Maklerrecht / Knifflige Frage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 10.06.02 13:27:57 von
neuester Beitrag 14.06.02 20:24:23 von
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Ich habe folgende Frage:
Ein Makler hat eine Anzeige für eine Mietwohnung geschaltet. Die Wohnung hat mich interessiert, also habe ich mit dem Makler Kontakt aufgenommen und einen Besichtungstermin vereinbart, der auch stattgefunden hat.
Beim Besichtungstermin war die Wohnungsbesitzerin anwesend.
Die Wohnung war allerdings nichts für mich, also sagte ich dem Makler tags darauf telefonisch ab.
Einige Zeit später meldete sich die Wohnungsbesitzerin bei mir (nicht über den Makler) und teilte mir mit, daß sie im selben Haus noch eine Wohnung zu vermieten hätte. Das hatte sich kurzfristig ergeben, die jetzige Wohnung tauchte auch in der Makleranzeige NICHT auf.
Die Wohnung entsprach meinen Vorstellungen und ich sagte zu.
FRAGE: Hat der Makler einen Anspruch, von mir Maklergebühr zu erhalten, weil er mir sozusagen die Hausadresse genannt hat und mir die Vermieterin vorgestellt hat?
Es bestand und besteht keinerlei schriftliche Vereinbarung mit dem Makler. In der Zeit zwischen Wohnung 1 und Wohnung 2 hat die Hausbesitzerin den Vertrag mit dem Makler gekündigt (wegen Unzufriedenheit).
Ich bitte um fundierte Antworten. Wäre schön, wenn hier einer was Klares dazu sagen könnte.
Vielen Dank! Bin gespannt!
Ein Makler hat eine Anzeige für eine Mietwohnung geschaltet. Die Wohnung hat mich interessiert, also habe ich mit dem Makler Kontakt aufgenommen und einen Besichtungstermin vereinbart, der auch stattgefunden hat.
Beim Besichtungstermin war die Wohnungsbesitzerin anwesend.
Die Wohnung war allerdings nichts für mich, also sagte ich dem Makler tags darauf telefonisch ab.
Einige Zeit später meldete sich die Wohnungsbesitzerin bei mir (nicht über den Makler) und teilte mir mit, daß sie im selben Haus noch eine Wohnung zu vermieten hätte. Das hatte sich kurzfristig ergeben, die jetzige Wohnung tauchte auch in der Makleranzeige NICHT auf.
Die Wohnung entsprach meinen Vorstellungen und ich sagte zu.
FRAGE: Hat der Makler einen Anspruch, von mir Maklergebühr zu erhalten, weil er mir sozusagen die Hausadresse genannt hat und mir die Vermieterin vorgestellt hat?
Es bestand und besteht keinerlei schriftliche Vereinbarung mit dem Makler. In der Zeit zwischen Wohnung 1 und Wohnung 2 hat die Hausbesitzerin den Vertrag mit dem Makler gekündigt (wegen Unzufriedenheit).
Ich bitte um fundierte Antworten. Wäre schön, wenn hier einer was Klares dazu sagen könnte.
Vielen Dank! Bin gespannt!
...au backe.
Nö!
Außerdem, was er nicht weiß, macht ihn nicht heiss
Außerdem, was er nicht weiß, macht ihn nicht heiss
keinen Anspruch auf Provision!
Antwortet ihr aus dem Bauch oder aus dem Jurabuch heraus?
:-)
:-)
Hallo Jörg,
du brauchst die Provision nicht zu zahlen. Die wenigsten wissen, daß schon ein Anruf und Aufnahme in die Vermittlungskartei bei einem Makler ein Vertrag mit dem Makler ist.
Will dieser jedoch eine Provision muß er einen Vermittlungsnachweis erbringen. In diesem müssen ausdrücklich auch Folgegeschäfte aufgeführt werden. Ein Verweis auf die AGB´s wird vor Gericht nicht anerkannt.
Geht der Auftrag vom Vermieter aus, wie in deinem Fall,(egal ob für eine Wohnung oder das ganze Haus)muß der Vermieter die ganze Provision zahlen, einzige Ausnahme ist: Im Mietvertrag muss die Zahlung der Maklerprovision durch den Mieter ausdrücklich aufgeführt sein!
Kann der Makler keinen eindeutigen Nachweis seiner Tätigkeit zur Vermittlung der Wohnung erbringen (dafür reichen auch die Annoncen nicht aus), wird er keinen Rechtsstreit riskieren und lieber auf die Provision verzichten. Da der Vermieter seinen Auftrag gekündigt hat (egal ob wirksam oder nicht) hat der Makler keine Rückendeckung und wird auf einen Rechtsstreit verzichten (wenn er klug ist).
Ich schreibe dir dies aus eigener Erfahrung, jeder Makler zahlt am Anfang Lehrgeld
Gruß ex
du brauchst die Provision nicht zu zahlen. Die wenigsten wissen, daß schon ein Anruf und Aufnahme in die Vermittlungskartei bei einem Makler ein Vertrag mit dem Makler ist.
Will dieser jedoch eine Provision muß er einen Vermittlungsnachweis erbringen. In diesem müssen ausdrücklich auch Folgegeschäfte aufgeführt werden. Ein Verweis auf die AGB´s wird vor Gericht nicht anerkannt.
Geht der Auftrag vom Vermieter aus, wie in deinem Fall,(egal ob für eine Wohnung oder das ganze Haus)muß der Vermieter die ganze Provision zahlen, einzige Ausnahme ist: Im Mietvertrag muss die Zahlung der Maklerprovision durch den Mieter ausdrücklich aufgeführt sein!
Kann der Makler keinen eindeutigen Nachweis seiner Tätigkeit zur Vermittlung der Wohnung erbringen (dafür reichen auch die Annoncen nicht aus), wird er keinen Rechtsstreit riskieren und lieber auf die Provision verzichten. Da der Vermieter seinen Auftrag gekündigt hat (egal ob wirksam oder nicht) hat der Makler keine Rückendeckung und wird auf einen Rechtsstreit verzichten (wenn er klug ist).
Ich schreibe dir dies aus eigener Erfahrung, jeder Makler zahlt am Anfang Lehrgeld
Gruß ex
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