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    Wann muß ich es versteuern ?????????? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.08.02 17:35:07 von
    neuester Beitrag 07.08.02 14:26:17 von
    Beiträge: 13
    ID: 616.593
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      schrieb am 06.08.02 17:35:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe jetzt im Januar einen SparkassenRentenbrief geschenkt bekommen und bekomme die Zinsen monatlich auf mein konto überwiesen.
      Über die tatsächliche summe des rentenbriefes kann ich erst im märz 03 verfügen (bis dahin ist er gesperrt).

      wann muß ich die Schenkungssteuer bezahlen ?????????

      kann ich es erst irgendwann ende 2003 beim finanzamt melden ? oder muß ich schon im märz 03 bezahlen ? ,wenn die Sperrfrist abläuft und ich über das geld verfügen kann (..nicht nur über die zinsen) ?
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 17:43:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      du musst garnicht, no risk no fun
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 19:41:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      Zur Beurteilung der Frage, ob überhaupt Schenkungsteuer anfällt, muss ich wissen, auf welche Summe der Sparkassenbrief lautet und wie du mit dem Schenker/der Schenkerin verwandt bist.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 20:39:31
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Anzeigefrist ist in § 30 ErbStG geregelt:

      ErbStG § 30 Anzeige des Erwerbs


      (1) Jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb (§ 1) ist vom Erwerber,
      bei einer Zweckzuwendung vom Beschwerten binnen einer Frist von drei Monaten
      nach erlangter Kenntnis von dem Anfall oder von dem Eintritt der
      Verpflichtung dem für die Verwaltung der Erbschaftsteuer zuständigen
      Finanzamt anzuzeigen.

      (2) Erfolgt der steuerpflichtige Erwerb durch ein Rechtsgeschäft unter
      Lebenden, ist zur Anzeige auch derjenige verpflichtet, aus dessen Vermögen
      der Erwerb stammt.

      (3) Einer Anzeige bedarf es nicht, wenn der Erwerb auf einer von einem
      deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul
      eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das
      Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Das gleiche
      gilt, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung
      gerichtlich oder notariell beurkundet ist.

      (4) Die Anzeige soll folgende Angaben enthalten:
      1. Vorname und Familienname, Beruf, Wohnung des Erblassers oder Schenkers und
      des Erwerbers;
      2. Todestag und Sterbeort des Erblassers oder Zeitpunkt der Ausführung der
      Schenkung;
      3. Gegenstand und Wert des Erwerbs;
      4. Rechtsgrund des Erwerbs wie gesetzliche Erbfolge, Vermächtnis,
      Ausstattung;
      5. persönliches Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder zum Schenker wie
      Verwandtschaft, Schwägerschaft, Dienstverhältnis;
      6. frühere Zuwendungen des Erblassers oder Schenkers an den Erwerber nach
      Art, Wert und Zeitpunkt der einzelnen Zuwendung.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 20:47:21
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Verfügungsbeschränkung (Sperre bis 03/2003) spielt für die Schenkungsteuer keine Rolle, denn bereichert bist du seit Januar 2002. Zahlen musst du innerhalb der Frist, die im Steuerbescheid angegeben ist.

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      Avatar
      schrieb am 06.08.02 21:16:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      @markus

      ergänzend zu #3: Was hast Du genau geschenkt bekommen? Das Wertpapier, die lfd. Zinsen und/oder die Wertpapiertilgung am Ende der Laufzeit? Befindet sich das Wertpapier in Deinen Händen, auf einem Depot von Dir oder noch auf einem Depot des Schenkers? Davon hängt ab, ob/welche Zinsen geschenkt sind und wann das Kapital geschenkt ist.
      Außerdem ist wichtig, ob/welche weiteren Schenkungen von derselben Person innerhalb einer 10-Jahresfrist stattgefunden haben (wg. Ausschöpfung v. Freibeträgen).
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 21:26:32
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich interpretiere #1 so, dass die Summe, auf die der Rentenbrief lautet, geschenkt wurde. Über diese Summe kann markus 1234 im März 2003 verfügen, bis dahin kann markus nicht kündigen. Die Zinsen sind nicht geschenkt, diese sind vielmehr Früchte des Geschenks.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 22:42:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Es sind 50.000 eur ,von einer FREMDEN person ,die mir offiziell 10.000 eur schuldet (mit belegen etc.).
      Ich möchte also nur 40.000 EUR als Schenkung angeben...

