checkAd

    3 Min. auf Privatgrund geparkt. Abzock-Fa. verlangt 55,80 "Vorbereitung zum Abtranspo - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.09.04 00:58:04 von
    neuester Beitrag 19.09.04 17:25:11 von
    Beiträge: 19
    ID: 903.981
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.436
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 00:58:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      rt" .
      Ist das rechtens?
      Selbst die Polizei muß 5 Minuten mit dem Abschlepper-Anruf warten, wenn sie jemand abschleppen lassen will..
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 01:34:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      NICHT rechtens!!! WENN/FALLS...
      der PrivatgrundBesitzer eine Kralle angelegt hat, denn das wäre Eingriff in anderen Zuständigkeitbereich!
      Er dürfte dann z.B. keine Krallengebühren etc. verlangen.
      Wie es mit dem Abschleppen aussieht weiss ich nicht.

      Bei den Gebühren müsste man sich kundig machen - die Fahrt kostet ja auch etwas - Stdlohn usw...!


      Wenn der Besitzer das Abschleppen angeordnet hat, Vorsicht walten lassen!


      Erkläre den Sachverhalt bitte etwas genauer!

      R.R
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 02:20:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      3 Minuten :laugh:

      Hat der Abschleppwagen schon vor Dir da gestanden und hast du den vielleicht zugeparkt.

      In 3 Minuten ist nicht mal die Polizei vor Ort.

      Oder meintest Du 30 Minuten :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 06:11:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      verlangt der grundstücksbesitzer das geld von dir
      oder der abschlepper?

      stichwort privatgrund, wer anschafft, muss auch bezahlen, er, der grundstücksbesitzer, könnte es sich dann von dir zurückholen.

      hast du eine nummer unter der du erreichbar gewesen wärst im auto hinterlassen?

      wenn ja denke ich mal hätte er die verpflichtung gehabt, die kosten zu mindern und dich anzurufen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 07:56:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Warum stellst du dich auf das Privatgrundstück anderer Leute?
      Hast du ihm die Zufahrt zugeparkt?
      Dann brauchst du dich auch nicht über 55 Euro aufregen.
      Vielleicht den Fehler einsehen und was daraus lernen.
      Dann hat das Ganze wenigstens einen Sinn.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1975EUR +3,95 %
      InnoCan Pharma: Erwächst aus der LPT-Therapie ein Multi-Milliardenwert?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 08:22:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      #1

      Du stellst das ganze als "kavaliersdelikt" dar. Was würdest du sagen, wenn ich Sonntagnachmittag einfach mal meine Kinder bei dir auf`s Sofa setze, damit sie bei dir Fernsehen gucken können? Oder mich einfach mal um eine Zigarette zu rauchen, bei dir auf die Terasse setze?

      :confused::confused::confused::confused::confused:
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 08:26:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      #3

      :laugh::laugh::laugh::laugh::laugh:

      Gruß
      HGN
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 09:15:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auftraggeber für den Abschleppvorgang ist der Grundstückseigentümer bzw. Nutzer. Die Rechnung der Abschleppfirma muss daher an ihn adressiert sein. Er hat dann das Problem, die Kosten zurückzuholen ! Eine Parkkralle etc. dürfte nicht zur Anwendung kommen, da eine Privatperson keine Polizeigewalt besitzt.

      Es stellt sich außerdem die Frage der Verhältnismäßigkeit, denn das bloße Abstellen ohne Behinderung rechtfertigt in der Regel nicht das sofortige Abschleppen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 11:08:18
      Beitrag Nr. 9 ()
      #6
      Am Sonntagnachmittag gehören Kinder nicht vor den Fern-
      seher sondern an die frische Luft auf den Bolzplatz!

      Wenn Sie zudem auf meine Terasse kämen um eine Zigarette
      mit mir zu rauchen hätte ich kein Problem. Ich bin doch
      kein Spießer. :D
      Gehen Sie mal in sich. Sie sind dabei, zu verkümmern.

      Hubert Hunold
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:04:19
      Beitrag Nr. 10 ()
      Die rechte und das Eigentum anderer verletzen und dann sich wegen 55 Euronen aufregen!!


