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    Übertragung von Spekulationsfrist möglich ! Realisierung nicht realisierter Verluste - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.11.01 13:56:52 von
    neuester Beitrag 22.01.02 10:52:04 von
    Beiträge: 13
    ID: 504.993
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      Avatar
      schrieb am 14.11.01 13:56:52
      Beitrag Nr. 1 ()
      Siehe nachfolgenden Beitrag- wie´s geht....


      #1  von mikell 
       02.11.01 13:38:55  Beitrag Nr.:4.781.079 Posting versenden   4781079
      Frage an alle.
      Ist es möglich einen noch nicht realisierter Verlust ( Kauf von Optionsscheinen zu 42 Cent, heutiger Wert 0,1 Cent auf einen Dritten, jeweils natürliche Person zu übertragen, bzw. zu verkaufen ???
      Bitte um eure Meinung

       #2  von mikell 
       02.11.01 13:41:55  Beitrag Nr.:4.781.107 Posting versenden   4781107
      Entschuldigung,
      Tippfehler, Spekulation gemeint.

       #3  von McZocks 
       02.11.01 13:43:04  Beitrag Nr.:4.781.122 Posting versenden   4781122
      Sekulation - wat is dat denn nun wieder für ´n Schweinkram?

       #4  von NATALY 
       02.11.01 13:49:45  Beitrag Nr.:4.781.214 Posting versenden   4781214
      Da wäre der Fiskus schön blöd, wenn er das zuließe.

       #5  von option_tom 
       02.11.01 13:55:05  Beitrag Nr.:4.781.263 Posting versenden   4781263
      die übertragung könnte wohl nur dann möglich sein, wenn man mit dem anderen verheiratet ist und gemeinsam veranlagt wird. aber auch das ist recht zweifelhaft (kommt auf ein gemeinsames Konto an z.B.). sonst geht es meiner meinung nach nicht.

       #6  von WAlexandro 
       02.11.01 14:00:26  Beitrag Nr.:4.781.335 Posting versenden   4781335
      Option_tom,
      genau so ist es!

       #7  von Skiniwilli 
       02.11.01 14:04:41  Beitrag Nr.:4.781.372 Posting versenden   4781372
      §23 Abs1 Satz3 EStG könnte (! könnte) dieses unter bestimmten Gesichtpunkten zulassen.
      Deine Angaben hier sind so zu ungenau.

       #8  von zwrecht 
       14.11.01 13:38:12  Beitrag Nr.:4.879.373 Posting versenden   4879373
      ja, wäre möglich:
      du müßtest aber DEIN gesamtes Depot übertragen = verkaufen (natürlich zum reelen Preis).
      Denn die Wertpapiere selber kannst du ohne Börse kaum handeln.
      Depot beispielsweise auf DEINE Oma oder Deine Eltern übertragen (geht ohne weiteres bei der Bank) und lass
      DIR den gültigen Kurswert bezahlen. und schon hast du
      -entgeltliches privates Veräußerungsgeschäft den Verlust realisiert.
      --------
      @NATALLY: FALSCH und unsachlich und unqualifiziert.--------

       #9  von zwrecht 
       14.11.01 13:38:17  Beitrag Nr.:4.879.374 Posting versenden   4879374
      ja, wäre möglich:
      du müßtest aber DEIN gesamtes Depot übertragen = verkaufen (natürlich zum reelen Preis).
      Denn die Wertpapiere selber kannst du ohne Börse kaum handeln.
      Depot beispielsweise auf DEINE Oma oder Deine Eltern übertragen (geht ohne weiteres bei der Bank) und lass
      DIR den gültigen Kurswert bezahlen. und schon hast du
      -entgeltliches privates Veräußerungsgeschäft den Verlust realisiert.
      --------
      @NATALLY: FALSCH und unsachlich und unqualifiziert.--------

