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    §31 Abs.2 Wertpapierhandelsgesetz - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.11.01 00:40:00 von
    neuester Beitrag 21.11.01 22:55:01 von
    Beiträge: 7
    ID: 508.974
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      Avatar
      schrieb am 21.11.01 00:40:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      @all,

      zur Zeit sehe ich mich nach einenm neuen Onlinebroker um und habe mir verschiedene Informationsunterlagen schicken lassen bzw. downgeloaded.
      In den Antragsformularen wird unter anderem stets nach dem Nettovermögen und dem davon frei verfügbaren Anteil gefragt (unter Berufung auf den o.g. Paragraphen) und es wird darauf hingewiesen, dass es sich dabei um Pflichtangaben handelt!
      Nun meine Frage: Warum wollen die das wissen? :confused:

      Schließlich überweise ich die Summe, mit der ich max. traden oder investieren will an den Onlinebroker und dies ist der Betrag, der aus meiner Sicht für den Onlinebroker den "frei verfügbaren Anteil" darstellt.
      Da ich nicht vorhabe, diesen Betrag zu überziehen, meine ich, dass mein Gesamtnettovermögen doch den Onlinebroker nicht zu interessieren hat.
      Kann es sein, dass die dort gemachten Angaben ans Finanzamt weitergeleitet werden? :O
      Ich habe zwar gegenüber dem FA nichts zu verbergen :D, aber ich sehe nicht ein, warum ich mich gegenüber dem Onlinebroker "bis auf die Unterhosen ausziehen soll":mad:
      Vielleicht weiß jemand hier näheres und kann die Antwort ins Board stellen?


      muchas gracias

      Alfredo Gonzales
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 01:29:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      § 31 Abs.2 Wertpapierhandelsgesetz

      (2) Den Geschäftsinhabern eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens, bei anderen Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Personen, die nach Gesetz oder Gesellschaftsvertrag mit der Führung der Geschäfte des Unternehmens betraut und zu seiner Vertretung ermächtigt sind, sowie den Angestellten eines Wertpapierdienstleistungsunternehmens, die mit der Durchführung von Geschäften in Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten, der Wertpapieranalyse oder der Anlageberatung betraut sind, ist es verboten,

      1.
      Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens den Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 oder zu dem Zweck zu empfehlen, für den Abschluß von Geschäften für sich oder Dritte Preise von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten in eine bestimmte Richtung zu lenken;
      2.
      aufgrund der Kenntnis von einem Auftrag eines Kunden des Wertpapierdienstleistungsunternehmens zum Ankauf oder Verkauf von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten oder Derivaten Geschäfte für sich oder einen Dritten abzuschließen, die Nachteile für den Auftraggeber zur Folge haben können.
      ----> die meinen Wohl den letzten Halbsatz:....NACHTEILE zur Folge haben können...... und legen Nachteile vollumfänglich aus...... sprich...wenn du über dein ganzes Vermögen verfügst...ist dies bereits nach BGB problematisch (§ weiß ich jetzt nicht auswendig).... und du das verlierst, dann könnte sich dies nachteilig für dich auswirken ...hahahaha
      ----also meiner Meinung nach können sie diese Anforderungen nicht auf § 31 Abs.2 Wertpapierhandelsgesetz stützen....
      FRAG doch mal nach.......die sollen den § mal lesen....
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 02:17:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      dient wohl eher nur der absicherung, daß man den kunden nicht in den ruin getrieben hat. wenn dieser lediglich 10.000 als frei zur verfügung stehendes kapital angibt und kein grossartiges einkommen hat, ist es evtl. nicht ok, den kunden in die höchste risikostufe einzuordnen ( pennies, o-scheine)- auch wenn er nur sein eingesetztes kapital riskiert und keine kredite aufnimmt.
      aber egal: trag ein, was du willst. überprüft eh keiner. aber nicht hinterher sagen, die onlinegeschäfte haben dich in den ruin getrieben....dann präsentieren sie dir das formular, wo du die 500.000 ;-) angegeben hast.
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 02:18:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      dient wohl eher nur der absicherung, daß man den kunden nicht in den ruin getrieben hat. wenn dieser lediglich 10.000 als frei zur verfügung stehendes kapital angibt und kein grossartiges einkommen hat, ist es evtl. nicht ok, den kunden in die höchste risikostufe einzuordnen ( pennies, o-scheine)- auch wenn er nur sein eingesetztes kapital riskiert und keine kredite aufnimmt.
      aber egal: trag ein, was du willst. überprüft eh keiner. aber nicht hinterher sagen, die onlinegeschäfte haben dich in den ruin getrieben....dann präsentieren sie dir das formular, wo du die 500.000 ;-) angegeben hast.
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 10:08:57
      Beitrag Nr. 5 ()
      Nach § 31 Abs. 2 WpHG sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet, von ihren Kunden Angaben über Erfahrungen oder Kenntnisse in Geschäften, die Gegenstand von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapierdienstnebenleistungen sein sollen, über ihre mit den Geschäften verfolgten Ziele und über ihre finanziellen Verhältnisse zu verlangen.

      Das Ganze dient allein dem Schutz der Banken vor einer Inanspruchnahme wegen evtl. falscher Beratung, wenn
      das Geld des Kunden weniger statt mehr geworden ist.

      Da mir diese ganze Fragerei zu weit geht, habe ich meiner Bank schriftlich erklärt, dass ich mir des Verlustrisikos einer Geldanlage in Wertpapieren gleich welcher Art bewußt bin, daher diesbezüglich keinerlei Beratung erforderlich ist und ich lediglich die Ausführung der von mir erteilten Aufträge wünsche, ungeprüft auf evtl. damit verbundene Anlagerisiken.

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      Avatar
      schrieb am 21.11.01 19:27:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo!

      § 31 Abs. 2 WpHG dient beidem:

      a) dem Schutz der Anleger
      b) dem Schutz der Wertpapierdienstleister

      AnlegerInnen werden dadurch geschützt, daß bei bestimmten Angaben nur eine bestimmte Risikoeinstufung vorgenommen wird.

      Banken zeichnen sich damit von ihrer Haftung frei. ich erinnere insbesondere an den Anlaß dieses Paragraphen, das sog. Bondurteil.

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 21.11.01 22:55:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      @all,
      leider komme ich erst jetzt dazu, hier zu posten.
      Vielen dank für eure zahlreichen Antworten. Wie ich dem Tenor eurer Antworten entnehme scheint es sich also um eine Absicherung des Onlinebrokers zu handeln. Ich habe nämlich nicht vor, den richtigen Wert zu nennen. Und meine Befürchtung war, dass bei einer falschen Angabe in dem Fall, dass die Daten an das FA weitergeleitet werden, dieses falsche Schlüsse daraus ziehen könnte. Den daraus resultierenden Ärger hätte ich dann doch lieber vermieden.

      Anfredo Gonzales


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