      Gibt es denn sowas!!

      Mann ich fasse es nicht, bestimmt wieder ein H.IV´ler
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:12:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      Kurzfassung:
      2 spurige Strasse, 6m breit, die von einem öffentlichen Platz durch eine 3,85 hohe Hausdurchfahrt mehrere 100m weiterführt.
      19:00 Uhr stelle ich mich am Platz vor der Durchfahrt an deren Rand .
      Ist da n Schild?
      Egal, ich muß in die Apotheke, Medizin abholen.
      19:03 bin ich wieder da und der 55,80 Euro-"Zahlungsaufforderung"-Zettel vom Abschleppunternehmer ist am Scheibenwischer befestigt.
      Keine Spur vom Mitarbeiter.
      Vordruck ist Ohne(!) Adresse, aber mit 01805 Abzock-nummer und Überweisungsbeleg vom Abschleppunternehmen.
      Keine Kralle, nix abgeschleppt.

      Inhalt:
      blabla
      - Besitzstörung ... Selbsthilfe gem. § 859 Abs. 3 BGB ...
      verbotene Eigenmacht ... sofort erwehren, d.h. Entfernen.
      Zeuge, Foto vorhanden. Innerhalb 10 Tagen bezahlen, sonst Halteranfrage + Inkasso-Heinis.
      blabla

      Neues Geschäftsmodell halt. Die haben einen rundum-sorglos -Vertrag mit dem Grundeigentümer geschlossen.

      Die Frage ist nur, sind die nicht, genau wie Polizei ( Hamburger Oberverwaltungsgericht (OVG)(AZ 3 Bf 429/00), verpflichtet, vor Abschlepperanrufen 5 Minuten nach Tatbestandsfeststellung, zu warten.
      Die ansonsten gute Abhandlung auf www.123recht.net von RA Grunert unter Punkt 3 ist da nicht genau genug.
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 19:56:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      #11
      So etwas gibt es nur in diesem irren Deutschland! :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 20:34:21
      Beitrag Nr. 13 ()
      Maßnahmen gegen verbotenes Parken auf Privatgrundstück

      Es kommt immer wieder vor, dass fremde Fahrzeuge verbotenerweise auf einem Privatgrundstück abgestellt werden. Nicht jeder Eigentümer ist bereit, diese Eigenmächtigkeit hinzunehmen, denn darin liegt eine Störung seines Besitzes, die der Gesetzgeber als "verbotene Eigenmacht" bezeichnet. Nach § 859 BGB kann sich der Besitzer verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. Einschränkend heißt es im Gesetz aber, dass der Besitzer sofort nach Entziehung sein Recht geltend machen soll. "Sofort" bedeutet aber nicht unverzüglich, sondern so schnell, wie es nach objektiven Maßstäben möglich ist. Was diese sofortige Handlungspflicht gegenüber einem verbotswidrigen Parken bedeutet, ist von den Gerichten mehrfach entschieden worden. Jetzt liegt ein neues Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12.12.2002 - 2/24 S 145/02 - vor.

      Als der Grundstücksbesitzer festgestellt hatte, dass ein fremdes Fahrzeug verbotswidrig auf seinem Grundstück abgestellt worden war, forderte er einen Abschleppwagen an, der jedoch erst am nächsten Tag zum Einsatz kam. Als der Grundstücksbesitzer dann vom Fahrzeughalter die Erstattung der Abschleppkosten beanspruchte, meinte der Fahrzeughalter, der Grundstücksbesitzer wäre wegen der zwischen dem Abstellen und dem Einleiten der Abschleppmaßnahmen verstrichenen Zeit zur Selbsthilfe nicht mehr berechtigt gewesen, da aufgrund der Zeitdauer dies nicht mehr als sofort nach der Besitzentziehung geschehen anzusehen sei.

