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    Für Basher und Ahnungslose..... ;--))) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.08.02 19:03:46 von
    neuester Beitrag 30.04.03 14:25:52 von
    Beiträge: 111
    ID: 621.361
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      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:03:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Trauen Sie keinem! Vor allem keinen Basher der
      a. meist nichts von nichts weiß,
      b. ermeint hellsehen zu können.

      Meist laden sie ihren Verlust - Frust ab, oder werden
      teils sogar fürs Bashen bezahlt ( fragt sich von wem und warum!? Gründe gibt es reichlich um ein Unternehmen schlecht zu machen!!!)

      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:10:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      ;)
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:11:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Vergessen Sie die heißen Tipps.
      Vor allem wenn keine fundierte und belegbare Fakten vorgelegt werden!

      Vor allem Basher können nichts belegbares vorzeigen. Selbst simple Argumente warum man verkaufen sollte oder besser die Finger von einer Aktie lassen sollte, können sie nicht bringen.
      Welche Absicht dahintersteckt kann sich jeder normaldenkende Mensch selbst ausmalen.
      Also besser selbst recherchieren und sich auf sich selbst verlasssen...


      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:16:05
      Beitrag Nr. 4 ()
      Es ist oft klüger, ein paar Stunden über Geld nachzudenken, als einen ganzen Monat dafür zu arbeiten

      Einige Basher werden bezahlt hier zu schreiben und schreiben sich die Finger wund mit geistigen Müll, der nichts als heiße Luft am Ende hervorbringt.

      Der klevere Aktionär hört auf das Geschwafel nicht und fährt am Ende damit sicherlich besser!
      Tja, und die Basher ärgern sich dann die Krätze an den Hals, weil ihnen der "Auftraggeber" kräftig in den Hintern tritt...:D


      Avatar
      schrieb am 16.08.02 19:18:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      DVN up....

      V. ;)

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      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 22:52:50
      Beitrag Nr. 6 ()
      Verluste begrenzen und Gewinne laufen lassen

      Die Börse ist keine Einbahnstraße, wie Basher einen immer einreden wollen.

      Begrenzen Sie Ihre Verluste. Dabei helfen Ihnen Stop-Loss-Orders. Werden Sie nicht gierig! Klettert Ihre Aktie, nehmen Sie Teilgewinne mit - ein plötzlicher Kursrückgang tut dann nicht so weh. Von Gewinnmitnahmen ist noch keiner arm geworden. Kaufen und verkaufen Sie nur mit Limits (lt. "http://finanzen.focus.de/D/DS/DSE/DSE43/dse43.htm" )!
      Dies ist vor allem bei Nebenwerten ratsam. Werden von einer Aktie nur eine geringe Anzahl Papiere gehandelt, können schon kleinere Orders gewaltige Kurssprünge auslösen.

      Avatar
      schrieb am 16.08.02 22:56:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      S P I E L R E G E L N _ F Ü R_ G E W I N N E R, nicht für Basher
      „Den richtigen Moment gibt es nicht"

      Versuchen Sie nicht, zum tiefsten Kurs zu kaufen oder zum höchsten Kurs zu verkaufen

      - das schafft so gut wie niemand.
      Bei einem längerfristigen Anlagehorizont ist das Timing praktisch irrelevant. Viel wichtiger ist die Entscheidung, ob eine Investition in Aktien momentan überhaupt sinnvoll ist.
      Avatar
      schrieb am 16.08.02 23:05:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Setzen Sie auf den Faktor Zeit!

      Investieren Sie nur Geld, das Sie kurzfristig nicht brauchen. Langfristig sind Aktien als Anlage unschlagbar.

      Die verantwortungslosen Basher wissen das! Nur paßt ihnen diese Tatsachen nicht in ihr Konzept um Anleger zu verunsichern ;).
      Mit steigender Anlagedauer werden die Schwankungsrisiken der Kurse immer kleiner. Denken Sie in einem Zeithorizont von einigen Jahren.

      Avatar
      schrieb am 16.08.02 23:40:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      S P I E L R E G E L N_ F Ü R _G E W I N N E R...

      Wer sich in Schulden steckt, gibt anderen ein Recht über seine Freiheit (B. Franklin)

      Spekulieren Sie niemals auf Kredit!

      Stürzt der gesamte Aktienmarkt über einen längeren Zeitraum ab, kann es passieren, dass Sie einen Teil Ihrer Aktien mit großem Verlust verkaufen müssen, um Ihre Bankverbindlichkeiten bedienen zu können




      ACHTUNG!
      Gerade bei großen Verlusten und in schlechten Börsenmarktzeiten, nutzen Basher ( Namen nenne ich hier keine ) die Gunst der Stunde, um die eh schon verunsicherten Aktionäre mit Gerüchtestreuungen, schlecht machen von Personen und Unternehmen etc., un die Anleger zu verunsichern und zum Verkaufen zu treiben. Sie nutzen schamlos die Gunst der Stunde aus, Verunsicherung zu schaffen! Die Gründe weshalb sie das tun,
      können unterschiedliche Motive haben.

      1. Entweder will man dem Unternehmen bewußt Schaden zufügen
      oder
      2. es stecken reine (Treader-) Eigeninteressen dahinter.
      3. Und natürlich gibt es auch vereinzelt kleingeistige Bashertypen die einfach nur ihren Verlustfrust abbauen wollen, um sich daran ergötzen wenn verunsicherte Anleger aussteigen und so wie sie viel Geld verbrennen.
      Sie handeln nämlich nach dem Motto,
      "Die Anderen haben immer Schuld, nur sie ich nicht"

      Wie hieß es doch im leitzten Beitrag?

      „Setzen Sie auf den Faktor Zeit! Investieren Sie nur Geld, das Sie kurzfristig nicht brauchen. Langfristig sind Aktien als Anlage unschlagbar..."


      Die Infos könnt Ihr unter http://finanzen.focus.de/D/DS/DSE/DSE43/dse43.htm
      Abrufen. Die Hinweise bzgl. der Basher sind meine Anmerkungen.

      Bildet Euch Eure eigene Meinung und laßt Euch nicht durch andere verunsichern. Die wisse eh nicht mehr als Ihr auch und HELLSEHEN können auch sie nicht!
      Besse man liest sich ein Buch vom alten Kostolani durch als auf unqualifiziertes gerede zu hören. Damit kommt man jedenfalls weiter...

      In diesem Sinne ein sonniges Wochenende
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 00:01:25
      Beitrag Nr. 10 ()
      @WAD

      Post!

      Gruß lbbberlin
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 00:21:04
      Beitrag Nr. 11 ()
      realer Verlust entsteht erst durch den Verkauf oder die

      eventuelle Pleite eines Unternehmens.

      Deshalb sollte man sich gut überlegen ob auf ein Geschwafel

      welcher Art auch immer eine Aktie verkauft wird.

      ebenfalls ein schönes Wochenende!
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 00:50:18
      Beitrag Nr. 12 ()
      Einen amüsanten und herzergreifenden Basher - Beitrag will ich Euch dann doch nicht vorenthalten, weil dieser die typisch abgedoschen Floskeln & Phrasen enthält, die man hier schon 1000 Mal gesehen hat, und die zudem nicht einmal sehr geistreich verfaßt sind!

      Wenn man sich mal ansieht was er in wenigen Sätzen für haltlose Behauptungen und unbelegbare Floskeln so von sich gibt, erkennt man unweigerlich die wahre Absicht und die Armseeligkeit eines Bashers, dem man keine Silbe abnehmen sollte!

      Auf die eigene Meinung sollte man sich verlassen, auf sonst nichts!



      Eines muß man diesem Durlacher lassen,
      er schafft es tatsächlich in 9 kurzen Sätzen sich als ausgemachter

      "Heuchler & Phrasenreißer & Verunglimpfer & Hellseher & Prophet" zu präsentieren.

      Mehr hat er aber nicht zu bieten!!
      Keine Fakten die belegen könnten was er behauptet, und keine Argumente die diese unterstreichen oder die
      Richtigkeit seiner Behauptungen belegen könnten!!!


      Nur gut das hier keine Dummen ( sehr wenige Ausnahmen bestätigen die Regel! ) herumlaufen, die sich von so einem unseriösen Geschwätz beeinflussen lassen...!


      Durlacher der Heuchler
      ...Liebe Aktionäre...


      Durlacher der Phrasenreißer
      ...Totalverlust zu verdrängen...
      ...die irrationalen Ziele von falschen Propheten...
      ...Die Zeit ist gekommen...

      Durlacher der Verunglimpfer
      ...Vorstand lullt...
      ...Nerven liegen blank...
      ...die Selbstverblendung und Verdummung...

      Durlacher der Hellseher :D:D:D
      ...Die Insolvenz ist...
      ...manche in Wahnvorstellungen flüchten...
      ...die irrationalen Ziele von falschen Propheten...
      ...Nerven liegen blank... ( ja Seine, und wohl auch die seines Auftrag- und Geldgebers? ;) )


      Durlacher der Prophet :D:D:D
      ...Die Zeit ist gekommen...
      ...wird wieder seine Opfer fordern...
      ...Es geht kein Weg daran vorbei...
      ...Totalverlust...



      Hier das amüsanten und herzergreifenden Basher - Beispiel!

      #695 von Durlacher
      16.08.02 10:46:46 Beitrag Nr.: 7.139.038 7139038


      .....
      Liebe Aktionäre,

      der Vorstand lullt Euch schon fast 1 ½ Jahre mit seiner falschen Strategie ein. - Der Kurs hat sich pulverisiert. - Die Nerven liegen blank. - Die Bude ist mittlerweile keinen Euro wert. - Die Insolvenz ist jetzt kaum mehr abzuwenden.

      Dennoch will die Selbstverblendung und Verdummung von einigen Aktionären nicht weichen. Es ist grausam mit anzusehen, wie sich manche in Wahnvorstellungen flüchten oder an die irrationalen Ziele von falschen Propheten glauben, nur um den Gedanken an den Totalverlust zu verdrängen.

      Die Zeit ist gekommen, der "Neue Markt" wird wieder seine Opfer fordern. Es geht kein Weg daran vorbei.

      Gruß Durlacher......
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 11:38:46
      Beitrag Nr. 13 ()


      ...nee Chef ich hör nix, vielleicht isee ja auf seine jacht in Monte Carolino odee soooo....
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 12:04:31
      Beitrag Nr. 14 ()
      Jetzt weiß ich endlich wo der Spinner herkommt.......alles klar !!!!

      Durlach wird erstmals bereits 1196 als Stadt urkundlich erwähnt. Seit 1565 ist Durlach Residenzstadt - die Karlsburg entsteht. 1715 entsteht vor der Markgräflichen Residenzstadt eine neue Residenz: Karlsruhe. 1938 wird Durlach dorthin eingemeindet. 1989 erhält der Stadtteil eine eigenständige Ortschaftsverfassung. Heute ist Durlach, nach der aufwendigen Sanierung des Stadtkerns und seiner günstigen Lage, ein gesuchter Standort für Wohnen und Arbeiten.

      Als eigenständiger Stadtteil von Karlsruhe kümmert sich der gewählte Ortschaftsrat um die lokalen Belange der 30.000 Einwohner. Allgemein ist das Durlacher Rathaus für alle die erste Anlaufstelle. Bei Fragen sind Ihnen die Mitarbeiter des Stadtamtes Durlach gerne behilflich, Telefon Pforte: 0721/133-19 12.

      Bei Fragen zu den Durlacher Vereinen wenden Sie sich bitte an die ARGE Durlacher und Auer Vereine e.V.
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 12:51:20
      Beitrag Nr. 15 ()
      schmunzel,
      das war aber jetzt gemein...:D

      Avatar
      schrieb am 17.08.02 13:47:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      ....hier die Daten des anderen Irrläufers hier im Boerd.......alles klar !!!!!


      "TriBeCa" ist New Yorks teuerster Stadtteil
      Eigentumswohnungen für im Schnitt 1,6 Mio. Dollar (1,74 Mio. Euro
      Das Künstlerviertel "TriBeCa", nur wenige Straßenzüge von Ground Zero entfernt, ist zum teuersten New Yorker Stadtviertel geworden. Dort kosten Eigentumswohnungen im Schnitt 1,6 Mio. Dollar (1,74 Mio. Euro), berichtete die "New York Times". Dagegen sind Apartments in Manhattans betuchter Upper East Side, östlich vom Central Park, durchschnittlich schon für 1,07 Mio. Dollar zu bekommen. dpaTriBeCa

      TriBeCa ist die Abkürzung für "Triangle Below Canal", also das Dreieck unterhalb der Canal Street.

      Dieser Bezirk ist eigentlich erst entstanden, als in den 80er Jahren mehr und mehr Künstler von SoHo hierher zogen. Denn durch die Kommerzialisierung von SoHo (es verkam immer mehr zu einer Touristenattraktion, zahlreiche Geschäfte und Restaurants wurden hier ansässig) stiegen die Preise für Wohnungen, Ateliers und Lebenshaltung derart in die Höhe, dass viele Künstler sich SoHo einfach nicht mehr leisten konnten. So kann man heute eigentlich zu recht behaupten, dass TriBeCa das Künstlerviertel von New York ist.

      Anschrift: TriBeCa

      U-Bahn: N, R (Prince Street), 1, 9 (Canal Street), 6 (Bleecker Street)
      Tribeca
      Das Dreieck unter Canal Street (TRIangle BElow CAnal Street), zwischen Braodway und West Street wird TRIBECA genannt. Es war früher das Industriegebiet von New York City, doch wurden viele Industriegebäude zu Wohnungen verwandelt, welche berühmte Bewohner, wie zum Beispiel Robert DeNiro. angezogen haben. Es gibt dort viele bekannte Restaurants der gehobenen Klasse.
      Avatar
      schrieb am 17.08.02 13:53:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      so
      lernt man
      die leute kennen.
      wo die alle leben, tzzzz:D


      Avatar
      schrieb am 17.08.02 15:27:17
      Beitrag Nr. 18 ()
      und hier nochmal der Werdegang zum Basher...

      Avatar
      schrieb am 17.08.02 15:39:36
      Beitrag Nr. 19 ()
      Heeeee
      SmokingRed, SUPErrr!



      nu weiß jeder
      hoffentlich auch die Basher Durli&Co.?
      Avatar
      schrieb am 18.08.02 14:21:42
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hier noch einmal der Grund warum unser "junger Freund" so frustriert durchs Leben geht.
      Aus einem anderen Thread:

      #342 von Durlacher 06.08.02 10:55:24 Beitrag Nr.: 7.052.822 7052822
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken
      .
      Genau WAD, meine Kohle hat ein unfähiger ehemaliger Vorstand verbrannt. Er hat das Unternehmen in einer Großmannssucht fast zugrunde gewirtschaftet. Und darüber war ich sehr sauer.
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 20:54:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      Durli!
      Sag und...




      ....wenns hinten zu sehr drückt und weh tut,
      dann holen wir den Dokteeeerrrr...
      :D







      Avatar
      schrieb am 19.08.02 21:55:29
      Beitrag Nr. 22 ()
      nur für Durli
      KLEINES HANDBUCH FÜR BASHER

      BASHERS DO THE FOLLOWING:
      1. Be anonymous
      2. Use 10% fact. 90% suggestion. The facts will lend credibility to your suggestions.
      3. Let others help you learn about the stock. Build rapport and a support base before initiating your bashing routine.
      4. Enter w/ humor and reply to all who reply to you.
      5. Use multiple ISP`s, handles and aliases.
      6. Use two (2) or more aliases to simulate a discussion.
      7. Do not start with an all out slam of the stock. Build to it.
      8. Identify your foes (hypsters) and the boards "guru" Use them to your advantage. Lead them do not follow their lead.
      9. Only bash until the tide/momentum turns. Let doubt carry it the rest of the way.
      10. Give the appearance of being open minded.
      11. Be bold in your statements. People follow strength.
      12. Write headlines in caps with catchy statements.
      13. Pour it on as your position gains momentum. Not your personality.
      14. Don`t worry about being labeled a "basher". Newbies won`t know your history.
      15. When identified put up a brief fight, then back off. Return in an hour unless your foe is a weak in reasoning powers.
      16. Your goal is to limit the momentum of the run. Not to tank the company or create a plunge in the stock; be subtle and consistent.
      17. Kill the dreams of profits, not the company or the stock.
      18. Use questions to create critical thinking. Statements to reinforce facts.
      19. DO NOT LIE, DO NOT NAME CALL and DO NOT USE PROFANITY.
      20. Encourage people to call the company. 99% won`t. They`ll take your word for claims made. If they do call you can always find something that is inaccurate in how they report their findings.
      21. Discourage people for taking the companies word for anything. Encourage them to call the company. They won`t out of laziness.
      22. If the companies history/PR`s are negative constantly point to that. Compile a list of this data prior to beginning your efforts.
      23. If the price rises blame it on the hype or the PR, temporary mass reaction, the market, etc. Anything but the stock itself.
      24. If other posters share your concerns, play on that and share theirs too.
      25. Always cite low volume, even when it`s not.
      26. Three or four aliases can dominate a board and wear down the longs.
      27. Bait the hypsters into personal debates putting their focus/efforts on you and not the stock or facts. Divert their attention from facts. Show them the facts from a "different angle."
      28. Promote other stocks that would-be investors can turn to instead of the one your bashing.
      30. Do not fall for challenges on the "values" of what you are doing, it`s a game and you are playing it with your own rules.

