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    Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.01.02 19:04:10 von
    neuester Beitrag 02.01.02 16:32:16 von
    Beiträge: 25
    ID: 528.010
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      Avatar
      schrieb am 01.01.02 19:04:10
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      gehören eigentlich die Bankgebühren, Makler-Courtage und Gebühren für Depotübertrage zu den Werbungskosten?

      Danke
      bopa
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 20:02:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nur wenn sie direkt mit Deiner Arbeit zusammenhängen.
      Ansonsten Kontoführungsgebühren Girokonto (da der Arbeitgeber das Geld dorthin überweist)in voller Höhe mit Nachweis oder 30 DM pauschal angeben.
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 20:14:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      Bei welchen Einkünften willst du denn die Depotgebühren geltend machen:
      1. Bei denen aus Kapitalvermögen (KAP)
      oder
      2. aus "privaten Veräußerungsgeschäften" (SO)?
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 20:29:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      @NATALY: Anlage SO.

      Auch Depotgebühren?:confused:

      Danke
      bopa
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 21:02:43
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn du z. B. im Depot die Aktie Metabox hast und verkaufst diese innerhalb der Speku-Frist und aus der Abrechhnung der Depotgebühren geht hervor, dass du Depotgebühren für metabox gezahlt hat, dann ist der Zusammenhang der Depotgebühr mit den veräußerten Metabox-Aktien unzweifelhaft und insoweit müssten IMHO die Depotgebühren als WK anerkannt werden.
      Hätst du dagegen die metabox_aktien auf Grund der von dir erwarteten Wertsteigerung (lol) länger als 1 Jahr, dann sind die Depotgebühren für die MB-Aktien keine WK.
      Du musst dir aber auch immer überlegen, ob es sich für dich lohnt, die erforderliche Zeit aufzuwenden, jedem "privaten Veräußerungsgeschäft" sämtliche WKs auf Heller und Pfennig (oder heißt es jetzt: Cent und Euro?) genau zuzuordnen.

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      schrieb am 01.01.02 21:31:15
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich versuche`s nochmals:

      Ich kaufe 500 St. Aktien der Firma "Sam AG"
      Ich zahle Bankgebühr und Makler-Gebühr. Sind das Werbungskosten oder Anschaffungskosten?

      Dann verkaufe ich 250 St. mit Verlust. Ich zahle wieder Bankgebühr und Makler-Gebühr. Sind das Werbungskosten oder gehört das zum Veräußerungspreis?

      Danke
      bopa
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 21:35:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      Es handelt sich um Anschaffungskosten bzw. Anschaffungsnebenkosten, die nicht geltend gemacht werden können.
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 21:40:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      Amaethon täuscht sich. Diese Kosten mindern den Gewinn oder vergrößern den Verlust. Ob man die Kosten als Anschaffungsnebenkosten oder als Werbungskosten bezeichnet ist dabei piepegal, man darf nur nicht vergessen, sie geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 21:47:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Behauptung von amaethon, Anschaffungskosten könnten nicht geltend gemacht werden, ist grotesk falsch. Die Anschaffungskosten sind vielmehr in voller Höhe abzugsfähig. Die Bezeichung "Anschaffungsnebenkosten" wird in Anlage SO 2001 nicht verwendet, ich empfehle, die erwähnten Kosten als WK geltend zu machen.
      Avatar
      schrieb am 01.01.02 22:50:18
      Beitrag Nr. 10 ()
      @NATALY: beim Verkauf sind das aber Werbungskosten?
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 00:35:05
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bei mir schmälern die Nebenkosten (Depotgebühren, Makler, Bankgebühren, Portoauslagen etc pp) den zu versteuernden Gewinn. Die Bankgebühren und Maklerkosten tauchen bei meiner Jahresübersicht beim jeweiligen Trade auf; was dann insgesamt zählt ist der jeweilige Nettosaldo jedes einzelnen (steuerpflichtigen) Trades

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      Avatar
      schrieb am 02.01.02 09:24:21
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Nataly

      die Kosten sind aber doch nur geltend zu machen, wenn der Verkauf innerhalb der Jahresfrist liegt?
      Dann ist es aber doch einfacher, den Gewinn/Verlust unter Berücksichtigung der Kosten zu ermitteln als diese Kosten extra irgendwo als Werbungskosten aufzuführen ?

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 10:17:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      @(s)pecunia: Genauso sehe ich das auch. Kosten, die eindeutig einem bestimmten Trade (Steuerdeutsch:"privates Veräußerungsgeschäft") zuzuordnen sind, müssen diesem Trade auch zugeordnet werden und dürfen nicht in einem Sammelposten "Werbungskosten" verschwinden. Das heißt: Diejenigen Kosten, die beim Kauf und Verkauf auf der Abrechnung ausgewiesen werden, müssen dem einzelnen Trade zugeordnet bleiben. Falsch wäre es, z.B. bei 200 Trades die jeweils entstandenen Kosten aufzuaddieren und in einem Block "Werbungskosten" zu verstecken. Wenn man eine "Excel" Tabelle macht, bedeutet dies, dass alle Angaben zu einem Trade in einer einzigen Zeile zu finden sind.
      Selbstverständlich ist es aber nicht falsch, wenn zusätzlich die WK der einzelnen Trades aufsummiert und in einer Summe genannt werden. Bei EXCEL ist das sogar üblich.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 10:54:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Und wohin gehören die Kosten, die beim Depotübertrag entstanden?

