Finanzamt sagt: Verfallene Zertifikate sind kein Verlust - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.10.03 21:14:32 von
neuester Beitrag 12.10.03 20:59:56 von
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Hallo,
ich habe soeben den Bescheid meiner Steuererklärung erhalten. In der Steuererklärung habe ich Zertifikate die KO gegangen sind als Verlust vom Gewinn gegengerechnet. Das Finanzamt sieht dies aber nicht als Verlust und schreibt:
"Die Ausbuchung wertloser Aktien usw. ist kein Verkauf und deshalb steuerlich nicht als Verlust anzuerkennen".
Ich kann es nicht glauben. Kann das jemand bestätigen?
Hat jemand Erfahrung damit?
Viele Grüße
ich habe soeben den Bescheid meiner Steuererklärung erhalten. In der Steuererklärung habe ich Zertifikate die KO gegangen sind als Verlust vom Gewinn gegengerechnet. Das Finanzamt sieht dies aber nicht als Verlust und schreibt:
"Die Ausbuchung wertloser Aktien usw. ist kein Verkauf und deshalb steuerlich nicht als Verlust anzuerkennen".
Ich kann es nicht glauben. Kann das jemand bestätigen?
Hat jemand Erfahrung damit?
Viele Grüße
Die Ansicht des Finanzamts beruht auf einem Schreiben des BMF, in dem eben dies behauptet wird. Wer anderer Ansicht ist, muss dies vor FG und BFH durchsetzen.
Nehmen wir mal an:
Ich kaufe am 15.10.03 ein Zertifikat mit Verfallstag 16.10.03. Nehmen wir weiter an, dass das Zertifikat im Gewinn steht und ich es nicht verkaufe.
Dann darf ich den Gewinn steuerfrei behalten?
Schließlich habe ich ja auch hier keinen Verkauf vorgenommen.
Ich kaufe am 15.10.03 ein Zertifikat mit Verfallstag 16.10.03. Nehmen wir weiter an, dass das Zertifikat im Gewinn steht und ich es nicht verkaufe.
Dann darf ich den Gewinn steuerfrei behalten?
Schließlich habe ich ja auch hier keinen Verkauf vorgenommen.
Du kannst die Zertifikate und auch Optionsscheine i.d.R wenn sie ausgeknockt sind an den Emittenten verkaufen. Du bekommst zwar dann nur 0,001 cent, aber kannst es als Verkauf ausweisen. Wenn Du die Teile gegenwertslos ausbuchst hat das Finanzamt Recht bzw. argumentiert entsprechend Deiner Angaben.
Verdorbene Waren können von jedem Unternehmen abgeschrieben werden. Wieso soll das für verdorbene Optionsscheine nicht gelten?
ja du musst die Zertifikate zu 0,01 verkaufen, dann freut sich nicht nur das Finanzamt sondern auch deine Bank...
Hallo,
wenn derMitDerAktieTanzt recht hat und #3 die Konsequenz
aus #1 ist, wäre es dann nicht möglich gleichzeitig auf steigend und fallend zu spekulieren und vor Ablauf die
Verlustposition zu verkaufen?
So könnte man den Verlust mit anderen Gewinnen verrechnen,
der Gewinn aber wäre steuerfrei.
wenn derMitDerAktieTanzt recht hat und #3 die Konsequenz
aus #1 ist, wäre es dann nicht möglich gleichzeitig auf steigend und fallend zu spekulieren und vor Ablauf die
Verlustposition zu verkaufen?
So könnte man den Verlust mit anderen Gewinnen verrechnen,
der Gewinn aber wäre steuerfrei.
wenn ich meine wertlosen Aktien ausbuchen lassen, wäre das dann auch kein Verlust?
du MUSST, um einen verlust geltend machen zu können, die aktie/os oder auch zertifikate immer VERKAUFEN, sonst wird das zuständige fa den verlust nicht akzeptieren.
verluste kannst du dementsprechend unbegrenzt vortragen und mit realisierten kursgewinnen kompensieren !!!!!
BUDDY
verluste kannst du dementsprechend unbegrenzt vortragen und mit realisierten kursgewinnen kompensieren !!!!!
BUDDY
Verrückte Welt! Da sollen also die Banken nochmal Provision verdienen ... kriegt das Finanzamt davon Prozente?
weg ist doch eigentlich weg, aber anscheinend doch nicht ...
weg ist doch eigentlich weg, aber anscheinend doch nicht ...