      P.S. ist leider in englisch, da Du ja aus der UNI-Stadt Karlsruhe kommst wirst Du es ja trotzdem verstehen !;)
      Gruß
      dml
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 22:01:51
      Beitrag Nr. 23 ()
      Durch die Vielzahl der aktuellen Basherbeiträge zum Thema DVN auf so abgrundtief schlechtem Niveau angeregt möchte ich einen Wettbewerb ins Leben rufen. Kriterien für eine aussichtsreiche Teilnahme sind:

      1. Es dürfen nur unbegründete Behauptungen nie Argumente verwendet werden, schon gar keine nachprüfbaren.

      2. Auf Argumente der Gegenseite darf nie eingegangen werden, es werden einfach neue am besten noch abstrusere Behauptungen aufgestellt.

      3. Kritiker werden persönlich angegriffen, daß schafft beim objektiven Beobachter bestimmt Akzeptanz.

      4. Am besten erst fürs Bashen neu anmelden und nur Anti-Consors Threads verfassen, damit es jeder sofort merkt.

      5. Die Beiträge sollten möglichst viele Grinsemännchen enthalten, daß wirkt kommpetent.

      Nominiert sind:

      Durli: mit seiner leicht dusseligen Art bei der man erst gar keine Argumente erwartet.

      Phantomas: so viel zu schreiben ohne etwas zu sagen ist schon eine Leistung.

      TRiTraTRullala: eigentlich ganz o.k. hats aber versehentlich mal mit Argumenten versucht und ist daran gescheitert.


      Die Preise:

      1. Eine DVN-Aktie, das dürfte das Depot des Gewinners ungefähr verdoppeln

      2. Ein Comdefect-Konto mit dem man lebenslänglich traden muß.

      3. Ein Diraba-Konto mit dem berüchtigeten Stundenhandel

      Bitte jetzt abstimmen
      Avatar
      schrieb am 19.08.02 22:15:15
      Beitrag Nr. 24 ()
      Danke an HankTheKnife

      der den Text mal eben für "Durli" hier übersetzt hat. Viel Spaß!!

      Von HankTheKnife.
      Also jetzt aber nen kühles Blondes
      Dachte ja nun nicht, daß das alles hier in Arbeit ausartet, aber irgendwie fand ich den Text einfach zu klasse, um ihn nicht zu übersetzen.

      Viel Spaß also daran, ich gehe davon aus, daß Ihr die gleichen Typen in den u.a. Aussagen wiedererkennt, wie ich





      b]Das Basher-Handbuch
      Lerne den Feind kennen, der Dir Dein Geld stehlen will !

      Unterschätze nie den Einfluß eines Bashers auf ein Aktiendepot.
      Die Profis sind gut in dem was sie tun und was sie tun ist, Profit aus Deinem Verlust zu ziehen.

      Das unten aufgeführte könnte man deren „Handbuch“ nennen. Lerne daraus, oder spende Dein Geld diesen Leuten, da sie einen Ablauf-Plan haben, wie sie an Dein Geld zu kommen.


      BASHER, MACHE FOLGENDES:

      1. Sei anonym. .

      2. Benutze 10 % Fakten und 90 % Einbildung. . Die Fakten helfen, Deinen Einbildungen Glaubwürdigkeit zu verschaffen.

      3. Laß Dir von anderen etwas über die Aktie erzählen . Baue Vertrauen, Beziehungen und Unterstützungen auf, bevor Du Deine Bashing-Methoden einsetzt.

      4. Sei humorvoll und antworte allen, die Dir antworten. .

      5. Benutze viele verschiedene Nicknames, ID´s und Aliasnamen. .

      6. Benutze 2 oder mehr Aliasnamen um eine Diskussion zu simulieren. .

      7. Starte nicht gleich mit härtester Kritik, baue sie langsam auf. .

      8. Erkenne Deine Gegner (Fürsprecher) und den Board-„Guru“. . Benutze sie zu Deinem Vorteil. Laß Dich nicht „führen“, führe SIE !

      9. Bashe nur, wenn die Stimmung nachläßt. . Laß den Zweifel den Rest des Weges machen

      10. Erwecke den Anschein, als wenn Du allen Argumenten gegenüber offen wärst. .

      11. Sei ausdrucksvoll in Deinen Statements. . Menschen folgen dem Starken.

      12. Schreibe Headlines in Großbuchstaben mit schwierigen Statements. .

      13. Mache weiter, wenn Deine Position Zustimmung findet, nicht Deine Persönlichkeit. .

      14. Mach Dir nichts daraus, als „Basher“ tituliert zu werden, . die „Newbies“ kennen die Vorgeschichte nicht.

      15. Wenn Du erkannt wirst, initiiere eine kurze Auseinandersetzung., dann ziehe Dich zurück.Komm zurück in einer Stunde, außer Dein Gegner hat ein schwaches Urteilsvermögen.

      16. Dein Ziel muß es sein, den Schwung des Anstiegs zu begrenzen, . nicht zu versuchen, die Aktie sofort zum Kurssturz zu bekommen.

      17. Töte die Träume vom Gewinn, . nicht die Gesellschaft oder die Aktie.

      18. Benutze Fragen, um kritisches Denken zu erzeugen, Statements um Fakten zu bestätigen. .

      19. Lüge nicht, nenne keine Namen und sei nicht respektlos. .

      20. Ermutige die Leute, bei der Gesellschaft anzurufen, 99 % werden dies nicht machen., aber sie werden dadurch Deine Worte für die Wahrheit halten. Wenn sie doch anrufen, kannst Du immer noch etwas finden, was sie falsch verstanden haben müssen.

      21. Entmutige die Leute, die Aussagen der Gesellschaft für irgendetwas zu gebrauchen. . Ermutige Sie, bei der Gesellschaft anzurufen, sie werden es aus Faulheit nicht tun.

      22. Wenn die Vergangenheit oder Pressemitteilungen der Gesellschaft negativ waren, poche stetig darauf. Erstelle ein Liste mit diesen Daten, bevor du anfängst.

      23. Falls die Aktie steigt, schieb es auf einen Hype, auf die PR-Abteilung, kurzfristige Überreaktion, den Markt usw. . schieb es auf alles, nur nicht auf die Aktie selber.

      24. Wenn andere Poster Deine Ansichten übernehmen, bau darauf auf und teile ihre Meinung. .

      25. Zitiere immer das geringe Volumen, auch wenn es nicht gering sein sollte. .

      26. 3 oder 4 Aliasnamen können ein Board bestimmen und die Fürsprecher vertreiben. .

      27. Verführe die Fürsprecher in persönliche Debatten, damit sie Dich focussieren und nicht die Aktie oder die Fakten. Leite ihre Aufmerksamkeit von den Fakten weg. Zeige ihnen Fakten aus einer „anderen Sicht“.

      28. Preise andere Aktien an, in die die Investoren einsteigen sollten, anstelle der, die Du bashst. Verliebe Dich nicht in das was Du tust. Es ist ein Spiel und Du spielst es nach Deinen Regeln.




      Lektion 1:

      Denk dran, Basher bashen nie eine schlechte Aktie. Schau mal in die Boards, wo Aktien ohne Potential sind. Die haben nie Basher ! Basher gehen nur auf Aktien, die aufwärts gehen oder ein excellentes Aufwärtspotential haben. Basher wurden überrascht, sie wollen den Preis runterbekommen um für einen sehr guten Preis einzusteigen.

      Lektion 2:

      Basher bringen immer und immer wieder die gleichen alten Neuigkeiten, die Du schon so oft gehört hast.
      Neue Startup-Unternehmen haben immer ein paar schlechte Neuigkeiten dabei. Der Basher wird dies immer und immer wieder posten. Ein dummer Basher wird sogar versuchen, die alten Neuigkeiten „aufzufrischen“ um Dich zu verwirren.

      Lektion 3:

      Basher posten mehrmals am Tag. Dann versuchen sie, Dich zu vertreiben.
      Sie kommentieren alles, jedes Posting und können auf alles antworten. Sie wissen alles !
      Es gibt keine positive Nachricht, die nicht „gebasht“ wird. Sie versuchen das Board zu kontrollieren.
      Wahre Fürsprecher können das Ziel der Basher sein oder diese tauchen bei den Newbies auf, als die Person mit den ganzen Informationen.


      Lektion 4:
      Basher lügen Dir ins Gesicht. Glaube nie einem Basher. Die Wahrheit von Startup-Unternehmen ist, daß viele Fehler gemacht wurden und Verluste passieren können. Der Basher wird versuchen, daß Du glaubst, daß alle Startup-Unternehmen Profite machen, die Zahlen immer pünktlich bringen und alle Aspekte des Geschäfts positiv laufen.
      Das ist nicht war. Der Basher lügt Dich an !
      Startup-Unternehmen können jahrelang Miese schreiben, wenig Geld verdienen und ein schlechtes Umfeld haben, das liegt in der Natur der Sache.


      Lektion 5:
      Die Basher wissen, daß Du deren Statements nicht überprüfen kannst, darum machen sie ja diese Statements.


      Lektion 6:
      Die Basher spielen mit Deinem Mangel an Wissen. Daher können Sie lügen, ohne daß Du den Unterschied bemerkst. (außer, Du hast Deine Informationen über die Gesellschaft eingeholt und kennst die Wahrheit und die Fakten).

      Lektion 7:
      Die Basher spielen mit Deinem Mangel an Geduld. DU hast die Aktie schon eine Weile im Depot. Du weißt, daß sie sich irgendwann großartig entwickeln wird. Aber der Basher kann Dich unruhig machen, weil er weiß, daß Du irgendwann ungeduldig wirst auf Deinen Gewinn zu warten.
      Dann ist der Basher am wirkungsvollsten. Du bist ungeduldig. Du hast vergessen, daß Du die Aktie von Anfang
      an 1 Jahr lang behalten wolltest. Die Basher werden lästig, also verhökerst Du sie an einem schlechten Tag. Einige andere werfen sie auch weg. Dann wirst Du ärgerlich über Deinen Verlust und läßt das natürlich auch jedermann wissen. Damit wirst Du genauso zum Basher. Der Basher hat gewonnen und einen neuen (unfreiwilligen) Partner gewonnen.


      Lektion 8:
      Bring den Preis runter. Das ist die Aufgabe des Bashers.
      Wahrheit ist nicht wichtig, Lügen sind die Regel. Posten Tag für Tag im Board.
      Sie wollen die Newbies kriegen, die das Board besuchen. Sie wollen die Fürsprecher raus haben.
      Sie werden alles versuchen um die Fürsprecher zu vertreiben.

      Lektion 9:
      Bashers werden versuchen Zweifel zu schüren und Dich auf Nachforschungs-Abschnitte lenken, von denen sie wissen, daß sie Zweifel bei Dir und anderen Aktienbesitzern hervorrufen werden.
      Ein typischer Trick eines erfolgreichen Bashers ist, nachzufragen ob da nicht an einer bestimmten Stelle rund um die Aktie möglichweise ein Problem sein könnte, da man nicht die ganzen Fakten dieser bestimmten Stelle kennen würde.
      Der Basher fordert dann irgendeinen in dem Board auf, die Antwort auf die Frage zu finden.
      Der Basher kennt allerdings schon die Antwort und weiß auch schon, daß und was da gefunden wird.
      Die Kraft an dieser Taktik steckt darin, die Kontrolle über die Aktionen der Aktienhalter zu bekommen, der Basher wird Dich, den Aktienbesitzer, seine Arbeit finden lassen und wenn Du zurückkommst mit einem tatsächlich fragwürdigem Umstand, dann wird er dadurch großes Ansehen gewinnen.
      Was soll man machen ? Irgendwelche Lösungsvorschläge ?
      Na gut, ich glaube, daß es schon wichtig ist, Antworten zu finden, aber auf die eigene Weise. Ich mache es so, daß ich zum Telefon greife und die Gesellschaft anrufe, mit der InvestorRelations-Abteilung oder mit dem Geschäftsführer spreche, bis ich eine befriedigende Antwort erhalte.
      Das Problem ist, daß Du dem Basher bei seiner Arbeit sogar geholfen hast und nurmehr auf seiner Stufe stehst. Du mußt also versuchen, Deine eigenen Untersuchungen durchzuführen und Fragen immer mit Antworten zu verbinden in die Du Informationen steckst, damit bei allen Neuinvestoren der Wert Deiner Antworten wächst.

      Aber lasse Dich nie auf eine Koversation mit einem Basher ein, das Hauptthema betreffend !

      Da wirst Du verlieren !

      Verwende nicht den Namen des Bashers !

      Versuche nie eine persönliche Auseinandersetzung !


      Mit Dank an User KernCodex, Übersetzt, von HTK, ohne Gewähr.
      ich hoffe inständig wir ziehen hier alle unsere Lehren daraus !!!!
      Gruß
      dml
      Avatar
      schrieb am 20.08.02 08:32:45
      Beitrag Nr. 25 ()
      .....ist so als würde ich Durli vorm Spiegel sehen :) :) :)
      paßt alles wie die Faust aufs Auge !!!!

      dml
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:20:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      Ad-hoc-Publizität
      Eine Aktiengesellschaft ist gesetzlich (§ 15 WphG-Wertpapierhandelsgesetz) dazu verpflichtet, alle Tatsachen, die den Kurs der Aktie beeinflussen könnten unverzüglich (lat. "ad hoc") zu veröffentlichen.



      Zum Entwurf für das Transparenz- und Publizitätsgesetz
      Neue Pflichten für Vorstand und Aufsichtsrat


      Im Dezember 2001 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf „Zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechtes, zu Transparenz und Publizität" (TransPubG) vorgelegt. Eine Stellungnahme dazu hat die SdK dem Justizministerium übermittelt und, wo im Interesse der Aktionäre notwendig, zusätzliche oder abweichende Vorschläge gemacht. Die wesentlichen Punkte sind hier wiedergegeben.

      Wichtigster Zweck des TransPubG ist zweifellos, die sog. „Entsprechenserklärung" im neuen §161 im Aktiengesetz zu verankern. Dabei geht es um den künftigen freiwilligen Corporate Governance Kodex, zu dem die Unternehmen einmal jährlich erklären müssen, ob und in wie weit sie den darin enthaltenen Empfehlungen gefolgt sind. Diese Erklärung sollte nach Ansicht der SdK im Geschäftsbericht stehen.

      Neu für Vorstand und Aufsichtsrat
      Außerdem wird durch weitere Änderungen des Aktienrechts die Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat effizienter gestaltet. Was da allerdings neu geregelt wird, wirft teilweise ein erschreckendes Licht auf die gegenwärtige Praxis. So ist es offenbar nicht allgemeine Übung von Vorständen, den Aufsichtsrat in wichtige, die Existenz des Unternehmens berührende Entscheidungen einzubinden, ihm regelmäßig schriftliche Berichte vorzulegen, als Aufsichtsrat die Verschwiegenheitspflicht zu beachten oder persönlich bei den Sitzungen anwesend zu sein. Dafür und anderes wird es also in Zukunft gesetzliche Vorschriften geben. Darüber hinaus werden erweiterte Berichtspflichten für die Konzernrechnungslegung etabliert, und der Aufsichtsrat muß den Konzernabschluß nicht nur prüfen, sondern auch genehmigen.
      Hier fordert die SdK zusätzlich, die Berichtsfunktion des Aufsichtsrates gegenüber der Hauptversammlung generell zu stärken. Weiterhin sollte z. B. nicht nur der Aufsichtsrat, sondern auch die HV über wesentliche Planungen des Unternehmens und ggf. Planabweichungen unterrichtet werden.

      Änderungen für Aktionäre
      Auch für die Aktionäre stehen verschiedene Änderungen an.
      - So soll die HV-Teilnahme durch fakultative Abschaffung der Hinterlegungspflicht erleichtert werden. Allerdings fehlt dem Entwurf eine klare Regelung für den Nachweis der Teilnahmeberechtigung.
      - Für das Stellen von Gegenanträgen gilt nicht mehr die sieben Tage-Frist ab Veröffentlichung der Einladung im Bundesanzeiger. Sie können nun bis eine Woche vor der HV eingereicht werden. Hinsichtlich der Mitteilungspflicht der Anträge sollte dann aber, so die SdK, ein der ad-hoc-Publizität ähnliches Verfahren gelten.
      - Alternativ oder zusätzlich zu Barausschüttungen können in Zukunft auch Sachdividenden gezahlt werden. Damit sind nicht nur Aktien gemeint, sondern offenbar auch Produkte des Unternehmens. Hier müssen jedoch die Gesetzesformulierungen noch größere Klarheit schaffen.
      - In diesem Zusammenhang sollte nach SdK-Auffassung auch geregelt werden, dass beim Börsengang von Tochtergesellschaften den Aktionären der Muttergesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht zusteht.
      - Bei Barkapitalerhöhungen mit Bezugsrecht muß künftig der Ausgabepreis nicht mehr zwei Wochen, sondern erst drei Tage vorher festgelegt werden. Diese Frist hält die SdK für zu kurz und schlägt sechs Tage vor.
      - Insbesondere für Pennystocks bedeutsam ist, dass künftig eine Einziehung von Stückaktien ohne ordentliche Kapitalherabsetzung möglich wird. Diese rein technische Maßnahme führt i. d. R. zu einer Erhöhung des Kurses, da dann bei gleichem Grundkapital nur noch eine geringere Zahl von Aktien in Umlauf ist.


      ÜBERNAHMEGESETZ:
      Überblick zu den Regelungen, die ab 2002 neu gelten
      Am 1. Januar 2002 ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz (kurz: „WpÜG" oder „Übernahmegesetz") in Kraft getreten.
      Nachdem wir wiederholt über den Gang des Gesetzgebungsverfahrens und die Beteiligung der SdK daran berichtet haben, soll hier ein zusammenfassender Überblick über die Regelungen gegeben werden, die ab Anfang nächsten Jahres neu gelten.
      Der Anwendungsbereich des WpÜG betrifft sämtliche Angebote zum Erwerb von Aktien oder vergleichbaren Wertpapieren an Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien mit Sitz in Deutschland. Mit anderen Worten: Das Gesetz gilt nur für deutsche Zielgesellschaften, aber für alle – auch ausländische – Bieter.
      Das Gesetz unterscheidet zwischen einfachen Erwerbsangeboten, Übernahmeangeboten und Pflichtangeboten. Übernahmeangebote definiert das Gesetz als Angebote, die auf das Überschreiten einer Kontrollschwelle von 30% der Stimmrechte gerichtet sind. Wer die Kontrollschwelle von 30% überschreitet, ohne zuvor ein Übernahmegebot abgegeben zu haben, muß ein Pflichtangebot abgeben.