       #10  von zwrecht 
       14.11.01 13:38:24  Beitrag Nr.:4.879.375 Posting versenden   4879375
      ja, wäre möglich:
      du müßtest aber DEIN gesamtes Depot übertragen = verkaufen (natürlich zum reelen Preis).
      Denn die Wertpapiere selber kannst du ohne Börse kaum handeln.
      Depot beispielsweise auf DEINE Oma oder Deine Eltern übertragen (geht ohne weiteres bei der Bank) und lass
      DIR den gültigen Kurswert bezahlen. und schon hast du
      -entgeltliches privates Veräußerungsgeschäft den Verlust realisiert.
      --------
      @NATALLY: FALSCH und unsachlich und unqualifiziert.--------
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 13:58:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Damit überträgt-verlängert man die Spekulationsfrist und realisiert einen noch nicht realisierten Verlust.
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 16:39:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der Vorschlag von zwrecht bewirkt, wenn ich das richtig sehe, dass der Enkel den Verlust steuerwirksam realisier Darum ging es aber dem Fragesteller gar nicht. Er wollte den (noch nicht realisierten) Verlust auf einen(n) Dritten übertragen, also in dem von zwrecht gewählten Beispiel: Er wollte wissen, ob der Enkel den Verlust auf die Oma übertragen kann. Zwrecht hat keinen Weg aufgezeigt, der dies ermöglicht. Wäre dies möglich, dann könnten Leute, die massive Verluste aus Speku haben, diesen auf andere übertragen (gegen Entgelt), die Speku-Gewinne haben und auf diese Weise bewirken, dass deren Speku-Gewinne steuerfrei werden. Daher meine Bemerkung, der Fiskus wäre dumm, wenn er die Übertragung zuließe.
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 22:55:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      In der vorgenannten Lösung wird ein noch nicht realisierter oder vielleicht nicht mehr realisierbarer Verlust (auf Käuferseite gibt es keinen, der einen wertlosen OS kauft) durch entgeltliche Übertragung realisiert...


      --------- Nimmt man den gleichen Vorgang als unentgeltlichen Vorgang, d.h. das Depot wird per Schenkung übertragen, dann ist es tatsächlich möglich den Verlust zu übertragen. Denn verkauft nun der Beschenkte die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist des ÜBERTRAGENDEN, dann ist sowohl bei der Berechnung der Veräußerungsfrist als auch was die Anschaffungskosten betrifft die Rechtsstellung des Übertragenden maßgeblich. Denn..." Keine Anschaffung ist der unentgeltliche Erwerb eines Wirtschaftsguts, z. B. durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung (BFH vom 4.7.1950 - BStBl 1951 III S. 237, vom 22.9.1987 - BStBl 1988 II S. 250 und vom 12.7.1988 - BStBl II S. 942, Veräußerungsfrist). ..." Mit der Folge der Beschenkte erzielt bei Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist des Ersterwerbs der Papier den steuerlich zu berücksichtigenden Veräußerungsverlust. Bei Veräußerung eines im Wege der Gesmtrechtsnachfolge erworbenen Wirtschaftsguts ist bei der Berechnung der Veräußerungsfrist von dem Zeitpunkt des entgeltlichen Erwerbs durch den Rechtsvorgänger auszugehen (BFH vom 12.7.1988 - BStBl II S. 942). Das Gleiche gilt auch für ein im Wege der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge erworbenes Wirtschaftsgut § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG . Neben Schenkung ist natürlich auch eine Vererbung möglich.--------- Wurde der Verlust natürlich bereits realisiert, geht außer der Vererbung nichts mehr. ======> bitte beachten... damit man nicht in die Nähe des § 42 AO gerät sollte es eine reele SCHENKUNG sein. Einer Depotübertragung, bei der das DEPOT nur OS zu 0,001 EURO Wert beinhaltet---ist tatsächlich vom Wert her keine Schenkung. Daher empfiehlt es sich in diesem Falle, noch ein paar werthaltige Aktien (eventuell durch Zukauf) im Depot zu belassen und mitzuübertragen.
      =================
      ALSO: es ist auf diese Weise möglich einen noch nicht realisierten Verlust auf einen anderen zu übertragen.
      Avatar
      schrieb am 14.11.01 22:58:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      @NATALY:
      Du siehst es ist gerade möglich den noch nicht realisierten Verlust von der OMA auf den Enkel zu übertragen.
      Gerade DEIN Beispiel Oma zu Enkel würde, unterstellt es befinden sich noch ein paar werthaltige Papier im DEPOT (es ist also wirklich eine Schenkung: von OMA auf Enkel glaubt dann jeder !!!!!) hat sicherlich überhaupt keine Probleme unter diesen Voraussetzungen eine steuerliche Anerkennung zu finden...
      Denn Schenkungen von OMA auf Enkel sind üblich (und das nicht nur zu Geburtstagen oder an Weihnachten)....

