SpekuSteuer bei 1% Aktienanteil - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.01.05 15:18:21 von
neuester Beitrag 31.01.05 21:57:47 von
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ID: 949.154
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ich habe hier im forum schon mehrmals gelesen, daß keine spekualtionssteuer anfällt, wenn man 1% bzw. mehr als 1% der aktien einer ag hält.
ist dies korrekt?
in welchem gesetzesbuch kann ich dies nachlesen?
ist natürlich rein hyphothetisch ;-)
ist dies korrekt?
in welchem gesetzesbuch kann ich dies nachlesen?
ist natürlich rein hyphothetisch ;-)
Dann wird nach §17 EStG besteuert (wesentliche Beteiligung).
Wenn du 1% und mehr hältst, zahlst meines Wissens unabhängig von der Haltedauer Steuern bei Kursgewinnen.
Dies wird in der Debatte um die Besteuerungen häufig unterschlagen, da von interessierter Seite der Eindruck erweckt werden soll, die "Reichen" und Großaktionäre zahlten keine Steuern auf ihre Gewinne.
Dies wird in der Debatte um die Besteuerungen häufig unterschlagen, da von interessierter Seite der Eindruck erweckt werden soll, die "Reichen" und Großaktionäre zahlten keine Steuern auf ihre Gewinne.
# 1
Rein Hypothetisch, und ich mach mir schon Sorgen.
Skipy
Rein Hypothetisch, und ich mach mir schon Sorgen.
Skipy
#2
danke frap, werde es nachlesen
#3
Steuern bei Kursgewinnen???
wo ist da der unterschied zur spekulationssteuer?
#4
mach dir mal keine sorgen skipy........ ;-)
danke frap, werde es nachlesen
#3
Steuern bei Kursgewinnen???
wo ist da der unterschied zur spekulationssteuer?
#4
mach dir mal keine sorgen skipy........ ;-)
Bisher ist alles richtig, was hier geschrieben wurde. Aber Ihr habt eines vergessen: Einkünfte im Sinne des § 17 EStG gehören zu den Einkünften aus GEWERBEbetrieb, d.h. auf sie wird auch Gewerbesteuer fällig. Zwar kann die GewSt mittlerweile auf die ESt angerechnet werden, doch kommt es in den allermeisten Fällen nur zu einer Teilkompensation. Im Ergebnis wird also die Steuerbelastung in den meisten Fällen höher.
Umgekehrt kann eine Besteuerung nach § 17 EStG natürlich auch Vorteile haben, und zwar dann, wenn Kursverluste auftreten. Denn die Verlustverrechnungsmöglichkeiten (Verlustausgleich und Verlustabzug) sind bei § 17 EStG nämlich weit weniger restriktiv als bei § 23 EStG ("Spekulationssteuer").
Grüße
wassermann1978
Umgekehrt kann eine Besteuerung nach § 17 EStG natürlich auch Vorteile haben, und zwar dann, wenn Kursverluste auftreten. Denn die Verlustverrechnungsmöglichkeiten (Verlustausgleich und Verlustabzug) sind bei § 17 EStG nämlich weit weniger restriktiv als bei § 23 EStG ("Spekulationssteuer").
Grüße
wassermann1978
#6 das mit der Gewerbesteuer ist aber quatsch. Es sind zwar Einkünfte aus Gewerbebetrieb, unterliegen aber nicht der Gewerbesteuer A 39 (1) Nr. 2 GewStR.
hm, die konfusion nimmt jetzt leider bei mir zu ????
heißt das jetzt, daß ich keine spekulationssteuer zahlen muß , aber dafür gewerbesteuer auf den gewinn???
gilt das generell oder nur für den fall, das ich vor einem jahr verkaufe????
heißt das jetzt, daß ich keine spekulationssteuer zahlen muß , aber dafür gewerbesteuer auf den gewinn???
gilt das generell oder nur für den fall, das ich vor einem jahr verkaufe????
Die Gewerbesteuer erfasst bei natürlichen Personen und Mitunternehmerschaften grundsätzlich nur laufende Gewinne und Verluste des "werbenden" Betriebs. Gewinne und Verluste aus der Veräußerung bzw. Aufgabe eines Betriebes oder Teilbetriebes rechnen bei diesem Personenkreis - anders als bei Kapitalgesellschaften sowie Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften - nicht zum Gewerbeertrag (R 39 Abs. 3 GewStR ).
http://www.steuerlex.de/guener-schweitzer/lexika.html?id=114…
http://www.steuerlex.de/guener-schweitzer/lexika.html?id=114…
http://www.ey.com/global/download.nsf/Germany/Was_aendert_si…
der veräußerungsgewinn, der ab dem 1.1.2002 aus der veräußerung einer mindestens einprozentigen beteiligung erzielt wird , ist STEUERPFLICHTIG, unabhängig von der sog. einjährigen spekulationsfrist bei privaten veräußerungsgeschäften.
der veräußerungsgewinn, der ab dem 1.1.2002 aus der veräußerung einer mindestens einprozentigen beteiligung erzielt wird , ist STEUERPFLICHTIG, unabhängig von der sog. einjährigen spekulationsfrist bei privaten veräußerungsgeschäften.
dann lieber doch weniger als 1 % .... ;-)
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