      Generelle Regelungen
      Bei allen Arten von Angeboten ist ein bestimmtes Verfahren einzuhalten. Die Entscheidung für ein solches Angebot ist unverzüglich zu veröffentlichen. Binnen vier Wochen ist eine Angebotsunterlage mit gesetzlich genau umrissenem Inhalt dem Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) zuzuleiten. Unter anderem muß die Finanzierung des Angebotes sichergestellt sein; bei einem Angebot in Geld ist eine entsprechende Finanzierungsbestätigung einer Bank vorzulegen. Die Vier-Wochen-Frist kann unter bestimmten Voraussetzungen verlängert werden.
      Das BAWe hat nach Einreichung zehn Tage Zeit zur Prüfung, dann ist die Angebotsunterlage zu veröffentlichen, und die Annahmefrist läuft, die zwischen vier und zehn Wochen betragen darf und immer zehn Wochen beträgt, wenn die Zielgesellschaft eine Hauptversammlung einberuft. Speziell bei Übernahmen gibt es noch eine sog. weitere Annahmefrist von zwei Wochen, wenn klar ist, wieviele Aktien der Bieter durch das Angebot auf sich vereinigen konnte.
      Der Vorstand und der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft haben eine Stellungnahme mit gesetzlich ebenfalls fest umrissenem Inhalt abzugeben. Unter anderem ist die Sicht der Arbeitnehmervertreter der Zielgesellschaft zu veröffentlichen.

      Spezielle Regelungen
      Besondere Regelungen gelten für Übernahmeangebote sowie bei Pflichtangeboten.
      In diesen Fällen muß der Bieter allen Aktionären der Zielgesellschaft eine „angemessene" Gegenleistung anbieten. Die Gegenleistung hat in einer Geldleistung in Euro oder in liquiden Aktien zu bestehen, die zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Wurden in den drei Monaten vor dem Angebot 5% der Aktien gegen Geld erworben, muß allen Aktionären Geld geboten werden.
      Die Höhe der Gegenleistung wird im Detail in einer Rechtsverordnung festgelegt. Es gelten zwei Untergrenzen: Zum einen muß das Angebot mindestens so hoch sein wie der der nach Umsätzen gewichtete durchschnittliche Kurs der Aktie in den letzten drei Monaten. Zum anderen darf der höchste Preis, den der Bieter in den letzten drei Monaten vor dem Angebot für Aktien der Zielgesellschaft gezahlt hat, nicht unterschritten werden.
      Im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung der Entscheidung des Bieters zur Abgabe eines Angebotes und der Veröffentlichung der Stimmrechtsanteile nach Ablauf der Annahmefrist durch den Bieter unterliegt der Handlungsspielraum des Vorstandes der Zielgesellschaft gewissen Beschränkungen. Er darf grundsätzlich keine Handlungen mehr vornehmen, durch die der Erfolg des Angebotes verhindert werden könnte. Es gelten eine Reihe von Ausnahmen: Der Vorstand darf Handlungen vornehmen, die ein „ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer" auch ohne Vorliegen eines Übernahmeangebotes vorgenommen hätte; er darf ein konkurrierendes Angebot einholen, also die Suche nach einem sogenannten „weißen Ritter" betreiben; die Hauptversammlung darf den Vorstand zu verhindernden Handlungen ermächtigen – dies auch bis zu 18 Monate im voraus – und schließlich darf der Vorstand das Angebot vereiteln, wenn der Aufsichtsrat dies genehmigt.
      Schade, daß der Bundestag sich nicht entschließen konnte, die von der SdK vorgeschlagene und von vielen Experten unterstützte ausgefeilte Übergangsregelung miteinzubeziehen, um einen sinnvollen Übergang zwischen Übernahmegesetz und Übernahmekodex herzustellen.

      Squeeze-out-Abfindung kann überprüft werden
      Neu in das deutsche Aktiengesetz soll die Möglichkeit eines sogenannten „Squeeze-out" eingeführt werden. Hat ein einzelner Aktionär mindestens 95% der Stimmrechte (sog. Hauptaktionär), kann er seine verbliebenen Mitaktionäre „hinausquetschen": Er darf ihnen für ihre Aktien einen Preis zahlen, der von ihm selbst festgesetzt wird und den von ihm selbst ausgesuchte Sachverständige bestätigen, und kann so 100% erreichen. Die ursprünglich vorgesehene Möglichkeit, das Spruchstellenverfahren völlig abzuwürgen, wenn im Zuge eines öffentlichen Angebotes, das 90 % der Aktionäre angenommen haben, die Hauptaktionärsstellung erreicht wurde, findet sich nicht mehr im Gesetz. Die Gesetzesmaterialien belegen ausdrücklich, daß dies wegen der verfassungsrechtlichen Bedenken entfiel, die die SdK in der Bundestagsanhörung geäußert hat – immerhin ein Teilerfolg!
      Die Regelung lehnt sich an die Eingliederung an. Diese gilt jedoch nur für Gesellschaften in der Rechtsform der AG mit Sitz im Inland, außerdem mußten hier die Minderheitsaktionäre eine Abfindung in Aktien der Hauptgesellschaft erhalten. Ein völliges Hinausquetschen war im deutschen Recht bisher nur über die vom Bundesverfassungsgericht abgesegnete Umgehungskonstruktion der sogenannten „übertragenden Auflösung" möglich, die aufwendiger ist als die neue Regelung, allerdings auch nur eine Dreiviertelmehrheit voraussetzt...
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:21:16
      Beitrag Nr. 27 ()
      GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE HAUPTVERSAMMLUNG
      § 129 AktG Abs 1, Satz 1:


      "Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt, eine Geschäftsordnung mit Regeln für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung geben."

      Aus der Begründung:

      Die Hauptversammlungen der Publikumsgesellschaften sollen ein Forum für eine inhaltliche Auseinandersetzung über die Geschäftspolitik, die Arbeit der Verwaltung und die in der Verantwortung der Hauptversammlung liegenden unternehmensstrukturellen Maßnahmen sein. Tatsächlich ist dies nur eingeschränkt der Fall:

      Die maßgeblichen Aktionäre treten nicht persönlich auf, sondern lassen sich von Kreditinstituten vertreten.
      Die Kreditinstitute treten als Diskussionsteilnehmer bisher auf den Hauptversammlungen nicht in Erscheinung.
      Institutionelle Anleger machen ihren Einfluß zunehmend außerhalb der Hauptversammlung unmittelbar gegenüber dem Vorstand geltend.

      Das Aktiengesetz sagt über den Ablauf und die Leitung der Hauptversammlung fast nichts. Dies kann gerade bei neu an die Börse gegangenen Gesellschaften zu Rechtsunsicherheit bei den Versammlungsleitern führen. Die Hauptversammlung könnte sich selbst eine Geschäftsordnung für die Durchführung und den Ablauf der Hauptversammlung geben. Von dieser Möglichkeit wird allerdings praktisch kaum Gebrauch gemacht, weil das Aktiengesetz dies nicht ausdrücklich vorsieht. Es soll daher im Gesetz ausdrücklich der Hauptversammlung die Befugnis zum Erlaß einer Geschäftsordnung eingeräumt werden. Die Geschäftsordnung gem. Absatz 1 Satz 1 ist zwar kein Satzungsbestandteil, kann aber nur mit satzungsändernder Mehrheit beschlossen werden, um ihr eine breite Grundlage im Aktionärskreis zu geben und einen weiteren Gestaltungsspielraum mit Blick auf § 23 Abs. 5 AktG zu legitimieren. Damit wird die Selbstorganisationsautonomie deutlich gestärkt. Aktionärsrechte in ihrem Kern können selbstverständlich nicht beschränkt werden. In dieser Geschäftsordnung können u.a. Fragen der Sicherheitskontrollen, der Bestimmung der Person des Versammlungsleiters und seiner Leitungs- und Ordnungsbefugnisse, des Anwesenheitsrechts des Abschlußprüfers und anderer Dritter, des Tonbandmitschnitts und des Rechts einzelner Redner auf Unterbrechung der Aufzeichnung, der Aushändigung eines und Einsichtnahme in ein stenographisches Protokoll, der Erteilung von Abschriften, der Redezeiten, des Fragerechts, des Zeitpunkts der Meldung von Redebeiträgen, der Behandlung von Rednerlisten, der Voraussetzungen für den Schluß der Rednerliste, des Verfahrens der Stimmauszählung (siehe schon § 134 Abs. 4 AktG), der Notwendigkeit der Verlesung von Beschlußvorschlägen und der Ordnungsbefugnisse des Versammlungsleiters geregelt werden:

      Dadurch soll zu einer Revitalisierung der Hauptversammlung, zur Konzentration auf eine inhaltliche Sachdebatte und im Ergebnis zur Verbesserung der Kontrolle durch die Eigentümer in der Hauptversammlung beigetragen werden.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:22:48
      Beitrag Nr. 28 ()
      Aufsichtsratsmandate
      § 100 Abs. 2 Satz 3 AktG:


      Bei der Höchstzahl von Aufsichtsratsmandaten einer Person (unverändert 10 plus 5 Konzernmandate) wird der Vorsitz doppelt angerechnet.

      Dies gilt erstmals mit Ablauf der jeweils für das Mandat geltenden Amtszeit, d.h. bei Neuwahl nach dem 1.5.1998. Trotz der Bedenken, daß bei einer Ausschöpfung der Höchstzahl von Aufsichtsratmandaten die Wahrnehmung des einzelnen Mandats unter der Überlastung des betroffenen Aufsichtsratmitgliedes leidet, konnte sich der Gesetzgeber nicht zur Beschränkung der Zahl der möglichen Mandate durchringen. Auch blieben die Bedenken wegen einer zu starken Konzentration von einflußreichen Positionen auf einen beschränkten Personenkreis außen vor.

      Neu ist lediglich die Doppelzählung innerhalb der zulässigen zehn Mandate beim Aufsichtsratsvorsitz.

      Begründung: Schon bisher sei der Zeitaufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden erheblich mehr als doppelt so hoch wie derjenige der anderen Aufsichtsratsmitglieder. Ein Vorsitzmandat sei kein Ehrenamt, sondern eine verantwortungsvolle und hohen Einsatz fordernde Aufgabe. Durch die Aufwertung des Amtes des AR-Vorsitzenden werde ein Beitrag zu einer Professionalisierung dieses Amtes geleistet.

      Diese Differenzierung soll auch der Praxis einen Anstoß geben, einer dem tatsächlichen Einsatz entsprechenden herausgehobenen Vergütung des Vorsitzenden und gegebenenfalls auch der Mitglieder arbeitsintensiver Ausschüsse offener zu begegnen. Dies ist nach § 113 Akt. möglich, auch ohne eine Änderung.

      Das Konzernprivileg von 5 Mandaten bleibt unberührt. Eine Doppelanrechnung innerhalb der Konzernmandate findet nicht statt.

      Begründung: Die Wahrnehmung von Aufsichtsratmandanten im Konzern gehört zur typischen Vorstandstätigkeit.

      Keine Änderung gibt es beim stellv. Aufsichtsratsvorsitzenden. Er ist, ob von Anteilseigner- oder Arbeitnehmerseite, Abwesenheitsvertreter.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:26:17
      Beitrag Nr. 29 ()
      Bekanntmachung in der Tagesordnung

      § 124 Abs. 3 Satz 3 AktG: Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben.

      § 125 Abs. 1 AktG: Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

      Begründung: Die bisherigen Angaben ließen nur unvollständig erkennen, ob der/die Vorgeschlagene nach der individuellen Belastungssituation oder wegen möglicher Interessenkonflikte, die aus einer Tätigkeit in anderen, konkurrierenden Unternehmen herrührt, für das Amt geeignet ist.

      Die Mindestangaben wurden deshalb ausgedehnt auf die tatsächlich ausgeübte berufliche Tätigkeit des/der vorgeschlagenen Kandidaten/in. Hierbei sind allgemeine Beschreibungen des erlernten Berufs wie Kaufmann oder Apothekerin nicht ausreichend. Vielmehr soll auch das betreffende Unternehmen, in dem die hauptsächliche berufliche Tätigkeit ausgeübt wird, angegeben werden (Finanzvorstand bei der X-Aktiengesellschaft, Rechtsanwalt in der Partnerschaft Y etc.).

      Ferner sind bei börsennotierten Gesellschaften zwingend auch alle anderen Mandate i.S. des § 100 Abs. 2 Nr. 1 AktG zu nennen. Diese Angaben sind nicht nach § 124 zu veröffentlichen, was kostenträchtig wäre, sondern dem Wahlvorschlag in der Mitteilung an die Aktionäre hinzuzufügen. Dies ergibt sich aus der Änderung des § 125 Abs. 1.

      In einem neuen Satz 3 des § 125 wird die Angabepflicht ausgedehnt auf alle vergleichbaren Aufsichtsratmandate in anderen Gesellschaften mit gesetzlichem Aufsichtsrat sowie auf Verwaltungsratsposten in öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Vergleichbar sind Tätigkeiten in Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen; caritative, wissenschaftliche u.ä. Institutionen sind ausgenommen.

      Geschäftsführende Tätigkeiten fallen bereits unter die Angabepflicht über den ausgeübten Beruf.

      Die Angabepflicht erstreckt sich auf Gremien in in- und ausländischen Unternehmen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekleidung des Amtes zum Zeitpunkt der Abgabe des Wahlvorschlages. Zwischenzeitliche Änderungen können bis zur Abfassung der Mitteilung oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich in der Hauptversammlung nachgeholt werden.

      Die Vorschrift zur Angabe der vergleichbaren Mandate ist als Sollvorschrift ausgestaltet und damit sanktionslos. Dies ist wegen der nicht unerheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, welche Kontrolltätigkeit vergleichbar ist, erforderlich. An eine Fehlangabe kann eine Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses nicht geknüpft werden.

      Da die Hauptversammlung in Kenntnis anderweitiger Tätigkeiten des Aufsichtsratskandidaten über seine Bestellung beschließt, erscheint eine ausdrückliche über § 103 AktG hinausgehende Regelung zu einem Verbot von Tätigkeiten in konkurrierenden Unternehmen verzichtbar. Die Bewertung, ob eine Tätigkeit in einem anderen Unternehmen, das in Teil- oder Kernbereichen im Wettbewerb steht, die Arbeitsfähigkeit des betreffenden Aufsichtsratmitgliedes und damit des Gremiums als Ganzes beeinträchtigt, bleibt damit hinsichtlich der Anteilseignervertreter zunächst den Eigentümern der Gesellschaft überlassen. Die Frage, ob im Einzelfall eine Inkompatibilität anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind, kann der Rechtsprechung überlassen bleiben, so der Gesetzgeber.

      § 285 Nr. 10 Satz 1 HGB: Im Anhang sind anzugeben: alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrates, auch wenn sie im Geschäftsjahr oder später ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen.

      Der Vorsitzende des Aufsichtsrates, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu bezeichnen.

      neu: einschließlich des ausgeübten Berufs und bei börsennotierten Gesellschaften auch die Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG. (spätestens ab Gesch.Jahr 1999)

      § 340a HGB: Zusätzlich haben alle Kreditinstitute im Anhang zum Jahresabschluß anzugeben:

      alle Mandate in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsgremien von großen Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 3), die von gesetzlichen Vertretern oder anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden.

      Dadurch soll mehr Durchsichtigkeit" entstehen.


      Wann tritt was in Kraft?
      1) Ab 1.5.1998:
      Die neuen Vorschriften des Aktiengesetzes (mit Ausnahme des Verbots von Mehrstimmrechtsaktien und Höchststimmrechten) und die Änderungen des HGB, insbesondere:

      die Vorschriften über den erweiterten Erwerb eigener Aktien
      die Zuständigkeit des Aufsichtsrates für die Auftragserteilung an den Abschlußprüfer
      die Zurverfügungstellung des Prüfungsberichts an alle Aufsichtsratsmitglieder bzw. Mitglieder eines Bilanzausschusses
      die Möglichkeit der Bestellung von Bilanzausschüssen
      die Erhöhung der Haftungsgrenzen beim Abschlußprüfer
      das private Rechnungslegungsgremium andere betroffene gesetzliche Änderungen.


      2) Bei anstehenden Aufsichtsratswahlen:

      die Beschränkung der Aufsichtsratsmandate wegen Doppelzählung des AR-Vorsitzes.

      3) Spätestens ab Geschäftsjahr 1999:

      geänderte Vorschriften bei Erstellung und Prüfung des Geschäftsberichts:

      Lagebericht
      Anhang
      Kapitalflußrechnung und Segmentberichterstattung
      Prüfung
      Prüfungsbericht
      Bestätigungsvermerk
      die bei Kreditinstituten erforderlichen Anhangsangaben zu Aufsichtsratsmandaten sowie zu Beteiligungen an großen Kapitalgesellschaften


      4) Ab Geschäftsjahr 2002:

      die Beschränkung des WP-Honoraranteils (Reduzierung von 50% auf 30%) bei einer Gesellschaft, sofern sie amtlich notiert ist, und die interne Prüferrotation (bei mehr als 6 gleichen Unterschriften in 10 Jahren).
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:27:48
      Beitrag Nr. 30 ()
      Erweiterte Vorstandspflichten/Rechnungslegung
      § 90 Abs. 1 Nr. 1 AktG (ab Mai 1998):


      Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat zu berichten über "die beabsichtigte Geschäftspolitik und andere grundsätzliche Fragen der Unternehmensplanung (insbesondere die Finanz-, Investitions- und Personalplanung)."