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      Avatar
      schrieb am 15.11.01 12:53:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Im Fall von mikell ging es wohl darum, dass in seinem Depot Verluste vorhanden sind. Grundsätzlich können natürlich auch Enkel der Oma ein Depot schenken, aber das nützt der Oma doch nur, wenn sie ein Depot mit realisierten oder realisierbaren Speku-Gewinnen hat. Ich glaube, es ging mikell mehr darum, zu erfahren, ob er einer dritten (mit ihm nicht verwandten) Person, die an steuermindernden Speku-Verlusten interessiert ist, seine Speku-Verluste verkaufen kann, z.B. gegen ein Entgelt in Höhe der Hälfte der Steuerersparnis des Inhabers des gewinnreichen Depots. Ein solcher Weg wird durch die Vorschläge von zwrecht (Vererbung, Vermächtnis, Schenkung) nicht aufgezeigt.
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 00:41:58
      Beitrag Nr. 7 ()
      ....theoretisch kann man jeden beschenken.....(soweit Zivilrecht) und entsprechend theoretisch..... klappts dann auch mit dem NACHBARN oder einen sonstigen DRITTEN....
      allerdings wird dann das Finanzamt vielleicht schon nach dem Grund der Schenkung fragen und vielleicht genauer untersuchen, ob das ganze nicht vielleicht doch ein entgeltliches Geschäft war.....
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 14:44:30
      Beitrag Nr. 8 ()
      zwrecht :)
      du schreibst bei #4: "damit man nicht in die Nähe des § 42 AO gerät sollte es eine reele SCHENKUNG sein. Einer Depotübertragung, bei der das DEPOT nur OS zu 0,001 EURO Wert beinhaltet---ist tatsächlich vom Wert her keine Schenkung. Daher empfiehlt es sich in diesem Falle, noch ein paar werthaltige Aktien (eventuell durch Zukauf) im Depot zu belassen und mitzuübertragen."

      Wenn ich 100.000 OS zu 0,001 € übertrage, wären das 100 €.
      Angenommen, der Beschenkte löst das Depot auf und es werden ihm nach Abzug aller Gebühren, sagen wir mal, 25 € auf seinem Girokonto gutgeschrieben. Dann ist der Beschenkte um 25 € bereichert und es liegt eine Schenkung vor. Siehst du das auch so?
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:43:22
      Beitrag Nr. 9 ()
      bei der Tollen Stückzahl an OS geht´s/ besser gesagt gings ja mal um eine Masse GELD.
      ------
      daher kauf noch 10 BAYER Aktien (Bayer oder BASF als Witwen und Waisenpapier ist als "zukunftsschenkung" glaubhaft und verschenk die zusammen...dann ist es eine Schenkung...Ansonsten sind die Gebühren ja höher = keine Schenkung.... Das sollte Dir das ganze doch Wert sein...
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:48:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      und nicht vergessen....wenn Du oder der Beschenkte den Verlust will, muss er ihn auch realisieren, also die OS verkaufen....(bei Schenkung läuft das innerhalb der Frist des Schenkers) bei entgeltlicher Übertragung Gegenleistung 100EURO (100.000Stück a 0,001) Kaufpreis 100 EURO beginnt die Frist für den Käufer erneut zu laufen und der Verkäufer hat den Verlust realisiert.....ABER nicht VERGESSEN: REALISIEREN heißt innherhalb der JAHRESFRIST verkaufen....die Wertlosigkeit an sich oder der Verfall des OS bei Ablauf der LAUFZEIT ist KEINE steuerlich anerkannte REALISIERUNG...
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 13:47:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ich empfehle ebenfalls den Verkauf innerhalb der Speku-Frist. Wer dies nicht gemacht hat, kann allerdings auch die Meinung verteten, bei OS komme es nicht auf den Verkauf, sondern auf die "Beendigung des REchts" an, diese "Beeendigung" trete auch beim Verfall ein. Diese Meinung könnte allerdings nur (wenn überhaupt) im Wege der Klage beim FG durchgesetzt werden.
      Avatar
      schrieb am 16.01.02 00:50:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      irgendeiner im Board wollte doch wissen wie das geht......
      daher noch mal hervorgeholt.....Direkt auf einen Thread verweisen kann ich leider nicht ! Vielleicht zeigts mal einer ?
      Avatar
      schrieb am 22.01.02 10:52:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      @bojhan
      ------


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