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden.

      (2) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags
      gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den
      Abschluss eines mit diesem Verbraucherdarlehensvertrag verbundenen Vertrags über
      die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung gerichtete
      Willenserklärung nicht mehr gebunden. Kann der Verbraucher die auf den Abschluss
      des verbundenen Vertrags gerichtete Willenserklärung nach Maßgabe dieses
      Untertitels widerrufen, gilt allein Absatz 1 und sein Widerrufsrecht aus § 495 Abs. 1 ist
      ausgeschlossen. Erklärt der Verbraucher im Fall des Satzes 2 dennoch den Widerruf
      des Verbraucherdarlehensvertrags, gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrags
      gegenüber dem Unternehmer gemäß Absatz 1.

      (3) Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen
      Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen
      ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge
      eine wirtschaftliche Einheit bilden. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere
      anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers
      finanziert, oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der
      Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des
      Verbraucherdarlehensvertrags der Mitwirkung des Unternehmers bedient.
      Avatar
      schrieb am 05.08.03 20:20:51
      Beitrag Nr. 38 ()
      Da die Diskussion ein bißchen unübersichtlich geworden ist:

      Ich vermute es besteht kein vertragliches Rücktrittsrecht.
      Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein gesetzliches Rücktrittsrecht.

      Ein Rücktrittsrecht besteht nach §§ 499 II, 500ff, 355, 358 BGB bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher.
      Als Einzige Problem in Deinem Fall ist, ob Du als Verbraucher einzustufen bist. Wer als Verbraucher zu qualifizieren ist, regelt § 13 BGB. Danach ist Verbraucher, jede natürliche Preson, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
      Diese Regelung ist ziemlich neu, d.h erst ca zwei JAhre alt.
      Du bist (vermutlich) GbR-Gesellschafter. In diesem Fall hängt es davon ab, ob man als Gesellschafter in dieser Funktion nicht als Verbraucher einzustufen ist.
      Soweit mir bekannt, gibt es hierfür keine gerichtliche Entscheidung und auch die Kommentare schweigen hierüber
      :(
      Das bedeutet, dass Dir hierüber vermutlich keiner eine gesicherte Antwort geben kann.

      An dieser Frage entscheidet sich leider Dein Fall:(

      Den einzigen Tipp, den ich Dir geben kann, ist den Rücktritt gegenüber der Leasingbank und Sicherheitshalber auch gegenüber dem Autohändler zu widerrufen. Dies solltest Du schriftlich tun!
      Das Widerrufsrecht besteht 14 Tage lang (es sei denn, Du wurdest nicht ordnungsgemäß darauf hingewiesen)

      Gruß
      Aufschlag

      PS: Solltest nicht Du sondern die GbR den Vertrag mit dem Autohaus geschlossen haben, gibt es noch die Möglichkeit über Vertretungsrecht aus dem Vertrag heraus zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.03 09:05:33
      Beitrag Nr. 39 ()
      #38 Aufschlag,

      du triffst das Problem in der Form, dass sich hier wirklich nur die Frage stellt, ob hier der Auftraggeber Kaufmann ist.

      M.E. gibt es hier aber reichlich Urteile bis hin zum BGH, der definiert hat wer als "Voll-Kaufmann" anzusehen ist.
      Nach meiner Kenntnis eben nur diejenigen, deren Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist.

      Gruss
      gD
      Avatar
      schrieb am 07.08.03 09:16:06
      Beitrag Nr. 40 ()
      @39
      Es kommt nur darauf an, ob der Auftraggeber "Unternehmer" oder "Verbraucher" ist. Diese zwei Begriffe sind im BGB geregelt (§§ 13,14). Die Kaufmannseigenschaft hat damit überhaupt nichts zu tun (sie ist im HGB geregelt).

      Gruß
      Aufschlag


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