      Die Kontrolle des Aufsichtsrats darf also nicht nur retrospektiv sein, sondern muß sich gerade auch in die Zukunft richten. Hier werden langfristige Weichenstellungen und kostenwirksame Entscheidungen getroffen, durch die das Unternehmen später festgelegt ist.

      Der Begriff Unternehmensplanung beinhaltet beispielhaft die kurzfristige, mittelfristige (Mehrjahresplan) und die langfristige Planung (Unternehmensplan). Ergänzend können je nach Bedarf, Größe oder Branche noch der Produktions-, Absatz-, Beschaffungs-, Entwicklungs-, Kosten- oder Ergebnisplan hinzukommen. Zur Durchsetzung und Verstetigung des Informationsflusses zwischen Vorstand und Aufsichtsrat kann es sinnvoll und geboten sein, daß der Aufsichtsrat eine Informationsordnung erläßt, die die Berichtspflicht im einzelnen regelt.

      § 91 Abs. 2 AktG (ab Mai 1998): "Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden."

      Es handelt sich hier um eine gesetzliche Hervorhebung der allgemeinen Leitungsaufgabe des Vorstandes gem. § 76 AktG, zu der auch die Organisation gehört. Die Verletzung dieser Organisationspflicht kann zur Schadensersatzpflicht führen (§ 93 Abs. 2 AktG).

      Zu den den Fortbestand der Gesellschaft gefährdenden Entwicklungen gehören insbesondere risikobehaftete Geschäfte, Unrichtigkeiten der Rechnungslegung und Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft oder des Konzerns wesentlich auswirken.

      Die Maßnahmen interner Überwachung sollen so eingerichtet sein, daß solche Entwicklungen frühzeitig, also zu einem Zeitpunkt erkannt werden, in dem noch geeignete Maßnahmen zur Sicherung des Fortbestandes der Gesellschaft ergriffen werden können.

      Bei Mutterunternehmen im Sinne des § 290 HGB (Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses) ist die Überwachungs- und Organisationspflicht im Rahmen der bestehenden gesellschaftsrechtlichen Möglichkeiten konzernweit zu verstehen, sofern von Tochtergesellschaften den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen ausgehen können.

      Der Abschlußprüfer ist bei Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, verpflichtet, diese Maßnahmen zu beurteilen und hierüber dem Aufsichtsrat zu berichten.

      Gegen die vielfältigen Unternehmensrisiken, z.B. bei Geschäften mit Derivaten, die existenzbedrohend sein können, kann eine Absicherung nur über entsprechende Maßnahmen der gesetzlichen Vertreter und die Überwachung dieser Maßnahmen erfolgen. Dabei hat der Abschlußprüfer im Rahmen der ihm nach § 317 Abs. 4 HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung) obliegenden Aufgaben auch zu beurteilen, ob das vom Vorstand eingerichtete Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

      § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB (spätestens ab Geschäftsjahr 1999): "Die gesetzlichen Vertreter eines börsennotierten Mutterunternehmens haben den Konzernanhang um eine Kapitalflußrechnung und eine Segmentberichterstattung zu erweitern."

      § 289 Abs. 1 Satz 2 HGB (AG) § 315 Abs. 1 HGB (Konzern) (spätestens ab Geschäftsjahr 1999): "Im Konzern- und AG-Lagebericht ist auf die Risiken der künftigen Entwicklung einzugehen."

      Als wichtig und unabdingbar wird angesehen, daß der Lagebericht künftig auch Aussagen darüber enthält, mit welchen Risiken die künftige Entwicklung belastet ist. Nur auf diese Weise kann eine Darstellung der Lage der Kapitalgesellschaft gegeben werden, die das den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Bild auch wirklich vermittelt. Der Abschlußprüfer muß gem. § 317 Abs. 2 HGB prüfen, ob diese Risiken zutreffend dargestellt sind.

      Gleiches gilt für den Konzernlagebericht.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:28:42
      Beitrag Nr. 31 ()
      Erweiterung der Anhangs-Angaben
      (spätestens ab Geschäftsjahr 1999).


      a) § 285 Nr. 9a HGB: Erweiterung der Anhangsangaben zu den Organbezügen um Organmitgliedern gewährte Bezugsrechte.

      Die Ergänzung erfolgt im Hinblick auf die Regelung des § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG, der zufolge die Gewährung von Bezugsrechten nicht nur an Arbeitnehmer, sondern nunmehr auch an Organmitglieder der Gesellschaft oder eines verbundenen Unternehmens zulässig ist. Es soll ausdrücklich klargestellt werden, daß für die Organmitglieder entsprechende Angaben im Anhang erforderlich sind.

      Es war schon bisher allgemein anerkannt, daß Bevorzugsrechte anzugebende Sondervergütungen sind.

      b) § 285 Nr. 10 Satz 1 HGB: Erweiterung der Anhangsangaben der Mitglieder der Organe um deren ausgeübten Beruf und bei börsennotierten Gesellschaften um deren Mitgliedschaft in Aufsichtsräten und anderen Kontrollgremien.

      Schon bisher waren im Anhang des Geschäftsberichts der Kapitalgesellschaften alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und Aufischtsrats namentlich aufzuführen, Vorsitzender und Stellvertreter als solche zu bezeichnen.

      Diese Angaben waren wenig aussagekräftig. Die Angabenerweiterung um die tatsächlich hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit bezieht die Nennung des Unternehmens mit ein. Geschäftsführende Tätigkeiten fallen bereits unter die Angabepflicht über den ausgeübten Beruf.

      Die Angabepflicht der anderen Aufsichtsratsmandate der Organmitglieder der Gesellschaft nimmt ausdrücklich Bezug auf die sehr weite Angabepflicht nach § 124 Abs. 3 AktG (Name, ausgeübter Beruf, Wohnort).

      Unter "anderen Kontrollgremien" ist zu verstehen: die Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sowie Verwaltungsratsposten in öffentlich-rechtlichen Unternehmen. Caritative, wissenschaftliche u.ä. Institutionen sind ausgenommen.

      Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Bekleidung des Amtes zum Zeitpunkt der Abgabe des Wahlvorschlags. Zwischenzeitliche Änderungen können bis zur Abfassung der Mitteilung oder, falls dies nicht möglich ist, mündlich in der Hauptversammlung nachgeholt werden. Die Vorschrift zur Angabe der vergleichbaren Mandate ist als Sollvorschrift ausgestaltet und damit sanktionslos (wegen der angeblich schwierigen Abgrenzung).
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:29:32
      Beitrag Nr. 32 ()
      AKTIENRÜCKKAUF
      (§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG u.a.) Der Rückkauf eigener Aktien ist zulässig bis zu einer Höchstgrenze von 10% des gesamten Grundkapitals.

      Die Ermächtigung des Vorstandes zum Eigenerwerb von Aktien erfolgt


      durch Hauptverammlungsbeschluß, der nach 18 Monaten verfällt (diese Frist gilt nur für den Kauf, nicht für das Halten der Aktien),
      unter Festsetzung des niedrigsten und des höchsten Gegenwertes.
      Der Handel in eigenen Aktien ist ausgeschlossen. Die Zweckbestimmung für diese Aktien ist Vorstands-Aufgabe. Die Aktionäre können die Ermächtigung für den Vorstand an Zweckvorgaben binden, auf bestimmte Zwecke begrenzen, z.B.


      den Erwerb zur späteren Einziehung der Aktien
      den Zeitraum, wie lange die Aktien gehalten werden sollen und dürfen
      die spätere Verwendung
      das Verfahren zur Rückführung der Aktien
      die Bedienung eines HV-Beschlusses zur Rückgabe in den Markt.
      Die Verwaltung hat sich bei Kauf und Verkauf eigener Aktien grundsätzlich strikt neutral zu verhalten und Chancengleichheit zu gewährleisten (§ 53a AktG), d.h. Gleichbehandlung aller Aktionäre.

      Dies bedeutet: ein Rückkauf- oder Wiederverkaufsangebot hat sich an alle Aktionäre zu richten. Bei börsennotierten Gesellschaften heißt dies, Kauf oder Verkauf erfolgt über die Börse, und zwar an allen Börsenplätzen, an denen die Aktien notiert sind.
      In Frage kommt auch ein öffentliches Verfahren mit einem Festpreis- oder Preisspannen-Angebot.

      Die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes kann zur Anfechtbarkeit führen, zur Schadensersatzpflicht des Vorstandes gegenüber benachteiligten Aktionären. Beim Wiederverkauf zurückerworbener Aktien kann jedoch durch HV-Beschluß mit 3/4-Mehrheit das Bezugsrecht ausgeschlossen werden, falls der Ausgabebetrag den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet, d.h., die Zuteilung an bestimmte Dritte ist bei sachlicher Begründung möglich, auch gegen Sacheinlage, für stock options etc. Damit wird der Gleichbehandlungsgrundsatz wieder aufgeweicht.

      Bei der Verwendung der rückerworbenen Aktien für stock-options sollte die HV darauf achten, daß ein deutlicher Abstand zwischen dem Ende des Ermächtigungszeitraums zum Erwerb eigener Aktien und dem Zeitpunkt für die erstmalige Ausübung der Optionen besteht. Aus den eigenen Aktien stehen der Gesellschaft weder Stimmrecht noch Dividende zu. Die Rücklagen für eigene Aktien dürfen nur aus ausschüttbaren Mitteln gebildet werden.
      Eigene Aktien und die für sie gebildete Rücklage sind in der Bilanz auszuweisen. Im Anhang zum Jahresabschluß sind detaillierte Angaben über Kauf oder Verkauf eigener Aktien im Geschäftsjahr einschl. des Preises zu machen.

      Diese Angaben sind auch im Zwischenbericht amtlich notierter Gesellschaften zu machen. In der nächsten HV hat der Vorstand entsprechende Berichtspflicht. Aus dem Insiderrecht ergeben sich Verhaltenspflichten für den beschließenden und informierten Personenkreis, da es sich um kursrelevante Tatsachen handelt.
      Zur Vermeidung von Insidergeschäften sollten eigene Aktien der Gesellschaft nur in bestimmten Zeiträumen ge- oder verkauft werden, z.B. binnen 3 Wochen nach Vorlage von Geschäfts- oder Zwischenbericht oder einer Bilanzpressekonferenz. Die HV kann solche Zeitfenster beschließen.

      Eine Meldung nach § 15 WpHG ist notwendig wegen wesentlicher Kursbeeinflussung. Nach einem HV-Beschluß zum Kauf- oder Verkauf eigener Aktien ist das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel zu benachrichtigen.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:30:14
      Beitrag Nr. 33 ()
      §128 AktG - Abstimmungsvorschlag im Aktionärsinteresse; Weitergabe von Mitteilungen
      1) Verwahrt ein Kreditinstitut für Aktionäre Aktien der Gesellschaft, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 AktG unverzüglich an die Aktionäre weiterzugeben.

      2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht für Aktionäre auszuüben oder ausüben zu lassen, so hat es dem Aktionär eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung mitzuteilen. Bei den Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einflieben. Es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäbe Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat.

      Das Kreditinstitut hat den Aktionär ferner um Erteilung von Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu bitten und darauf ein Formblatt beizufügen, durch dessen Ausfüllung der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilen kann.

      Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstitutes dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. Hält das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 WpHG (ab 5%) meldepflichtig ist, oder gehört es einem Konsortium an, das die innerhalb von 5 Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen.

      3) Soweit ein Aktionär nach Einberufung der Hauptversammlung dem Kreditinstitut zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung schriftlich Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt hat, braucht das Kreditinstitut keine eigenen Vorschläge mitzuteilen und den Aktionär nicht um Erteilung von Weisungen zu bitten.

      4) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Abs. 1 oder 2 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

      5) Gehören einer Vereinigung von Aktionären Aktionäre der Gesellschaft als Mitglieder an, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzüglich weiterzugeben. Im übrigen gelten die Absätze 2 bis 4 für Vereinigungen von Aktionären entsprechend.

      6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesmin. für Wirtschaft und dem Bundesmin. der Finanzen durch Rechtsverordnung

      a) ein Formblatt für die Erteilung von Weisungen durch den Aktionär vorzuschreiben, das die Kreditinstitute und die Vereinigungen von Aktionären ihrer Bitte um Weisungen nach Abs. 2 Satz 3 beizufügen haben,

      b) vorzuschreiben, daß die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären die Aufwendungen für die Vervielfältigung der Mitteilungen und für ihre Übersendung an die Aktionäre oder an ihre Mitglieder zu ersetzen hat. Zur Abgeltung der Aufwendung kann für jedes Schreiben nach Abs. 1 ein Pauschbetrag festgesetzt werden.

      (7) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b, Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind mit den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:31:20
      Beitrag Nr. 34 ()
      § 135 AktG - Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde
      1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Inhaber-Aktien, die ihm nicht gehören, nur ausüben oder ausüben lassen, wenn es schriftlich bevollmächtigt ist.

      In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht aufgrund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat.

      In der Hauptversammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 5% des Grundkapitals unmittelbar oder über eine Mehrheitsbeteiligung mittelbar beteiligt ist, darf es das Stimmrecht nur ausüben oder ausüben lassen, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Dies gilt nicht, wenn es eigene Stimmrechte weder ausübt noch ausüben läßt.

      2) Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut und nur für längstens 15 Monate erteilt werden. Sie ist jederzeit widerruflich. Die Vollmachtsurkunde muß bei der Erteilung der Vollmacht vollständig ausgefüllt sein und darf keine anderen Erklärungen enthalten. Sie soll das Datum der Ausstellung enthalten. Die Frist in Satz 1 beginnt spätestens mit dem Tag der Ausstellung. Erbietet sich das Kreditinstitut zur Übernahme einer Vollmacht, so hat es auf andere Vertretungsmöglichkeiten (durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären) hinzuweisen.

      3) Das bevollmächtigte Kreditinstitut darf Personen, die nicht seine Angestellten sind, nur unterbevollmächtigen, wenn die Vollmacht eine Unterbevollmächtigung ausdrücklich gestattet. Gleiches gilt für eine Übertragung der Vollmacht durch das bevollmächtigte Kreditinstitut.

      4) Aufgrund der Vollmacht kann das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen ausüben. Wenn es die Vollmacht bestimmt, kann das Kreditinstitut das Stimmrecht auch im Namen dessen, den es angeht, ausüben. Übt das Kreditinstitut das Stimmrecht unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen aus, ist die Vollmachtsurkunde der Gesellschaft vorzulegen und von dieser zu verwahren. Übt es das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus, genügt zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft die Erfüllung der in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse; enthält die Satzung darüber keine Bestimmungen, genügt die Vorlegung der Aktien oder eine Bescheinigung über die Hinterlegung der Aktien bei einem Notar oder einer Wertpapiersammelbank.

      5) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen, den Aktionären nach § 128 Abs. 2 AktG mitgeteilten Vorschlägen auszuüben, es sei denn, daß das Kreditinstitut den Umständen nach annehmen darf, daß der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde.

      6) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, 3 und 5 nicht beeinträchtigt.(!!)

      7) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Aktionär es aber im Aktienbuch eingetragen ist, nur unter aufgrund einer schriftlichen Ermächtigung, wenn es nicht als deren Aktionär eingetragen ist, nur unter Benennung des Aktionärs in dessen Namen aufgrund einer schriftlichen Vollmacht ausüben. Auf die Ermächtigung oder Vollmacht sind Abs. 1 Satz 2, Absätze 2, 3 und 5, auf die Vollmacht außerdem Abs. 4 Satz 3 anzuwenden. Um übrigen gilt Abs. 6.

      8) Ist das Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen, dem Aktionär nach § 128 Abs. 2 mitgeteilten Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben.

      9) Die Absätze 1 bis 8 gelten sinngemäß für die Ausübung des Stimmrechts durch

      a) Vereinigungen von Aktionären, (z.B. der SdK)
      b) Geschäftsleiter und Angestellte eines Kreditinstituts, wenn die ihnen nicht gehörenden Aktien dem Kreditinstitut zur Verwahrung anvertraut sind,
      c) Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten.

      Dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter oder Ehegatte des Aktionärs oder mit ihm bis zum 4. Grad verwandt oder verschwägert ist.

      10) Ein Kreditinstitut ist verpflichtet, den Auftrag eines Aktionärs zur Ausübung des Stimmrechts in einer Hauptversammlung anzunehmen, wenn es für den Aktionär Aktien der Gesellschaft verwahrt und sich gegenüber Aktionären der Gesellschaft zur Ausübung des Stimmrechts in derselben Hauptversammlung erboten hat. Die Verpflichtung besteht nicht, wenn das Kreditinstitut am Ort der HV keine Niederlassung hat und der Aktionär die Übertragung der Vollmacht auf oder die Unterbevollmächtigung von Personen, die nicht Angestellte des Kreditinstituts sind, nicht gestattet hat.

      11) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung des Absätze 1 bis 3, 5, 7, 8 oder 10 entstehenden Schadens kann im voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

      12) Finanzdienstleistungsinstitute und die nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen sind den Kreditinstituten nach Maßgabe der vorstehenden Absätze gleichgestellt.

      Bestimmungen hinsichtlich der Abschlußprüfer.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:32:53
      Beitrag Nr. 35 ()
      Prüfung

      Ab 1.5.1998:

      § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG: Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung zu berichten.

      Nach dem 31.12.1998:

      Der § 317 HGB ist völlig neu gefaßt worden und umschreibt Gegenstand und Umfang der Prüfung präziser als bisher. Ziel ist eine problemorientierte Gestaltung der gesetzlichen Abschlußprüfung.

