Bundesfinanzhof: Besteuerung von Spekulationsgewinnen verfassungswidrig - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.07.02 10:57:08 von
neuester Beitrag 18.07.02 14:03:13 von
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Donnerstag, 18. Juli 2002
Bundesfinanzhof
Spekulationsgewinne verfassungswidrig
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Nun muss das Bundesverfassungsgericht über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen entscheiden. Das hat der IX. Senat des in München ansässigen Gerichts beschlossen.
Die Diskussion losgetreten hat der Steuerrechtsexperte Klaus Tipke. Tipke hatte geklagt, da er den Grundsatz der Steuergleichheit durch die Besteuerung der Spekulationsgewinne verletzt sieht. Sein Argument: Nur wer die Gewinne in seier Steuererklärung angebe, werde besteuert. Eine Überprüfung der Angaben finde aber nicht statt.
Innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr sind Spekulationsgewinne derzeit mit 30 Prozent zu versteuern. Realisiert der Aktionär seine Gewinne erst nach einer Haltefrist von einem Jahr sind die Erträge aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.
http://www.n-tv.de/3051223.html
Bundesfinanzhof
Spekulationsgewinne verfassungswidrig
Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen ist nach der Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) verfassungswidrig. Nun muss das Bundesverfassungsgericht über die Besteuerung von Spekulationsgewinnen entscheiden. Das hat der IX. Senat des in München ansässigen Gerichts beschlossen.
Die Diskussion losgetreten hat der Steuerrechtsexperte Klaus Tipke. Tipke hatte geklagt, da er den Grundsatz der Steuergleichheit durch die Besteuerung der Spekulationsgewinne verletzt sieht. Sein Argument: Nur wer die Gewinne in seier Steuererklärung angebe, werde besteuert. Eine Überprüfung der Angaben finde aber nicht statt.
Innerhalb einer Spekulationsfrist von einem Jahr sind Spekulationsgewinne derzeit mit 30 Prozent zu versteuern. Realisiert der Aktionär seine Gewinne erst nach einer Haltefrist von einem Jahr sind die Erträge aus dem Aktienverkauf nicht steuerpflichtig.
http://www.n-tv.de/3051223.html
Tipke hat recht:
Nur die Ehrlichen (die in diesem Fall die Dummen sind) zahlen in Deutschland noch Steuern auf Spekulationsgewinne.
Aber was wird das nun für Konsequenzen haben? Die Abschaffung der Speku-Steuer wohl nicht. Jetzt wird der Staat das Bankengeheimnis lockern und die Kontrolle verstärken müssen.
Nur die Ehrlichen (die in diesem Fall die Dummen sind) zahlen in Deutschland noch Steuern auf Spekulationsgewinne.
Aber was wird das nun für Konsequenzen haben? Die Abschaffung der Speku-Steuer wohl nicht. Jetzt wird der Staat das Bankengeheimnis lockern und die Kontrolle verstärken müssen.
Ja Kontrollmitteilungen werden folgen.
Quatsch,
es wird eine einheitliche Steuer geben.
Alle Veraeusserungsgewinne pauschal mit 30 %.
Das war doch auch die Intension weshalb Hr. Topke geklagt hat - doch nicht wg. der Ungerechtigkeit bzgl. des Buergers.
fischli
es wird eine einheitliche Steuer geben.
Alle Veraeusserungsgewinne pauschal mit 30 %.
Das war doch auch die Intension weshalb Hr. Topke geklagt hat - doch nicht wg. der Ungerechtigkeit bzgl. des Buergers.
fischli
... und hier gibt`s die Entscheidung des BFH im Original: http://www.bundesfinanzhof.de/www/presse/pr2002/presse24.htm…
@ Fischli
Mit einer einheitlichen Steuer hast Du aber nicht das Erfassungsdefizit beseitigt, auf das sich die Klage gestützt hat. Es kann also nicht sein, daß bloß ein Vorzugssteuersatz eingeführt wird, sondern es muß auch die TATSÄCHLICHE Besteuerung von Spekulationsgewinnen sichergestellt werden (oder sie wird ganz abgeschafft, woran ich nicht glaube). Und dafür gibt es, wie das BVerfG schon vor jahren für die Zinsbesteuerung festgestellt hat, nur zwei Möglichkeiten: Entweder Kontrollmitteilungen (mein Tip, da das Bankgeheimnis eh schon sturmreif geschossen ist) oder Ausdehung der Zinsabschlagsteuer auf Spekulationsgewinne...
Mit einer einheitlichen Steuer hast Du aber nicht das Erfassungsdefizit beseitigt, auf das sich die Klage gestützt hat. Es kann also nicht sein, daß bloß ein Vorzugssteuersatz eingeführt wird, sondern es muß auch die TATSÄCHLICHE Besteuerung von Spekulationsgewinnen sichergestellt werden (oder sie wird ganz abgeschafft, woran ich nicht glaube). Und dafür gibt es, wie das BVerfG schon vor jahren für die Zinsbesteuerung festgestellt hat, nur zwei Möglichkeiten: Entweder Kontrollmitteilungen (mein Tip, da das Bankgeheimnis eh schon sturmreif geschossen ist) oder Ausdehung der Zinsabschlagsteuer auf Spekulationsgewinne...
@shortguy
ich sehe, wenigstens einer, der sich mit den Entscheidungsgruenden ausseinandersetzt.
Allerdings denke ich, dass eine Pauschalversteuerung nicht den Entscheidungsgruenden entgegenlaeuft.
Grund: Im Wesentlichen stellt der BFH ab auf die Ungleichbehandlung gg. anderen Besteuerungsbelastungen:
<<Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen>>.
Es geht doch gerade um die Steuerbelastung, die einem solchen Geschaeft innewohnt, letztendlich der Frage der Verfolgbarkeit, ob die Haltedauer >1Jahr (=steuerfrei) oder <1Jahr (steuerbar) liegt. Wenn ich aber alle Veraeusserungen mit 30% veranschlage, dann spielt die unterschiedliche Behandlung keine Rolle.
Dann gehts tatsaechlich nur noch um die Steuerehrlichkeit. Darum, ob Einkuenfte ueberhaupt angegeben werden.
alles klar
fischli
ich sehe, wenigstens einer, der sich mit den Entscheidungsgruenden ausseinandersetzt.
Allerdings denke ich, dass eine Pauschalversteuerung nicht den Entscheidungsgruenden entgegenlaeuft.
Grund: Im Wesentlichen stellt der BFH ab auf die Ungleichbehandlung gg. anderen Besteuerungsbelastungen:
<<Solche Mängel und die von ihnen ausgehende Ungleichheit in der steuerlichen Belastung können nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89, Bundessteuerblatt, Teil II, 1991 Seite 654 zur Verfassungswidrigkeit der materiellen Steuerrechtsnorm führen>>.
Es geht doch gerade um die Steuerbelastung, die einem solchen Geschaeft innewohnt, letztendlich der Frage der Verfolgbarkeit, ob die Haltedauer >1Jahr (=steuerfrei) oder <1Jahr (steuerbar) liegt. Wenn ich aber alle Veraeusserungen mit 30% veranschlage, dann spielt die unterschiedliche Behandlung keine Rolle.
Dann gehts tatsaechlich nur noch um die Steuerehrlichkeit. Darum, ob Einkuenfte ueberhaupt angegeben werden.
alles klar
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