01.02.05 DGAP-Ad hoc: WIGE MEDIA AG <DE0006347701> - 500 Beiträge pro Seite
neuester Beitrag 01.02.05 11:50:04 von
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Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG
Wechsel im Aufsichtsrat
WIGE MEDIA AG: Wechsel im Aufsichtsrat
Ad-hoc-Mitteilung übermittelt durch die DGAP.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
Herr Ralph Ristau, Aufsichtsratsvorsitzender der WIGE MEDIA AG, hat der
Gesellschaft mitgeteilt, dass er mit Wirkung vom 31.01.2005 sein Amt als
Aufsichtsrat der Gesellschaft niederlegt.
Durch das Amtsgericht Köln wurde heute in den Aufsichtsrat Herr Gerold Lehmann
bestellt. Herr Lehmann ist Mitglied des Vorstands der Seydler AG
Wertpapierhandelsbank in Frankfurt und Mitglied des Aufsichtsrats des Bankhaus
August Lenz & Co AG in München.
Weitere Informationen:
WIGE MEDIA AG
Unternehmenskommunikation
Kölner Str. 180-182
50226 Frechen
Deutschland
Tel.: +49/(0)2234/1831-180
E-Mail: info@wige.de
Internet: http://www.wige.de
ISIN: DE0006347701
WKN: 634770
Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard); Freiverkehr in
Berlin-Bremen, Düsseldorf und Stuttgart
Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 01.02.2005
Autor: import DGAP.DE (© DGAP),11:08 01.02.2005
Bei mir sind sämtliche Alarmglocken angegangen ...
Erst tritt bei der letzten Hauptversammlung der Aufsichtsratsvorsitzende zurück und anschliessend der gesamte Aufsichtsrat nicht mehr an.
Nunmehr legt nach nur wenigen Monaten der Aufsichtsratsvorsitzende Ralph Ristau per 31.1.2005 sein Amt nieder und das Amtsgericht Köln musste heute ein neues Aufsichtsratmitglied bestellen.
Damit hat die Firma innerhalb von wenigen Monaten zwei Aufsichtsratsvorsitzende verloren.
Über die Gründe darf spekuliert werden, denn der Aufsichtsrat haftet für seine Aktivitäten. Wenn er eine Geschäftspolitik oder Entscheidungen des Vorstandes nicht mittragen will oder für bedenklich hält, bleibt nur der Rücktritt.
Im positivsten Fall für die Auktionäre ist ein Rücktritt aus gesundheitlichen Gründen erfolgt.
Hier der Auszug aus dem Aktiengesetz
§ 104 Bestellung durch das Gericht
(1) 1 Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. 2 Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, dass die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist.
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