Man sollte aufhören, bei Steuergesetzen mit Logik zu argumentieren oder zu glauben, man könnte die korrekte steuerliche Behandlung eines Vorgangs logisch erschließen. Man kann lediglich die Fakten zu Kenntnis nehmen.
Und in unserem Fall heißen die ganz einfach und eindeutig: Wertlos ausgebuchte Wertpapiere begründen keinen steuerlich relevanten Verlust (was nicht heißen soll, wie ja auch NATALY bereits geschrieben hat, daß jemand vor Gericht eine andere Bewertung erstreiten kann).
"Anständige" Emis lassen deshalb eigentlich wertlose Papiere auch nicht verfallen, sondern zahlen 1Cent oder auch 0.1Cent. Damit ist dann alles in Butter und das Fianzamt erkennt einen entsprechenden Verlust problemlos an.
Wenn der Emi das nicht tut, muß man eben selbst darauf achten und vorher verkaufen.
Die Bank verdient daran nicht immer: Z.B. verlangt die Comdirct bei Transaktionen unter 50€ keine Provision.
Und in unserem Fall heißen die ganz einfach und eindeutig: Wertlos ausgebuchte Wertpapiere begründen keinen steuerlich relevanten Verlust (was nicht heißen soll, wie ja auch NATALY bereits geschrieben hat, daß jemand vor Gericht eine andere Bewertung erstreiten kann).
"Anständige" Emis lassen deshalb eigentlich wertlose Papiere auch nicht verfallen, sondern zahlen 1Cent oder auch 0.1Cent. Damit ist dann alles in Butter und das Fianzamt erkennt einen entsprechenden Verlust problemlos an.
Wenn der Emi das nicht tut, muß man eben selbst darauf achten und vorher verkaufen.
Die Bank verdient daran nicht immer: Z.B. verlangt die Comdirct bei Transaktionen unter 50€ keine Provision.
# 7
also Dein Name ist irgendwie eklig, egal in welchem Zusammenhang der erste Teil des Namens steht
also Dein Name ist irgendwie eklig, egal in welchem Zusammenhang der erste Teil des Namens steht
Hallo unhold,
viel schöner ist deiner auch nicht
Trau mir`s kaum mehr sagen, aber ich find den Eichel
immer noch gut.
mfg
viel schöner ist deiner auch nicht
Trau mir`s kaum mehr sagen, aber ich find den Eichel
immer noch gut.
mfg
*grins*
Zu #1: Wenn du streitlustig bist, kannst du dem Finanzamt zurückschreiben:
"Es trifft zwar zu, dass die Ausbuchung eines Optionsscheins keine "Veräußerung" darstellt, jedoch kommt es auf die "Veräußerung" nur bei den Geschäften nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EStG an. Nur dort ist im Text von einer "Veräußerung" die Rede.
Dagegen ist bei Termingeschäften (nicht die "Veräußerung" sondern) die "Beendigung des Rechts" auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil entscheidend. Die Beendigung dieser Rechte tritt auch durch den Verfall des Optionsscheins ein. Von einer Veräußerung oder einem Verkauf ist in § 23 Abs.1 Nr. 4 EStG nicht die Rede."
Das Finanzamt wird dir aber mit Sicherheit nicht Recht geben. Du müsstest ggf. bis zum BFH gehen und hättest keine Gewähr, dass du schlussendlich Erfolg hast.
"Es trifft zwar zu, dass die Ausbuchung eines Optionsscheins keine "Veräußerung" darstellt, jedoch kommt es auf die "Veräußerung" nur bei den Geschäften nach § 23 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 EStG an. Nur dort ist im Text von einer "Veräußerung" die Rede.
Dagegen ist bei Termingeschäften (nicht die "Veräußerung" sondern) die "Beendigung des Rechts" auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil entscheidend. Die Beendigung dieser Rechte tritt auch durch den Verfall des Optionsscheins ein. Von einer Veräußerung oder einem Verkauf ist in § 23 Abs.1 Nr. 4 EStG nicht die Rede."
Das Finanzamt wird dir aber mit Sicherheit nicht Recht geben. Du müsstest ggf. bis zum BFH gehen und hättest keine Gewähr, dass du schlussendlich Erfolg hast.
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