      § 317 HGB Gegenstand und Umfang der Prüfung
      (1) In die Prüfung des Jahresabschlusses ist die Buchführung einzubeziehen. Die Prüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses hat sich darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichenVorschriften und sie ergänzende Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung beachtet worden sind.Die Prüfung ist so anzulegen, daß Unrichtigkeiten und Verstöße gegen die inSatz 2 aufgeführten Bestimmungen, die sich auf die Darstellung des sich nach§264 Abs.2 ergebenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens wesentlich auswirken, bei gewissenhafter Berufsausübung erkannt werden.

      (2) Der Lagebericht und der Konzernlagebericht sind darauf zu prüfen, ob der Lagebericht mit demJahresabschluß und der Konzernlagebericht mit demKonzernabschluß sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlußprüfers in Einklang stehen und ob der Lagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens und der Konzernlagebericht insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch zu prüfen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

      (3) Der Abschußprüfer des Konzernabschlusses hat auch die im Konzernabschluß zusammengefaßten Jahresabschlüsse, insbesondere die konsolidierungsbedingten Anpassungen, in entsprechender Anwendung des Absatzes 1 zu prüfen. Dies gilt nicht für Jahresabschlüsse, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach diesemUnterabschnitt oder die ohne gesetzliche Verpflichtungen nach denGrundsätzen dieses Unterabschnitts geprüft worden sind. Satz 2 ist entsprechend auf die Jahresabschlüsse von in denKonzernabschluß einbezogenen Tochterunternehmen mit Sitz imAusland anzuwenden; sind diese Jahresabschlüsse nicht von einem inÜbereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie 84/253/EWG zugelassenen Abschlußprüfer geprüft worden, so gilt dies jedoch nur, wenn der Abschlußprüfer eine den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Befähigung hat und der Jahresabschluß in einer denAnforderungen dieses Unterabschnitts entsprechenden Weise geprüft worden ist.

      (4) Bei einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, ist außerdem im Rahmen der Prüfung zu beurteilen, ob der Vorstand die ihm nach§ 91 Abs. 2 des Aktiengesetzes obliegenden Maßnahmen in einer geeigneten Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine Aufgaben erfüllen kann.

      Ebenso wurden die Vorschriften zum Prüfungsbericht (§ 321 HGB) völlig neu gefaßt:

      § 321 HGB Prüfungsbericht
      (1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten. In demBericht ist vorweg zu der Beurteilung der Lage des Unternehmens oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung des Unternehmens unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem ist darzustellen, ob bei Durchführung der Prüfung Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen festgestellt worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung darstellen.

      (2) ImHauptteil des Prüfungsberichts ist darzustellen. ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluß, der Lagebericht, der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen und ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluß insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft vermittelt. Die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses sind aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit dadurch die Darstellung der Vermögens-,Finanz- und Ertragslage wesentlich verbessert wird und diese Angaben imAnhang nicht enthalten sind.

      (3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern.

      (4) Ist imRahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderenTeil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

      (5) Der Abschlußprüfer hat denBericht zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen.Hat der Aufsichtsrat denAuftrag erteilt, so ist der Bericht ihm vorzulegen; demVorstand ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

      Der Bestätigungsvermerk (§ 322 HGB) ist künftig aussagefähiger zu gestalten. Der formelle Bestätigungsvermerk wird abgeschafft.

      § 322 HGB Bestätigungsvermerk
      (1) Der Abschlußprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluß und zum Konzernabschluß zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat neben einer Beschreibung von Gegenstand,Art und Umfang der Prüfung auch eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. Sind vom Abschlußprüfer keine Einwendungen zu erheben, so hat er in seinemBestätigungsvermerk zu erklären, daß die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinenEinwendungen geführt hat und daß der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluß aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlußprüfers nach seiner Beurteilung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt.

      (2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemeinverständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, daß die gesetzlichenVertreter denAbschluß zu verantworten haben.Auf Risiken, die denFortbestand des Unternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen.

      (3) Im Bestätigungsvermerk ist auch darauf einzugehen, ob der Lagebericht und der Konzernlagebericht insgesamt nach der Beurteilung des Abschlußprüfers eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

      (4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlußprüfer seine Erklärung nachAbsatz 1 Satz 3 einzuschränken oder zu versagen. Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung und die Versagung sind zu begründen.Einschränkungen sind so darzustellen, daß deren Tragweite erkennbar wird.

      (5) Der Abschlußprüfer hat denBestätigungsvermerk oder denVermerk über seine Versagung unter Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in denPrüfungsbericht aufzunehmen.


      Haftung
      § 323 Abs. 2 Satz 1 HGB wird durch folgende Sätze ersetzt:
      Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf zwei MillionenDeutsche Mark für eine Prüfung. Bei Prüfung einer Aktiengesellschaft, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben hat, beschränkt sich die Ersatzpflicht vonPersonen, die fahrlässig gehandelt haben, abweichend von Satz 1 auf acht Millionen Deutsche Mark für eine Prüfung."

      Prüfungsauftrag nach dem 31.12.2001:

      § 319 Abs. 2 Nr. 8 HGB:
      Der WP bzw. der WPG ist von der Prüfung einer Kapitalgesellschaft ausgeschlossen, wenn er/sie von dieser Honorare bezieht, die mehr als 30% (bisher 50%) des Gesamtumsatzes ausmachen.

      § 319 Abs. 3 Nr. 6 bzw. Abs. 2 Nr. 8 HGB:
      Bei Aktiengesellschaften, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, wird die interne Rotation vorgeschrieben. EinWP bzw. eine WPG dürfte bei diesenGesellschaften nicht mehr Prüfer sein, wenn einWP im Prüfungsauftrag beschäftigt wird, der innerhalb der vorhergehenden 10 Jahre den Bestätigungsvermerk in mehr als 6 Fällen gezeichnet hat (Jahres- oder Konzernabschlüsse).
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:33:38
      Beitrag Nr. 36 ()
      Prospekthaftung
      Ein aktuelles - allerdings noch nicht rechtskräftiges - Urteil des Landgerichtes Frankfurt vom 7.10.1997 (3/11 O 44/96) befaßt sich mit zentralen Fragen der börsenrechtlichen Prospekthaftung:

      Das Gericht hat der Klage mehrerer Aktionäre, die zugleich gegen die beklagte Gesellschaft, die Mode Holding München AG, als auch gegen die konsortialführende Bank gerichtet war, stattgegeben. Hintergrund der Klage war, daß im Juli 1994 Aktien der Gesellschaft, die zum Teil aus einer Kapitalerhöhung und zum Teil aus dem Besitz von Altaktionären stammten, erstmals öffentlich zum Verkauf angeboten worden waren. Den für die Zulassung zum Geregelten Markt erstellten sogenannten Unternehmensbericht, auf den die börsenrechtlichen Prospekthaftungsregeln entsprechend anzuwenden sind (§ 77 BörsG), hielt das Gericht in mehrfacher Hinsicht für fehlerhaft. Zwei Passagen der Urteilsbegründung sind besonders interessant:

      An sich steht dem Zahlungsverlangen der Aktionäre der Wortlaut von § 57 AktG entgegen, wonach Aktionären Einlagen nicht zurückgewährt werden dürfen. Diese Bestimmung verbietet im Regelfall jede Leistung einer Aktiengesellschaft an ihre Aktionäre, die wegen deren gesellschaftsrechtlicher Mitgliedschaft erbracht wird, sofern die Leistung nicht aus Bilanzgewinn erfolgt. Der hierdurch bezweckte Schutz des Kapitals der Gesellschaft dient dem Schutz der Gläubiger der Gesellschaft und steht daher von vornherein in einem Spannungsverhältnis zu dem durch die Prospekthaftung bezweckten Schutz der Anleger. Das Gericht konnte der Zahlungsklage der Aktionäre nur deshalb stattgeben, weil es die börsenrechtliche Prospekfhaftung gegenüber dem aktienrechtlichen Verbot der Rückgewähr von Einlagen an die Aktionäre für vorrangig erklärt hat. Den Zielkonflikt zwischen Gläubigerschutz und Anlegerschutz löste das Gericht damit zugunsten der geschädigten Anleger. Rechtlich stützt sich das Gericht hierbei darauf, daß die Prospekthaftung gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr der Sache nach nicht nur das jüngere Recht, sondern auch - dies bestätigt zwischenzeitlich auch die amtliche Begründung zum 3. Finanzmarktförderungsgesetz - das speziellere Recht sei.

      Interessant sind auch die Ausführungen des Gerichtes zu folgender Frage:

      Die Aktiengesellschaft hatte vor ihrem Börsengang ein Beteiligungsunternehmen erworben, bei dem schwere strukturelle Mängel vorlagen und über die im Unternehmensbericht nicht berichtet worden war. Um auch hinsichtlich dieses Punktes die Prospekthaftung eingreifen lassen zu können, mußte das Gericht bejahen, daß die AG die Unrichtigkeit gekannt hat oder aber grob fahrlässig nicht gekannt hat. Das Gericht ließ es nun offen, ob die AG von den erheblichen strukturellen Mängeln bei der Beteiligungsgesellschaft tatsächlich positive Kenntnis hatte. Bei Unkenntnis sei zumindest grobe Fahrlässigkeit des Vorstandes der AG gegeben: Entweder sei das Beteiligungsunternehmen nicht - wie heute allgemein üblich durch eine sogenannte due-diligence-Prüfung - vor Erwerb betriebswirtschaftlich und juristisch geprüft worden. Oder aber nach Übernahme der Beteiligung habe keine unverzügliche Kontrolle stattgefunden. Der Vorstand habe daher seine aktienrechtlichen Sorgfaltspflichten beim Beteiligungserwerb verletzt. Diese Pflichtverletzung dient nun als Maßstab und Begründung dafür, daß hier die Prospekthaftung eröffnet ist.

      Das soeben in Kraft getretenen 3. Finanzmarktförderungsgesetz hat die börsenrechtliche Prospekthaftung im übrigen in einigen Punkten grundlegend neu ausgestaltet. Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

      Anders als bisher muß ein Erwerber, wenn er den Schadensersatzanspruch geltend macht, nicht mehr zwingend im Besitz der Wertpapiere sein. Der bisher geforderte - und in der Rechtsprechung durch Anerkenntnis einer tatsächlichen Vermutung unterstützte - Nachweis, daß ein Erwerb der Wertpapiere aufgrund des Prospektes erfolgte, entfällt nunmehr. Unabhängig von der Frage der Verjährung besteht der Anspruch schon dann nicht, sofern die Wertpapiere später als sechs Monate nach erstmaliger Einführung der Wertpapiere an einer inländischen Börse erworben wurden. Schließlich wurde die Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Zulassung der Wertpapiere deutlich verkürzt:

      Der Anspruch verjährt nunmehr in sechs Monaten seit dem Zeitpunkt, zu dem der Erwerber Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Prospektes Kenntnis erlangt hatte, spätestens jedoch in drei Jahren seit Veröffentlichung.

      (ungekürzter Auszug aus AktionärsReport 6/98)
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:34:27
      Beitrag Nr. 37 ()
      Risikokennziffern

      Privatanleger sind oft nicht in der Lage, ihre Risikobereitschaft klar zu definieren. Das hat mehr irrationale als rationale Gründe. Denn das Gros der Kleininvestoren agiert instinktiv prozyklisch und setzt auf die Märkte und Branchen, mit denen gerade die höchsten Renditen zu erzielen sind. Deshalb fühlen sich mehr und mehr professionelle Anlageberater verpflichtet, mittels geeigneter Risiko-Kennziffern auch die Verlustmöglichkeiten in der Zukunft zu veranschaulichen. Dabei ist die Beschreibung des Anlagerisikos um so notwendiger, je kleiner und volatiler der Markt ist, in den investiert werden soll. Auch hat sich durch die Spezialisierung der Investmentfonds während der letzten Jahre die Gefahr vergrößert, daß der Anleger einem größeren Marktrisiko ausgesetzt ist, als er das ursprünglich bereit war zu tragen.


      Drei Verfahren
      Zur Beurteilung, ob ein Investment mit der Risikoneigung des Anlegers übereinstimmt, eignen sich zunächst die Elastizitäten. Die beschreiben das Verhalten einer Aktie oder eines Fonds in Haussen und Baissen:

      Hat die Elastizität den Wert 1, verhält sich das Investment genau so wie der zugrundeliegende Marktindex.
      Liegt die Elastizität über 1, gewinnt die Aktie im Aufschwung stärker als der Markt (positive Elastizität).
      Ist die negative Elastizität größer als 1, sinkt das Investment im Abschwung mehr als der Index.

      Anleger, die in Baissezeiten das Risiko untergewichten wollen und auf Kapitalerhaltung aus sind, sollten während dessen Aktien oder Fonds bevorzugen, deren negative Elastizität kleiner als 1 ist.

      Mehr und mehr werden in der Anlageberatung Kennziffern verwendet, die das Risiko und die Performance miteinander kombinieren. Der Investor soll erkennen, wieviel Risiko er für eine bestimmte Rendite in Kauf nehmen muß. Solch eine Kennzahl ist das Sharpe-Ratio. Die verdeutlicht die Überschußrendite pro Risikoeinheit. Dabei wird die Performance des Investments rechnerisch vermindert um die risikolose Verzinsung, die am Markt erzielbar ist. Später relativiert man diese Differenz zum Risiko. Diese Kennziffer wird inzwischen beim Vertrieb von Investmentfonds immer dann verwendet, wenn Anlageentscheidungen zwischen mehreren Fonds zu treffen sind.

      Die Metzler Investment GmbH benutzt ihrer Klientel gegenüber bereits seit Jahren konsequent Downside- bzw. Shortfall-Risikomaße. Im intensiven Kundengespräch bemüht sich jeder Berater darum, eine größtmögliche Transparenz in bezug auf das Risiko-Ertrags-Profil sowohl der Einzelanlage sowie deren Kombination herzustellen. Der Anleger kann so eine seinen individuellen Bedürfnissen angepaßte Investmentstruktur ermitteln. Vor allem soll jedem Investor gezeigt werden, was für ihn im Spannungsfeld zwischen Risiko und Ertrag realisierbar ist und was nicht. Primär geht es darum, daß die Risikomaße für ihn nachvollziehbar sind. Zu dem Zweck erhalten Anlageziele und -horizonte der Einzelkunden Priorität.

      Die Folge ist, daß die Downside-Risikomaße von der Mehrzahl der Kunden akzeptiert werden. Völlig abgekommen ist man bei Metzler von dem immer noch gängigen Prozedere, die Vergangenheits-Performance von Fonds in die Zukunft zu extrapolieren. Wurden bislang nur Aktien, Renten und Geldmarktanlagen in die Risikoanalysen einbezogen, kommen künftig weitere Vermögensarten, wie Immobilien oder Rohstoffe, hinzu. Metzler Asset Management hat zu dem Zweck auch das PC-System MAMBA konzipiert. Mit diesem System, das inzwischen in drei Jahren weiterentwickelt wurde, läßt sich für jede beliebige Depotstruktur das (Downside) Risiko-Ertrags-Profil für verschiedene Anlagehorizonte und Mindesterträge simulieren. Bald schon kann jeder Kunde diese Risiko-Ertrags-Analyse über das Internet auch selbst durchführen.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:36:13
      Beitrag Nr. 38 ()
      Fibonacci Konjunkturzyklen

      FIBONACCI: MATHEMATIK UND BÖRSE


      Der Mathematiker Leonardo Fibonacci da Pisa entdeckte bereits im zwölften Jahrhundert eine Zahlenreihe, die von den Chartanalysten seit längerem beachtet wird. Sie nutzen die "Fibonacci-Folge" zum Ausmachen von technischen Widerstands- und Unterstützungszonen. Ursprünglich beobachtete Fibonacci, der im 13. Jahrhundert das Dezimalsystem in Europa einführte, das Wachstum einer Kaninchenpopulation und gelangte so zu seiner Zahlenreihe. Gegeben sei ein Hasenpaar. Der Forscher ging der Frage nach, wie sich die Zahl der Hasenpaare im Laufe der Monate entwickelt, wenn jedes Paar pro Monat ein weiteres Paar zeugt, die Zeugungsfähigkeit ab dem zweiten Monat gegeben ist und sich keine Todesfälle ereignen. Die Auflösung dieses Problems ergab die Fibonacci-Zahlenfolge:

      1 1 2 3 5 8 13 21 34 55 89 144...


      Dabei ist jede neue Zahl die Summierung der jeweils letzten beiden.
      Doch damit nicht genug. Fibonacci fand vor allem heraus, daß zwei benachbarte Zahlen dieser Folge vor allem dann, wenn sie größer werden (so ab der 13), immer im Verhältnis 0,618:1 stehen. Und der reziproke Wert dazu beträgt 1,618. Auffällig ist, daß die Nachkommastellen in beiden Fällen identisch sind. Läßt man eine Zahl in der Folge wegfallen und bildet auf diese Weise die Relation, setzt man also 21 ins Verhältnis zu 55, resultiert daraus immer 0,382:1. Werden gar zwei Zahlen übersprungen, relativieren wir beispielsweise 34 mit 144, ergibt sich immer das Verhältnis 0,236.

      Das Erstaunlichste am Kehrwert 1,618 des Verhältnisses zweier benachbarter Zahlen der Reihe ist, daß das Ergebnis dieser Division überall in der Natur, bei Pflanzen und Galaxien, aber auch in der Kunst, Musik und Architektur wiederzufinden ist:
      So hat eine Sonnenblume 89 Blätter - 55 davon drehen nach rechts, 34 sind linksbündig. Auch entspricht in der Musik 1,618 exakt dem Schwingungsverhältnis der Quint, die als das sauberste Intervall empfunden wird.