      Generell ist nun davon auszugehen, dass der Begriff "sofort" eine zeitliche Begrenzung des Selbsthilferechts des Besitzers darstellt und objektiven Grundsätzen folgt, also nicht auf Kenntniserlangung des Besitzer abzustellen ist. Dies kann aber nicht bedeuten, dass der Grundstücksbesitzer augenblicklich nach der Besitzentziehung tätig werden muss, solange die Motorhaube noch warm ist. Es dürfen nämlich keine übertrieben strengen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr ist eine am Zweck der gesetzlichen Regelung orientierte interessengerechte Auslegung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Besitzer eines Parkplatzes, wenn er seinen Platz besetzt findet, meist nicht feststellen kann, wann das Kraftfahrzeug dort abgestellt wurde.

      "Sofort" ist also nicht im Sinne von augenblicklichem und blitzschnellem Handeln zu verstehen. Überwiegend sind deshalb die Gerichte der Auffassung, dass wenigstens ein Tätigwerden "noch am gleichen Tag" oder "noch am gleichen Abend", aber auch "noch am folgenden Tag" als in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Besitzstörung und damit als "sofort" anzusehen ist.

      In dem konkreten Fall war der Grundstücksbesitzer nicht verpflichtet, den Fahrzeughalter abzumahnen oder zu ermitteln. Dies war unzumutbar. Auch konnte der Fahrzeughalter sich nicht darauf berufen, dass er den Abstellplatz für öffentlichen Parkraum gehalten hatte. Denn die verbotene Eigenmacht setzt weder Bewusstsein der Widerrechtlichkeit der Besitzstörung noch Verschulden voraus. So konnte der Grundstücksbesitzer den durch die Besitzstörung verursachten Schaden, nämlich die Kosten des Abschleppwagens und die Kosten der Halterfeststellung, von dem Fahrzeughalter ersetzt verlangen.
      http://www.koelner-hausundgrund.de/biblio/eigentum_aktuell/a…
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 20:39:23
      Beitrag Nr. 14 ()
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 20:44:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      Avatar
      schrieb am 15.09.04 22:41:42
      Beitrag Nr. 16 ()
      seltsamer sachverhalt.
      um 19,00 hingestellt
      um 19,03 bereits zettel vom abschlepper,der aber schon nicht mehr zu sehen ist.

      dann kann ihn doch unmöglich der eigentümer gerufen haben.

      oder kann`s sein,dass der eigentümer selbst der abschleppunternehmer ist und die gelegenheit zur abzocke nutzen will??

      und für was sollst du sonst eigentlich zahlen,wenn vom eigentümer gar kein schleppauftrag vorlag?

      bevor das alles nicht aufgeklärt ist,würde ich keinesfalls zahlen.
      Avatar
      schrieb am 16.09.04 21:34:07
      Beitrag Nr. 17 ()
      Der Fall ist doch klar: Der Eigentümer hatte das Problem schon öfter und hat mit einem Abschlepper bei einem Bierchen vereinbart, brüderlich zu teilen.

      Der Abschlepper gibt seinen Namen her und stempelt und unterschreibt dem Eigentümer Blanko-Formulare. Immer dann, wenn jemand den "Parkplatz" benutzt, wird das Blankoformular gezückt, das PKW-Kennzeichen mit Datum und Uhrzeit eingetragen, schon sind die nächsten Bierchen gesichert. :laugh::laugh::laugh:

      Würd ich nicht bezahlen, nach 3 Minuten. 3 Minuten ist nicht geparkt sondern nur angehalten zum Be- und Entladen.:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 18.09.04 15:04:21
      Beitrag Nr. 18 ()
      Das riecht nach neuem Geschäftsmodell. Vielleicht sind da Privathipos unterwegs, welche auf eigene Rechnung handeln.
      Ich würde prüfen, ob man nicht Anzeige wegen Betrug erstatten kann.
      Avatar
      schrieb am 19.09.04 17:25:11
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich würde mich bald wieder da hinstellen, und aus einiger Entfernung beobachten, wer da kommt und was er macht, evtl. auf Video festhalten, und den ansprechen und fragen, was das soll. vielleicht auch jemanden als Zeugen mitnehmen.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      3 Min. auf Privatgrund geparkt. Abzock-Fa. verlangt 55,80 "Vorbereitung zum Abtranspo