      NUR WANN ?:-)

      Ich kann ja nicht jetzt eine Schenkungssteuer bezahlen ,für eine Geldsumme über die ich noch garnicht frei verfügen kann ? ,weil sie bis 3.2003 gesperrt ist ?(es war 10 jahre gesperrt)
      (die zinsen ,die ich monatlich gutgeschrieben bekomme ,werden automatisch besteuert) mir gehts nur um die SUMME von 50.000 EUR.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 09:55:04
      Beitrag Nr. 9 ()
      @markus

      Wenn Dir das Wertpapier übertragen wurde, dann kannst Du sehr wohl über das Geschenk verfügen, nur eben nicht in der Form einer Kündigung vor Ablauf. Du könntest es z.B. beleihen oder als Sicherheit hinterlegen, evt. auch außerbörslich oder privat verkaufen. Wenn jemand z.B. ein Haus erbt, will der Fiskus auch die Erbschaftssteuer sehen, egal, ob der Erbe es gleich, später oder gar nicht verkauft.

      Dass die Zinsen monatlich "automatisch" besteuert werden, hat mit der Schenkung rein gar nichts zu tun, es dürfte sich um die Zinsabschlagsteuer handeln, also eine Besteuerung deiner Einkünfte aus Kapitalvermögen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 10:52:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Für die Schenkungsteuer haften übrigens Schenker und Beschenkter als Gesamtschuldner. Solltet Ihr Liquiditätsprobleme haben, die Steuer zum festgesetzten Zeitpunkt zu bezahlen, kommt eine Stundung in Betracht, die allerdings Zinsen kostet. Du könntest aber vom FA auch auf die Möglichkeit verwiesen werden, die Steuer durch Aufnahme eines Darlehens zu bezahlen. Eine Darlehensaufnahme dürfte möglich sein, da ja mit dem Rentenbrief eine Sicherheit zu Verfügung steht. Die Steuerschuld dürfte bei 5950 EUR liegen(Steuerklasse III, Steuersatz 17 vH, wobei von den 40.000 EUR noch ein Freibetrag von 5.260 EUR abzuziehen ist).Die Steuer liegt also weit unterhalb des Wertes der Schenkung. Das Darlehen könnte dann im März 2003 getilgt werden.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:14:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wenn dir der Weg in #10 zu stressig ist, kannst du die Schenkung aber auch noch im Januar 2003 deklarieren. Die meisten würden die Schenkung wohl überhaupt nicht beim FA angeben.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 14:08:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      naja...

      Ich werds lieber jetzt beim finanzamt melden ,denn ich werde von diesem Geld eine Immobilie bezahlen ,und da kann mich die Steuerfahndung noch in 10 Jahren aufsuchen und fragen ,woher ich die 50.000 Eur für die immobilie hatte... :-(
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 14:26:17
      Beitrag Nr. 13 ()
      Wenn du eine Immo kaufst, kann es gut sein, dass du nach der Herkunft der Mittel gefragt wirst und zwar im zeitlichen Zusammenhang mit dem Kauf, nicht erst in 10 Jahren. Wenn du die Schenkung z.B. im Januar 2003 meldest, ist eine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung nicht möglich. Möglich wäre allerdings ein "Verspätungszuschlag" nach § 152 AO wegen verspäteter Abgabe der Steuererklärung.
      Allerdings: Wenn du die Schenkung jetzt anmeldest, bist du in jedem Fall auf der sicheren Seite. Abraten will ich keinesfalls.


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