      Handelt es sich bei der Zahl 1,618 um eine Art Naturkonstante, war und ist es naheliegend, auch nach deren Einfluß an den internationalen Finanzmärkten zu forschen. In der Tat ist häufig zu beobachten, daß nach ausgestandenen Korrekturen die Aktienindizes ebenso wie die Kurse von Einzelaktien etwa 1/3 bzw. 2/3 der vorangegangenen Trendbewegung kompensieren. Auch hier kommen also die Fibonacci-Werte 38,2% oder 61,8%zum Tragen. Seltener, aber auch oft genug, sind Korrekturen um 23,6% zu beobachten. Im ersten Fall hätte die seit letztem Oktober erfolgte Aufwärtsbewegung im DAX bei 4.585 Punkten, im zweiten Fall bei 4.492 Zählern und im dritten Fall bei 5.084 Punkten auslaufen müssen. Fazit: Anleger, die sich bei ihren Dispositionen verstärkt von technischem Timing leiten lassen, sind gut beraten, im Zuge einer Gegenbewegung an der Börse verstärkt nach Anzeichen für deren Ende Ausschau zu halten, wenn eine der typischen Fibonacci-Zahlen erreicht wird.
      Avatar
      schrieb am 21.08.02 16:51:11
      Beitrag Nr. 39 ()
      @WAD,
      post

      lbbberlin
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 11:12:48
      Beitrag Nr. 40 ()
      "! ist das so noch Aktuell ?"

      Das Kerngeschäft des Unternehmens ist der Handel mit Medien- und Filmlizenzen. Advanced Medien bewegt sich als Lizenzhändler auf zwei Geschäftsfeldern. Auf der einen Seite werden Spielfilmrechte auf nationalen und internationalen Märkten gekauft. Zum anderen werden die Lizenzen durch eine vertikal integrierte Verwertungskette vermarktet.

      Die Lizenzen werden entweder von Fernsehstudios oder von unabhängigen Studios erworben. Die Sicherung der Filme kann auch über Co-Finanzierungs- und Co-Produktionsverträge erfolgen.

      Diese Verträge beinhalten 2 Teile. Der Lizenzteil entspricht den Grundsätzen des Flat Deals oder einer Minimumgarantie. Der zweite Teil ist der Equity Anteil (Kapital), der eine Beteiligung an dem gesamten Projekt sichert. Der Equity Anteil beträgt 10% des Filmbudgets mit der Maßgabe, daß der Vertragspartner auch mit 10% am gesamten Welterlös beteiligt ist. Dadurch ist auf beiden Seiten, dass Interesse vorhanden, einen Erfolg zu erzielen.

      Advanced Medien nutzt einen vierstufigen Verwertungszyklus. Dazu gehören im Einzelnen Kinorechte, Video & DVD Rechte, Fernsehrechte sowie Libary & Urheberrechte.
      Avatar
      schrieb am 27.08.02 18:42:34
      Beitrag Nr. 41 ()
      @ SmokingRed
      Frag Dich doch mal woher die Einnahmen stammden die u.a. zur Tilgung der Bankverbindlichkeiten hergenommen werden.
      Wie wäre es z.B. mit den Lizenzeinnahmen aus dem Film Grasgeflüster....

      Avatar
      schrieb am 27.08.02 18:54:46
      Beitrag Nr. 42 ()
      danke WAD

      das kopierte stammte aus einem Kurzportrait.
      Da man nicht immer von aktualität ausgehen kann,
      richtete sich meine Frage bezüglich der...

      ..."Diese Verträge beinhalten 2 Teile. Der Lizenzteil entspricht den Grundsätzen des Flat Deals oder einer Minimumgarantie. Der zweite Teil ist der Equity Anteil (Kapital), der eine Beteiligung an dem gesamten Projekt sichert. Der Equity Anteil beträgt 10% des Filmbudgets mit der Maßgabe, daß der Vertragspartner auch mit 10% am gesamten Welterlös beteiligt ist. Dadurch ist auf beiden Seiten, dass Interesse vorhanden, einen Erfolg zu erzielen.
      ..."

      ...Inhalte und derer Umsatzerlösmöglichkeiten.
      Wohl auch dahingehend für Mitleser mal interessant.Danke.

      Den Film finde ich ebenfalls gut,und,lach,in unserer Stadt,
      werden alle Wahlplakate mit Joints versehen.

      Red.
      Avatar
      schrieb am 05.09.02 17:42:34
      Beitrag Nr. 43 ()
      Als die DMark von hinnen ging.

      Am 1. Januar 2002 kam der 1000 DM Schein zum Himmelstor, klopfte. Petrus machte ihm auf. Er breitete die Arme aus und sagte :
      „Komm herein lieber 1000 DM Schein, sei willkommen im Himmel.
      Bitte stell Dich dort hinten hin und warte ein bisschen“.

      5 Minuten später kam der 500 DM Schein, klopfte; Petrus öffnete die Tür, empfing ihn wie den 1000 DM Schein und bat ihn ebenfalls, sich dort hinten anzustellen.

      Wieder 5 Minuten später klopfte der 100 DM Schein an die Himmelstür.
      Petrus empfing ihn genau so freundlich und er solle sich doch bitte dort hinten bei den anderen anstellen.

      So ging es auch mit dem 50 DM Schein.
      Und etwas später mit dem 20 DM Schein
      und dem 10 DM Schein.

      Petrus hatte gerade etwas Zeit, mit den angekommenen Scheinen zu plappern, da klingelte es schon wieder.

      Diesmal war es das 5 DM Stück Petrus nahm es in die Arme und bat es, dort bei den Scheinen zu warten.
      Das 1 DM Stück liess nicht lange auf sich warten. Liebevoll empfangen stellte es sich zu den anderen.

      Das 50 Pfennig Stück guckte erst mal durchs Schlüsselloch, klingelte dann, nahm Petrusses Umarmung an und ging zu den anderen Scheinen und Stücken.

      Das 10 Pfennig Stück stand schon wartend vor der Himmelstür und als Petrus es empfing, kamen plötzlich viele Engel, sangen Gloria und schütteten tausendende von glitzerenden Sternen über es aus.

      Da entrüsteten sich die wartenden Scheine und Stücke und fragten :“ Wie das ? Sterne und Engel für ein simples 10 Pfennig Stück ? Haben nicht auch wir auf der Erde gute Dienste geleistet ?“

      „Oh ja“ antwortete Petrus.

      Und mit erhobenem Zeigefinger : „Aber Euch habe ich nur selten in der Kirche gesehen“.
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 13:47:00
      Beitrag Nr. 44 ()
      Das
      4. Finanzmarktförderungsgesetz

      Rechtliche Folgen von fehlerhaften
      Ad-hoc-Meldungen

      Am 01. Juli 2002 trat das 4. Finanz-marktförderungsgesetz
      in Kraft, durch das verschiedene andere Gesetze
      geändert wurden. Für die Anleger we-sentliche
      Neuerungen enthalten dabei die §§ 37b ff des Wertpapierhandels-gesetzes
      (WpHG). Hiernach haben Anleger zukünftig unter bestimmten Vor-aussetzungen
      einen Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter bzw.
      unterlassener Ad-hoc-Meldungen. Mit der Verabschiedung dieser Regelungen
      hat der Gesetzgeber eine Kehrtwende vollzogen. War früher in § 15 Abs. 6
      WpHG noch explizit geregelt, dass ein Verstoß gegen die Ad-hoc-Publizität kei-nen
      Schadensersatzanspruch begründete, so ist eine solche Haftung nunmehr
      ausdrücklich konstituiert. Wenigstens in Teilbereichen scheint der Gesetzgeber
      lernfähig zu sein. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen
      Schadensersatzanspruch nach den §§ 37b ff WpHG werden nachfolgend ein-mal
      Dargelegt.

      Erfasst werden nur fehlerhafte bzw. pflichtwidrig
      unterlassene Ad-hoc-Mitteilungen

      Das Gesetz differenziert in §§ 37b und 37c WpHG zwischen dem Unterlassen
      von „richtigen" und dem Machen von falschen Mitteilungen. Erfasst werden jedoch
      nur Ad-hoc-Mitteilungen. Ad-hoc-Mitteilungen sind solche Meldungen, die
      von den Unternehmen nach § 15 WpHG abzugeben sind. Hiernach sind neue Tatsachen,
      die im Tätigkeitsbereich des Unternehmens eingetreten und nicht öf-fentlich
      bekannt sind, unverzüglich bekannt zu machen, wenn sie wegen ihrer
      Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf
      des Emittenten geeignet sind, den Börsenpreis der zugelassenen
      Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Das heißt, dass z.B. eine Pressemitteilung
      des Unternehmens, mag sie auch noch so falsch und geeignet sein, den
      Kurs der Aktie erheblich zu beeinflussen, nicht von der Neuregelung erfasst wird.
      Hier bleibt dann nur das alte, oft wirkungslose Instrumentarium.
      Die SdK hatte in diesem Zusammenhang immer eine Ausdehnung auf alle kursrelevanten
      Informationen gefordert, ist damit jedoch an dem Widerstand verschiedener
      Interessenverbände gecheitert. Die in den §§ 37b und 37c WpHG vorgenommene
      Differenzierung zwischen unterlassenen pflichtwidrigen und
      fehlerhaften Ad-hoc-Mitteilungen ist im Grundsatz konsequent. Der Anleger
      vertraut bei seiner Anlageentscheidung darauf, dass die (Spiel)-Regeln
      des Börsenhandels, hierzu gehört sicher die Verpflichtung zur Ad-hoc-Pu-blizität,
      eingehalten werden. Er nimmt eine Bewertung des entsprechenden
      Wertpapiers vor diesem Hintergrund vor. Werden die Regeln nicht eingehalten, ist
      seine Bewertung automatisch falsch und er unter Umständen geschädigt.
      Es ist daher eine Selbstverständlichkeit, dass er in der Lage sein muss,
      diesen Schaden geltend zu machen. Dieser Gedanke findet sich auch in der Prospekthaftung
      nach §§ 45 ff Börsengesetz (BörsG). An diesen Vorschriften orientieren sich die §§ 37b ff WpHG.

      Die Voraussetzungen im einzelnen
      Wird eine Ad-hoc-Mitteilung nicht veröffentlicht, obwohl die Voraussetzungen,
      die oben dargelegt wurden, vorliegen, so hat nach § 37b WpHG zum einen derjenige
      einen Schadensersatzanspruch, der die Wertpapiere nach der Unterlassung
      erwirbt und der bei bekannt Werden der Tatsache noch Inhaber der Wertpapiere
      ist (1. Alternative), sowie zum anderen derjenige, der die Wertpapiere vor
      dem Eintritt der Tatsache erwirbt und nach der Unterlassung veräußert (2.Alternati-ve).
      Diese auf den ersten Blick etwas komplizierte Regelung umfasst jedoch zu-treffend
      alle relevanten Personen, die durch die Unterlassung geschädigt wor-den
      sein können. Dies ist einmal derjenige, der zu viel für das Wertpapier gezahlt
      hat, weil eine in der Regel negative kursbeeinflussende Information nicht
      veröffentlicht wurde. Hält dieser das Wertpapier noch zum Zeitpunkt des
      bekannt Werdens, dann ist er im Gegensatz zu demjenigen, der das Wertpapier bereits wieder verkauft hat, bei dem also die negative Information nicht eingepreist
      wurde, geschädigt, da es nunmehr zur „Einpreisung" kommt. In der zweiten Alternative ist es derjenige, der ein Wertpapier erworben hat und dieses nun zu
      günstig verkauft hat, weil er nicht wusste, dass das Unternehmen auf Grund einer
      neuen Information am Kapitalmarkt an sich besser zu bewerten war.
      Werden hingegen in einer Ad-hoc-Mel-dung unwahre Tatsachen mitgeteilt, die
      im Tätigkeitsbereich des Unternehmens eingetreten sein sollen, nicht öffentlich
      bekannt und die wegen ihrer Auswirkungen auf die Vermögens- und Finanzlage
      oder den allgemeinen Geschäftsverlauf dazu geeignet sind, den
      Börsenpreis der zugelassenen Wertpapiere erheblich zu beeinflussen, so richtet
      sich die Schadensersatzberechtigung nach § 37c WpHG. Danach ist derjenige
      zum Schadensersatz berechtigt, der im Vertrauen auf die Richtigkeit der
      Tatsache die Papiere entweder nach der Veröffentlichung erwirbt und beim bekannt
      Werden der Unrichtigkeit noch Inhaber der Papiere ist (1. Alternative) oder
      aber die Wertpapiere vor der Veröffentlichung erwirbt und vor dem bekannt
      Werden der Unrichtigkeit der Tatsache veräußert (2. Alternative). Auch hier erfassen beide Alternativen die relevanten Fälle (positive wie negative Meldungen).

      Anspruchsgegner ist der Emittent
      Anspruchsgegner ist nach dem eindeutigen Wortlaut beider Vorschriften nur der
      Emittent, d.h. nur das Unternehmen. Die Organe der Gesellschaft haften selbst
      nicht unmittelbar. Allenfalls kann die Gesellschaft von diesen im Innenverhältnis
      Regress nehmen (§§ 93 Abs. 2 und 116 AktG). Letztlich zahlen daher zunächst
      einmal Aktionäre andere Aktionäre aus; aus der Sicht der SdK ein falscher Ansatz.
      Die Beweislast dafür, dass die Mitteilung falsch ist oder eine Veröffentlichung hätte
      erfolgen müssen, liegt sowohl im Falle des § 37b als auch im Falle des § 37c
      WpHG beim Geschädigten. Ist dieser Nachweis gelungen, geht die Beweislast
      auf den Emittenten über. Um eine Haftung auszuschließen, hat dieser den
      Nachweis zu führen, dass er nicht vorsätzlich und auch nicht grob fahrlässig
      gehandelt hat (§§ 37b Abs. 2 und § 37c Abs. 2 WpHG). Eine Haftung für einfache
      Fahrlässigkeit kennt das Gesetz nicht. Kannte der Anleger den wahren
      Sachverhalt, ist der Anspruch nach § 37b Abs. 3 bzw. § 37c Abs. 3 WpHG ausgeschlossen.
      Die Ansprüche verjähren in einem Jahr ab Kenntnis vom wahren
      Sachverhalt spätestens jedoch in drei Jahren. (§§ 37b Abs. 4, 37c Abs.4).
      Es sei noch einmal klargestellt, dass von diesen neuen Vorschriften nur solche
      Ad-hoc- Meldungen erfasst werden, die nach dem 01. Juli 2002 veröffentlicht wurden, bzw. hätten veröffentlicht werden müssen. Die Altfälle (Infomatec, EM.TV und Com-road) werden demnach nicht erfasst.

      Quelle: AktionärsNews Nr. 30, 5.9.02
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 14:47:59
      Beitrag Nr. 45 ()
      WAS KAUFEN in dem anhaltenden Baerenmarkt
      __________________________________________________________________


      In diesen schwierigen Boersenzeiten ist es denkbar schwer, Ak-
      tien zu identifizieren, die intakte Gewinnserien aufweisen,
      guenstig bewertet und fuehrend positioniert, sowie solide finan-
      ziert und mit belastbaren Bilanzstrukturen behaftet sind. Noch
      schwerer wird es bei der Wahl des richtigen Einstiegszeitpunkts,
      denn in einem derart anhaltenden schwachen Boersenumfeld koennen
      selbst die interessantesten Aktien auf die Verkaufslisten der
      Anleger geraten, da auch diese sich dem negativen Gesamtmarkt-
      einfluss auf Dauer nicht vollstaendig entziehen koennen.

      Vor diesem Hintergrund empfehlen wir seit geraumer Zeit, strate-
      gische Aktienpositionen nur noch in Form von disziplinierten
      Kaufplaenen aufzubauen. Hierbei profitiert der Anleger vom Cost-
      Average-Effekt und minimiert das Risiko eines unjustierten Ein-
      stieges und kommt spaeter in den Genuss hoher Wertsteigerungen,
      da er in Crashzeiten Top-Aktien zum Discount-Preis erworben hat.

      Hierzu ist es natuerlich wichtig, "die richtigen" Aktien auszu-
      waehlen. Unserer Erfahrung nach sind "die richtigen" Aktien in
      diesen schweren Kapitalmarktzeiten Unternehmen, die eine intakte
      Gewinnserie aufweisen, guenstig bewertet und fuehrend positio-
      niert, sowie solide finanziert und mit belastbaren Bilanzstruk-
      turen behaftet sind.

      Quelle: Newslettern #211 von Aktienservice.de
      Avatar
      schrieb am 07.09.02 15:23:46
      Beitrag Nr. 46 ()
      WAD,

      Alleinunterhalter?

      Von Pushen steigt die Aktie auch nicht. Da kannst Du noch soviel ellenlange Allgemeinplätze hier reinkopieren. Ist schon grotesk, was Du Bashern vorwirfst, veranststaltest Du hier selbst.
      Avatar
      schrieb am 07.09.02 15:44:25
      Beitrag Nr. 47 ()
      Herzlich Willkommen!!!

      Ein ehemaliger Met@box und Pennystock - Zocker meldet sich zurück.
      Man hat aber lange nicht´s von Dir gehört ?!