      Gruß
      bopa
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 11:45:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      @bopa
      wieso entstehen da Kosten ??
      Wenn, dann dahin wo auch die Depotgebühren allgemein sind, bei den Werbungskosten in Anlage KAP.

      Gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 12:13:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ist es so richtig:
      Alles, was auf der Wertpapierabrechnung steht, gehört in die Anlage SO, alles andere in die Anlage KAP?
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 12:36:30
      Beitrag Nr. 17 ()
      Beim WP-Depot gibt es folgendes Problem:
      1. Mit den Wertpapieren können "private Veräußerungsgeschäfte" getätigt werden. Kosten, die damit im Zusammenhang stehen, sind WK bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften (Anlage: SO).

      2. Mit Wertpapieren können aber auch Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt werden (bei Aktien: "Dividenden").
      Kosten, die damit im Zusammenhang stehen, sind WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen (Anlage:KAP).

      3.Bei ein und demselben WP können sowohl Dividenden erzielt als auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt werden. (Unter "Einkünfte" fallen dabei sowohl Gewinne als auch Verluste). Dann erscheint es mir fraglich, wo man die Depotkosten verbucht.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 12:53:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      @bopa: Ein Tipp: Gib mal in die Suchmaschine www.google.de die Suchbegriffe depotgebühren +werbungskosten ein.
      Dann bekommst du jede Menge Fundstellen für deine Frage.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 14:01:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      @Nataly

      Nana, nu mal nicht so ausholen.... Grotesk falsch? Die Anschaffungskosten als WK bei "Privaten Veräußerungsgeschäften" geltend zu machen ist wohl ziemlicher Unsinn, wie Du selbst schon erkannt hast. Sie erhöhen nämlich den Kaufpreis und reduzieren den Verkaufserlös, weil immer vom ausmachenden Betrag ausgegangen wird. Wenn man sie als WK geltend machen will, dann höchstens bei § 20 Kapitaleinkünfte. Da sind Provisionen, Bankauslagen und Maklergebühren jedoch nicht als WK anzuerkennen. BFH 27.6.89, BStBl. II S. 934, weil sie Anschaffungskosten sind.

      Wann sind Anschaffungskosten denn wohl jemals WK gewesen. Anschaffungskosten werden ansonsten ja wohl nur über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Dann sind die Abschreibungen auch WK. Allerdings trifft das bei WP im Privatvermögen wohl eher nicht zu. Dass AK niemals WK sein können, geht schon aus dem Gesetzestext hervor: § 23 (3) EStG lautet... ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den AK bzw. HK U N D den WK.
      Du siehst, deine Argumentation bei § 23 ist leicht verfehlt.

      Also, nicht immer gleich den großen Hammer rausholen.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 14:02:48
      Beitrag Nr. 20 ()
      By the way, Depotgebühren sind übrigens WK.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 16:00:43
      Beitrag Nr. 21 ()
      @amaethon: Klassisches Missverständnis; wir haben aneinander vorbei geredet. Selbstverständlich sind Anschaffungskosten keine WK. Die "Anschaffungs-Nebenkosten" (Provisionen, Maklercourtagen, Gebühren der Börse) sind dagegen WK bei den Einkünften in SO, nicht dagegen bei den Einkünften in KAP.
      zu #20: Depotgebühren können WK sein, problematisch kann aber sein, zu welchen Einkünften sie zuzuordnen sind.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 16:20:16
      Beitrag Nr. 22 ()
      @Nataly

      Jetzt sind wir uns einig.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 16:25:02
      Beitrag Nr. 23 ()
      Nach § 23 Abs. 3 EStG ist Gewinn (oder Verlust) der Unterschied (Differenz) zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten ... und den Werbungskosten andererseits. Dies heißt:
      AK und WK mindern in völlig gleicher Weise den Gewinn. Beide müssen und können entgegen deiner Feststellung in #7 "geltend gemacht" werden und sind steuerlich bedeutsam im Rahmen der Einkünfte nach § 23 EStG.
      Die "Anschaffungs-Nebenkosten" sind WK im Rahmen der Einkünfte nach § 23 EStG.
      Im Rahmen der Einkünfte nach § 20 EStG können dagegen weder die Anschaffungskosten noch die Anschaffungs-Nebenkosten von den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden. Hier gilt deine Fststellung in #7, dass AK und Anschaffungs-Nebenkosten "nicht geltend gemacht" werden können.
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 16:26:22
      Beitrag Nr. 24 ()
      zu#22: OK:)
      Avatar
      schrieb am 02.01.02 16:32:16
      Beitrag Nr. 25 ()
      @amaethon: Inhaltlich habe ich zu deinen postings #19 und #20 keine Einwände. Habe deine Formulierungen wohl falsch ausgelegt:O


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