      Threads des Users | 1 | 2


      Geschwindigkeit der Orderweiterleitung div. Discount-Broker (Diraba, Systracom u.a) 16 postfunk 07.03.01 18:35:03
      **** micrologica ist insolvent. Eröffnung -80% bzw. 0,25 Cent ?! ***** 13 postfunk 06.03.01 09:43:39
      ******** lbc implodiert gerade richtung 0,40 ******** 32 postfunk 22.02.01 18:24:01
      ********* Met@box Kursziel ? ************ 53 postfunk 06.02.01 01:42:59
      NEU: freetradez.com ein kostenloser USA Discount-Broker !!?? 8 postfunk 29.01.01 17:57:28
      Microsoft verschenkt Internetboxen 6 postfunk 22.09.00 20:06:52
      *** Realtime-Thread LION BIOSCIENCE AG 13-9-00 *** 11 postfunk 13.09.00 11:18:55
      NMI - Neuer Markt Inside 06.09.00 ------ aktuell zu Met@box 3 postfunk 06.09.00 20:34:58
      Optionsschein auf Met@box = Geldvernichtung? 6 postfunk 01.09.00 22:14:25
      *** Met@box Realtime-Thread 24.08.00 *** 29 postfunk 25.08.00 03:02:04
      **** Met@box Realtime-Thread 23.08.00 **** 20 postfunk 23.08.00 13:09:39
      ****** Met@box Realtime-Thread 22.08.00 ****** 50 postfunk 22.08.00 18:49:56
      ****** Met@box Realtime-Thread 16.08.00 ****** 139 postfunk 16.08.00 23:36:05
      ****** Met@box Realtime-Thread 15.08.00 ****** 42 postfunk 15.08.00 20:54:33
      ****** Met@box Realtime-Thread 10.08.00 ****** 100 postfunk 11.08.00 14:18:00
      Met@box - die neue EM.TV? Analyse (n)! 6 postfunk 10.08.00 18:30:16
      ****** Met@box Realtime-Thread 09.08.00 ****** 154 postfunk 09.08.00 20:41:14
      ********** Met@box Realtime-Thread 08.08.00 *********** 107 postfunk 08.08.00 20:05:44
      ........mal ehrlich, wer hält noch zu welchem Kurs ??? 56 postfunk 08.08.00 14:43:25
      ********** Met@box Realtime-Thread 07.08.00 *********** 40 postfunk 07.08.00 20:19:48


      ...oder ist das schon wieder eine alte/neue "Unruhestifter"-ID ???
      Mann, Mann...
      Avatar
      schrieb am 07.09.02 15:50:54
      Beitrag Nr. 48 ()
      dannmallos,

      ja dannmallos, daran kannst du dich ergötzen, ja?
      met@box ist schrott, wie die meisten pennys.

      aber diese diskussion über basher ist genauso langweilig wie diese, zeigt sie doch die gleichen motive wie die der pusher. völlig einseitig:

      http://www.wallstreet-online.de/si/community/board/thread.ph…

      gabs alles schon. gähnlangweilig!

      also, sachliche diskussionen bitte über DVN! oder gibst dazu nix mehr zu sagen?
      Avatar
      schrieb am 07.09.02 18:58:21
      Beitrag Nr. 49 ()
      korrekt...es gibt eigentlich nichts mehr zu sagen.

      Außer natürlich, dass Durlacher wieder aus seinem Loch gekrochen ist. Mit wie immer...dem gleichen Geschwätz.
      Avatar
      schrieb am 07.09.02 20:30:01
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hallo plutoo.Schönes Wochenende wünsch ich Dir .Werde jetzt mit meiner Geliebten noch was leckeres trinken gehen.
      :lick:

      Gruß haustino
      Avatar
      schrieb am 08.09.02 17:14:28
      Beitrag Nr. 51 ()
      Was sagt denn Deine Frau dazu? Scheint bestimmt begeistert zu sein, gell....:D
      Avatar
      schrieb am 08.09.02 17:51:32
      Beitrag Nr. 52 ()
      @Wad
      Alles in maßen.Frau war doch mit.Gegen ein paar Gläser Wein in gemütlicher Runde ist doch nix einzuwenden, oder ?

      haustino
      Avatar
      schrieb am 14.11.02 20:05:34
      Beitrag Nr. 53 ()
      Wo ist WAD:look: ???,wir vermissen seine Meinung zur letzten
      Adhoc.Es ist schon sehr merkwürdig,das sich WAD noch nicht
      geäußert hat.....
      Mfg die Lotticat`s
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 10:27:45
      Beitrag Nr. 54 ()
      keine panik, kommt bald wieder.

      würde mein investment übrigens nicht von der anwesenheit irgend eines wo-users abhängig machen oder infrage stellen lassen...

      Gruß
      alpine110
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 17:09:34
      Beitrag Nr. 55 ()
      @#54
      Von Panik kann gar keine Rede sein.Wer diese Aktie
      im Depot hat, kann sich Panik nicht erlauben!
      Mich macht nur stutzig,das fast zur gleichen Zeit
      einige Leute aus dem Board verschwunden sind.
      AMDA,BKraemer,Durlacher,BratwurstmitNudeln und nicht
      zuletzt der allzeit aktive WAD.
      Schönes Wochenende wünschen die Lotticat´s
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 17:38:52
      Beitrag Nr. 56 ()
      BratwurstmitNudeln :D
      Avatar
      schrieb am 15.11.02 20:45:41
      Beitrag Nr. 57 ()
      aha, und wer is WIR???:confused:
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 11:10:02
      Beitrag Nr. 58 ()
      @ Lotticat

      ...Mich macht nur stutzig,das fast zur gleichen Zeit
      einige Leute aus dem Board verschwunden sind.
      AMDA,BKraemer,Durlacher,BratwurstmitNudeln und nicht
      zuletzt der allzeit aktive WAD...

      HIN UND WIEDER IST MAN IN DEUTSCHLAND UNTERWEGS UM....
      SO AUCH IN MEINEM FALL.
      Es gibt keinen Grund stutzig zu werden!
      Warum sollte man sich hier ständig über ein und das selbe Thema auslaben und wiederholt Beiträge schreiben?
      Die Endphase ist eingeläutet, und alles wartet auf eine alles entscheidende Meldung, die so oder so kommen wird...



      NACHFOLGENDE FAKTEN SPRECHEN FÜR SICH LOTTICAT!
      DIESE MÜSSEN EIGENTLICH NICHT MEHR KOMMENTIERT WERDEN,
      WEIL SIE EINDEUTIG AUFZEIGEN, WELCH POSITIVEN WEG ADVANCED MEDIEN VORZUWEISEN HAT...

      DIE KONSOLIDIERUNG IST AUF EINEM SEHR GUTEN WEG!

      1. DIE ENTSCHULDUNG WIRD MASSIV VORANGETRIEBEN
      2. DER EINST VON DEN AKTIONÄREN VERPÖHNTE KAUF VON UFO ERWEISST SICH ALS HEUTE ALS GLÜCKSTREFFER ( siehe auch unter INTERESSANT ist:, angesichts der UFO - Zahlen ist es nicht verwunderlich, das UFO gerne seine 51% von DVN wieder haben möchte... )
      3. DIE EINGELEITETEN SANIERUNGSMASSNAHMEN DURCH OTTO DAUER
      ZEIGEN, DASS ER NACHWEISSLICH EINE ERFOLGREICHE ARBEIT MACHT, DIE SICH IN HINBLICK AUF DEN NEUEN INVESTOR SICHERLICH POSITIV AUSWIRKEN WIRD...
      4. ES WIRD IMMER DEUTLICHER, DASS DIE VON BASHERN PROPAGIERTE "INSOLVENZ - GEBASHE" eindeutig LEERE WORTHÜLSEN SIND UND AUCH BLEIBEN WERDEN!

      SCHAU DIR DIE FAKTEN AN, LASSE DIE ERGEBNISSE AUF DICH WIRKEN...
      DIE ZAHLEN SPRECHEN FÜR SICH, UND ZEIGEN
      WOHIN ES MIT DVN GEHT...


      DIE FAKTEN!
      >Die Bankverbindlichkeiten konnten um rund 9 Mio.€uro gesenkt werden, und die >Lieferrantenverbindlichkeiten reduzierten sich um rund 40% (per Anno)
      >Der Umsatz erhöhte sich um knapp 4 Mio. €uro (per Anno)
      >Das EBITA verbesserte sich um kanpp 11.7 Tsd. €uro (per Anno)
      >Das EBIT verbesserte sich um rund 7 Mio€uro auf nur noch -2,485 Mio. €uro (per Anno)
      >Der Periodenfehlbetrag verbesserte sich um über 6 Mio. €uro auf -4 Mio. €uro,
      und das Minus je Aktie verbesserte sich um 2/3 auf nur noch 0,22 €uro je Aktie (per Anno)

      Weiter Fakten!
      > Daraus ergibt sich für die ersten 9 Monate 2002 ein EBITDA in Höhe von 13,0 Mio. Euro nach 1,2 Mio. Euro Vergleichszeitraum 2001.

      > Die Abschreibungen auf das Filmvermögen stiegen von 10,2 Mio. Euro im Vorjahreszeitraum auf 14,9 Mio. Euro, bedingt durch einen höheren Anteil an Filmabschreibungen bei U.F.O. Daraus ergibt sich für die ersten 9 Monate ein Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) nach IAS von –2,5 Mio. Euro (Vorjahr: –9,5 Mio. Euro).

      > Der Periodenfehlbetrag für den Zeitraum 1.1.-30.09.2002 verringerte sich auf –4,0 Mio. Euro gegenüber dem Vorjahreszeitraum mit -10,3 Mio. Euro.

      Das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen (EBITDA) nach IAS betrug allein im dritten Quartal 4,7 Mio. Euro (Vorjahr: 1,5 Mio. Euro).

      > Nach Abzug der Abschreibungen in Höhe von 4,6 Mio. Euro ergibt sich für das dritte Quartal ein EBIT von 0,1 Mio. Euro nach -1,6 Mio. Euro im Vorjahr. Der Periodenfehlbetrag für das dritte Quartal betrug –0,7 Mio. Euro nach –1,8 Mio. Euro im Vorjahr.

      INTERESSANT ist:
      Die Advanced Medien AG (WKN 509300) erzielte in den ersten 9 Monaten einen Umsatz in Höhe von 16,2 Mio. Euro nach 12,5 Mio. Euro im Vergleichszeitraum. Der Umsatz ergibt sich im Wesentlichen aus den konsolidierten Umsätzen der Tochtergesellschaft U.F.O. Unified Film Organization L.L.C. Auf dieses Unternehmen entfallen rund 92% des Umsatzes (Vorjahr: 61 %). Der übrige Teil in Höhe von 8% ( siehe Anmerkung oben! )


      MEIN FAZIT!
      Im Fall DVN haben wir Anleger reichlich in der
      Vergangenheit bluten müssen, doch Geduld und Vertrauen kann sich manchmal auszahlen.
      Nicht umsonst bleibe ich investiert!
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 12:39:56
      Beitrag Nr. 59 ()
      hallo,

      genau aus diesem Grund hab ich heute noch einmal nachgelegt,
      denn ich denke 0.17 EURO wird sich nach der mit Sicherheit notwendig werdenden Neubewertung als ein viel zu niedriger Kurs erweisen. :yawn:

      :look: Lange wird eine positive Meldung vermutlich nicht mehr auf sich warten lassen. Und die Substanz die dann in die Aktie kommen wird (wenn denn alles wie geplant kommt) rechtfertigt mit Sicherheit einen wesentlich höheren Kurs.
      Da auch ich schon einige Zeit investiert bin, habe ich keine Probleme ein paar Tage länger zu warten um dann ein vernünftiges Invest in Händen zu halten:laugh:

      in diesem Sinne mfg
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 14:18:20
      Beitrag Nr. 60 ()
      #59 nnah

      die 0.17 EURO sind sicherlich ein kursniveau, bei dem man als käufer nicht viel falsch machen kann, davon bin ich absolut überzeugt!

      was die positive meldung anbelangt, so gehe ich davon aus, dass sich die vertragsgestaltung noch etwas hinzieht.
      dies hat besondere gründe auf ich aus bestimmten gründen nicht näher eingehen möchte, bis die ernte im trokenen ist...

      es wäre jedoch gut und wünschenswert, wenn bis zum 23.12. eine meldung erfolgen würde, die auf eine außerordentliche hauptversammlung hinweisen würde!!!

      ein kleines weihnachtsgeschenk hätten sich die seit langem aushaarenden und treuen aktionäre verdient!!!
      kommt diese, werden wir auch eine nachhaltige kursexplosion erleben, die die eine oder andere gewinnmitnahme locker verkraften wird...

      nnah, deine einstellung ...."Da auch ich schon einige Zeit investiert bin, habe ich keine Probleme ein paar Tage länger zu warten um dann ein vernünftiges Invest in Händen zu halten"...
      ist vernünftig! lasse dich nicht beirren in deiner meinung und einstellung!

      gruß
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 14:54:55
      Beitrag Nr. 61 ()
      Oh WAD,da hab ich ja was angestellt!
      Vielen Dank für Deine Mühe,aber es kam mir eben etwas
      komisch vor ,überhaupt nichts mehr von den"Alten"zur
      letzten Adhoc zu lesen.Du hast schon recht, die Fakten
      sprechen für sich.Wozu also alles zerreden.
      Halte es da genauso wie nnah,wer 2Jahre gewartet hat,
      hält auch noch 3 Wochen durch.
      In diesem Sinne, eine schöne Woche wünschen
      die Lotticat`s
      Avatar
      schrieb am 18.11.02 16:08:41
      Beitrag Nr. 62 ()
      @ Lotticat`s!
      ...Du hast nichts angestellt, schmunzel.
      Deine Frage war durchaus berechtigt...

      @ die anderen User!
      Bzgl. Mails über das Postfach.
      Diese habe ich beantwortet

      Gruß
      Avatar
      schrieb am 19.11.02 22:10:37
      Beitrag Nr. 63 ()
      hallo zusammen,

      neigt sich die Suche nach dem Partner dem Ende entgegen?
      Hat es heute vielleicht sogar den Probelauf der neu zu überarbeitenden Homepage einer nicht börsennotierten GmbH gegeben? Zumindest wird als Ursprungsdatum bzw. Änderungsdatum des angezeigten Hinweises auf die Überarbeitung nicht mehr der 21.07.2002 sondern der 19.11.2002 angezeigt. Steht der "Abschluss" der Arbeiten bevor?
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 07:42:35
      Beitrag Nr. 64 ()
      ________________________KURSGOTT___________________

      Das ist schon phenomenal, da werden 100.000 Stücke eingesammelt um dann am ende mit 2000 bis 3000 Stücken den Preis nochmal einen Cent zu drücken...der macht das wirklich gut!

      Kursgott
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 08:16:26
      Beitrag Nr. 65 ()
      @nah

      wo siehst du denn das datum??? da stand doch noch nie eins, oder?!?

      Gruß
      alpine110
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 08:51:43
      Beitrag Nr. 66 ()
      guten morgen,

      rechte Maustaste auf die Seite klicken - dann unter Eigenschaften ist dass Ursprungs bzw. Änderungsdatum zu sehen.:)

      mfg
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 09:03:38
      Beitrag Nr. 67 ()
      also bei mir steht da Änderung 20.11.02, vorausgesetzt wir meinen dasselbe
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 09:52:15
      Beitrag Nr. 68 ()
      glaub schon, das wir dasselbe meinen!

      aber unter eigenschaften steht m.m nach immer das aktuelle datum, oder? also: bei mir auch der 20.11.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 09:54:18
      Beitrag Nr. 69 ()
      oh, manno!

      das hatten wir doch auch - und hats jemanden interessiert??? wenn ich nich überzeugt wär, würd ich echt alles raushaun!

      >>>>
      Die BKN International AG, ein Unternehmen für Kinder-Zeichentrickserien, teilte am Mittwoch mit, dass sie eine Absichtserklärung für einen neuen Kredit mit der Dresdner Bank in Köln unterzeichnet hat, der das bestehende Darlehen ersetzt und mit den deutschen Filmrechten gesichert ist. Dieser Kredit läuft bis zum 31. Dezember 2004.

      Unabhängig davon meldete die BKN International Plc., dass der Verkauf der englischen Filmrechte entgeltlich abgeschlossen ist. Als Teil der andauernden Umstrukturierung des Unternehmens werden zwei englische Töchter sowie die französischen Büros geschlossen.

      Die Aktie von BKN International schloss gestern bei 0,21 Euro
      <<<
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 10:06:12
      Beitrag Nr. 70 ()
      ja klar hatte das jemanden interessiert...massive Käufe bei gut 50% Kursplus...danach Kursverluste durch miniumsätze.

      Und bei uns war es nicht nur ein LOI sondern schon fix gemacht.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:08:16
      Beitrag Nr. 71 ()
      welcher narr kauft den 20.000 über xetra zu 0,17 wenn er sie in frankfurt zu 0,16 bekommen könnte? übrigens, gestern selbes spiel. die antwort kann nur sein, dass der briefkurs in edf (0,16) ihm selber gehört.
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:11:03
      Beitrag Nr. 72 ()
      jaja, ich weiß...

      guck dir mal bkn an!!!

      mann, da weiß man, das man eigentlich ins richtige unternehmen investiert, und dann muss man sich immer wieder alles von diesen verf*ckten interessengruppen kaputt machen lassen! :cry:

      aber mich kriegt ihr nich klein! :D
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:13:55
      Beitrag Nr. 73 ()
      @deaton

      viell n kleiner zocker, der keine ffm kurse bekommt oder kennt!
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:20:38
      Beitrag Nr. 74 ()
      in Frankfurt wirst du nicht bedient, wenn du den Briefkurs orderst.

      Die stehen nicht zum Verkauf, hab ich doch gestern erlebt.:confused:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:26:01
      Beitrag Nr. 75 ()
      na gut, dann hat deaton recht!
      (hab an die zocker-sache auch selbst nich geglaubt)

      aber irgendwann will der der in xetra kauft und in ffm das ask stellt doch auch mal seine kohle reinholen! (es sei denn dieser jemand schreibt sich mit ck :D , dann gehts noch auf 0,08 runter... :D )
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:26:33
      Beitrag Nr. 76 ()
      ______________________KURSGOTT________________

      Na da bin ich ja mal gespannt wie das endet, wie sieht das eigentlich steuerlich aus, wenn die ganzen Geschäfte mit Maxx nicht mehr wirksam sind, müste es da nicht auch eine Steuererstattung geben?

      Kursgott
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:31:56
      Beitrag Nr. 77 ()
      @alpine110

      glaube ich kaum - nicht die ganze welt ist dämlich - da steckt was anderes dahinter.

      edb:

      20.11.02 09:30:01 0,14 geld taxen 0,14 zu 0,17
      20.11.02 09:32:11 _______ taxen 0,14 zu 0,17
      20.11.02 09:39:07 _______ taxen 0,15 zu 0,17

      und warum stellt baader in berlin keine nachfrage zu 0,15 als geldkurs rein und lässt sie zu 0,14 mit minus 6,25 % so stehen?

      nur die harten kommen in garten. ein cold-ipo kann nur über die zeitachse gehen. denk mal drüber nach.

      grüße

      deaton
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:38:36
      Beitrag Nr. 78 ()
      ahhh,

      taxen in edf

      0,16 zu 0,17

      aber bekommen hab ich keine :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:40:42
      Beitrag Nr. 79 ()
      @deaton

      ja klar, hab ich natürlich schon drüber nachgedacht...
      deshalb - und nur deshalb - bin ich schließlich noch dabei und hab die letzten wochen ständig nachgekauft (schnitt mittlerweile 0,18xx)!

      naja, warten wirs halt weiter ab!

      Gruß
      alpine110
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:41:31
      Beitrag Nr. 80 ()
      ohh

      schon wieder 50.0000 zu 0,17

      war ja klar
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:44:41
      Beitrag Nr. 81 ()
      deaton - heute abend stehen wir eh wieder bei 0,16 im brief. wie immer, aber das wäre dann trotzdem noch ein plus im vergleich zum vortag...

      ich habe die hoffnung aufgegeben, daß wir diese jahr nocheinmal nachhaltig steigen...
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:48:44
      Beitrag Nr. 82 ()
      @joelu

      diese Einstellung ist die Basis für einen Kursanstieg ;)
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 11:59:19
      Beitrag Nr. 83 ()
      ja genau. ein kursanstieg für einen halben tag, um abends wieder da zu sein, wo man morgens war...
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 12:14:01
      Beitrag Nr. 84 ()
      Mhhhh, eigenartig heute .... :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 12:48:29
      Beitrag Nr. 85 ()
      na wer sagt`s denn - geht doch,

      Frankfurt 17.00-17.18 so soll es sein!:yawn:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 12:53:56
      Beitrag Nr. 86 ()
      @nnah

      da wollen wir hin, oder?

      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 13:38:54
      Beitrag Nr. 87 ()
      0,01 zu 0,18

      mei is der heut blau
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:10:57
      Beitrag Nr. 88 ()
      boa eh, mit einem umsatz von 150 stück fällt die ,16

      taxen jetzt 0,15 zu 0,18
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:22:00
      Beitrag Nr. 89 ()
      was ich nicht verstehe, wieso kann so ungehindert ein Kurs manipuliert werden...niemanden interessiert es wirklich...keinen DS, keinen MM, keine Bafin und DVN wohl selbst auch nicht. Seit Monaten wird so nur einer Klientel in die Hände gespielt und zwar den Zockern. Es ist wirklich zum kotzen.:mad:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:27:06
      Beitrag Nr. 90 ()
      hallo deaton,

      kannst du nicht mal die Aufgaben und Pflichten der Designated Sponsors hier reinstellen?

      Ob die wohl ihren Pflichten nachkommen?

      Gruß lbbberlin
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:30:58
      Beitrag Nr. 91 ()
      Da könnt ihr mal sehen,
      meine 10000 zum Briefkurs gestern hab ich nicht bekommen, aber 150 zu 0,16 werden sofort ausgeführt.
      Plutoo, es scheint den DS und MM doch wohl zu interessieren!
      aber nur in die eine richtung.

      :confused: :confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:46:06
      Beitrag Nr. 92 ()
      pflichten eines kursmaklers:

      1. stelle eigene oder interessewahrende kaufgesuche nie auf die geldseite.
      2. las den markt austrocknen und bedien dich dann
      3. wenn dir jemand dumm kommt, stell dich dumm
      4. mit der hüst macht dir keine sorgen, mit der sind wir schon immer fertig geworden
      5. du bedienst nicht den markt, du machst ihn

      :lick:


      grüsse nach berlin
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:48:20
      Beitrag Nr. 93 ()
      6. Stelle Fakeorder`s ins Brief, um alle Käufer zu verwirren!

      :)
      Avatar
      schrieb am 20.11.02 14:49:32
      Beitrag Nr. 94 ()
      war auch nur ein auszug
      :)
      Avatar
      schrieb am 19.03.03 19:51:26
      Beitrag Nr. 95 ()

      Montag, 10.3.2003

      Advanced-Gründer zeitweise in Haft


      LINK
      http://www.sueddeutsche.de/aktuell/sz/getArticleSZ.php?artik…


      wie es dort wohl war und was darf man dort alles mitbringen?

      nichts!
      Avatar
      schrieb am 15.04.03 16:49:02
      Beitrag Nr. 96 ()
      Username: Durlacher
      Registriert seit: 31.03.2001 [ seit 746 Tagen ]
      User ist momentan: Offline
      Letztes Login: 15.04.2003 15:17:57


      Durlacher!
      Es wäre sehr nett wenn Du mir einmal folgende Fragen unter,


      http://www.wallstreet-online.de/si/community/board/threadpag…

      beantworten würdest.

      Im Voraus herzlichen Dank, für die hoffentlich erschöpfende
      und wahrheitsgemäße Beantwortung meiner Fragen
      Avatar
      schrieb am 15.04.03 16:56:26
      Beitrag Nr. 97 ()
      mal was zum kurs: ich glaube, die talfahrt ist gestoppt. wir werden heute zwischen 11 und 12 cent schließen...

      kommt da noch was im april...?
      Avatar
      schrieb am 15.04.03 17:32:45
      Beitrag Nr. 98 ()
      joelu
      feine analyse in #97. Da gibts sicherlich n paar kollegen, die dem zustimmen. Oder, WAD?:D

      Meine Sicht der Dinge: die Bergfahrt ist gestoppt und es geht mit zickzack-kurs nach 0,8.

      Lassen wir uns wegen des Partnergeredes nicht aus der Reserve locken: da kommt wohl nichts.

      Lass Dich nicht entmutigen, trade weiter, aber dann bitte mit Werten, die Zukunft haben,
      dvn ist ein Papier mit Vergangenheit:D zugegeben mit keiner schlechter Vergangenheit

      BK r n
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 07:52:06
      Beitrag Nr. 99 ()
      @ #98 von BKraerner ....feine analyse in #97....

      BKraerner was hat der Satz
      "...ich glaube, die talfahrt ist gestoppt..."
      mit einer Analyse zu tun?

      Sag mal, ist Dir zufällig ein Melkschemel
      auf den Kopf gefallen?
      :D:D:D



      Avatar
      schrieb am 16.04.03 09:52:56
      Beitrag Nr. 100 ()
      #99

      also, WAD, ist denn Dir jeder Humor abhandengekommen?

      Die gesamte 1. Zeile von #97 ist DIE Analyse, und zwar in perfekter Kurzform. Denn der Kollege faßt in wenigen Worten das zusammen, wofür andere Seiten über Seiten benötigen.
      Deine Reaktion stimmt mich bedenklich:D
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 11:59:35
      Beitrag Nr. 101 ()
      #100 von BKraerner .....Die gesamte 1. Zeile von #97 ist DIE Analyse, und zwar in perfekter Kurzform.....



      *sfg*
      Du solltest Dich ins Handelsregister als Analyst eintragen lassen!
      Dein eigenartiges Interpertationsgebrabbele das Du hier an den Tag legst ist "sehr FACHMÄNNISCH & ANALYTISCH" und ist absolut genau daß, was alle Anleger zur allgemeinen und abwechslungsreichen Erheiterung in der heutigen Börsenzeit dringendst
      benötigen
      :D:D:D

      Mach weiter so!!! Das meine ich ehrlich ;)


      Sorry wenn ich noch einmal nachfragen, aber darauf hast Du leider nicht geantwortet! ;)

      "Sag mal, ist Dir zufällig ein
      Melkschemel auf den Kopf gefallen?" :D
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 14:58:23
      Beitrag Nr. 102 ()
      #101 WAD


      zu Deiner Frage, deren Antwort ich mir an sich ersparen wollte, vor allem um das Gelächter hier am board über Dich nicht mitanhören zu müssen.

      Du meinst den Melkschemel, den man Dir unter Deinem Allerwertesten weggezogen hat:
      1. Du bist also unsanft auf den Hintern gelandet
      2. Du melkst Andere nicht mehr

      Glaubst Du ernsthaft, daß Dein oller Melkschemel aus Deinem Kuhstall echt bei mir angekommen ist?:laugh: :laugh: :laugh:

      Steh erst einmal auf und wisch Dir den Mist von den Klamotten -->> MEGA:laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 16:13:08
      Beitrag Nr. 103 ()
      .



      Username: Durlacher
      User wurde gesperrt
      Registriert seit: 31.03.2001 [ seit 747 Tagen ]
      User ist momentan: Online seit 16.04.2003 15:24:11
      Threads: 17 [ 99 - Verhältnis Postings zu Threads ]
      Alle Threads von Durlacher anzeigen
      Postings: 1689 [ Durchschnittlich 2,2624 Beiträge/Tag ]
      Postings der letzten 30 Tage anzeigen
      Interessen keine Angaben



      ich glaubs nich


      :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 16:38:48
      Beitrag Nr. 104 ()
      @dutch 00 + BKae r rrrrrr NER,euer Vorturner hat ID-Insolvenz angemeldet!
      Jetzt seid ihr gefordert !!!!!:D:D :D
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 16:43:42
      Beitrag Nr. 105 ()
      :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 16:55:51
      Beitrag Nr. 106 ()
      tja, die Ära Durlacher ist nun zu Ende. Da hilft auch sein Geschleime bei den Mod´s nicht mehr. Das hat WO nun selbst in die Hand genommen. Aus die Maus... :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 17:08:27
      Beitrag Nr. 107 ()
      nanu???

      durli gesperrt?? warum nur??:laugh: :laugh: :laugh: :laugh:
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 17:20:57
      Beitrag Nr. 108 ()
      #102 von BKraerner

      wie? bollern dir noch nicht die ohren?


      ehrlich gesagt liest sich dein gescheibsel eher so, als wärst du zutiefst betroffen.
      da hätte ich dir dir mehr humor zugetraut.

      außerdem kann man sehr deutlich aus deinem geschreibstel herauslesen das du wie eine beleidigte leberwurst reagiert.

      man BKraerner war doch nur spaß :d

      mußt doch nicht so zimperlich reagieren, bist doch sonst auch nicht so kleinlich im austeilen, da muß man dann wenigstens ein wenig humorvolles einstecken und wegstecken können.
      übrigens ich hab über deine antwort herzhaft lachen können.
      erst heute morgen über einen kleinen gewinn bei ems und nun über dich.





      #103 von Deaton

      wie "durlacher wurde gesperrt" ?


      hmmm, das find ich nun aber blöd, dann kann er mir ja auf meine nachfolgende frage gar nicht mehr sachlich antworten.
      ich hoffe, er darf mir wenigstens noch über mein postfach die antwort auf folgenden fragen beantworten,
      liebe WO Administratoren.

      aber Durlacher hat ja auch ein paar leidensgenossen, über die er mir nocht antworten kann.


      also durlacher, es wäre nett wenn du mir über diesen weg noch eine antwort zukommen lassen kannst!

      hier noch einmal meine fragen an dich








      Betrifft

      den Beitrag: #31 von Durlacher 14.04.03 19:12:09 Beitrag Nr.: 9.170.328


      Quelle: Thema: ... der vollständigkeithalber mal aus... [Thread-Nr.: 720876]



      Hallöchen Durlacher,

      Fast hat es den Anschein, als versuchst Du verzweifelt Deine (bis zum heutigen Tage ) haltlosen, inhaltslosen und unbegründeten Beiträge zu pushen und wie Sauerbier anzupreisen

      Anscheinend gelingt Dir dies wohl in keinster Weise!

      Woran könnte das liegen, hab ich mich ernsthaft gefragt???


      Nun Durlacher, dann will ich Dir mal die Chance geben, mich von Deinen Ausführungen aus Beitrag #131 von Durlacher 13.03.03 19:01:51 Beitrag Nr.: 8.882.457 8882457 überzeugen zu lassen.
      ( Vorausgesetzt Du beantwortest meine Fragen!)


      Dazu ist es aber notwendig das Du mir zu Deinen nachfolgenden Aussagen in deinem Beitrag auch inhaltlich begründest, wie Du zu diesen (in meinen Augen unbegründeten ) Aussagen kommst!

      Ich werde Dir zu Deinen Ausführungen ( siehe unten ) Fragen stellen, und hoffe Du wirst meine Fragen inhaltlich und begründet beantworten.

      Solltest Du dazu nicht in der Lage sein oder nicht antworten wollen, solltest Du künftig besser die Finger von der Tastatur lassen, weil jedes weitere Wort das Du hinterlässt unglaubwürdig ist und auch künftig unglaubwürdig bleiben wird!


      Ich werde meine durchweg ernst gemeinten Fragen jeweils unter Deine Aussagen setzen, und bitte um deren Beantwortung!


      ......Hallo Aktionäre,
      es wird wieder mal Zeit, ein paar Worte über den ominösen Partner und Investor den uns Otto Dauer 2002 mit großem Geschrei präsentierte, zu schreiben.
      Ich habe euch immer gewarnt, diesen Investor solltet ihr nicht ernst nehmen, er ist eine Luftnummer, kein seriöser Verhandlungspartner......

      woher weißt Du das es angeblich nur eine "Luftnummer" ist, und es angeblich keinen Verhandlungspartner gibt?
      Was kannst Du uns an Beweisen präsentieren die Deine Behauptung nachhaltig belegen?




      .....Was hat Dauer euch für einen Mist erzählt, man stünde kurz vor dem Abschluss und es fehlen nur noch die Unterschriften unter den Vertrag und man müsse nur noch ein paar Kleinigkeiten klären. – Daraufhin haben einige von euch leider kräftig nachgekauft.....

      woher willst Du das wissen das dem nicht so ist?
      Welche hieb- und stichfesten Fakten kannst Du uns liefern?




      .....Was ist aus dieser Lachnummer geworden ? .... Dieser Investor ist nach meiner Kenntnis mittlerweile pleite. - Man hat die Verhandlungen eingestellt.....

      interessante Behauptung!
      1. Woher hast Du die „KENNTNIS" und woher weißt Du, dass dieser mögliche und uns unbekannte Investor „pleite" ist?
      2. Wer hat die Verhandlungen eingestellt, und wann wurden sie eingestellt?
      3. Kannst Du uns diesen angeblich "pleite" gegangenen „Investor" namentlich benennen?




      ....Tja, unser lieber Vorstand zaubert natürlich sofort wieder einen neuen Partner-Hasen aus dem Zylinder. – OOOh, und was für einen. Der hat sogar ein Geschäftsmodell. - NUUUUUUUR hat die ganze Schoße einen großen Haken, einen sehr, sehr großen Ha....hi ...Hak...hihihi ...Haken. Ich schmeiß mich weg - ich lach mich tot - so was kann man nicht ertragen. Oh,.... wie soll ich es euch nur sagen ?
      Nun kurz und schmerzlos : er hat kein Geld und es fehlen auch die Aufträge. Jetzt sucht man dazu einen Investor, der diese Lachnummer finanzieren soll....

      wie „er" hat kein Geld?
      Hast Du Einblick in die Kontoauszüge oder hast sonst irgendwelche Beweise die Deine Behauptung bzgl. „kein Geld / keine Aufträge" beweisen könnten?

      Wenn Du Beweise hast, wäre dies sicherlich für die Allgemeinheit sehr interessant wenn Du uns diese vorlegen könntest!




      ....Dauer und sein Partner, unglaublich, aber so isses.
      Na dann, sucht mal schön bis zum St. Nimmerleinstag weiter . . . . . . oder halt so lang die Kohle reicht. . .
      Gruß Durlacher....



      Nun Durlacher ich glaube, dass meine Fragen leicht und verständlich an Dich gestellt worden sind um uns die gestellten Fragen mit der gebührenden Ernsthaftigkeit, Ehrlichkeit und beweisfähigen Fakten beantworten zu können.

      Durlacher, ich und wohl viele andere Anleger sind auf Deine Antwort und Deine beweiskräftigen Fakten -die Dir ja in irgendeiner Form vorliegen müssen- sehr gespannt!

      Wenn Du wirklich wie du vorgibst um uns Aktionäre so besorgt bist, dann lege los und lasse uns an Deinem "Wissen" teilhaben!
      Avatar
      schrieb am 16.04.03 18:53:55
      Beitrag Nr. 109 ()
      Durlacher, selbst das fette haben sie ihm genommen!

      :eek: :eek: :eek:
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 10:44:50
      Beitrag Nr. 110 ()
      .


      ist es nicht schön, diese STILLE.





      ich vermisse ihn kein bisschen.


      und die anderen nicks bekommen wir auch.


      :D
      Avatar
      schrieb am 30.04.03 14:25:52
      Beitrag Nr. 111 ()
      UPSSSSSSSSSSsssss

      Frankfurt DVN
      EUR 0,096 0,110 + 0,014 + 14,58% 3.052 28.111 30. Apr 13:38

      Xetra DVN
      EUR 0,100 0,114 + 0,014 + 14,00% 2.459 22.767 30. Apr 13:38


      Durli, dutchoo, zoomii & Co.

      Jetzt mal im Ernst!
      Könnt Ihr mal eine Empfehlung geben?
      Soll ich warten bis wie wieder die 0,08 € sehen,
      oder bin ich jetzt wie Ihr zu spät dran???
      :D


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